Gebührenordnung (15.01.2026)
Gebührenordnung der BX Swiss AG
1 Zweck und Gegenstand
1.1 Die Gebührenordnung der BX Swiss AG (BX) regelt die Gebühren, die Teilnehmer und Emittenten gemäss Reglementen der BX verpflichtet sind zu entrichten.
2 Teilnehmergebühren
2.1 Handelsteilnehmer (Trading Participant)
a) Aufnahmegebühr, einmalig CHF 10'000.00 b) Jahresgebühr Handelsteilnehmer, pro rata CHF 15'000.00
2.2 Market Maker (MM)
Für MM werden keine weiteren Teilnehmergebühren erhoben.
2.3 Designated Market Maker (DMM)
Für DMM werden keine weiteren Teilnehmergebühren erhoben.
2.4 Reporting Teilnehmer (Reporting Participant)
a) Aufnahmegebühr, einmalig, inkl. Aufrechterhaltungsgebühr für CHF 200.00 das laufende Jahr b) Aufrechterhaltungsgebühr, jährlich CHF 200.00
3 Allgemeine Handelsgebühren
Pauschalgebühren, pro Ausführung
3.1 Segmente SME Main Market und Listed Funds
CHF 10.00
3.2 Segment Sponsored Shares: für alle Aktien, die eine CH-ISIN CHF 0.40
aufweisen («Schweizer Sponsored Shares»)
3.3 Alle übrigen Instrumente CHF 1.00
Weitere allgemeine Handelsgebühren
3.4 Repetition Fee, pro Auftrag im Orderbuch der innerhalb von zehn CHF 0.10
Sekunden wieder gelöscht oder geändert wird
3.5 Mistrade Fee, pro anerkanntem Mistrade und Teilnehmer CHF 500.00
4 Handelsgebühren für MM & DMM
Pauschalgebühren Sponsored Segmente, pro Ausführung
4.1 Sponsored Shares: Die Handelsgebühren sind im DMM Agreement
geregelt.
4.2 Sponsored ETPs: Die Handelsgebühren sind im DMM Agreement
geregelt.
BX Swiss AG ⏐ Talacker 50 ⏐ CH-8001 Zürich ⏐ T +41 31 329 40 40 ⏐ www.bxswiss.com ⏐ office@bxswiss.com
4.3 Sponsored ETFs: Die Handelsgebühren sind im DMM Agreement
geregelt.
4.4 Sponsored Bonds CHF 8.00
4.5 Sponsored Funds/ Sponsored Qualified Investor Funds CHF 8.00
Listed Segmente, pro Ausführung
4.6 Listed ETFs: Die Handelsgebühren sind im DMM Agreement
geregelt.
4.7 Listed ETPs: Die Handelsgebühren sind im DMM Agreement
geregelt.
4.8 Listed AMCs CHF 8.00
4.9 Pauschalgebühr für Listed AMCs nachdem der DMM als Emittent
die Höchstgebühr gemäss Ziff. 9.4 erreicht, pro Ausführung ab darauffolgendem Monat CHF 0.00
4.10 deriBX, Pauschalgebühr pro Ausführung in Abhängigkeit des grössten aktiven Pakets des Emittenten: Ohne Kotierungspaket CHF 8.00 Paket S – 2'000 Derivate CHF 8.00 Paket M – 5'000 Derivate CHF 7.00 Paket L – 10'000 Derivate CHF 6.00 Paket XL – 20'000 Derivate CHF 6.00 4.11 deriBX, Spezialgebühr Tracker Zertifikate auf Kryptowährungen, pro Ausführung in Abhängigkeit des Umsatzes in Schweizer Franken: 0 bis 500 CHF 2.00 >500 bis <=1000 CHF 4.00 >1000 Pauschalgebühr gemäss Ziff. 4.10
Liquidity Provider Handelsgebühren
4.12 Trading Fee für Ausführungen über die MM Schnittstelle, pro
Ausführung 0.01%
4.13 Mindestgebühr, pro Ausführung CHF 1.50
5 Gebühren im Segment SME Main Market
5.1 Neukotierung von Beteiligungspapieren CHF 15'000.00
5.2 Aufrechterhaltung, jährlich CHF 7'500.00
5.3 Bearbeitung Kapitalerhöhung (ohne Bezugsrechthandel) CHF 2'500.00
5.4 Bearbeitung Kapitalerhöhung (mit Bezugsrechthandel) CHF 3'500.00
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5.5 Separate Handelslinie für z.B. Aktienrückkauf, pro Jahr CHF 3'000.00
5.6 Aktiensplit oder Reverse Split CHF 2'500.00
6 Beteiligung am Handelserlös im Segment SME Main Market
6.1 Anteilsmässige Beteiligung der kotierten Gesellschaft an den
Handelsgebühren (Ziff. 3.1) in ihren eigenen Beteiligungspapieren 20.00%
7 Kotierungsgebühr im Segment Listed Bonds
7.1 Aufnahme Neuemittent CHF 8'000.00
7.2 Kotierungsgebühr pro Anleihe für emittierende Handelsteilnehmer, einmalig pro Anleihe 1 - 100 kotierte Anleihen CHF 250.00 ab 101 kotierte Anleihen CHF 100.00
7.3 Kotierungsgebühr pro Anleihe für übrige Emittenten, pro CHF 1'000.00
angefangene fünf Jahre Laufzeit Mindestgebühr pro Anleihe CHF 2'000.00 Höchstgebühr pro Anleihe CHF 5'000.00
7.4 Zuschlag für Optionsanleihen 50%
8 Kotierungsgebühr in den Segmenten Listed ETFs und Listed Funds
8.1 Aufnahme Neuemittent oder Umbrella CHF 8'000.00
8.2 Neukotierung einer kollektiven Kapitalanlage, einmalig inkl. CHF 3'000.00
Aufrechterhaltungsgebühr für das laufende Jahr 8.3 Jährliche Höchstgebühr für Neukotierungen pro Emittent oder pro CHF 20'000.00 Umbrella mit mehreren Teilvermögen 8.4 Aufrechterhaltung der kollektiven Kapitalanlagen pro Emittent, jährlich 1 - 10 KKA, pro KKA CHF 1'500.00 11 - 20 KKA, pro KKA CHF 1'000.00 21 - 25 KKA, pro KKA CHF 500.00 >25 KKA, pro KKA CHF 300.00
9 Kotierungsgebühr im Segment Listed AMCs
9.1 Aufnahme Neuemittent CHF 8'000.00
9.2 Neukotierung von AMCs, einmalig pro Instrument inkl. Aufrechterhaltungsgebühr für das laufende Jahr 1 - 100 kotierte Instrumente, pro Instrument CHF 250.00 ab 101 kotierte Instrumente, pro Instrument CHF 100.00
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9.3 Aufrechterhaltung, jährlich pro kotiertes Instrument
1 - 100 Instrumente CHF 250.00 ab 101 Instrumente CHF 100.00 9.4 Jährliche Höchstgebühr zur Aufrechterhaltung und Neukotierung, pro Emittent CHF 70'000.00
9.5 Inbegriffene Quote-Kapazität pro Instrument in Quotes per Second
QPS 0.2
9.6 BX steht es frei, die Kapazität auf Gesuch des Emittenten zu
erhöhen. Kapazitätsgebühr pro zusätzliches QPS und pro Jahr CHF 500.00
10 Kotierungsgebühr in den Segmenten deriBX und Listed ETPs
10.1 Aufnahme Neuemittent CHF 8’000.00
10.2 Neukotierung eines einzelnen Instruments ohne Paket, einmalig CHF 250.00
inkl. Aufrechterhaltungsgebühr für das laufende Jahr (Ziff. 10.8 f.)
10.3 Neukotierung von Instrumenten über ein Paket, jährlich pro Paket
und Emittent Paket S – 2’000 Instrumente CHF 100'000.00 Paket M – 5’000 Instrumente CHF 200'000.00 Paket L – 10’000 Instrumente CHF 350’000.00 Paket XL – 20’000 Instrumente CHF 500’000.00
10.4 Inbegriffene Quote-Kapazität pro Paket in Quotes per Second
(QPS) Pro einzelkotiertes Instrument gemäss Ziff. 10.2 QPS 0.2 Paket S – 2’000 Instrumente QPS 500 Paket M – 5’000 Instrumente QPS 1’250 Paket L – 10’000 Instrumente QPS 2’500 Paket XL – 20’000 Instrumente QPS 5’000
10.5 BX steht es frei, die Kapazität auf Gesuch des Emittenten zu
erhöhen. Kapazitätsgebühr pro zusätzliches QPS und pro Jahr CHF 500.00
10.6 Der Emittent kann das Paket beziehen als:
a) maximales Kontingent aktiver, handelbarer Instrumente mit einer Paketlaufzeit von wahlweise 2, 3, 4 oder 5 Jahren («Bestandespaket»); oder b) als maximale Anzahl Kotierungen verteilt über eine Paketlaufzeit von 3 Jahren («Bezugspaket») mit einmaliger Bezahlung der Paketgebühr gemäss Ziff. 10.3. Ein Wechsel während der Laufzeit ist nicht möglich.
10.7 Bei Bestandespaketen reduzieren sich die jährlichen Gebühren
nach Ziff. 10.3 in Abhängigkeit der Anzahl bei der Prüfstelle der BX Swiss AG im Vorjahr hinterlegten Endgültigen Bedingungen,
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Aufwandreduktion pro Endgültige Bedingungen aus Vorjahr in Abhängigkeit der Laufzeit des Bestandespakets: a) Laufzeit von 2 Jahren CHF 0.75 b) Laufzeit von 3 Jahren CHF 1.00 c) Laufzeit von 4 Jahren CHF 1.25 d) Laufzeit von 5 Jahren CHF 1.50
10.8 Jährliche Aufrechterhaltungsgebühr für Derivate ohne Paket bzw. nach Verfall des dazugehörigen Pakets, pro Derivat CHF 30.00
10.9 Jährliche Aufrechterhaltungsgebühr für ETPs, die nicht unter einem
Paket emittiert wurden bzw. nach Verfall des dazugehörigen Pakets, pro ETP CHF 250.00
10.10 Inbegriffene Quote-Kapazität in Quotes per Second (QPS) für
Instrumente, für welche die Aufrechterhaltungsgebühr entrichtet QPS 0.2 wird
11 Weitere Dienstleistungen
11.1 Allgemeine Dienstleistungen nach Aufwand, pro Stunde CHF 400.00
11.2 Der Beizug von kostenpflichtigen Dritt- bzw. Expertenleistungen Effektive
(wird vorgängig mitgeteilt und gesondert in Rechnung gestellt) Kosten
11.3 Bearbeitung von Gesuchen an die Offenlegungsstelle oder CHF 400.00
Zulassungsstelle nach Aufwand, pro Stunde Mindestgebühr für Gesuche CHF 2’000.00
11.4 Gebührenzuschlag für dringliche Gesuche und Dienstleistungen +50%
(ein allfälliger Zuschlag wird vorgängig mitgeteilt)
11.5 Kostenvorschuss bei Beschwerden CHF 10'000.00
11.6 Zusätzliche FIX Anbindung, pro Jahr CHF 6’000.00
11.7 Aggregationsservice für Handelsteilnehmer (nicht DMM/ MM) CHF 0
11.8 Aggregationsservice für DMM/MM CHF 0
12 Meldegebühr (Reporting Fee)
12.1 Die Meldegebühren werden in der Preisliste der Meldestelle
geregelt.
13 Allgemeine Bestimmungen
13.1 Teilnehmergebühren werden am Jahresanfang in Rechnung gestellt. Im Falle eines unterjährigen Beginns, werden die Gebühren pro rata erhoben (Berechnung quartalsweise). Bei unterjähriger Kündigung werden keine Gebühren zurückerstattet. 13.2 Die Handelsteilnehmergebühr beinhaltet eine einzige Anbindung an die BX-Systeme. Besondere Anbindungslösungen werden zusätzlich verrechnet.
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13.3 Handelsgebühren sind für Kunden und Nostro Aufträge gleich. 13.4 Handelsgebühren werden quartalsweise in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 13.5 Bei Teilausführungen eines Auftrags innerhalb eines Tages wird die Handelsgebühr nur einmal berücksichtigt. Bei volumenabhängigen Gebühren wird das gesamte Auftragsvolumen berücksichtigt, unabhängig von einer Teilausführung. 13.6 Meldegebühren werden monatlich in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 13.7 Kotierungs- und Zulassungsgebühren werden bei Zulassungsbestätigung in Rechnung gestellt und sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung zur Zahlung fällig. 13.8 Aufrechterhaltungsgebühren werden jährlich in Rechnung gestellt. Für die Gebühren relevant ist die Anzahl der kotierten Instrumente per 1. Januar. Bei unterjähriger Dekotierung werden keine Gebühren zurückerstattet. 13.9 Von den Aufrechterhaltungsgebühren nach Ziff. 5.2 wird die anteilsmässige Beteiligung an den Handelsgebühren nach Ziff. 6.1 des Vorjahres in Abzug gebracht. Eine Beteiligung, welche die Aufrechterhaltungsgebühren übersteigt, wird separat vergütet. Der Anspruch auf die anteilsmässige Beteiligung nach Ziff. 6.1 verfällt im Falle einer Dekotierung. 13.10 Als Neuemittent gilt ein Emittent, der seit mehr als drei Jahren keine Effekte mehr an der BX Swiss kotiert hat. 13.11 Bei neuen Emittenten, die bereits über eine Teilnehmerschaft an der BX Swiss AG verfügen oder diese zeitgleich beantragen, wird keine Neuemittentengebühr erhoben. 13.12 Bei Rückzug von Gesuchen werden angefallene Gebühren gemäss Gebührenordnung erhoben. 13.13 Auf verspätet eingegangenen Zahlungen, kann ein Verzugszins von 10% p.a. verrechnet werden. 13.14 Rückforderungen von Gebühren sind ab Rechnungsdatum innerhalb von sechs Monaten geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verwirkt der Rückerstattungsanspruch. Ein Rückerstattungsanspruch ist mit einer Bestätigung der Revisionsstelle des Teilnehmers nachzuweisen. 13.15 Bei Instrumenten deren Preisstellung in Prozent des Nominalbetrags erfolgt, beziehen sich prozentual ausgedrückte Gebühren auf den Nominalbetrag des gehandelten Instruments. 13.16 Instrumente von Emittenten, welche Gruppengesellschaften desselben Konzerns sind, werden für die Bestimmung von Höchstgebühren gemäss Ziff. 8.3 und 9.4 sowie für
Kotierungspakete gemäss Ziff. 10.3 gemeinsam betrachtet. Davon ausgenommen sind Tochtergesellschaften, die direkt oder indirekt zu weniger als 50% im Eigentum der Muttergesellschaft des Konzerns stehen.
14 Spezielle Bestimmungen für Derivate und ETPs
14.1 Kotierungspakete werden zum Zeitpunkt des Erwerbs in Rechnung gestellt. Im Falle eines unterjährigen Beginns, werden die Gebühren bei Bestandespaketen pro rata erhoben (Berechnung quartalsweise). Eine allfällige Reduktion im Zusammenhang mit Endgültigen Bedingungen (vgl. Ziff. 10.7) wird ebenfalls anteilsmässig berücksichtigt. Eine vorzeitige Kündigung eines Pakets ist nicht möglich. 14.2 Nicht bezogene Einheiten innerhalb eines Pakets verfallen nach Ablauf der Laufzeit des Kotierungspakets. 14.3 Bei Bestandespaketen (Ziff. 10.6 lit. a), können Instrumente lediglich in Abständen von mindestens einem Monat dekotiert werden.
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14.4 Zusätzliche Kapazitätsgebühren gemäss Ziff. 10.5 werden zum Zeitpunkt des Erwerbs für das verbleibende Kalenderjahr pro rata in Rechnung gestellt. Quote-Kapazität kann mit einer Kündigungsfrist von zwei Monaten reduziert werden. 14.5 Die Rechnungsstellung für die Ende des Jahres zusätzlich verfügbare Quote-Kapazität erfolgt jeweils anfangs des Jahres für ein volles Jahr. Bei unterjähriger Kündigung werden keine Gebühren zurückerstattet. 14.6 Als Actively Managed Certificates (AMCs) im Sinne dieser Gebührenordnung gelten Derivate, deren Basiswerte diskretionär verwaltet werden oder deren zugrundeliegender Index diskretionär verwaltet wird oder nicht frei lizenzierbar ist. Diese Derivate werden im Segment Listed AMCs gehandelt. 14.7 Für die Kotierung von AMCs sind die Gebühren gemäss Ziff. 9 anwendbar. Eine Kotierung unter einem Paket gemäss Ziff. 10.3 ist nicht möglich.
15 Schlussbestimmungen
Diese Gebührenordnung tritt am 15. Januar 2026 in Kraft und ersetzt die Gebührenordnung vom 1. Juli 2024.
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