Weisung betr. Kryptowerte als Basiswert (15.07.2025)

Weisung betr. Kryptowerte als Basiswert Datum des Inkrafttretens: 15. Juli 2025

Gestützt auf: Ziff. 7.3 Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (ZRD), Ziff. 8.3 Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products (ZRETP)

1 Zweck und Gegenstand

In Ergänzung zum Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (ZRD) und zum Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products (ZRETP) führt diese Weisung die Anforderungen und technischen Details an Kryptowerte als Basiswerte an der BX Swiss AG (BX Swiss) weiter aus.

2 Zusätzliche Anforderungen an Kryptowerte

Den Kryptowerten muss eine Open-Source Software zugrunde liegen, die auf den Grundsätzen der Blockchain-Technologie funktioniert. Es muss ein Konsens-Protokoll zur Anwendung gelangen und Transaktionen müssen von den Netzwerkteilnehmern unter Verwendung eines klar definierten Prozesses verifiziert werden. Die Ausgabe von weiteren Einheiten der Kryptowerte muss klar geregelt sein und darf keine Einzelpersonen systematisch bevorzugen.

Zum Zeitpunkt des Gesuchs um Kotierung des Derivats bzw. ETP muss der Kryptowert kumulativ

a) eine Marktkapitalisierung von mindestens USD 500 Millionen aufweisen;

b) eine Liquidität von täglich durchschnittlich mindestens USD 50 Millionen während den letzten 30 Kalendertagen vor Einreichung des Gesuchs aufweisen; und

c) eine Handelsgeschichte von mindestens 180 Kalendertagen aufweisen.

Als Referenz dienen alternativ die Angaben gemäss den Webseiten https://coinmarketcap.com/, https://www.coingecko.com/de oder https://www.cryptocompare.com/.

Es ist sicherzustellen, dass die Kurse für den verwendeten Kryptowert regelmässig zustande kommen und öffentlich über das Internet zugänglich sind. Zusätzlich muss sichergestellt sein, dass der Kryptowert direkt gegen eine gängige Fiat-Währung wie z.B. USD oder EUR gehandelt werden kann und ein Preisfeed über ein gängiges Informationssystem wie z.B. SIX Financial Information, Bloomberg oder Reuters erhältlich ist.

Es muss mindestens ein Marktplatz vorhanden sein, welcher die folgenden Kriterien erfüllt:

a) Möglichkeit zum Handel gegen eine gängige Fiat-Währung;

b) Transparenz durch Publikation der Preise;

c) Zur Verfügung stellen einer API Schnittstelle;

d) Webseite mindestens in englischer Sprache abgefasst.

Die qualitativen und quantitativen Anforderungen gemäss Ziff. 2.1 - 2.4 sind anlässlich der erstmaligen Kotierung zu erfüllen. Ein anschliessender Entfall der quantitativen Voraussetzungen gemäss Ziff. 2.2 beeinträchtigt die Zulassung des Basiswertes nicht.

3 Zulassung von Kryptowerten

Vor der Einreichung des Gesuches um Kotierung des Derivats bzw. des ETP ist BX Swiss per E-Mail an zulassung@bxswiss.com darzulegen, wie die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden sowie zu bestätigen, dass

a) es sich um einen zulässigen Basiswert i.S. von Ziff. 7 ZRD und Ziff. 8 ZRETP handelt;

b) die Angaben gemäss Ziff. 4 im Prospekt nach FIDLEG oder in einem anderen Informationsdokument vorhanden sind.

BX Swiss veröffentlicht eine Liste mit den anerkannten Kryptowerten.

4 Angaben im Prospekt nach FIDLEG oder Informationsdokument

Im Prospekt nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsgesetz, FIDLEG) oder in einem anderen Informationsdokument sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:

a) Darlegung der wichtigsten Unterschiede und sich daraus ergebende Risiken zwischen herkömmlichen Devisen und dem Kryptowert, insbesondere nicht vorhandener innerer Wert, Handel des Kryptowertes an unregulierten Online-Börsen, geringes Handelsvolumen, grössere Volatilität.

b) Darlegung der spezifischen Risiken im Zusammenhang mit Produkten auf Kryptowerte, insbesondere Betrugsrisiken sowie Risiken, welche sich aus möglichen Hackerangriffen ergeben.

c) Hinweis im Prospekt nach FIDLEG auf die Möglichkeit der vorübergehenden Sistierung des Handels, wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen, namentlich bei Verdacht auf Preismanipulationen, Verfälschungen der Liquidität oder kriminelle Aktivitäten sowie Hinweis auf Dekotierung bei einer Sistierung des Handels von mehr als drei Monaten.

5 Sistierung des Handels und Aufhebung der Kotierung

Die Börse und/oder die regulatorischen Organe können den Handel auf Antrag des Emittenten oder aus eigener Initiative vorübergehend sistieren, wenn ausserordentliche Umstände dies als geboten erscheinen lassen, namentlich bei Verdacht auf Preismanipulationen, Verfälschungen der Liquidität oder kriminelle Aktivitäten.

Wenn die Sistierung des Handels während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe für die Anordnung dieser Massnahme weggefallen sind, werden die betreffenden Derivate oder ETP durch die Zulassungsstelle der BX Swiss dekotiert.

Eine Haftung der BX Swiss für allfällige Schäden im Zusammenhang mit der Sistierung des Handels und Dekotierung, namentlich bei Verdacht auf Preismanipulationen, Verfälschungen von Liquidität oder kriminelle Aktivitäten, ist ausgeschlossen.

6 Vorgehen bei Kettenspaltungen (Forks)

Im Falle einer Kettenspaltung («Fork») bei einem als Basiswert verwendeten Kryptowert während der Laufzeit eines an der BX Swiss gehandelten Derivats/ETP, kann das Derivat/ETP, welches sich auf den neuen Kryptowert bezieht und den bestehenden Anlegern

ohne Gegenwert zugeteilt wird, auch zum Handel zugelassen werden. Auch eine andere Art der Abwicklung eines solchen Forks ist zulässig, z.B. durch das Hinzufügen des neuen Kryptowertes als zusätzlichen Basiswert des bestehenden Produktes, sofern der neue Kryptowert sämtliche vorstehend definierten Anforderungen mit Ausnahme derjenigen gemäss Ziff. 2.2 erfüllt.

7 Gebühren

BX Swiss kann für die Behandlung von komplexen Anträgen um Zulassung eines Kryptowertes eine Gebühr erheben. Sie zeigt dies dem Antragsteller vorgängig an.

8 Schlussbestimmungen

Diese Weisung wurde von der Zulassungsstelle angenommen und tritt am 15. Juli 2025 in Kraft.

Die bisher an der BX Swiss kotierten Derivate und ETP mit Kryptowerten als Basiswert bleiben weiterhin kotiert.

Für die Anforderungen an den Prospekt (Ziff. 3.1 lit. b, Ziff. 4) gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkraftsetzung dieser Weisung. Die Emittenten von Derivaten und ETP, die vor Inkrafttreten dieser Weisung kotiert wurden, haben innerhalb einer Übergangsfrist von 6 Monaten einen Prospekt nach FIDLEG gemäss Ziff. 4 einzureichen. Werden diese Anforderungen und die Einreichung dieses Prospekts nicht innerhalb der Übergangsfrist erfüllt, erfolgt eine ausserordentliche Aufhebung der Kotierung der betroffenen Derivate und ETP.

Kryptowerte, die vor Inkrafttreten dieser Weisung als zulässige Basiswerte zugelassen worden sind, bleiben in ihrem Bestand geschützt. Ein erneuter Nachweis der Zulassungsvoraussetzung ist nicht erforderlich.