Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Rubrum
Abteilung VI
Urteil vom 23. Juli 2026
Besetzung
Einzelrichter Yannick Antoniazza-Hafner, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Nigeria, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2026.
Regeste
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dubl... Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Juli 2026 Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_ps'); Ice.modal.stop('form:resultTable:4:tt_reg');
Sachverhalt
A.
A.a Der Beschwerdeführer stellte am (...) in der Schweiz ein Asylgesuch.
A.b Gemäss dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) war ihm von der französischen Vertretung in C._______ ein vom (...) bis (...) gültiges Schengen-Visum ausgestellt worden. Ferner ergab ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac), dass er am (...) in Frankreich um Asyl ersucht hatte.
A.c Am 3. Juni 2026 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 4. Juni April 2026 das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde ihm unter anderem das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt und er wurde zu seinem Gesundheitszustand befragt.
Der Beschwerdeführer führte dazu aus, sein korrektes Geburtsdatum sei Y._______. Sein Vorname sei (...) und sein Nachname (...). Er besitze keine Identitätsdokumente, mit welchen er das eben angeführte Geburtsdatum belegen könne. Der Agent habe ihn angewiesen, ein falsches Alter anzugeben, um den Reisepass zu erhalten. Deshalb stimme sein Geburtsdatum auf dem Reisepass nicht. Er habe seine Heimat am (Nennung Zeitpunkt) verlassen und sei über D._______ nach Frankreich gereist, wo er ein Asylgesuch eingereicht und in der Folge einen negativen Asylentscheid erhalten habe. Schliesslich sei er am (Nennung Zeitpunkt) mit dem Zug in die Schweiz gereist. Er wolle nicht zurück nach Frankreich gehen, da es ihm dort nicht gefalle und es frustrierend sei. Da die französischen Behörden sein Asylgesuch bereits abgelehnt hätten, bestehe kein Grund für ihn, dorthin zurückzugehen.
Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, er fühle sich seit einigen Tagen nicht wirklich wohl. Er habe (Nennung Beschwerden). Der Arzt im Camp habe ihm Medikamente gegeben und einen Verband angelegt. Er müsse heute noch im Camp zur Kontrolle, da ihm gesagt worden sei, dass es sich eventuell um (Nennung Leiden) handle.
A.d Am 4. Juni 2026 ersuchte das SEM die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Am 18. Juni 2026 stimmten die Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zu.
A.e Am 7. Juli 2026 erhielt das SEM Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und Informationen über durchgeführte Kontrollen/Behandlungen.
B. Mit Verfügung vom 9. Juli 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Frankreich an und stellte fest einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.
C. Der Beschwerdeführer focht mit Beschwerde vom 16. Juli 2026 (Poststempel) die Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragt sinngemäss deren Aufhebung und die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz.
D. Mit Verfügung vom 17. Juli 2026 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Erwägungen
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 12. Juni 2026 ist die Verordnung (EU) Nr. 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Asyl- und Migrationsmanagement, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/1147 und (EU) 2021/1060 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (nachfolgend: AMM-VO; Amtsblatt der Europäischen Union [EU]
L 2024/1351 vom 22.5.2024) in Kraft getreten. Da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 12. Juni 2026 registriert wurde, erfolgt die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nach den Kriterien der Dublin-III-VO (vgl. Art. 84 Abs. 2 AMM-VO).
1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäss Eurodac-Treffer hat der Beschwerdeführer in Frankreich um Asyl ersucht und die dortigen Behörden haben seiner Wiederaufnahme gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Dadurch steht die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs für die Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz fest. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Zuständigkeit erloschen sein könnte.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass das Asylverfahren in Frankreich keine systemischen Schwachstellen aufweist (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III- VO) und Hinweise dafür fehlen, wonach das Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nachgekommen wäre oder das Asylverfahren nicht regelkonform durchführen würde respektive in casu durchgeführt hätte. Er vermag keine individuellen Umstände geltend zu machen, die zu einer anderen Einschätzung führen könnten. Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm die Behörden nach einer Überstellung im Rahmen des Dublin-Verfahrens dauerhaft die gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, noch staatlichen Schutz verweigern würden. Frankreich ist ein funktionierender Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Es sind keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. In casu hat der Beschwerdeführer bereits ein Asyl- und Wegweisungsverfahren in Frankreich durchlaufen. Da Frankreichs Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, stellt ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips dar. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3). Es steht dem Beschwerdeführer im Übrigen frei, den Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach die Behandlung seines Asylgesuchs in Frankreich mangelhaft gewesen sein könnte und seine Wegweisung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips verfügt worden wäre.
Soweit er in seiner Rechtsmitteleingabe zu einem wesentlichen Teil seine persönlichen Fluchtgründe darlegt, vermag er daraus nichts für sich herzuleiten. So wird im Rahmen eines Dublin-Verfahrens ausschliesslich die Zuständigkeit für die Behandlung eines im Dublin-Raum gestellten Asylgesuchs bestimmt. Die Prüfung der Fluchtgründe geschieht sodann erst durch den als zuständig erkannten Staat, was vorliegend durch die französischen Asylbehörden bereits geschehen ist.
3.2
3.2.1 Was den Gesundheitszustand betrifft, ist den vorliegenden medizinischen Unterlagen zu entnehmen, dass er wegen (Nennung Leiden) behandelt wurde. Anlässlich der Erstkonsultation bei Medic Help führte er zudem an, er habe keine gesundheitlichen Probleme; er hätte in Frankreich ein (Nennung Untersuchung) gehabt, welches unauffällig gewesen sei (vgl. SEM act. 28).
3.2.2 Diese Leiden sind auch in ihrer Gesamtheit nicht derart gravierend, dass bei einer Überstellung nach Frankreich mit dem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation gerechnet werden müsste, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führen würde. Folglich ist die hohe Schwelle einer bei Überstellung real drohenden
Verletzung von Art. 3 EMRK nicht erreicht (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Frankreich verfügt zudem über eine fortschrittliche medizinische Infrastruktur und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 und 2 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet, dem Beschwerdeführer bei Bedarf – weiterhin – die erforderliche medizinische Behandlung seiner gesundheitlichen Probleme zukommen zu lassen. Nach seiner Ankunft in Frankreich kann er sich (gegebenenfalls) an die dortigen medizinischen Institutionen – die einen mit der Schweiz vergleichbaren Standard aufweisen – wenden.
Die Vorinstanz hat den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Überstellungsmodalitäten Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
3.3 Die Vorinstanz hat sodann in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens und gestützt auf einen korrekt erstellten Sachverhalt von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen.
4. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Frankreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.
5. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
6. Der am 17. Juli 2026 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Yannick Antoniazza-Hafner Stefan Weber
Versand: