Kotierungsreglement (01.06.2025)

Kotierungsreglement der BX Swiss AG (KR) Genehmigung durch die FINMA: 12. Februar 2025

Datum des Inkrafttretens: 1. Juni 2025

1 Betrag und Begründung von Wertberichtigungen für Bewertungsunsicherheiten

sowie von Rückstellungen für Ausserbilanzpositionen;

  1. realisierte Gewinne und Verluste je Anlagekategorie;

  2. die bei der Ermittlung des aktuellen Wertes getroffenen Annahmen und angewendeten Bewertungsgrundsätze sowie deren Erläuterungen und Quantifizierung der Änderungen während des Geschäftsjahres (siehe auch unter Bewertung schwer bewertbarer Anlagen).

d) Namen von Personen und Gesellschaften, an die Anlageentscheide delegiert sind;

e) Auskünfte über Angelegenheiten von besonderer wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung, mit denen sich die Geschäftsleitung im Berichtsjahr befasste, insbesondere über wichtige Fragen der Auslegung der Statuten und Reglemente;

f) Die Revisionsstelle hat die Einhaltung der Anlagestrategie zu prüfen.

11.6. Zwischenberichterstattung und Veröffentlichung des aktuellen Wertes (NAV): Innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweils ersten Rechnungshalbjahres ist ein Halbjahresbericht zu veröffentlichen. Dieser enthält eine ungeprüfte Bilanz und Erfolgsrechnung sowie Angaben zu den Punkten a) und b) wie unter jährliche Berichterstattung beschrieben. Die Investmentgesellschaft veröffentlicht den aktuellen Wert (NAV) der Effekten in regelmässigen Abständen.

11.7. Investiert eine Investmentgesellschaft in erheblichem Ausmass in Anlagen, die nur beschränkt marktgängig sind (kein Sekundärmarkt mit regelmässiger Preisbildung) oder deren Bewertung aus anderen Gründen erschwert ist, sind die folgenden Grundsätze einzuhalten:

a) Im Jahresbericht ist darauf hinzuweisen, ob eine Drittbewertung der schwer bewertbaren Anlagen erfolgt;

  1. falls eine Drittbewertung erfolgt, ist der Name des unabhängigen Schätzungsexperten sowie dessen Verhältnis zum Emittenten und den übrigen beauftragten Personen offenzulegen;

  2. falls keine Drittbewertung erfolgt, ist deutlich festzuhalten, dass die Bewertung dieser Anlagen in der ausschliesslichen Verantwortung des Verwaltungsrates liegt. Gleichzeitig ist auch auf die damit verbundene beschränkte Aussagekraft des inneren Wertes hinzuweisen;

b) der Revisionsbericht hat sich ergänzend auch zur Plausibilität der angewandten Bewertungsmethoden zu äussern;

c) schwer bewertbare Anlagen sind periodisch, mindestens aber zum Zeitpunkt des halbjährlichen Zwischenabschlusses und des Jahresabschlusses einer Beurteilung bezüglich ihrer Werthaltigkeit zu unterziehen. Diese Beurteilung bezieht sich sowohl auf den Bilanzwert der Anlage als auch auf deren inneren, publizierten Wert. Werden bei dieser Beurteilung Indikatoren identifiziert, die auf eine nachhaltige Werteinbusse hindeuten, so ist eine detaillierte Neubewertung nach den bisher angewandten Grundsätzen durchzuführen. Liegt der dabei ermittelte realisierbare Wert nicht nur unter dem aktuellen inneren Wert, sondern auch unter dem aktuellen Bilanzwert, so ist die Differenz zwischen Bilanzwert und realisierbarem Wert erfolgswirksam abzuschreiben.

11.8. Die Anlagevorschriften sind vom Zeitpunkt der Kotierung an vom Emittenten jederzeit einzuhalten.

11.9. Können die Anlagevorschriften auf Grund von Marktveränderungen nicht mehr eingehalten werden, informiert der Emittent die Öffentlichkeit und die BX unter Angabe der ergriffenen Massnahmen und der Frist, bis zu welcher der ordnungsgemässe Zustand wiederhergestellt ist. Der Emittent informiert den Markt spätestens nach Ablauf der Frist über den Erfolg dieser Massnahmen.

11.10. Wird das Reglement betreffend die Anlagepolitik geändert, sind die Änderungen mindestens einen Monat vor ihrem Inkrafttreten der Öffentlichkeit, insbesondere den Aktionären, bekannt zu machen und der BX mitzuteilen. Die neuen Anlagevorschriften sind innerhalb von einem Monat nach Inkrafttreten der Änderungen einzuhalten.

11A Zusätzliche Vorgaben Immobiliengesellschaften

11A.1 Als Immobiliengesellschaften im Sinne des Kotierungsreglements gelten Gesellschaften, deren Beteiligungen mehrheitlich aus Immobilien im direkten oder kontrollierten Besitz bestehen, deren Erträge mehrheitlich aus Immobilienaktivitäten, namentlich Miet- oder Pachtzinseinnahmen stammen, und deren Immobilienportfolios detailliert auf Stufe Einzelimmobilie im Geschäftsbericht aufgeführt sind.

11A.2 Nicht als Immobiliengesellschaften, sondern als Investmentgesellschaften gemäss Ziff. 11.1 KR werden insbesondere Gesellschaften erfasst, welche mehrheitlich in Beteiligungen von Immobilienanlagevehikeln investieren, die in der Bilanz nicht konsolidiert werden.

12 Behandlung des Gesuchs

12.1. Die Zulassungsstelle prüft das Gesuch aufgrund der eingereichten Unterlagen. Sie kann weitere Angaben und Ergänzungen des Gesuchs verlangen, insbesondere wenn der Grundsatz der fairen Information nicht beachtet wird. Sie regelt das Verfahren.

12.2. Die Zulassungsstelle genehmigt das Gesuch, wenn die im Kotierungsreglement festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

12.3. Die BX kann der Öffentlichkeit bestimmte Details zur geplanten Kotierung nach Genehmigung des Kotierungsgesuchs jederzeit bekannt geben, jedoch frühestens zehn Börsentage vor dem ersten Handelstag oder in Absprache mit dem Emittenten.

12.4. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnt sie das Gesuch vorläufig oder endgültig ab. Bei Verweigerung der Kotierung kann die unabhängige Beschwerdeinstanz aufgerufen werden.

12.5. Der Gesuchsteller kann einen Vorentscheid der Zulassungsstelle verlangen.

13 Gebühren

13.1. Für die Kotierung von Effekten und Aufrechterhaltung der Kotierung werden Gebühren erhoben.

13.2. Die Gebühren werden in der Gebührenordnung der BX geregelt.

V. Aufrechterhaltung der Kotierung

14 Periodische Berichterstattung

14.1. Jährliche Berichterstattung: Der Emittent veröffentlicht jährlich seinen Geschäftsbericht. Dieser umfasst mindestens die geprüfte Jahresrechnung gemäss anerkanntem Rechnungslegungsstandard sowie den zugehörigen Bericht des Revisionsorgans. Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung eines jeden Geschäftsjahres veröffentlicht werden und auf der Webseite des Emittenten frei zugänglich bezogen werden können.

14.2. Zwischenberichterstattung: Der Emittent ist verpflichtet, innerhalb von vier Monaten nach Ablauf des jeweils ersten Rechnungshalbjahres, einen ungeprüften Halbjahresbericht zu veröffentlichen und diesen auf seiner Webseite frei zugänglich zum Bezug zur Verfügung zu stellen. Für die Zwischenberichterstattung sind die gleichen Bilanzierungs- und Rechnungslegungsgrundsätze wie bei der Jahresrechnung (Ziff. 15) anzuwenden.

14.3. Vergütungsbericht: Der Emittent veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres seinen Vergütungsbericht und macht diesen auf seiner Webseite frei zugänglich verfügbar.

14.4. Berichterstattung über nichtfinanzielle Belange: Sofern der Emittent den Bestimmungen über die nichtfinanzielle Berichterstattung gem. Art. 964a ff. OR untersteht, veröffentlicht dieser einmal jährlich nach der Genehmigung der dafür zuständigen Organe einen Bericht über Umwelt-, Sozial- sowie Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschrechte und die Bekämpfung der Korruption und macht diesen auf seiner Webseite frei zugänglich verfügbar.

14.5. Transparenz bei Rohstoffunternehmen: Sofern der Emittent den Bestimmungen über die Berichterstattung über die Zahlungen an staatliche Stellen gem. Art. 964d ff. OR untersteht, veröffentlicht dieser innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres auf seiner Webseite den entsprechenden Bericht.

14.6. Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit: Sofern der Emittent den Bestimmungen über die Berichterstattung über Sorgfaltspflichten in der Lieferkette gem. Art. 964j ff. OR untersteht, veröffentlicht dieser innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres auf seiner Webseite den entsprechenden Bericht.

14.7. Investmentgesellschaften veröffentlichen den Zwischenbericht gemäss Ziff. 11.

14.8. Für Banken und Wertpapierhäuser gelten die Regeln der auf sie anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen.

15 Rechnungslegungsstandards

15.1. Jahres- und Zwischenabschlüsse sind in Übereinstimmung mit einem von der BX anerkannten Rechnungslegungsstandard zu erstellen. Die BX veröffentlicht auf Ihrer Webseite eine Liste der für die Kotierung an der BX generell anerkannten Rechnungslegungsstandards gemäss Art. 51 Abs. 3 FIDLEV.

16 Ad hoc-Publizität

16.1. Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind. Als kursrelevant gelten Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, den Kurs erheblich zu beeinflussen. Erheblich ist eine Kursänderung, wenn sie das übliche Mass der Schwankungen deutlich übersteigt.

16.2. Das Bekanntwerden der kursrelevanten Tatsache muss geeignet sein, den verständigen Marktteilnehmer in seinem Anlageentscheid zu beeinflussen.

16.2bis Geschäfts- und Zwischenberichte gemäss Ziff. 14.1 und 14.2 KR von Emittenten mit primärkotierten Beteiligungspapieren sind stets mit einer Ad hoc-Mitteilung gemäss Ziff. 16 KR zu verbreiten.

16.3. Der Emittent informiert, sobald er von der Tatsache in ihren wesentlichen Punkten Kenntnis hat. Er kann jedoch die Bekanntgabe einer kursrelevanten Information gemäss den Vorgaben der Weisung zur Ad hoc-Publizität hinausschieben.

16.4. Die Bekanntgabe der Information über kursrelevante Tatsachen hat einleitend die Klassifikation als «Ad hoc-Mitteilung gemäss Ziff. 16 Kotierungsreglement der BX Swiss» zu enthalten.

16.5. Die Bekanntmachung ist so vorzunehmen, dass die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer möglichst gewährleistet bleibt.

16.6. Im Übrigen gilt es Ausführungsbestimmungen der Weisung zur Ad hoc-Publizität zu beachten.

17 Bekanntmachung von Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte

17.1. Der Emittent macht jede Änderung der mit den kotierten Effekten verbundenen Rechte rechtzeitig im Hinblick auf das Inkrafttreten dieser Änderung bekannt, sodass für die Anleger

die Wahrnehmung ihrer Rechte gewährleistet ist. Er muss überdies die Anleger in geeigneter Form auf beabsichtigte Änderungen der mit den Effekten verbundenen Rechte aufmerksam machen, damit diese ihre Rechte wahrnehmen können.

17.2. Der Emittent muss der Zulassungsstelle sämtliche Auskünfte erteilen, welche im Hinblick auf den Anlegerschutz und einen ordnungsgemässen Ablauf des Marktes erforderlich sind.

17.3 Die Zulassungsstelle kann den Emittenten auffordern, bestimmte Auskünfte

bekanntzumachen. Kommt der Emittent dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten selbst die Publikation dieser Auskünfte vornehmen.

18 Offenlegung von Management-Transaktionen

18.1. Die Offenlegung von Management-Transaktionen dient der Information der Anleger und Marktteilnehmer über die Handelsaktivitäten der Organe der Emittenten.

18.1bis Die Offenlegungspflicht von Management-Transaktionen findet auf alle Emittenten Anwendung, deren Beteiligungspapiere an der BX primärkotiert sind. Meldepflichtig sind Transaktionen in kotierten und nicht kotierten Effekten des Emittenten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten, sofern mindestens eine Kategorie von Beteiligungspapieren kotiert ist.

18.1ter Die Meldepflicht entsteht im Zeitpunkt des Abschlusses des entsprechenden Verpflichtungsgeschäfts, unabhängig davon, ob dieses bedingt ist oder nicht. Bei Transaktionen, die über eine Börse abgewickelt werden, entsteht die Meldepflicht mit der Ausführung der Transaktion (Matching).

18.2. Emittenten, deren Beteiligungspapiere an der BX primärkotiert sind, stellen sicher, dass deren Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung Transaktionen mit Beteiligungspapieren des Emittenten oder mit damit verbundenen Finanzinstrumenten innerhalb von zwei Börsentagen nach Entstehung der Meldepflicht dem Emittenten schriftlich melden. Emittenten haben die meldepflichtigen Personen zur Meldung anzuhalten und bei Pflichtverletzungen gegen diese vorzugehen.

18.3. Zu melden sind sämtliche Transaktionen, die das Vermögen der meldepflichtigen Person direkt oder indirekt betreffen. Nicht der Meldepflicht unterliegen jene Transaktionen, die ohne Möglichkeit einer Einflussnahme der meldepflichtigen Person getätigt werden.

18.4. Zudem sind auch Transaktionen juristischer und natürlicher nahestehender Personen oder Personengesellschaften und treuhänderisch tätigen Einrichtungen meldepflichtig, die unter massgeblichem Einfluss einer meldepflichtigen Person getätigt werden. Meldepflichtig sind ferner Transaktionen zwischen meldepflichtigen Personen und ihnen nahestehende Personen. Nahestehende Personen können zum Beispiel sein:

a) Der Lebenspartner/die Lebenspartnerin;

b) Personen, die mit der meldepflichtigen Person im gemeinsamen Haushalt leben;

c) Juristische Personen, Personengesellschaften und treuhänderische Einrichtungen, wenn die meldepflichtige Person:

(i) dort eine Führungsposition inne hat;

(ii) die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert; (iii) Begünstigte dieser Gesellschaft oder Einrichtung ist. 18.4bis Gegenstand der Meldepflicht sind:

a) Aktien oder aktienähnliche Anteile des Emittenten;

b) Wandel-, Erwerbs- sowie Veräusserungsrechte, die eine Realerfüllung mit Rechten nach lit. a oder mit Wandel-, Erwerbs- oder Veräusserungsrechten des Emittenten vorsehen oder zulassen;

c) Finanzinstrumente, die einen Barausgleich vorsehen oder zulassen und weitere Differenzgeschäfte, deren Wertentwicklung von Rechten nach lit. a oder lit. b abhängig sind.

18.4ter Finanzinstrumente nach Ziff. 18.4bis lit. c, deren Wertentwicklung zu weniger als einem Drittel von der Kursentwicklung von Rechten nach Ziff. 18.4bis lit. a und b abhängig sind, sind nicht Gegenstand der Meldepflicht.

18.4quater Der Meldepflicht unterstehen folgende Transaktionen:

a) der Erwerb;

b) die Veräusserung;

c) das Einräumen (Schreiben) von Rechten i.S.v. Ziff. 18.4bis;

d) Transaktionen mit Entschädigungsfunktion (Ausübung, Verkauf): die Ausübung oder der Verkauf der fest zugeteilten Rechte nach Ziff. 18.4bis;

e) Folgetransaktionen von nahestehenden Personen: Stützt sich die meldepflichtige Person im Zusammenhang mit einer Transaktion mit einer nahestehenden Person auf eine Ausnahme i.S.v. Ziff. 18. 4quinquies lit. a bis h, so ist die anschliessende Transaktion der nahestehenden Person mit Dritten meldepflichtig, unabhängig davon, ob das Vermögen der meldepflichtigen Person betroffen ist und ob die Transaktion mit oder ohne massgeblichen Einfluss der meldepflichtigen Person getätigt wird.

Kann eine Transaktion durch diese Begriffe nicht adäquat abgebildet werden, ist diese zu umschreiben.

18.4quinquies Folgende Transaktionen unterliegen nicht der Meldepflicht:

a) Verpfändung;

b) Nutzniessung;

c) Wertpapierleihe;

d) Erbschaften;

e) Schenkungen;

f) güterrechtliche Auseinandersetzungen;

g) Vermächtnisse nach Art. 484 ZGB;

h) Widmungen zur Errichtung von Stiftungen nach schweizerischem Recht;

i) Transaktionen eines Emittenten in seinen Beteiligungsrechten oder damit verbundenen Finanzinstrumenten;

j) Transaktionen mit Entschädigungsfunktion (Zuteilung): Wenn die Transaktion auf arbeitsvertraglicher Grundlage oder als Vergütungsbestandteil erfolgt und der Meldepflichtige diese Transaktion nicht durch die Ausübung eines Wahlentscheids zum Abschluss bringen kann (namentlich die feste Zuteilung von Rechten nach Ziff. 18.4quater).

18.5 Die Meldung an den Emittenten enthält folgende Angaben:

a) Name, Adresse und Geburtsdatum der meldepflichtigen Person;

b) Funktion der meldepflichtigen Person als exekutives Mitglied des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung oder nicht-exekutives Mitglied des Verwaltungsrats;

c) Bei zu meldenden Transaktionen von nahestehenden Personen, die Angabe, ob die Transaktion von einer natürlichen oder juristischen Person abgeschlossen wurde;

d) Art der Transaktion;

e) Art, Gesamtzahl und ISIN der Beteiligungspapiere und Finanzinstrumente, oder falls keine ISIN vorhanden ist, die wesentlichen Bedingungen der Finanzinstrumente;

f) Gesamtwert der Transaktion;

g) Datum der Ausführung der Transaktion oder des Verpflichtungsgeschäfts;

h) Datum der Meldung der meldepflichtigen Person an den Emittenten.

18.6. Der Emittent meldet der BX die Angaben gemäss Ziff. 18.5 innerhalb von drei Börsentagen nach Eingang der Meldung beim Emittenten.

18.7. Die Angaben gemäss Ziff. 18.5 KR werden mit Ausnahme von lit. a) und h) auf der Webseite der BX veröffentlicht und sind dort für den Zeitraum von drei Jahren abrufbar.

19 Aufrechterhaltung der Kotierungsvoraussetzungen

19.1. Für die Dauer der Kotierung sind die in den Ziff. 4, 5 (mit Ausnahme von Ziff. 5.2), 7 und 11 (Investmentgesellschaften) festgelegten Kotierungsvoraussetzungen aufrechtzuerhalten.

VI. Ausnahmen

20 Grundsatz

20.1. Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements bewilligen, wenn dies den Interessen der Öffentlichkeit, der Börse oder der Marktteilnehmer nicht zuwiderläuft und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.

VII. Aufhebung, Sistierung und Streichung der Kotierung

21 Aufhebung

21.1. Die ordentliche Aufhebung der Kotierung von fälligen oder vorzeitig rückzahlbaren Effekten erfolgt ohne vorherige Publikation auf den zweiten Bankwerktag vor dem Rückzahlungsdatum. Fällt das Rückzahlungsdatum auf einen Bankfeiertag, so erfolgt die Aufhebung drei Bankwerktage zuvor.

22 Sistierung

22.1. Die Zulassungsstelle ist berechtigt, den Handel von Effekten auf Antrag des Emittenten vorübergehend zu sistieren, wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen.

22.2. Bei Wegfall von Kotierungsvoraussetzungen kann die Zulassungsstelle den Handel von Effekten bis zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands vorübergehend sistieren.

23 Streichung (Dekotierung)

23.1. Die Kotierung von Effekten kann in den folgenden Fällen sofort oder unter Ansetzung einer bestimmten Frist aufgehoben werden:

a) auf begründetes Gesuch des Emittenten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern die Interessen des Börsenverkehrs, der Anleger und des betroffenen Emittenten keine längere oder kürzere Kündigungsfrist erforderlich machen; in jedem Fall ist eine rechtsgültig unterzeichnete Erklärung des Emittenten beizubringen, dass seine dafür verantwortlichen Organe der Dekotierung zustimmen;

b) wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft in Frage steht oder bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wurde, werden die Effekten spätestens dann dekotiert, wenn die Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;

c) wenn die Sistierung während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die damaligen Massnahmengründe weggefallen sind.

23.2. Jede Dekotierung ist auf der Webseite der BX mittels Offizieller Mitteilung zu publizieren.

VIII. Datenschutz

24 Pflichten des Emittenten

24.1. Emittenten, die Daten von Mitarbeitenden oder beauftragten natürlichen Personen (Betroffene) aufgrund gesetzlicher oder regulatorischer Pflichten (berechtigte Interessen) an die BX weitergeben, sind für die Rechtmässigkeit der Weitergabe unter Einhaltung der anwendbaren Gesetze verantwortlich.

24.2. Sie müssen die Betroffenen umfassend über die Weitergabe und die Verwendung ihrer Daten informieren. Insbesondere müssen sie die Betroffenen über Folgendes informieren:

a) die Verarbeitung der Daten durch die BX;

b) die allfällige Verwendung der Daten im Rahmen einer Untersuchung oder eines Sanktionsverfahren gemäss den Reglementen der BX;

c) die allfällige Weitergabe der Daten an die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA), die Handelsüberwachungsstellen (Art. 32 FinfraG), die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte.

24.3. Die genannten Verarbeitungen der Daten der Betroffenen beruhen auf den gesetzlichen Pflichten nach Art. 27 ff. FinfraG.

IX. Sanktionen

25 Grundsatz

25.1. Sollte der Emittent seine Pflichten nach diesem Reglement verletzen, meldet die Zulassungsstelle eine solche Verletzung der Sanktionskommission.

25.2. Die Sanktionskommission ist berechtigt, Sanktionen zu ergreifen, wenn der Emittent seine Pflichten nach diesem Reglement verletzt. Es können die folgenden Sanktionen ergriffen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 50'000 (für die Segmente Anleihen, Derivate, ETP bis zu CHF 500'000), Sistierung des Handels oder Streichung der Kotierung sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.

25.3. Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

X. Rechtsmittel

26 Beschwerdeinstanz

26.1. Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung, Aufhebung, Sistierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.

XI. Schlussbestimmungen

27 Weiterbestehen früherer Kotierungen

27.1. Sämtliche zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Reglements bereits an der BX kotierte Effekten gelten, unter Berücksichtigung der bisherigen Vorschriften bzw. der Bestimmungen des vorliegenden Reglements, auch weiterhin als zur Kotierung und zum Handel zugelassen.

28 Inkraftsetzung

28.1. Dieses Reglement wurde von der Zulassungsstelle erlassen, von der FINMA am 12. Februar 2025 genehmigt und tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

28.2. Die aktuelle Version des Reglements ersetzt vollständig die zuletzt per 1. Mai 2023 geänderte Version.