ZUL Entscheid: Ausnahme von der Meldepflicht für Mgmt-Transaktionen für gewisse Drittparteien

Entscheid der Zulassungsstelle der BX Swiss AG vom 24. April 2018 betr. Ausnahme von der Meldepflicht für Management-Transaktionen

Die Zulassungsstelle der BX Swiss publiziert in Anwendung von Art. 20 des Kotierungsreglements (KR) nachstehenden Entscheid.

Hintergrund Bei Immobilien- und Investmentgesellschaften, die eine Drittpartei mit der Vermögensverwaltung beauftragen, stellte sich im Zusammenhang mit der per 1. Mai 2018 neu eingeführten Meldepflicht nach Art. 18 KR die Frage, ob eine solche Drittpartei bzw. ihre Organe meldepflichtig werden in Bezug auf Management-Transaktionen.

Erwägungen zur Gewährung einer Ausnahme von der Meldepflicht Auch wenn eine Drittpartei wie beispielsweise eine externe Vermögensverwalterin direkt an den VR der an BX Swiss primärkotierten Gesellschaft rapportiert und auf Einladung des VR hin an VR-Sitzungen teilnimmt, ergibt sich daraus nicht automatisch eine Meldepflicht. Im Einzelfall ist jeweils zu klären, ob diese Drittpartei der höchsten Ebene der Geschäftsführung vorbehaltene Management-Funktionen ausübt. Tatbestände die gegen eine Meldepflicht sprechen würden (exemplarisch):

  • die Drittpartei hat nur eine beratende Stimme;

  • der VR oder die GL ist gegenüber der Drittpartei weisungsbefugt;

  • die Drittpartei ist nur eingeschränkt zeichnungsberechtigt etc.

Entscheid der Zulassungsstelle der BX Swiss Drittparteien, die wesentliche (operative) Funktionen wie Vermögensverwaltungsaufgaben für an BX primärkotierte Gesellschaften ausüben, jedoch im Einzelfall nachweislich keine eigentlichen Geschäftsführungsaufgaben bzw. Management-Funktionen für die Gesellschaft wahrnehmen, sind von der Meldepflicht für Management-Transaktionen gemäss Art. 18.2 KR befreit.

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