Reglement für die Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen (01.05.2023)
Reglement für die Kotierung von kollektiven Kapitalanlagen Genehmigung durch die FINMA: 27. Oktober 2022
Datum des Inkrafttretens: 1. Mai 2023
1 Zweck und Gegenstand
1.1. Dieses Reglement regelt die Anforderungen für die Kotierung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Kotierung (Dekotierung) von kollektiven Kapitalanlagen an der BX Swiss (BX) in den Segmenten Listed Funds sowie Listed ETFs.
1.2. Als kollektive Kapitalanlagen (KKA) im Sinne dieses Reglements gelten Anteile (oder Aktien) in- und ausländischer kollektiver Kapitalanlagen, welche gemäss Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG):
a) der Aufsicht der FINMA unterstellt sind (inländische KKA); oder
b) von der FINMA einer Genehmigung zum Angebot in der Schweiz an nicht qualifizierte Anleger bedürfen (ausländische KKA).
2 Kotierung
2.1. Der Gesuchsteller hat nachzuweisen, dass die Anforderungen an den Emittenten (Ziff. 3) und an die KKA (Ziff. 4) erfüllt sind.
2.2. Voraussetzung für die Kotierung von KKA ist die Erfüllung der in diesem Reglement vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Kotierung sowie
a) bei inländischen KKA: eine rechtskräftige Genehmigung durch die FINMA gemäss KAG;
b) bei ausländischen KKA: eine rechtskräftige Genehmigung durch die FINMA zum Angebot in der Schweiz in der Schweiz an nicht qualifizierte Anleger.
2.3. Die Zulassungsstelle kann auch bei Erfüllung der Kotierungsvoraussetzungen ein Kotierungsgesuch unter Angabe der Gründe ablehnen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit oder der BX geboten ist.
2.4 Zum Zweck der Abwicklung des Handels, kann
a) die BX zusätzliche technische Anforderungen aufstellen, insbesondere hinsichtlich Verwahrung und Lieferung;
b) die BX ausführende Handelsbestimmungen vorsehen z.B. bezüglich Market Making.
2.5. Mit der Kotierung ist kein Werturteil über den Emittenten und keine Aussage zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Emittenten verbunden. Die Kotierung gibt kein Werturteil über die mit den KKA verbundenen Risiken ab. Die BX haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegenüber Dritten nicht für Schäden, die aus der Kotierung oder deren Aufhebung entstehen.
3 Anforderungen an den Emittenten
3.1. Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu entsprechen, dem der Emittent unterliegt.
3.2. Der Emittent muss den regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen der zuständigen Behörden nachkommen.
3.3. Der Emittent bestimmt eine Kontaktperson, die für den Geschäftsverkehr und die Kommunikation zwischen der BX und dem Emittenten verantwortlich ist.
3.4. Der Emittent stellt sicher, dass die gesamten Informationen, die in Zusammenhang mit der Kotierung und deren Aufrechterhaltung eingereicht werden, vollständig, fehlerfrei und nicht irreführend sind.
4 Anforderungen an die KKA
4.1 Die Anteile der KKA müssen:
c) frei handelbar sein;
d) geeignet sein für elektronisches Clearing und Settlement;
e) geeignet sein für einen fairen, ordentlichen und effizienten Handel;
f) spätestens zum Zeitpunkt der Handelsaufnahme über eine angemessene Streuung verfügen.
5 Emissionsvolumen und Währung
5.1. Bei der Emission muss kein Mindestvolumen eingehalten werden.
5.2 Fremdwährungen können zugelassen werden, wenn die Abwicklung der
Börsentransaktionen über eine anerkannte Clearingstelle möglich ist.
6 Gesuch
6.1. Das Gesuch ist in deutscher, französischer, italienischer oder englischer Sprache zu verfassen.
6.2. Das Gesuch kann bei ausländischen KKA durch den Vertreter in der Schweiz eingereicht werden.
6.3. Im Gesuch ist der gewünschte erste Handelstag aufgeführt. Das Gesuch muss mindestens zehn Börsentage vor dem ersten Handelstag eingereicht werden.
6.4. Falls bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Gesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu enthalten. Die Zulassungsstelle befindet nach eigenem Ermessen über die Zulässigkeit der Ausnahme.
6.5. Der Gesuchsteller hat im Gesuch (mit Namen und Funktion) folgende Erklärungen abzugeben:
a) die zuständigen Organe des Emittenten sind mit der Kotierung einverstanden;
b) die KKA verfügt über die erforderliche Genehmigung der FINMA;
c) der Emittent verfügt über einen gültigen Prospekt;
d) die Offizielle Mitteilung ist im Sinne dieses Reglements vollständig;
e) der Geschäftsbericht und der Halbjahresbericht werden regelmässig publiziert;
f) alle die Anteile der KKA betreffenden Informationen werden fristgerecht mitgeteilt;
g) die Kotierungsgebühren werden übernommen.
6.6 Dem Gesuch sind beizulegen
a) ein Exemplar des von der zuständigen Aufsichtsbehörde bewilligten, aktualisierten Prospekts und die den Prospekt ergänzenden Dokumente;
b) ein Exemplar des letzten Jahresberichts und, falls der Stichtag mehr als neun Monate zum ersten Handelstag zurückfällt, ein Exemplar des letzten Halbjahresberichts oder Hinweis im Gesuch, wo die entsprechenden Dokumente elektronisch abrufbar sind;
c) die Genehmigungsverfügung der FINMA.
6.7. Das vollständige Gesuch und die Beilagen sind der BX zusätzlich elektronisch (zulassung@bxswiss.com) zuzustellen.
6.8. Die Zulassungsstelle prüft das Gesuch aufgrund der eingereichten Dokumente. Sie kann weitere Angaben und Ergänzungen verlangen, insbesondere wenn der Grundsatz der fairen Information nicht beachtet wird.
6.9. Die Zulassungsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die in diesem Reglement niedergelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
6.10. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnt sie das Gesuch vorläufig oder endgültig ab. Bei Verweigerung der Kotierung kann die unabhängige Beschwerdeinstanz aufgerufen werden.
7 Prospekt
7.1. Als Kotierungsprospekt wird der aktuellste, zuletzt veröffentlichte Prospekt akzeptiert.
8 Offizielle Mitteilung
8.1. Die Offizielle Mitteilung (OM) hat den Zweck, das Publikum auf die beantragte Kotierung einer KKA an der BX aufmerksam zu machen.
8.2. Die Offizielle Mitteilung muss spätestens vor Handelseröffnung am Tag der Kotierung (erster Handelstag) veröffentlicht werden.
8.3. Sollten zwischen der Veröffentlichung und Kotierung wesentliche Änderungen im Kotierungsprospekt eintreten, ist das Publikum darüber mittels Offizieller Mitteilung spätestens 60 Minuten vor Handelseröffnung am Tag der Kotierung zu informieren. Offizielle Mitteilungen werden auf der Webseite der BX veröffentlicht.
8.4 Die Offizielle Mitteilung hat folgende Angaben zu enthalten:
a) Firma, Sitz und Adresse des Emittenten;
b) bei ausländischen KKA Name, Sitz und Adresse des Vertreters in der Schweiz;
c) Art der KKA;
d) beabsichtigter Zeitpunkt der Kotierung und erster Handelstag;
e) Fondsleitung oder Verwaltungsgesellschaft, Depotbank, Clearingstelle, Zahlstelle;
f) ISIN, Bezeichnung sowie BX Börsensymbol;
g) Datum der Genehmigung durch die FINMA und der Lancierung der KKA;
h) Geschäftsjahr und die vom Emittenten angewandten Rechnungslegungsvorschriften;
i) Bezeichnung, Nominalbetrag bzw. Anzahl der KKA;
j) Handelswährung;
k) allfällige Hinweise auf Bedingungen der zur Kotierung anstehenden KKA;
l) Hinweis, wo das Basisinformationsblatt bzw. KIID (Key Investor Information Document) der KKA, Geschäftsberichte und der Kotierungsprospekt inklusive relevante Zusätze oder Referenzdokumente kostenlos abgerufen/bezogen werden können;
m) Hinweis, an welchen Börsen die Kotierung bereits besteht oder beantragt wird;
n) Anwendbares Recht;
o) Für die Zustellung der Information verantwortliche Person (inkl. Telefonnummer sowie E- Mail-Adresse für allfällige Rückfragen);
p) Datum der Veröffentlichung.
9 Aufrechterhaltung der Kotierung
9.1. Der Emittent hat während der gesamten Laufzeit die erforderlichen Mitteilungen an die BX nach Massgabe der Weisung zu den Regelmeldepflichten (z.B. bei Corporate Actions) sowie alle anderen Handlungen zur Pflege der KKA sicherzustellen.
9.2. Der Emittent ist verpflichtet, Jahres- und Halbjahresabschlüsse zu veröffentlichen. Der Inhalt der Jahres- und Halbjahresabschlüsse richtet sich nach den auf kollektive Kapitalanlagen anwendbaren spezialgesetzlichen Bestimmungen.
9.3. Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind (Ad hoc-Publizität) gemäss den Vorgaben von Ziffer 16 Kotierungsreglement und der Weisung zur Ad hoc-Publizität.
9.4. Der Emittent muss der Zulassungsstelle sämtliche Auskünfte erteilen, welche im Hinblick auf den Anlegerschutz und einen ordnungsgemässen Ablauf des Marktes erforderlich sind.
9.5. Die Zulassungsstelle kann den Emittenten auffordern, bestimmte Informationen bekanntzumachen. Kommt der Emittent dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Zulassungsstelle nach Anhörung des Emittenten selbst die Publikation dieser Informationen vornehmen.
9.6. Für die Dauer der Kotierung muss der Emittent sämtlichen anwendbaren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Anforderungen nachkommen und die kotierungsrechtlichen Voraussetzungen der BX erfüllen.
10 Ausnahmen
10.1. Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Öffentlichkeit, der Börse oder der Marktteilnehmer vereinbar ist und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.
11 Sistierung des Handels und Dekotierung
11.1. Der Handel einer KKA kann aus folgenden Gründen vorübergehend sistiert werden:
a) auf Antrag des Emittenten;
b) auf Antrag einer Behörde;
c) bei der Verletzung wichtiger Informationspflichten des Emittenten;
d) im Rahmen eines Sanktionsverfahrens;
e) nach Ermessen der BX, wenn kein ordentlicher Handel in der KKA aufrechterhalten werden kann.
11.2. Nach Sistierung des Handels einer KKA, wird der Handel erst dann wieder aufgenommen, wenn nach Ermessen der BX ein ordentlicher Handel stattfinden kann.
11.3. Der Emittent ist verpflichtet auch während der Sistierung die Aufrechterhaltungspflichten zu befolgen.
11.4 Die Kotierung einer KKA kann aus folgenden Gründen gestrichen werden:
a) auf begründetes Gesuch des Emittenten mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten, sofern die Interessen des Börsenverkehrs und der Anleger und gegebenenfalls des Emittenten keine längere oder kürzere Kündigungsfrist erforderlich machen. Ist die Dekotierung vom Emittenten auf einen bestimmten Stichtag geplant, beträgt die Kündigungsfrist drei Monate nach Ankündigung der Dekotierung mittels Offizieller Mitteilung und muss von den zuständigen Organen des Emittenten bestätigt werden;
b) aufgrund Liquidation der KKA ist der Handel auf den Zeitpunkt der Publikation des Auflösungsbeschlusses einzustellen (Art. 116 Abs. 4 Kollektivanlagenverordnung (KKV));
c) wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft in Frage steht oder bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wurde, wird die KKA dekotiert, sobald die Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist, jedoch spätestens zum Zeitpunkt der Publikation des Liquidationsbeschlusses gemäss Art. 116 Abs. 4 Kollektivanlageverordnung (KKV);
d) wenn bei inländischen oder ausländischen KKA die Genehmigung der FINMA zum Angebot in der Schweiz entzogen wird;
e) wenn die Sistierung während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe der damaligen Massnahme weggefallen sind;
f) im Rahmen oder nach Abschluss eines Sanktionsverfahrens.
12 Sanktionen
12.1. Wenn der Emittent seine Pflichten unter diesem Reglement verletzt, ordnet die Sanktionskommission der BX gegebenenfalls den Umständen entsprechende Sanktionen an. Es können die folgenden Sanktionen ergriffen werden, wobei das Verschulden und die
Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 500'000, Sistierung des Handels oder Streichung der Kotierung sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
12.2. Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
13 Beschwerde gegen Entscheide der Zulassungsstelle
13.1. Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung, Sistierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.
14 Gebühren
14.1. Die BX erhebt für die Kotierung sowie die Aufrechterhaltung der Kotierung von KKA Gebühren. Sie regelt die Einzelheiten in einer segmentspezifischen Preisliste.
15 Schlussbestimmungen
15.1. Dieses Reglement wurde von der Zulassungsstelle erlassen und von der FINMA am 27. Oktober genehmigt. Es tritt am 1. Mai 2023 in Kraft.
15.2. Die aktuelle Version des Reglements ersetzt vollständig die zuletzt per 1. September 2021 geänderte Version.