ZUL Entscheid: Erleichterungen für Immobilien- und Investmentgesellschaften

Entscheid der Zulassungsstelle vom 12. Juni 2009, teilrevidiert per 1. Mai 2018 mit Inkraftsetzung neues BX Kotierungsreglement1

Die Zulassungsstelle der BX Swiss publiziert in Anwendung von Art. 20 des Kotierungsreglements (KR) nachstehende Beschlüsse:

a) Kotierungserleichterung bei unterjährigen Investment- und Immobiliengesellschaften

Die Zulassungsstelle der BX hatte am 19. August 2008 nachstehende Ausnahme für Investment- und Immobiliengesellschaften beschlossen:

Die Zulassungsstelle bewilligt im Sinne einer Ausnahme in Anwendung von Art. 20 des Kotierungsreglements (KR) die Kotierung einer unterjährigen Unternehmensdauer in Abweichung zu Art. 4.3 KR, begründet durch die Tatsache, dass sich eine neugegründete Investmentgesellschaft aufgrund von Art. 2 Abs. 3 Kollektivanlagengesetz (KAG) in Verbindung mit Art. 2 Kollektivanlagenverordnung (KKV) innerhalb von 12 Monaten dem Kollektivanlagengesetz unterstellen oder an einer Schweizer Börse kotiert sein muss. Die gleiche Ausnahme gilt auch für Immobiliengesellschaften, welche nicht dem KAG unterstellt sind.

Für die Kotierung innerhalb des ersten Unternehmensjahres ist ein von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen testierter Zwischenabschluss nach 9 Monaten unerlässlich.

b) Abgrenzung Immobiliengesellschaften zu Investmentgesellschaften gemäss Art. 12 KR

Die Zulassungsstelle grenzt Immobiliengesellschaften, welche in Immobilien investieren wie folgt von Investmentgesellschaften gemäss Art. 12 KR ab:

Für Immobiliengesellschaften gelten grundsätzlich die gleichen Kotierungsbedingungen wie für normale Gesellschaften und nicht die Bestimmungen für Investmentgesellschaften gemäss Art. 12 KR. Als Immobiliengesellschaften gelten insbesondere Gesellschaften, deren Beteiligungen mehrheitlich aus Immobilien im direkten oder kontrollierten Besitz bestehen und die Erträge mehrheitlich aus Immobilienaktivitäten, namentlich Miet- oder Pachtzinseinnahmen stammen und deren Liegenschaftenportfolios detailliert auf Stufe Einzelliegenschaft im Geschäftsbericht aufgeführt sind.

Nicht als Immobiliengesellschaften sondern als Investmentgesellschaften gemäss Art. 12 KR werden insbesondere Gesellschaften definiert, welche mehrheitlich in Beteiligungen von Immobilienanlagevehikeln investieren welche in der Bilanz nicht konsolidiert werden.

Die Definition als Investmentgesellschaft gemäss Kollektivanlagegesetz (KAG) darf nicht mit der Definition als Investmentgesellschaft gemäss Art. 12 KR verwechselt werden.

1 Verweise auf neues Kotierungsreglement der BX vom 1. Mai 2018 angepasst. "Berner Börsenverein" durch

"BX Swiss" ersetzt.

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