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Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)

Rubrum

Abteilung IV

Urteil vom 14. Juli 2026

Besetzung

Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Lorenz Noli Gerichtsschreiberin Lea Fritsche.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Iran, beide vertreten durch Marek Wieruszewski, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. November 2025.

Regeste

Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); ... Asyl und Wegweisung (beschleunigtes Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. November 2025 Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:20:tt_reg');

Sachverhalt

A.

A.a Die Beschwerdeführenden suchten am 4. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

A.b Am 13. beziehungsweise 14. August 2025 wurden ihre Personalien aufgenommen.

A.c Am 12. September 2025 und am 31. Oktober 2025 wurde der Beschwerdeführer und am 17. September 2025 und am 19. November 2025 die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen angehört.

Dabei gaben die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an, sie seien beide Anhänger von Ayatollah Shariatmadari und hätten sich in der türkisch-nationalistischen Bewegung engagiert. Sie hätten über ihre beiden Väter familiäre Beziehungen zu aserbaidschanischen Aktivisten namens C._______ und D._______ und seit ihren Kindheitsjahren, zuerst über ihre Väter, dann persönlich, zu ihnen Kontakte gepflegt. Sie hätten die beiden aus der Bewegung begleitet, Fotos von militärischen Stellungen der Sepah und Basidsch zu machen. Ihnen wurde gesagt, die Fotos würden an die Bewegung weitergeleitet, diese seien aber in Wirklichkeit an Israel weitergeleitet worden. Diese Aktionen hätten sie zusammen mit C._______ und D._______ durchgeführt, wobei sie beide aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters als Tarnung mitgenommen worden seien. Nach ihrer Ausreise seien C._______ und D._______ festgenommen worden und der Spionage beschuldigt worden. Ebenso hätten sie mit dem Auto Warenlieferungen vom Busbahnhof E._______ abgeholt und bei einem weiteren Freund der Bewegung F._______ in der Garage in G._______ eingelagert. Ihnen sei ausgerichtet worden, dass es sich um Haushaltsartikel für die Familien von Inhaftierten Aktivisten und Aktivistinnen handeln soll. Nach der Verhaftung von C._______ und D._______ und mit der Öffnung der übrigen Kisten habe sich herausgestellt, dass unter den Waren Teile von Drohnen gelegen seien.

Zudem wird geltend gemacht, die Beschwerdeführenden hätten sich regelmässig an Protestaktionen gegen das Regime und für die Rechte von Arbeitern, Lehrern, Rentnern und Aserbaidschanern, sowie zum Schutz des E._______-Sees, engagiert. Auch bei den Protesten nach dem Tod von Mahsa Amini hätten sie demonstriert. Einmal seien sie von Beamten mit Schlagstöcken drangsaliert worden, hätten jedoch entkommen können.

Sie seien zwecks Besuchs einer ihrer Töchter und ihrer Familie in die Schweiz gereist. Während ihres Aufenthaltes habe Israel begonnen, den Iran anzugreifen. Unter anderem seien die von ihnen fotografierten Stützpunkte angegriffen worden. Daraufhin seien sie zum Migrationsamt, um ihre Visa zu verlängern. Ein paar Tage danach habe sie ihre Tochter H._______ aus dem Iran angerufen und ausgerichtet, dass sie von einer unbekannten Frau angerufen worden sei, welche im Auftrag eines Nachbars der Beschwerdeführenden gehandelt habe. Diese Frau habe sie informiert, dass die Geheimpolizei die Wohnung der Beschwerdeführenden aufgesucht und dort nach ihnen gesucht und Dokumente mitgenommen habe. Ein paar Tage später sei die Geheimpolizei auch zum Haus von H._______ gekommen und habe nach den Beschwerdeführenden gefragt.

A.d Am 26. November 2025 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden der Entscheidentwurf zugestellt. Gleichentags reichten die Beschwerdeführenden über ihren Rechtsvertreter eine Stellungnahme ein.

B. Mit Verfügung vom 28. November 2025 verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz aus und beauftragte den Kanton I._______ mit dem Vollzug der Wegweisung.

C.

C.a Mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 erhoben die Beschwerdeführenden über den rubrizierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei der angefochtene Entscheid vom 28. November 2025 aufzuheben und den Beschwerdeführenden durch Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und subeventualiter sei die Wegweisungsvollstreckung als unzumutbar und unzulässig zu beurteilen und den Beschwerdeführenden Schutz in Form einer vorläufigen Aufnahme zu gewähren.

In prozessualer Hinsicht beantragen die Beschwerdeführenden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

C.b Am 20. März 2026 und 2. April 2026 reichten sie mehrere Arztberichte zu den Akten.

C.c Mit Verfügung vom 11. Juni 2026 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

C.d Unter Hinweis auf die seit dem 3. März 2026 geltende Sistierung von Entscheiden teilte die Vorinstanz nach einmaliger Fristerstreckung mit Eingabe vom 25. Juni 2026 mit, dass sie vorliegend keine Stellung nehmen könne.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich – aus heutiger Sicht betrachtet – um eine solche Beschwerde, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

4. Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen geltend gemacht, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung verfüge der Beschwerdeführer über ein politisches Profil, das ihn und seine Familie bei einer Rückkehr in den Iran aufgrund der aktuellen Lage einer konkreten Gefährdung für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 AsylG aussetze. Somit sei der Sachverhalt umfassend neu zu prüfen. Sodann seien die Vorbringen der Beschwerdeführenden glaubhaft. Die Vorinstanz überspanne die Anforderungen der «logischen Konsistenz» und des Zeitablaufs der Glaubhaftigkeitsanforderungen. Die Wiedergabe von individualisierten Drittquellen könne nur entsprechend detailarm erfolgen und sei nicht als Aussage mit «allgemeinem Erzählmuster» zu werten. Eventualiter sei der Familie eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, zumal ihre medizinischen Belange im Herkunftsstaat nicht zureichen behandelt werden können und nicht alle benötigten Therapien zugänglich seien.

5.

5.1 Die Lage im Iran hat sich in den letzten Monaten erheblich verändert. Die am 28. Dezember 2025 ausgebrochenen Proteste wurden durch einen massiven Zusammenbruch der iranischen Währung vor dem Hintergrund rasant steigender Inflation, chronischer staatlicher Misswirtschaft und sich dramatisch verschlechternder Lebensbedingungen ausgelöst. Von Teheran ausgehend weiteten sich die Unruhen rasch zu landesweiten Demonstrationen aus. Die Menschen forderten dabei nicht nur bessere Lebensbedingungen, sondern auch den Sturz des Regimes der Islamischen Republik sowie ein Leben in Freiheit und Würde. Die iranischen Behörden reagierten mit systematischer Repression und massiver Gewalt, die zahlreiche Schwerverletzte und Todesopfer zur Folge hatte. Berichten zufolge ging die Zahl der Toten allein am 8. und 9. Januar 2026 – dem Höhepunkt der Proteste – in die Tausende. Inhaftierte wurden sexualisierter Gewalt, Misshandlungen und Folter ausgesetzt und es wurden Geständnisse erpresst. Schätzungen zufolge wurden aufgrund des Konflikts bis zu

3,2 Millionen Menschen vertrieben. Die meisten von ihnen flohen aus Teheran und anderen Städten in den Norden des Landes und in ländliche Gebiete.

5.2 Das SEM hat vor diesem Hintergrund bereits am 13. Januar 2026 entschieden, Asylgesuche von iranischen Staatsangehörigen vorderhand zurückzustellen, wenn dabei mit einem negativen Entscheid und der Verfügung einer Wegweisung zu rechnen sei. Es begründete die Massnahme mit den seit dem 28. Dezember 2025 andauernden Protesten im Iran. Die Lage im Land sei unsicher und schwer zu beurteilen (vgl. SRF News, Neue Asylpraxis der Schweiz, Vorerst keine Wegweisungen von abgewiesenen Iranern, 25. Januar 2026).

5.3 Ab dem 28. Februar 2026 griffen Israel und die USA den Iran mit massiven Luftschlägen an. Die israelische Armee sprach von einem «Präventivschlag», US-Präsident Donald Trump rief das iranische Volk zum Sturz des Regimes auf. Auch Israels Premierminister Benjamin Netanjahu richtete sich in einer Ansprache an die Iranerinnen und Iraner und rief sie dazu auf, die Führung ihres Landes zu stürzen. Die Militäranschläge und der Tod von Ayatollah Ali Chamenei sowie weiterer iranischer Führungspersonen stürzten den Iran in eine ungewisse Zukunft. Der Iran reagierte umgehend mit Angriffen auf Israel, US-amerikanische Militärstützpunkte in Katar, Bahrain, den Vereinigten Arabischen Emiraten, Irak, Jordanien, Kuweit und weiteren Staaten sowie einer Blockade der Strasse von Hormus. Auch zivile Infrastruktureinrichtungen in den genannten und weiteren Staaten wurden angegriffen. Gleichzeitig dürfte die Zahl der vorübergehend Vertriebenen im Iran infolge der Kampfhandlungen weiter gestiegen sein.

5.4 Zwar führten die von Pakistan vermittelten Gespräche zwischen den USA und dem Iran zu einem vorzeitigen Waffenstillstand und einem am 17. Juni 2026 beidseitig unterzeichneten Rahmenabkommen zur Beilegung des Krieges zwischen den USA und dem Iran. Ob dieses zur Stabilität und zu einem dauerhaften Frieden in der Region führen wird, erscheint fraglich, zumal seither erneut von beiden Seiten Angriffe erfolgten. Die weitere Entwicklung der Lage im Iran (und im Nahen Osten insgesamt) erscheint vor diesem Hintergrund zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin offen. Insbesondere sind die innenpolitischen Entwicklungen im Iran gegenwärtig nicht absehbar und die sich daraus ergebenden Konsequenzen für die Beurteilung hängiger Asylverfahren iranischer Staatsangehöriger in der Schweiz (und in anderen Ländern) unklar.

6.

6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festgestellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es ist indessen nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz, grundlegende Fragen zum Sachverhalt anstelle der Vorinstanz zu klären. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundesbehörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass der Partei eine Instanz verloren ginge, wenn das Gericht die Grundlagen des rechtserheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesverwaltungsgericht von eigenen Sachverhaltsabklärungen, die über eine blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; Urteile des BVGer D-7647/2024 vom 9. Juli 2025 E. 6.4 und D-5661/2020 vom 4. November 2024 E. 5.2). Es wird Aufgabe des SEM sein, zu entscheiden, wann sich die Situation im Iran inskünftig so weit stabilisiert hat, dass eine Neubeurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft von asylsuchenden Personen aus dem Iran und des Vollzugs der Wegweisung vor dem Hintergrund der dannzumal herrschenden politischen und sozioökonomischen Verhältnisse vorgenommen werden kann.

6.2 Die Beschwerde ist vor diesem Hintergrund gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die Verfügung des SEM vom 28. November 2025 ist dementsprechend aufzuheben und die Sache im Sinne der vorstehenden Erwägung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, weil sie Gegenstand des wiederaufzunehmenden materiellen Verfahrens sein werden und das SEM sich in diesem Rahmen damit zu befassen haben wird.

7.

7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

7.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zulasten der Vorinstanz eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da seitens des Rechtsvertreters keine Kostennote eingereicht wurde, ist diese von Amtes wegen festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Den Beschwerdeführenden ist durch die Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2. Die Verfügung des SEM vom 28. November 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 600.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Lea Fritsche

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