E-6091/2026
Rubrum
Abteilung V
Urteil vom 9. September 2026
Besetzung
Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Anna Lisa Blaser.
Parteien
A._______, geboren am (…), Namibia, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung); Verfügung des SEM vom 25. August 2026 / N (…).
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte am 11. August 2026 am Flughafen
B. Am 12. August 2026 bevollmächtigte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ zu seiner rechtlichen Vertretung im Asylverfahren.
C. Nachdem ihm am 11. August 2026 das rechtliche Gehör gewährt wurde und seine Rechtsvertretung am 12. August 2026 eine Stellungnahme einreichte, verweigerte ihm das SEM mit Verfügung vom 12. August 2026 vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm gemäss Art. 22 AsylG (SR 142.31) den Transitbereich des Flughafens B._______ als Aufenthaltsort zu.
D.
D.a Am 19. August 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Rechtsvertretung gestützt auf Art. 29 Abs. 1 AsylG zu seinen Asylgründen an.
D.b Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, namibischer Staatsangehöriger und in Botswana geboren zu sein, wo er bis zum Jahr 19(…) oder 19(…) gelebt habe. Danach sei er mit seiner Familie nach Namibia gezogen, wo er an unterschiedlichen Orten zur Schule gegangen sei. Insgesamt habe er 12 Jahre die Schule besucht. Danach habe er sich um die Farm seiner Familie gekümmert. Zuletzt habe er teils auf der Farm C._______, teils in D._______ bei seiner Cousine gelebt. Er sei nicht verheiratet und habe zwei Kinder, die je bei ihrer Mutter leben würden. Er habe seine Heimat verlassen, weil die Geschwister seines Vaters ihn mit seiner Cousine verheiraten wollten. Sie hätten dies im Jahr (…) erstmals gefordert. Er habe dies abgelehnt, da er Christ sei und ihr gegenüber zudem keine romantischen Gefühle hege. Da seine Eltern beide verstorben seien, könnten sie ihn nicht mehr unterstützen. Deshalb habe er sich zunächst an die traditionelle Autorität und danach an die örtliche Polizei gewandt, wobei ihm jegliche Hilfe verweigert worden sei mit der Begründung, in der Kultur seiner Ethnie werde dies so praktiziert und man würde sich nicht gegen die Kultur respektive gegen die Entscheidung der traditionellen Autorität stellen. Auch bei einer anderen Polizeistelle in E._______ habe man ihm nicht
geholfen. Dies habe ihn gestresst und er sei depressiv geworden. Hinter der Forderung der Verwandten, er solle seine Cousine heiraten, stecke auch ihr Versuch, an einen Teil der Kühe seiner Farm zu gelangen, da diese als Brautpreis gehandelt würden. Ab 2023 sei noch grösseren Druck auf ihn ausgeübt worden. Dabei sei es einmal vorgekommen, dass die Verwandten seine Cousine nackt in sein Zimmer geschickt hätten, um ihn zum Geschlechtsverkehr mit ihr zu zwingen. Daraufhin habe er das Haus verlassen. Im Jahr 2024 habe er begonnen, sich zwecks seiner Ausreise um ein Visum zu kümmern. Bevor er in die Schweiz gereist sei, sei er nach Kanada geflogen, wo ihm trotz eines gültigen Visums die Einreise verweigert worden sei. Bei einer Rückkehr nach Namibia befürchte er, erneut dem Druck seiner Verwandten ausgesetzt zu sein und in der Folge unter Stress und Depressionen zu leiden. Zudem könnte ihn seine Cousine fälschlicherweise beschuldigen, sie vergewaltigt zu haben. Er befürchte, wegen all dieser Probleme Suizid zu begehen.
E. Das SEM stellte dem Beschwerdeführer am 21. August 2026 den Entscheidentwurf zur Stellungnahme zu, welche gleichentags erfolgte. Mit Eingabe vom 24. August 2026 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben an das F._______ Community Court vom 12. April 2022, ein Antwortschreiben des F._______ Community Court vom 15. November 2022 sowie ein «Sworn Statement» seiner selbst bei der Polizei von E._______ vom 23. Oktober 2023 (alle in Kopie) als Beweismittel ein.
F. Mit Verfügung vom 25. August 2026 (gleichentags eröffnet) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch vom 11. August 2026 ab, verweigerte ihm die Einreise in die Schweiz sowie den Schengen-Raum, verfügte die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens B._______ und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Wegweisungsvollzug.
G. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers erklärte ihr Mandatsverhältnis im Asylverfahren am 25. August 2026 für beendet.
H. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. August 2026 (Eingangsbestätigung Kantonspolizei B._______ vom 1. September 2026; Posteingang Gericht vom 2. September 2026) erhob dieser Beschwerde gegen die
Verfügung des SEM vom 25. August 2026 beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte (Rechtsbegehren in Englischer Sprache) im Wesentlichen deren Aufhebung, die Anerkennung seiner Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls; eventualiter die vorläufige Aufnahme in der Schweiz unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Der Beschwerde lagen (je in Englischer Sprache) ein «Social Work Assessment Report» der G._______ Practice vom 27. Oktober 2024 sowie ein medizinischer Bericht der H._______ Health Services vom 21. November 2024 als weitere Beweismittel bei.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2
1.2.1 Die Beschwerdeschrift und die Beilagen sind teilweise in englischer Sprache verfasst, jedoch für das Bundesverwaltungsgericht hinreichend verständlich, so dass sich hierzu formelle Weiterungen erübrigen.
1.2.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist folglich zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und (…)108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und die Vorinstanz hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Demnach ist auf den Eventualantrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, nicht einzutreten. Im Übrigen ist auf die Beschwerde einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, den Akten liessen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine Verfolgung aus einem in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend genannten Motiv hinweisen würden. Die von ihm geschilderten Massnahmen seiner Verwandten, namentlich der Druck, den sie auf ihn ausübten, dass er seine Cousine heirate, sowie ihr einmaliger Versuch, ihn zum Geschlechtsverkehr mit der Cousine zu verleiten, seien nicht von einer Intensität, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermöchte. Darüber hinaus sei von ihm zu erwarten gewesen, sich an eine übergeordnete Stelle zu wenden und noch mehr Schritte zu unternehmen, um sein vorgebrachtes Problem zu lösen. Der Vollständigkeit halber sei anzumerken, dass Namibia grundsätzlich als schutzfähiges und schutzwilliges Land eingeschätzt werde. Weiter sei seine subjektive Befürchtung, bei einer Rückkehr erneut depressiv zu werden, nicht nachvollziehbar, zumal er sich den Forderungen seiner Verwandtschaft väterlicherseits entziehen könne.
5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, der psychische Druck seiner Verwandten, seine Cousine zu heiraten und mit ihr Geschlechtsverkehr zu haben, sei kumulativ zu betrachten. Seine Ablehnung sei tief in seinem christlichen Glauben und seinen Überzeugungen verwurzelt gewesen. Er fürchte sich, bei seiner Rückkehr wieder dieselben Umstände anzutreffen, wie vor seiner Flucht. Seine Versuche, die heimatlichen Behörden um Schutz anzurufen, seien gescheitert. Er habe seit dem Tod seiner Eltern niemanden mehr, der ihn unterstützen würde. Sein erweitertes Familiennetzwerk sei zudem sehr gross, weshalb er befürchte, die Verwandten würden ihn über Verbindungen und Kontakte im ganzen Land aufsuchen – ein innerstaatlicher Umzug wäre daher keine Lösung. Ausserdem verfüge er nicht über die notwendigen finanziellen Ressourcen, sich an einem anderen Ort zu etablieren. Er würde ernsthafte Schwierigkeiten haben, eine Unterkunft zu finden und die grundlegenden Lebenshaltungskosten zu decken. Wie den beigelegten Berichten der G._______ sowie des H._______ Health Services zu entnehmen sei, leide er unter depressiven Symptomen und familiärem Stress, wobei eine anhaltende oder erneute Exposition zum identifizierten Stressor zur Persistenz respektive zum Wiederauftreten der Depression beitragen würde. Es würden ihm kontinuierliche psychologische und soziale Interventionen empfohlen. Dies sei durch das Gericht zu berücksichtigen.
6.
6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Die Vorinstanz ist darin mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen ist mit folgenden Ergänzungen und Hervorhebungen zu verweisen.
6.2
6.2.1 Laut Angaben des Beschwerdeführers haben ihn seine Verwandten väterlicherseits gezwungen, seine Cousine zu heiraten. Das sei für ihn als Christ nicht in Frage gekommen. Sie sei einmal nackt in sein Bett gebracht worden, damit er mit ihr Geschlechtsverkehr habe ([…][A]21, F70). Als Brautpreis hätten die Verwandten zudem die Hälfte der Kühe seiner Familie haben wollen (A21, F65 f.). Hierzu hält die Vorinstanz richtigerweise fest, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Massnahmen nicht von derartiger Intensität seien, dass sie eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung begründen könnten. Insbesondere aber bilden sie keine Anhaltspunkte, die auf eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive hinweisen. Vielmehr handelt es sich um familiäre Streitigkeiten.
6.2.2 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, vergeblich die kulturelle Autorität sowie die Polizei kontaktiert zu haben, um der Ehe zu entkommen (A21, F66 f.). Hierzu machte der Beschwerdeführer gegenüber der Vorinstanz keine überzeugenden Angaben. Auf die Frage nach einem erneuten Polizeibesuch antwortete er zunächst vage, dann präzisierte er, ein zweites Mal an einem anderen Ort bei der Polizei gewesen zu sein. Auf den Widerspruch angesprochen erklärte er, beim ersten Mal nur nachgefragt, beim zweiten Mal den Fall eröffnet zu haben (A21, F79 f.). Zur Frage nach anwaltlicher Hilfe reagierte er ausweichend mit der Bemerkung, die Polizei sei die Regierung (A21, F78). Selbst unter Wahrannahme wäre – mit der Vorinstanz – vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, sich an eine übergeordnete Instanz zu wenden und weitere Schritte zu unternehmen, um Hilfe zu erhalten. Somit kann den heimatlichen Behörden nicht vorgeworfen werden, diese seien ihrer Schutzpflicht nicht nachgekommen. Im Übrigen erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Schutzfähigkeit und -willigkeit des namibischen Staates grundsätzlich als gegeben (vgl. Urteil des BVGer D-3275/2022 vom 28. September 2022, E. 5.2.2).
6.3 Aufgrund des Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers auf die Prüfung allfälliger Unglaubhaftigkeitselemente verzichtet hat.
6.4 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2
8.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
8.2.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
8.2.3 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es ihm nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, womit das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet.
8.2.4 Sodann sind keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinn von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich.
8.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.3
8.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.3.2 In Namibia herrscht weder Krieg oder Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, aufgrund derer eine Rückkehr generell unzumutbar wäre (vgl. Urteil des BVGer D-3850/2023 Urteil vom 21. Juli 2023 E. 7.3.1 m.w.H.).
8.3.3 Der Beschwerdeführer ist jung, nach eigenen Angaben – und entgegen den mit der Beschwerde eingereichten, aus dem Jahr 2024 stammenden und damit zeitlich nicht aktuellen medizinischen Berichten – psychisch und physisch gesund (A21, F8 ff.) und steht im erwerbsfähigen Alter. Er hat seiner Schwester erfuhr er in der Vergangenheit finanzielle Unterstützung (A21, F50 f.). Eine Cousine des Beschwerdeführers lebt in Kanada (A21, F43), zudem steht er mit verschiedenen Verwandten in Namibia und in Botswana in Kontakt (A21, F27 f.). Er besuchte die Schule zwölf Jahre lang
(A21, F13 und F34). In der Heimat besitzt seine Familie Land und Vieh, um welches er sich eigenen Angaben zufolge gekümmert hat. Seine finanzielle Lage bezeichnet er als grundsätzlich gut (A21, F37 f.). Es wird dem Beschwerdeführer somit nach Aktenlage möglich sein, sich sozial wie auch wirtschaftlich wieder im Heimatland zu integrieren. Es sprechen folglich keine persönlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung.
8.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10.
10.1 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos.
10.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung sind unabhängig von einer prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kaspar Gerber Anna Lisa Blaser
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