Weisung zum Kotierungsverfahren für Derivate (15.07.2025)
Weisung zum Kotierungsverfahren für Derivate Datum des Inkrafttretens: 15. Juli 2025
1 Zweck und Gegenstand
1.1. In Ergänzung zum Zusatzreglement Derivate (ZRD) und dem Zusatzreglement Exchange Traded Products (ZRETP) legt diese Weisung die besonderen Anforderungen an das Verfahren für die Kotierung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Kotierung von Derivaten an der BX Swiss AG (BX Swiss) fest.
2 Kotierungsgesuche
2.1. Das Gesuch ist über eine von der BX Swiss anerkannte elektronische Schnittstelle einzureichen, über welche eine ausreichende Beschreibung der Bedingungen der Emission sichergestellt ist.
2.2. Derivate können frühestens an dem der Gesuchseinreichung direkt folgenden Börsentag (T+1) zum Handel zugelassen werden. Dies ist nur dann möglich, wenn das korrekte und vollständige Kotierungsgesuch vor 15.30 Uhr eingeht und am gleichen Tag bewilligt wird.
2.3. Mit Erhalt der Rückmeldung durch das System der BX Swiss gilt das Kotierungsgesuch als rechtsgültig übermittelt resp. zugestellt.
2.4. Gesuche um Kotierung, die nicht über eine anerkannte elektronische Schnittstelle eingereicht werden, sind der Zulassungsstelle mindestens zehn Börsentage vor dem ersten Handelstag schriftlich einzureichen.
2.5. Der Emittent und der allfällige Sicherheitengeber haben vor der Kotierung folgende Erklärung abzugeben:
a) die zuständigen Organe des Emittenten bzw. des Sicherheitengebers sind mit der Emission einverstanden;
b) der Emittent verfügt über einen gültigen Prospekt, der von einer Prüfstelle nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) genehmigt wurde oder nach FIDLEG als genehmigt gilt;
c) die Emission erfüllt sämtliche Kotierungsvoraussetzungen gemäss den anwendbaren Regularien der BX Swiss;
d) alle Publizitäts- und Informationspflichten gemäss den anwendbaren Regularien der BX Swiss werden ab der Kotierung fristgerecht erfüllt;
e) sofern kollektive Kapitalanlagen als Basiswert dienen, liegt keine Umgehung in Bezug auf das Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) vor, und das öffentliche Angebot ist gemäss geltendem Recht sowie gemäss Vorgaben der FINMA zulässig;
f) die Kotierungsgebühren werden übernommen.
2.5bis Sofern es sich bei den Vermögenswerten, die als Sicherheit gemäss Ziff. 6.1 ZRETP dienen, um Kryptowerte handelt, sind folgende zusätzliche Erklärungen abzugeben:
a) dass er bzw. der Sicherheitengeber eine Bank nach dem Bundesgesetz vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG), eine Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über
Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG), ein Wertpapierhaus nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) oder ein ausländisches Institut, das einer gleichwertigen prudenziellen Aufsicht untersteht, ist oder dass eine Besicherung im Sinne von Art. 70 Abs. 2 lit. b FIDLEG gewährleistet ist; und
b) sofern anwendbar, dass der Verwahrer die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte im Auftrag des Emittenten verwahrt und er ein Verwahrer im Sinne von Ziff. 6.4 ZRETP ist; und
c) sofern anwendbar, dass der Verwahrer die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte jederzeit im Sinne von Ziff. 6.4 ZRETP bereithält und dass diese entweder dem Emittenten individuell zugeordnet werden können oder einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Emittenten zusteht.
Der Emittent hat sicherzustellen, dass die Besicherungen den Anforderungen von Art. 70 Abs. 2 lit. b FIDLEG genügt.
2.6. Für den Fall, dass der Emittent gemäss FIDLEG von der Erstellung eines Prospektes befreit ist, ist dies im Kotierungsgesuch zu erläutern. In diesem Fall erübrigt sich die Bestätigung nach Ziff. 2.5 lit. b.
2.7. Die Erklärung gemäss Ziff. 2.5 kann einmalig eingereicht werden. Sie muss sich auf sämtliche Effekten beziehen, die unter dem entsprechenden Prospekt an der BX Swiss kotiert werden. Der Prospekt ist in der Erklärung eindeutig zu bezeichnen.
2.8. Bei Kotierungsgesuchen für Derivate, die gemäss Ziff. 2.4 schriftlich eingereicht werden, sind dem Gesuch diejenigen Dokumente beizulegen, welche die zur Beurteilung der Erfüllung der Kotierungsvoraussetzungen wesentlichen Informationen enthalten (z.B. Effektenbeschreibung, endgültige Bedingungen, Basisinformationsblatt etc.).
3 Genehmigung neuer Emittenten / Sicherheitengeber
3.1. Als Neuemittent gilt ein Emittent, der seit mehr als drei Jahren keine Effekten mehr an der BX Swiss kotiert hat.
3.2. Das Gesuch um Genehmigung eines Neuemittenten und allfälligen Sicherheitengeber ist der Zulassungsstelle durch den Emittenten oder seinem Vertreter bis spätestens 20 Börsentage vor dem gewünschten Datum der Genehmigung einzureichen.
3.3. Folgende Beilagen müssen der Zulassungsstelle zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden:
a) ein Exemplar des letzten, testierten Jahresberichts;
b) Zwischenberichte und Mitteilungen über neue, kursrelevante Tatsachen, welche seit dem letzten Geschäftsbericht veröffentlicht wurden;
c) Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs oder eines vergleichbaren ausländischen Registers;
d) Kopie der geltenden Statuten;
e) falls anwendbar: Nachweis, wonach der Emittent oder ersatzweise der Sicherheitengeber über eine Bewilligung gemäss Ziff. 3.2 ZRD verfügt.
3.4. Bei Neuemittenten, die bereits über eine Handelsteilnehmerschaft an der BX Swiss verfügen oder diese zeitgleich beantragen, entfällt die Pflicht zur Einreichung eines Gesuchs als Neuemittent.
4 Form der Gesuche
4.1. Gesuche und Bestätigungen gemäss Ziff. 2 und 3 sind der Zulassungsstelle rechtsgültig unterzeichnet entweder schriftlich oder mit qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 30. März 1911betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, OR) elektronisch an zulassung@bxswiss.com zu übermitteln.
4.2. BX Swiss kann entsprechende Formulare zur elektronischen Einreichung von Dokumenten auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen oder ein Webportal dafür vorsehen.
5 Schlussbestimmungen
5.1. Diese Weisung wurde von der Zulassungsstelle angenommen und tritt am 15. Juli 2025 in Kraft. Sie ersetzt die Weisung vom 20. November 2020.