Rules for Admission to Trading in the Segment Sponsored QIF-CIS (06.11.2024)
Reglement für die Zulassung zum Handel im Segment Sponsored QIF-KKA Genehmigung durch die FINMA: 11. Juni 2024
Datum des Inkrafttretens: 6. November 2024
2. ZULASSUNGSVORAUSSETZUNGEN ZUM HANDEL UND HANDELSBESCHRÄNKUNGEN 3
1 Zweck und Geltungsbereich
1.1. Dieses Reglement regelt die Zulassung zum Handel, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Zulassung zum Handel von kollektiven Kapitalanlagen (KKA), die sich ausschliesslich zum Angebot an qualifizierte Anleger eignen (QIF-KKA), im Segment Sponsored QIF-KKA der BX Swiss AG (BX).
1.2. Als QIF-KKA im Sinne dieses Reglements gelten Anteile in- und ausländischen kollektiven Kapitalanlagen gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG), welche sich ausschliesslich zum Angebot an qualifizierte Anleger eignen.
1.3. Als qualifizierte Anleger gelten Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG sowie bezogen auf Limited Qualified Investor Funds (L-QIF) gemäss Art. 118a Abs. 1 lit. b KAG professionelle Anleger nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a – h des Finanzdienstleistungsgesetzes (FIDLEG).
1.4. Ausschliesslich Handelsteilnehmer bzw. Market Maker oder Designated Market Maker können die Zulassung zum Handel im Segment Sponsored QIF-KKA beantragen.
1.5. Gegenparteien von Market Maker und Designated Market Maker können nur solche Handelsteilnehmer sein, die von Gesetzes wegen dazu verpflichtet sind, das Angebot von Finanzinstrumenten über geeignete organisatorische Massnahmen anlegerspezifisch zu steuern. Die Weisung zum Handel regelt die konkreten Voraussetzungen hierzu.
1.6. Die Handelszulassung von QIF-KKA wird ausschliesslich und abschliessend in diesem Reglement geregelt. Das Kotierungsreglement (KR) findet dabei weder in Bezug auf das Zulassungsverfahren und Publikationspflichten noch in Bezug auf die Stellung und Verantwortung der BX Swiss AG und der Zulassungsstelle der BX Anwendung.
2 Zulassungsvoraussetzungen zum Handel und Handelsbeschränkungen
2.1. Handelsteilnehmer der BX können sich als Market Maker oder Designated Market Maker für das Segment Sponsored QIF-KKA registrieren lassen (Sponsor) und ein entsprechendes Gesuch für die Zulassung zum Handel einreichen.
2.2. Die KKA, um deren Zulassung zum Handel ersucht wird, eignet sich ausschliesslich zum Angebot an qualifizierte Anleger gemäss Art. 10 Abs. 3 und 3ter KAG sowie bezogen auf L-QIF gemäss Art. 118a Abs. 1 lit. b KAG an professionelle Anleger nach Art. 4 Abs. 3 Bst. a – h FIDLEG.
2.3. QIF-KKA, welche auf Grundlage dieses Reglements zum Handel an der BX zugelassen werden, gelten nicht als an der BX kotiert.
2.4. Die Zulassung zum Handel von QIF-KKA setzt voraus, dass die Abrechnung (Clearing) und die Abwicklung (Settlement) gewährleistet werden können und die QIF-KKA nicht an der BX kotiert ist.
2.5. Der Sponsor muss eine Offizielle Mitteilung (OM) publizieren, welche die Öffentlichkeit über die beantragte Zulassung zum Handel der QIF-KKA an der BX informiert. In der OM ist die zum Handel zuzulassende QIF-KKA zu bezeichnen (Name, Art der QIF-KKA, ISIN und Hinweis, dass es sich um eine QIF-KKA handelt) sowie der erste Handelstag anzugeben. BX
veröffentlicht die vom Sponsor an sie übermittelte OM auf ihrer Webseite oder über andere elektronische Medien, die BX für angemessen erachtet.
3 Gesuch
3.1. Die Zulassung zum Handel erfolgt auf Gesuch eines Sponsors hin.
3.2. Gesuche sind der Zulassungsstelle schriftlich entweder in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache und unterzeichnet in elektronischer Form an zulassung@bxswiss.com zu übermitteln. Auf die Unterzeichnung von Gesuchen kann verzichtet werden, sofern der Sponsor dies vorgängig schriftlich mitteilt. Die Zulassungsstelle kann standardisierte Gesuchsformulare zur Verfügung stellen.
3.3. Die BX übernimmt keine Gewähr und keine Haftung für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der vom Sponsor eingereichten Informationen.
3.4. Das Gesuch muss mindestens drei Börsentage vor dem ersten Handelstag eingereicht werden. Sammelgesuche für die Zulassung von mehreren QIF-KKA sind zulässig. Sollte ein Anhang mit Liste der QIF-KKA und zulassungsrelevanten Informationen eingereicht werden, ist dieser integrierender Bestandteil des Gesuches.
3.5. Das Gesuch betr. Zulassung von QIF-KKA muss die folgende Erklärung des Sponsors enthalten (Sponsor -Erklärung):
a) die zuständigen Stellen sind mit der Zulassung zum Handel der QIF-KKA einverstanden;
b) der Sponsor hält die anwendbaren Regularien der BX ein;
c) die QIF-KKA erfüllt die Zulassungsvoraussetzungen gemäss diesem Reglement;
d) der ordnungsgemässe Handel und die Abwicklung der geplanten Transaktion ist sichergestellt und der Sponsor informiert die BX umgehend, sobald er bei Kenntnis über Informationen oder Ereignisse erlangt, die für den geordneten Handel, die Aufrechterhaltung, Streichung oder Handelsaussetzung der von Ihm betreuten QIF- KKA relevant sind;
e) die Zulassungsgebühren gemäss geltender Gebührenordnung der BX werden übernommen.
3.6. Zusammen mit dem Gesuch sind der Zulassungsstelle die für die Zulassung zum Handel erforderlichen Stammdaten im vorgegebenen Format und eine OM gemäss Ziff. 2.5 zu übermitteln. Zudem sind die beim Sponsor im Zusammenhang mit der Zulassung und Aufrechterhaltung der Zulassung verantwortliche Person und deren Stellvertreter mit Kontaktdaten zu nennen.
3.7. Der Entscheid über die Zulassung zum Handel oder eine Sistierung des Handels liegt einzig im Ermessen der Zulassungsstelle der BX. Ein Widerspruchsrecht des Sponsors besteht nicht.
4 Ablehnungsgründe
Das Gesuch um Zulassung der QIF-KKA zum Handel kann insbesondere abgelehnt werden, wenn nach Auffassung der Zulassungsstelle:
a) die Voraussetzungen für die Bildung eines ordnungsgemässen Handels nicht gegeben sind;
b) der Zulassung zum Handel Anlegerschutzinteressen entgegenstehen; oder
c) die Ablehnung im Interesse der Öffentlichkeit oder der BX geboten ist.
5 Aufrechterhaltung und Publizität
5.1. Der Sponsor ist nicht verpflichtet, im Hinblick auf die Zulassung und Aufrechterhaltung des Handels periodische oder Ad hoc-Mitteilungen zu veröffentlichen.
5.2. Der Sponsor meldet der BX unverzüglich bzw. sobald er Kenntnis von den folgenden Sachverhalten erhält:
a) Änderungen im Zusammenhang mit der QIF-KKA, die einen Einfluss auf die Stammdaten haben (z.B. Namensänderungen, ISIN-Änderung, Änderung der Handelswährung, Änderung des Emittenten, etc.);
b) Tatsachen, die für die Aufhebung der Zulassung relevant sein können;
c) Tatsachen, die einen geordneten Handel der von ihnen betreuten QIF-KKA beeinträchtigen könnten;
5.3. Der Emittent hat gegenüber der BX keine Publikations- oder Aufrechterhaltungspflichten zu erfüllen und ist nicht gebührenpflichtig. Der Emittent hat kein Widerspruchsrecht betreffend die Zulassung zum Handel der QIF-KKA.
5.4. Die BX übernimmt mit der Zulassung zum Handel keine Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Regulierung der Emittenten und der QIF-KKA oder der Beschaffung und Veröffentlichung von Informationen.
5.5. Die Meldung hat auf elektronischem Weg in deutscher, englischer, französischer oder italienischer Sprache zu erfolgen.
6 Sistierung und Aufhebung der Zulassung zum Handel
6.1. Die Zulassung von QIF-KKA kann auf Gesuch des Sponsors hin oder nach Ermessen der BX sistiert oder aufgehoben werden. Gründe dafür können sein:
a) Wegfall der Voraussetzungen für die Zulassung zum Handel;
b) Änderung der ISIN;
c) Verletzung der Market Maker-Verpflichtungen;
d) Einstellung der Rücknahme bzw. Ausgabe seitens der Fondsgesellschaft;
e) Kotierung der QIF-KKA an der BX;
f) Initiative des Sponsors.
6.2. Die Aufhebung der Zulassung zum Handel erfolgt grundsätzlich mit einer Frist von 5 Börsentagen; die BX kann im Interesse des Anlegerschutzes eine kürzere oder längere Frist festlegen. Insbesondere bei den Fällen von Ziff. 6.1 lit. a - e kann eine sofortige Sistierung oder Aufhebung der Zulassung bestimmt werden.
6.3. Jede Aufhebung der Zulassung ist mittels OM durch den Sponsor anzukündigen. Die OM ist BX zusammen mit dem Gesuch um Aufhebung der Zulassung zum Handel einzureichen und hat die QIF-KKA (Name, Art der QIF-KKA, ISIN) sowie den letzten Handelstag an der BX zu bezeichnen.
6.4. Gegen Entscheide der Zulassungsstelle über die Aufhebung der Zulassung kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz der BX Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
7 Gebühren
7.1. Für die Zulassung von QIF-KKA können Gebühren erhoben werden. Die Gebühren werden in der Gebührenordnung der BX geregelt
8 Sanktionen
8.1. Die Sanktionskommission ist berechtigt, Sanktionen zu ergreifen, wenn der Sponsor seine Pflichten nach diesem Reglement wiederholt verletzt. Es können die folgenden Sanktionen ergriffen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 50'000, Sistierung des Handels oder Aufhebung der Zulassung zum Handel sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden. Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
9 Haftung
9.1. Die BX haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz nicht gegenüber Dritten für Schäden, die aus der Zulassung zum Handel im Segment Sponsored QIF-KKA oder deren Aufhebung entstehen.
10 Schlussbestimmungen und Gültigkeit
10.1. Dieses Reglement wurde von der Zulassungsstelle erlassen, von der FINMA am 11. Juni 2024 genehmigt und tritt am 6. November 2024 in Kraft.