Weisung zum Kotierungsverfahren für Anleihen (26.07.2021)

Weisung zum Kotierungsverfahren für Anleihen Datum des Inkrafttretens: 26. Juli 2021

1 Zweck und Gegenstand

In Ergänzung zum Zusatzreglement für die Kotierung von Anleihen (ZRA) führt diese Weisung die besonderen Anforderungen an das Verfahren für die Kotierung von Anleihen an der BX Swiss AG (BX) weiter aus.

2 Kotierungsgesuch

Das Kotierungsgesuch kann der Zulassungsstelle als Einzel- oder Globalgesuch (Ziffer 4) zur Prüfung vorgelegt werden.

Gesuche sind der Zulassungsstelle mindestens zehn Börsentage vor dem ersten Handelstag schriftlich einzureichen.

Im Gesuch hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass die Emission sämtliche Kotierungsvoraussetzungen gemäss den anwendbaren Regularien der BX erfüllt und er hat die folgenden Erklärungen abzugeben:

a) die zuständigen Organe des Emittenten bzw. des Sicherheitengebers sind mit der Emission einverstanden;

b) der Emittent verfügt über einen gültigen Prospekt, der von einer Prüfstelle nach dem Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen (FIDLEG) genehmigt wurde oder nach FIDLEG als genehmigt gilt;

c) alle Publizitäts- und Informationspflichten gemäss den anwendbaren Regularien der BX werden ab der Kotierung fristgerecht erfüllt;

d) die Kotierungsgebühren werden übernommen.

Für den Fall, dass der Emittent gemäss FIDLEG von der Erstellung eines Prospektes befreit ist, ist dies im Kotierungsgesuch zu erläutern. In diesem Fall erübrigt sich die Bestätigung nach Ziffer. 2.3 lit. b.

Folgende Beilagen müssen der Zulassungsstelle zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden:

a) Nachweis, dass der Emittent über einen Prospekt verfügt, der von einer Prüfstelle nach FIDLEG genehmigt wurde oder nach FIDLEG als genehmigt gilt, sofern die Zulassungsstelle den Emittenten nicht von der Erbringung des Nachweises entbunden hat. Für den Fall, dass er gemäss FIDLEG von der Erstellung eines Prospektes befreit ist, ist dies im Gesuch zu erläutern.

b) Nachweis des Emittenten, dass die Art. 7 und 8 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG) erfüllt sind (Kopie des entsprechenden Eintrags auf der Webseite der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde).

c) diejenigen Dokumente, welche die zur Beurteilung der Erfüllung der Kotierungsvoraussetzungen wesentlichen Informationen enthalten (z.B. Effektenbeschreibung, endgültige Bedingungen, Basisinformationsblatt etc.).

3 Genehmigung neuer Emittenten / Sicherheitengeber

Als Neuemittent gilt ein Emittent, der seit mehr als drei Jahren keine Effekten mehr an einem Schweizer Handelsplatz kotiert hat.

Das Gesuch um Genehmigung eines Neuemittenten und allfälligen Sicherheitengebers ist der Zulassungsstelle durch den Emittenten oder seinem Vertreter bis spätestens 10 Börsentage vor dem gewünschten Datum der Genehmigung einzureichen.

Folgende Beilagen müssen der Zulassungsstelle zusammen mit dem Gesuch eingereicht werden:

a) ein Exemplar des letzten, testierten Jahresberichts, dessen Stichtag zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht länger als 18 Monate zurückliegen darf;

b) Zwischenberichte und Mitteilungen über neue, kursrelevante Tatsachen, welche seit dem letzten Geschäftsbericht veröffentlicht wurden;

c) Kopie des aktuellen Handelsregisterauszugs oder eines vergleichbaren ausländischen Registers;

d) Kopie der geltenden Statuten.

4 Globalgesuch

Der Emittent kann für sämtliche Effekten, die inskünftig unter demselben Prospekt begeben werden, ein Globalgesuch stellen. Der Prospekt ist in der Erklärung eindeutig zu bezeichnen.

Effekten, welche basierend auf einem Globalgesuch kotiert werden, können einen Handelstag nach Übermittlung der Stammdaten kotiert werden (T+1), sofern die korrekten und vollständigen Daten vor 15.30 Uhr übermittelt werden. Die Übermittlung muss über eine von der BX anerkannte elektronische Schnittstelle erfolgen.

Die Übermittlung der Stammdaten ohne Verwendung einer elektronischen Schnittstelle ist möglich, soweit die von der BX gestellten Anforderungen an Datenformat und -umfang eingehalten werden. Es gilt eine Frist von drei Handelstagen (T+3).

Die Zulassungsstelle behält sich vor, vom Emittenten statt einem Globalgesuch ein Einzelgesuch zu verlangen, sofern sie dies als notwendig erachtet.

5 Form der Gesuche

Gesuche und Bestätigungen gemäss Ziff. 2, 3 und 4 sind der Zulassungsstelle schriftlich und rechtsgültig unterzeichnet im Original oder in elektronischer Form mittels qualifizierter elektronischer Signatur im Sinne von Art. 14 Abs. 2bis OR an zulassung@bxswiss.com zu übermitteln.

BX kann entsprechende Formulare zur elektronischen Einreichung von Dokumenten auf ihrer Webseite zur Verfügung stellen oder ein Webportal dafür vorsehen.

6 Schlussbestimmungen

Diese Weisung wurde von der Zulassungsstelle angenommen und tritt am 26. Juli 2021 in Kraft.