Weisung über die Streuung von Beteiligungspapieren (01.01.2026)

Weisung über die Streuung von Beteiligungspapieren Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2026

Gestützt auf: Ziff. 5.3 lit. d und Ziff. 7.3 lit. c Kotierungsreglement

1 Gegenstand

Diese Weisung konkretisiert die Anforderung an die Streuung gemäss Ziff. 5.3 lit. d des Kotierungsreglements (KR) der BX Swiss AG (BX), wonach Effekten spätestens zum Zeitpunkt der Handelsaufnahme über eine angemessene Streuung verfügen müssen. Eine angemessene Streuung gilt als erreicht, wenn sich die in der gleichen Kategorie ausstehenden Beteiligungspapiere des Emittenten zu mindestens 15% im Publikumsbesitz befinden.

2 Zweck

Die Vorschrift einer minimalen Streuung der sich im Publikumsbesitz befindenden Beteiligungspapiere bezweckt das Zustandekommen eines marktmässigen Handels.

3 Anwendungsbereich

Diese Weisung findet auf primär- und sekundärkotierte Emittenten von Beteiligungspapieren Anwendung.

4 Berechnung der Streuung

4.1 Nicht zum Publikumsbesitz gerechnet werden:

a) Beteiligungspapiere, die von der Gesellschaft selbst oder ihren Tochtergesellschaften gehalten werden; b) Beteiligungspapiere von Aktionären oder verbundenen Aktionärsgruppen (unter Ausschluss von Beteiligungsderivaten nach Art. 15 FinfraV-FINMA sowie Beteiligungspapieren, die im Rahmen von Securities Lending oder Repo-Geschäften erworben wurden) von mehr als fünf Prozent im Sinne von Art. 120 ff. des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG); c) Beteiligungspapiere, die zur Sicherstellung von Wandel- oder Optionsrechten dienen, sofern sie nicht als eigene Beteiligungspapiere der Gesellschaft im Sinne von lit. a gelten; d) Beteiligungspapiere, welche im Rahmen von Lock-Up-Vereinbarungen nicht frei handelbar sind: e) Beteiligungspapiere, deren Platzierung von Bedingungen abhängig sind, insbesondere Beteiligungspapiere aus Mehrzuteilungsoptionen (Greenshoe-Option). 4.2. Die Bestimmungen des FinfraG sowie der dazugehörigen Ausführungsverordnungen werden auf primärkotierte Emittenten von Beteiligungspapieren mit Sitz im Ausland analog angewandt.

5 Bestätigung der angemessenen Streuung und Berechnungsgrundlage

Der Gesuchsteller hat zu bestätigen, dass die Beteiligungspapiere zum Zeitpunkt der Handelsaufnahme an der BX über eine angemessene Streuung im Sinne von Ziff. 5.3 KR verfügen und die Berechnung der Streuung auf den Kriterien gemäss vorliegender Weisung basiert.

6 Überwachung der Mindeststreuung

Der Emittent hat geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um die Einhaltung der Mindeststreuung von 15% während der Dauer der Kotierung laufend zu überwachen. Bei einer Unterschreitung der Mindeststreuung oder wenn eine solche Unterschreitung absehbar ist, ist die BX unverzüglich zu informieren. Der Emittent hat in diesem Fall geeignete

Massnahmen zur Wiederherstellung der erforderlichen Streuung zu ergreifen und BX schriftlich darzulegen.

7 Schlussbestimmungen

7.1. Diese Weisung wurde von der Zulassungsstelle erlassen und tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.