Erleichterte Offenlegung bei nicht zum Vertrieb genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen
Praxis der Offenlegungsstelle der BX Swiss AG, Nr. 2/2022 vom 10. März 2022
Erleichterte Offenlegung bei nicht zum Vertrieb genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen Empfehlung der Offenlegungsstelle der BX Swiss AG vom 21. Dezember 2021
Die Offenlegungsstelle (OLS) hatte sich im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erleichterungen bzw. Ausnahmen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 2 FinfraG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 FrinfaV-FINMA einer Asset Management Gruppe, deren zugehörige Gesellschaften diverse kollektive Kapitalanlagen verwalteten, mit der Frage zu befassen, ob im Falle von nicht zum Vertrieb genehmigten ausländischen kollektiven Kapitalanlagen auf die Meldung der direkt beteiligten Gruppengesellschaften zugunsten einer durch die Konzernobergesellschaft direkten, konsolidierten Meldung verzichtet werden könne (Art. 18 Abs. 4 FinfraV-FINMA).
Zu den Gründen, warum es der Gesuchstellerin gestattet werden sollte, Angaben zu den die kollektiven Kapitalanlagen direkt haltenden Gruppengesellschaften wegzulassen, führte die Gesuchstellerin im Wesentlichen aus, dass innerhalb der Gruppe ein automatisiertes System zur Überwachung und Meldung von Beteiligungen eingesetzt werden solle. Mit dem System würde darauf abgezielt, manuelle Eingriffe und Fehler im Berichterstattungsprozess zu verringern. Das System verfüge jedoch nicht über die Funktionalität, um Änderungen von Informationen ausserhalb der Schwellenwerte zu überwachen, bspw. Namen, Adressen und die Zusammensetzung der Gruppe, insbesondere die Angaben zu den Direktbeteiligten. Nach Ansicht der Gesuchstellerin sei dieser Überwachungs- und Meldeprozess mit einem hohen manuellen administrativen Aufwand verbunden, was das Risiko erhöhe, dass nicht durch Schwellenwerte ausgelöste Offenlegungen übersehen würden.
Überdies stellte die Gesuchstellerin klar, dass die Gruppe und die mit ihr verbundenen Gesellschaften kein Interesse am Erwerb von Beteiligungspapieren hätten, um einen wesentlichen Einfluss auf das Management der Emittenten auszuüben.
Bei einer Offenlegungsmeldung sind sowohl der wirtschaftlich Berechtigte als auch die direkten Inhaber der betreffenden Positionen offenzulegen (Art. 22 Abs. 3 FinfraV-FINMA). Aus wichtigen Gründen können Ausnahmen oder Erleichterungen von der Melde- und Veröffentlichungspflicht gewährt werden (Art. 26 Abs. 1 FinraV-FINMA).
Die OLS folgerte, dass die potentielle Vielzahl von möglichen direkt Beteiligten und Meldungen gemäss Art. 16 Abs. 2 FinfraV-FINMA sich insgesamt negativ auf die Transparenz auswirken könnten. Die Transparenz würde sich durch eine grosse Anzahl von Meldungen ohne wesentlichen Inhalt, insbesondere wenn keine Schwellenwerte ausgelöst würden, nicht erhöhen, womit deren Mehrwert fraglich sei. Ausserdem würde eine grosse Zahl von Mitteilungen nicht nur für die Gesuchstellerin, sondern auch für die Emittenten der betreffenden Beteiligungspapiere einen hohen administrativen Aufwand bedeuten. Schliesslich wären Offenlegungsmitteilungen, die eine grosse Zahl direkt Beteiligte enthalten, recht umfangreich und könnten sich negativ auf die Klarheit der Offenlegungsmitteilungen auswirken.
Aus diesen Gründen kam die OLS zum Schluss, dass der Gesuchstellerin die beantragten Erleichterungen bzw. Ausnahmen von der Meldepflicht gewährt werden können. An die Empfehlung knüpfte die OLS die Auflage, dass die Gesuchstellerin auf Anfrage von Dritten hin auch ohne Interessennachweis über die direkt Beteiligten gemäss Art. 22 Abs. 1 Bst. e und Abs. 3 FinfraV- FINMA informieren müsse, welche Gruppengesellschaft an den Anteilen direkt beteiligt sei.
Es gilt jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Erleichterungen bzw. Ausnahmen im vorgenenannten Sinne gegeben sind.