Weisung Clearing & Settlement (15.01.2026)

Weisung Clearing und Settlement der BX Swiss AG Datum des Inkrafttretens: 15. Januar 2026

Gestützt auf: Ziff. 16 Handelsreglement

1 Zweck und Geltungsbereich

1.1. Diese Weisung stützt sich auf das Handelsreglement der BX Swiss AG (BX) und enthält ausführende Bestimmungen zum Clearing und Settlement an der BX.

2 Abschlüsse ohne Einbezug einer zentralen Gegenpartei

2.1. Beteiligungspapiere und Anteile an Kollektiven Kapitalanlagen werden inklusive verbundener Ansprüche auf Ausschüttungen und Bezugsrechte aber exklusive eines allfällig unbezahlten Liberierungskapitals (cum) gehandelt. Ab dem Ex-Tag findet der Handel eines Instruments exklusive Ausschüttungen oder Bezugsrechte (ex) statt. Der Ex-Tag wird vom Emittenten bestimmt und ohne Gewähr auf der BX Webseite bekannt gemacht.

2.2. Auf einer separaten Handelslinie gehandelte Bezugsrechte werden spätestens bis zum Börsentag des Abschlusses der Ausübungsfrist gehandelt.

2.3. Anleihen werden in Prozenten des Nominalwertes gehandelt, unter Zurechnung des Marchzinses (accrued interest) auf dem Nominalwert gemäss dem im BX Börsensystem aufgeführten Zinsfuss ab Verfalltag des letztbezahlten Coupons bis Valutatag. Die Berechnung des Marchzinses stützt sich grundsätzlich auf die 30/360 Methode, wobei das Jahr zu 360 und jeder Monat, inklusive Februar, zu 30 Tagen angenommen wird. Andere Anleihensbedingungen bleiben vorbehalten.

2.4. Anleihen, bei denen Zinsen oder Rückzahlungen auf das Kapital nicht oder nur teilweise bezahlt worden ist (notleidende Anleihen) werden ohne Marchzinsverrechnung (flat) gehandelt, wobei die im BX Börsensystem bzw. BX Webseite bezeichneten Coupons mitübertragen werden müssen. Notleidende Anleihen werden im BX Börsensystem bzw. auf der BX Webseite speziell ausgewiesen.

2.5. Anleihen, deren Zinsendienst infolge von Deviseneinschränkungen, Transfermoratorien oder sonstigen Umständen nicht prospektgemäss erfüllt wird, bei denen jedoch eine Verwertungsmöglichkeit des fälligen Coupons besteht, werden ohne Marchzinsverrechnung gehandelt. Diese Instrumente werden im BX Börsensystem bzw. BX Webseite speziell als Anleihen ohne Marchzinsverrechnung, mit laufendem Coupon ausgewiesen. BX behält sich vor, in besonderen Fällen abweichende Bestimmungen festzulegen.

2.6. Anleihen mit unterschiedlicher Nominal- und Zinswährung werden an der BX ohne Marchzinsverrechnung (flat) gehandelt. Die im BX-Börsensystem bzw. BX Webseite bezeichneten Coupons müssen mitübertragen werden. Diese Instrumente werden BX- Börsensystem bzw. BX Webseite besonders ausgewiesen.

2.7. Instrumente die nicht mittels Bucheintrag, sondern physisch übertragen werden, müssen gemäss den Bestimmungen des betreffenden Settlement Providers in gutem Zustand und lieferbar sein. Der Käufer muss die empfangenen Instrumente unverzüglich prüfen. Falls er auf die äussere Beschaffenheit Mängel feststellt, muss er diese gegenüber dem Verkäufer spätestens innerhalb zwei Börsentagen nach Empfang rügen. Die Rügefrist für übrige Mängel beträgt 30 Tage nach erfolgter Übertragung. Mängel, die übungsgemässer Prüfung nicht erkennbar sind, können innerhalb eines Jahres nach Übertragung gerügt werden. Die Rüge hat spätestens 14 Tage nach Entdeckung des Mangels zu erfolgen. Bei rechtzeitiger Mängelrüge besteht der Anspruch auf Umtausch in fehlerfreie Stücke, nicht aber auf Wandlung oder Minderung.

2.8. Der Anspruch auf Gewährleistung wegen Entwehrung des veräusserten Rechtes nach Art. 192 ff. OR bleibt dem Käufer gewahrt, auch wenn er von dem in Ziff. 2.7 vorgesehenen Umtauschrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Dieser Anspruch verjährt gemäss Art. 127 OR nach 10 Jahren.

3 Late Settlement und Buy-in

3.1. Sollte ein Abschluss nicht am beabsichtigten Settlement Tag (Intended Settlement Date – ISD) abgewickelt werden können, weil der säumige Verkäufer nicht über die Instrumente verfügt, hat dieser vier weitere Börsentage (ISD +4) Zeit um sich mit den fehlenden Instrumenten einzudecken. Der säumige Verkäufer hat sämtliche dem Käufer entstehenden Kosten, inkl. Kosten in Zusammenhang mit einer allfälligen Instrumentenleihe, und Zinsverlust, berechnet mit dem anwendbaren Zinssatz der ständigen Fazilität der Schweizer Nationalbank, zu erstatten.

3.2. Falls die Übertragung des Instruments vier Börsentage nach beabsichtigten Settlement Tag (ISD +4) 12:00 CET weiterhin unterbleibt, hat der Käufer das Recht einen Deckungskauf (Buyin) zu tätigen. Der Käufer benachrichtigt den säumigen Verkäufer und BX über diese Absicht zwischen 12:00 CET und 16:00 CET. Bei Eingang der Benachrichtigung erstellt BX der säumigen Partei eine Buy-in Anzeige, mit dem Hinweis, dass der Buy-in Prozess am nachfolgenden Tag (ISD+5) beginnen wird.

3.3. Zuwarten seitens des Käufers hebt die eingeräumten Buy-in Rechte nicht auf. Unter dem Vorbehalt der Benachrichtigung gemäss Vorschrift, kann das Buy-in auch an einem späteren Tag erfolgen, aufgehoben werden oder die Parteien können sich bilateral auf eine Zahlung in Bargeld oder nicht standardisierte Zahlung einigen. Sowohl Käufer als auch Verkäufer sind verpflichtet die BX unverzüglich darüber zu informieren.

3.4. Käufer und Verkäufer müssen umgehend die BX über verspätete Lieferungen und Buy-in Absichten informieren. Die Durchführung des Buy-in wird durch die BX überwacht. Nach erfolgtem Buy-in, ist der BX umgehend eine Kopie der Abrechnung zuzustellen.

3.5. Das Buy-in erfolgt primär über die BX, kann aber bei ungenügender Liquidität auch über andere Handelsplätze erfolgen. Sollte aufgrund fehlender Handelsliquidität des Instruments der Buy-in durch den Käufer nicht am Tag ISD +5 ausgeführt werden können, hat der Käufer das Recht, bis zum Tag ISD+20 weitere Buy-in Versuche zu tätigen.

3.6. Der Käufer ist nach erfolgtem Buy-in verpflichtet, gleichentags den säumigen Verkäufer und die BX unter Bekanntgabe der Abrechnungsdetails per Telefax oder elektronisch zu avisieren. Der säumige Verkäufer trägt die durch den Deckungskauf entstehenden Kosten, insbesondere bei höherem Kurs die Preisdifferenz. Bei fallenden Kosten, hat der säumige Verkäufer keinen Anspruch auf die Preisdifferenz.

3.7. Sollten die Buy-in Versuche des Käufers fehlschlagen, ist der zugrundeliegende Vertrag zwischen dem säumigen Verkäufer und Käufer bei Handelsschluss des Tages ISD+20 hinfällig und wird durch einen Entschädigungsanspruch des Käufers ersetzt. Der Entschädigungsanspruch beträgt 30% vom vertraglichen Kaufpreis oder, falls höher, die Summe von Schlusskurs zum Zeitpunkt ISD+20 und allfällige Geldwerte die aus dem Kauf entstanden wären. Die Zahlung des vom Käufer erhobenen Entschädigungsanspruchs ist, nach erfolgter Prüfung durch BX, die innerhalb eines Börsentages erfolgen muss, fällig.

3.8. Für Abschlüsse, bei denen der Designated Market Maker der säumige Verkäufer ist, werden alle genannten Fristen um zwei Börsentage verlängert.

3.9. Das gleiche Verfahren kann sinngemäss und, mit Ausnahme der Regelung von Ziff. 3.8, mit den gleichen Fristen angewendet werden, wenn der Käufer mit der Entgegennahme der Instrumente oder der Bezahlung des Kaufpreises säumig ist.

3.10. Abschlüsse ohne Einbezug einer zentralen Gegenpartei werden über einen von der BX anerkannten Settlement Agent abgewickelt. Die Bezahlung muss in der vereinbarten Handelswährung erfolgen.

3.11. BX kann nach eigenem Ermessen der säumigen Partei bei verspäteten Lieferungen oder Zahlungen, vorbehältlich eines Buy-in Verfahrens, eine Gebühr für die verspätete Abwicklung (Late Settlement) von CHF 100 pro verspätet abgewickeltem Abschluss belasten. Designated Market Marker, die nachweislich ein Eindeckungsproblem hatten, sind davon befreit.

4 Aggregationsservice

4.1. Die BX bietet ihren Handelsteilnehmern die Möglichkeit an, die am Handelssystem der BX innerhalb eines Handelstags erzielten Abschlüsse zum Zwecke einer effizienten Abwicklung zu aggregieren (Aggregationsservice). Hierfür werden geeignete Settlement Instruktionen aus dem Handelssystem während eines Börsentages in konsolidierter Form an die SIX SIS AG (SIX SIS) für die Abwicklung übermittelt.

4.2 Für die aggregierte Abwicklung eignen sich Abschlüsse, die:

a) zwischen am Aggregationsservice teilnehmenden Handelsteilnehmern erzielt wurden;

b) jeweils dieselbe Handelsseite (Kauf oder Verkauf) betreffen;

c) dieselbe Handelswährung betreffen;

d) am selben Börsentag erzielt wurden;

e) keine von der BX ausgeschlossenen Instrumente betreffen.

4.3. BX behält sich das Recht vor, Instrumente und / oder Segmente vom Service jederzeit auszuschliessen. Ausgeschlossene Instrumente und Segmente werden durch Market Control den betroffenen Handelsteilnehmern kommuniziert. Ausschlüsse gelten unmittelbar ab Mitteilung durch BX.

4.4. Der Aggregationsservice eignet sich ausschliesslich zwischen Handelsteilnehmern, die den Service gegenseitig freigegeben haben.

4.5. Der Aggregationsservice ist durch den Handelsteilnehmer spätestens 10 Börsentage vor dem geplanten Aktivierungstag schriftlich zu beantragen. Die BX stellt hierfür ein Antragsformular zur Verfügung. Dort sind nebst dem gewünschten Startzeitpunkt auch die gewünschten Gegenparteien auszuwählen. Der Einbezug von Zinsinstrumenten in den Aggregationsservice ist optional. Die Zulassung zum Aggregationsservice setzt zum einen den erfolgreichen Abschluss der von der BX vorgeschriebenen Tests zum Aggregationsservice und zum anderen die gegenseitige Zustimmung per Formular zwischen den Handelsteilnehmern in Bezug auf den Aggregationsservice und die Instrumente voraus. Die finale Entscheidung in Bezug auf die Zulassung der Handelsteilnehmer zum Aggregationsservice obliegt der BX.

4.6. BX und die Handelsteilnehmer können den Aggregationsservice jederzeit per E-Mail mit einer Frist von 10 Börsentagen kündigen. Im Fall einer Kündigung informiert die BX die Gegenpartei des Handelsteilnehmers über die Einstellung des Aggregationsservices. Danach werden Settlement Instruktionen des Handelsteilnehmers und der Gegenpartei wieder einzeln an SIX SIS übermittelt und abgewickelt. Eine Reaktivierung des Aggregationsservices erfordert seitens beider Handelsteilnehmers eine neuerliche Antragstellung sowie ggf. die Durchführung von Tests.

4.7. Ist einem Handelsteilnehmer die Teilnahme am Aggregationsservice dauernd oder vorübergehend nicht mehr möglich, so entfällt der Service zwischen dem Handelsteilnehmer und der Gegenpartei. In einem solchen Fall werden Settlement Instruktionen des Handelsteilnehmers und der Gegenpartei nicht aggregiert, sondern einzeln an die SIX SIS für die Abwicklung übermittelt.

4.8. Bei einem Ausfall des Aggregationsservices werden Settlement Instruktionen der betroffenen Handelsteilnehmer nicht aggregiert, sondern einzeln an die SIX SIS für die Abwicklung übermittelt.

4.9. Mit Ausnahme von vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Fehlverhalten haftet die BX den Teilnehmer gegenüber für Ausfälle oder Verzögerungen des Aggregationsservice nicht.

4.10. Für die Leistung des Aggregationsservice kann die BX eine Gebühr erheben. Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der BX geregelt.

5 Inkrafttreten

5.1. Diese Weisung wurde von der Geschäftsleitung erlassen und tritt am 15. Januar 2026 in Kraft.

5.2. Die aktuelle Version der Weisung ersetzt vollständig die Version vom 1. Januar 2018.