Reglement der Sanktionskommission (1.1.2020)
Reglement der Sanktionskomission der Genehmigung durch die FINMA: 13. Dezember 2019
Datum des Inkrafttretens: 01. Januar 2020
1 Zweck
1.1. Die BX unterhält eine Sanktionskommission (SAKO).
1.2. Dieses Reglement regelt die Aufgaben und Kompetenzen der SAKO.
2 Zusammensetzung und Wahl
2.1. Die SAKO ist gemäss Art. 24 Abs. 2 FinfraV von der Geschäftsleitung personell und organisatorisch unabhängig.
2.2. Die SAKO setzt sich aus mindestens drei Mitgliedern zusammen. Die Mitglieder werden durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt werden mindestens ein Mitglied der Regulierungsstelle und ein von der BX unabhängiges Mitglied, welches den Vorsitz der SAKO übernimmt. Wiederwahl ist möglich. Die Mitglieder der Sanktionskommission können aus wichtigen Gründen vorzeitig abberufen werden.
3 Aufgaben
3.1. Die SAKO leitet bei Verdacht auf Verletzungen von Reglementen, welche mit Sanktionen bedroht sind, Verfahren ein, führt die erforderlichen Untersuchungen durch und verhängt gegebenenfalls die vorgesehenen Sanktionen.
3.2. Die Geschäftsleitung erledigt die administrativen Arbeiten der Sanktionskommission.
4 Interessenskonflikte
4.1. Mitglieder der SAKO sind verpflichtet, mögliche Interessenskonflikte in einem Sanktionsverfahren offenzulegen und gegebenenfalls in den Ausschuss zu treten.
4.2. Bei Entscheiden über potenzielle Verstösse von Teilnehmern muss die Mehrheit der entscheidenden Mitglieder unabhängig von Teilnehmern sein. Bei Entscheiden über Verstösse von Emittenten, muss die Mehrheit der entscheidenden Mitglieder unabhängig vom Emittenten sein.
5 Sanktionsverfahren
5.1. In einer Vorabklärung prüft die SAKO, ob genügend Anhaltspunkte für die Durchführung einer Untersuchung gegeben sind. Sind hinreichende Anhaltspunkte für Verletzungen von Reglementen vorhanden, welche mit Sanktionen bedroht sind, wird eine Untersuchung eröffnet.
5.2. Die Eröffnung einer Untersuchung wird den Betroffenen (Teilnehmer, Händler oder Emittent) schriftlich mitgeteilt.
5.3. Die SAKO klärt den Sachverhalt ab und gibt den Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Er erlässt sodann einen begründeten Sanktionsentscheid oder stellt das Verfahren ein.
5.4. Für die Abklärung des Sachverhalts kann die SAKO die Geschäftsleitung oder externe Dritte beiziehen.
5.5. Die FINMA wird über die Eröffnung und den Abschluss von Untersuchungen informiert.
6 Beschlussfassung
6.1. Die Beschlüsse der SAKO werden je mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefällt. Im Falle von Stimmengleichheit (insbesondere auch wenn ein Mitglied in den Ausstand tritt) hat der Vorsitzende den Stichentscheid. Ist auch dieser im Ausstand, bezeichnet er vorgängig einen Stellvertreter.
6.2. Beschlüsse können auch auf dem Zirkularweg, d.h. schriftlich, per Telegramm, Telefax oder E- Mail (sofern der Absender als das relevante Mitglied identifiziert werden kann) gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied die mündliche Beratung verlangt. Sie können in einem einzigen Dokument dokumentiert und gefasst werden oder in mehreren einzelnen Dokumenten, die alle den gleichen Inhalt haben und jeweils von einem oder mehreren Mitgliedern unterzeichnet sind.
6.3. Die Beschlussfassung erfolgt bei Zirkularbeschlüssen mit der absoluten Mehrheit sämtlicher Stimmen.
7 Rechtsmittel
7.1. Gegen Entscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde eingereicht werden.
8 Schlussbestimmungen
8.1. Dieses Reglement wurde vom Verwaltungsrat angenommen, von der FINMA am 14.11.2017 genehmigt und tritt am 27.11.2017 in Kraft.
8.2. Das Reglement wurde mit Änderungen des Beschwerdereglements vom 12.8.2019 mit einer neuen Ziff. 7 ergänzt und die Ziff. 3.1. und 5.1. wurden geändert. Die Ergänzung und die Änderungen wurden von der FINMA am 13.12.2019 genehmigt und treten am 1.1.2020 in Kraft.