Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (15.07.2025)
Zusatzreglement für die Kotierung von Derivaten (ZRD) Genehmigung durch die FINMA: 17. Dezember 2024
Datum des Inkrafttretens: 15. Juli 2025
8. EMISSIONSVOLUMEN UND WÄHRUNG ............. FEHLER! TEXTMARKE NICHT DEFINIERT.
1 Zweck und Gegenstand
1.1. In Ergänzung zum Kotierungsreglement (KR) legt dieses Reglement die besonderen Anforderungen für die Kotierung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Kotierung von Derivaten an der BX Swiss (BX Swiss) fest.
1.2. Als Derivate im Sinne dieses Zusatzreglements gelten Finanzinstrumente, die massenweise in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von demjenigen eines anderen Produkts ("Basiswert").
1.3. Die Voraussetzungen für die Kotierung von Derivaten gemäss vorliegendem Reglement richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Bestimmungen aufgestellt werden, nach Ziff. 3 und 4 KR. Die Ziff. 4.2, 4.3, 4.4 und 4.6 sind nicht anwendbar. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KR sinngemäss
1.4. Die Zulassungsstelle kann für bestimmte Derivate weitergehende Anforderungen für die Kotierung vorschreiben.
2 Kotierung
2.1. Voraussetzung für die Kotierung von Derivaten ist die Erfüllung der im KR und in diesem Reglement vorgeschriebenen Kotierungsanforderungen mit Nachweis durch den Gesuchsteller.
2.2 Zum Zweck der Abwicklung des Handels, kann
a) die Zulassungsstelle zusätzliche technische Anforderungen aufstellen, insbesondere hinsichtlich Verwahrung und Lieferung (Custody, Clearing & Settlement);
b) die BX Swiss ausführende Handelsbestimmungen vorsehen wie beispielsweise betreffend Market Making.
2.3. Die Zulassungsstelle kann auch bei Erfüllung der Kotierungsvoraussetzungen ein Kotierungsgesuch ohne Angabe der Gründe ablehnen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit oder der BX Swiss geboten ist.
2.4. Mit der Kotierung ist kein Werturteil über den Emittenten und keine Aussage zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Emittenten verbunden. Die Kotierung gibt kein Werturteil über mit dem Derivat verbundenen Risiken ab. Die BX Swiss haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegenüber Dritten nicht für Schäden, die aus der Kotierung oder deren Aufhebung entstehen.
2.5. Einzelheiten zum Verfahren sind in einer Weisung zum Kotierungsverfahren für Derivate geregelt.
3 Anforderungen an den Emittenten
3.1. Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu entsprechen, dem der Emittent unterliegt.
3.2 Der Emittent muss entweder:
a) über eine Bewilligung als Wertpapierhaus der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über den die Finanzinstitute (FINIG) verfügen;
b) als Bank dem schweizerischen Bankengesetz (BankG) unterstehen; oder
c) einer gleichwertigen ausländischen Aufsicht unterstehen.
3.2bis Der Emittent muss seine Jahresabschlüsse für die letzten beiden vollen zwei Geschäftsjahre nach den für den Emittenten geltenden Rechnungslegungsvorschriften erstellt haben. Gesellschaften, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz erst seit einer kürzeren Dauer bestehen, haben entsprechende verkürzte Abschlüsse vorzulegen.
3.3 Die Rechnungslegung hat nach einem von der BX Swiss anerkannten
Rechnungslegungsstandard gemäss der veröffentlichten Liste nach Art. 51 Abs. 2 der Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV) zu erfolgen.
3.4. Von den Anforderungen gemäss Ziff. 3.2 ausgenommen sind Emittenten, die Derivate im Sinne dieses Reglements auf eigene Basiswerte oder auf Basiswerte von gruppeneigenen Gesellschaften emittieren.
3.5. Neue Emittenten von Derivaten oder ersatzweise der Sicherungsgeber haben den Nachweis zu erbringen, dass sie diesen Anforderungen entsprechen.
3.6. Der Emittent bestimmt eine Kontaktperson, die für den Geschäftsverkehr und die Kommunikation zwischen der BX Swiss und dem Emittenten verantwortlich ist.
3.7. Die mit den ETP verbundenen Verpflichtungen des KR und dieses Zusatzreglements sind grundsätzlich sowohl durch den Emittenten als auch durch einen allfälligen Sicherheitengeber zu erfüllen. Liegt ein Sicherungsversprechen (wie z.B. eine Garantie, eine Bürgschaft oder ein Keep-Well-Agreement) vor, können die Anforderungen auch ersatzweise durch den Sicherheitengeber erfüllt werden.
4 Zahlstelle und Verwaltungshandlungen
4.1. Der Emittent hat sicherzustellen, dass der Zins- und Kapitaldienst sowie alle anderen üblichen Verwaltungshandlungen, einschliesslich die Entgegennahme und Bearbeitung von Ausübungserklärungen, gewährleistet sind.
4.2. Der Emittent kann die Durchführung der in Ziff. 4.1 genannten Handlungen einer Drittperson übertragen, falls diese über die erforderlichen fachlichen und technischen Voraussetzungen verfügt.
4.3. Bei der beauftragten Stelle muss es sich um eine Bank, ein Wertpapierhaus oder um eine andere der Aufsicht der FINMA unterstehende Stelle handeln; im Falle einer ausländischen Stelle muss diese einer gleichwertigen Regulierung und Aufsicht unterstehen.
5 Anforderungen an die Effekte
5.1. An der BX Swiss können ausschliesslich Derivate kotiert werden, die Effekten im Sinne von Art. 2. lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und
das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, FinfraG) sind.
5.2. Der Emittent hat sicherzustellen, dass Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) über die von der BX Swiss zugelassenen Abwicklungssysteme erfolgen können.
5.3. Die Bedingungen der Effekten müssen schweizerischem Recht oder dem ausländischen Recht eines OECD Mitgliedsstaates unterstellt sein.
5.4. Bei der Emission muss kein Mindestvolumen eingehalten werden.
5.5. In Fremdwährungen denominierte ETP können zugelassen werden, wenn die Abwicklung der Börsentransaktionen über eine anerkannte Clearingstelle möglich ist.
6 Anforderungen an den Basiswert
6.1 Als Basiswert kommen insbesondere in Betracht:
a) Beteiligungsrechte oder Anleihen, welche an einer schweizerischen Börse zum Handel zugelassen oder kotiert sind oder an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen oder kotiert sind;
b) frei konvertierbare Währungen;
c) marktübliche Swap- und Zinssätze;
d) bankübliche Edelmetalle, wie Gold, Silber und Platin;
e) an einem inländischen oder anerkannten ausländischen Handelsplatz gehandelte Rohstoffe;
f) an einem inländischen oder anerkanntem ausländischen Handelsplatz gehandelte standardisierte Options- und Futureskontrakte;
g) Kryptobasierte Vermögenswerte (Kryptowerte);
h) Strom, andere Energieträger und CO2 Zertifikate;
i) in- oder ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (Kollektivanlagengesetz, KAG) von der FINMA genehmigt sind;
j) Indizes, basierend auf den Preisen der in diesem Reglement genannten Basiswerte, sofern der entsprechende Index in regelmässigen Abständen neu berechnet und publiziert wird;
k) Baskets bestehend aus den in diesem Reglement genannten Basiswerten.
6.2. Als anerkannter ausländischer Handelsplatz im Sinne von Ziff. 6.1 qualifizieren Handelsplätze, welche die BX Swiss gemäss Art. 48 Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV) anerkannt hat. Die BX Swiss führt auf Ihrer Webseite eine Liste der von ihr anerkannten ausländischen Handelsplätze.
6.3. Die Zulassungsstelle kann weitere Basiswerte zulassen.
7 Besondere Anforderungen an Kryptowerte als Basiswerte
7.1. Kryptowerte sind Vermögenswerte, die auf der Grundlage der Distributed Ledger Technologie (DLT) ausgegeben und übertragen werden.
7.2. Unzulässig als Basiswert sind Kryptowerte, welche private und anonyme Blockchain- Transaktionen ermöglichen (sog. «Privacy Coins») oder als Anlage-Token oder hybride Anlage-Token qualifizieren, sofern sie in ihrer wirtschaftlichen Funktion ein Beteiligungsrecht repräsentieren.
7.3. Weitere Anforderungen und technische Details regelt die Weisung betr. Kryptowerte als Basiswert.
7.4. Es steht BX Swiss frei, auch bei Erfüllung aller Voraussetzung die Zulassung von Kryptowerten als Basiswerte abzulehnen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit, der Börse oder aus anderen sachlichen Gründen geboten ist.
7.5. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung eines Basiswertes aufheben, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit, der Börse oder aus anderen sachlichen Gründen geboten ist.
8 Emissionsvolumen und Währung (aufgehoben)
9 Gesuch
9.1. Das Verfahren der Gesucheinreichung sowie die einzureichenden Beilagen richten sich nach der Weisung zum Kotierungsverfahren für Derivate.
9.2. Falls bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Gesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Öffentlichkeit, der BX Swiss, den Marktteilnehmern und den anderen Emittenten zu vereinbaren ist und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.
9.3. Die Zulassungsstelle prüft das Gesuch aufgrund der eingereichten Akten. Sie kann weitere Angaben und Ergänzungen verlangen, insbesondere um eine transparente und faire Information zu gewährleisten.
9.4. Die Zulassungsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die Kotierungsvoraussetzungen erfüllt sind, unter Vorbehalt der Ablehnung aus wichtigen Gründen gemäss Ziff. 9.6.
9.5. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnt sie das Gesuch vorläufig oder endgültig ab. Bei einer Ablehnung der Kotierung kann die unabhängige Beschwerdeinstanz der BX Swiss aufgerufen werden.
9.6. Die Zulassungsstelle kann auch bei Erfüllung der Kotierungsvoraussetzungen ein Kotierungsgesuch ablehnen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit, der Börse oder aus anderen sachlichen Gründen geboten ist. Bei einer Ablehnung der Kotierung kann die unabhängige Beschwerdeinstanz der BX Swiss angerufen werden.
10 Aufrechterhaltung der Kotierung
10.1. Der Emittent ist verpflichtet, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Dieser umfasst den geprüften Jahresbericht gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard und den Prüfbericht der Revisionsstelle.
10.2. Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind (Ad-hoc Publizität) nach Vorgaben von Ziff. 16 KR.
10.3. Der Emittent hat während der gesamten Laufzeit die erforderlichen Mitteilungen an die BX Swiss nach Massgabe der Weisung zu den Regelmeldepflichten (z.B. bei Corporate Actions, Barrierenverletzungen, Sistierungen) sowie alle anderen Handlungen zur Pflege des Instruments sicherzustellen.
10.4. Sofern ein Sicherungsversprechen vorliegt, gelten die Anforderungen nach Ziff. 10.1 (Periodische Berichterstattung) nur für den Sicherheitengeber, diejenigen nach Ziff. 10.2 (Ad hoc Publizität) gelten nur für den Sicherheitengeber, falls der Emittent eine in die Vollkonsolidierung des Sicherheitengebers eingeschlossene Tochtergesellschaft ist.
11 Ausnahmen
11.1. Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Öffentlichkeit, der Börse oder der Marktteilnehmer vereinbar ist und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.
12 Sistierung des Handels und Dekotierung
12.1. Die Zulassungsstelle ist berechtigt, den Handel eines Derivats auf Antrag des Emittenten oder aus eigener Initiative vorübergehend zu sistieren, wenn Kotierungsvoraussetzungen, die während der Laufzeit dauernd einzuhalten sind, nicht mehr erfüllt sind.
12.2. Die Sistierung kann aufgehoben werden, wenn die Gründe für diese weggefallen sind.
12.3. Der Emittent ist verpflichtet auch während der Sistierung die Aufrechterhaltungspflichten zu befolgen.
12.4. Die Kotierung eines Derivats kann aus folgenden Gründen aufgehoben werden:
a) auf begründetes Gesuch des Emittenten oder Sicherheitengebers, wobei die Zulassungsstelle die Interessen des Börsenverkehrs und der Anleger und gegebenenfalls des Emittenten berücksichtigt;
b) wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft in Frage steht oder bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wurde; die Effekte wird spätestens dann dekotiert, wenn die Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;
c) wenn die Sistierung während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe der damaligen Massnahme weggefallen sind;
d) im Rahmen oder nach Abschluss eines Sanktionsverfahrens;
e) wenn die Zulassungsstelle die Zulassung eines Kryptowertes als Basiswert aufhebt;
f) wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind.
12.5. Ein Dekotierungsgesuch gilt insbesondere dann als ausreichend begründet, wenn:
a) der Emittent alle betroffenen Derivate auf seinen eigenen Büchern hält und die Dekotierung dadurch keine Anlegerschutzrechte verletzt; oder
b) falls "Open-Interest";
aa) alle betroffenen Anleger über die geplante Dekotierung informiert wurden und damit einverstanden sind; oder
bb) wenn:
• die Ankündigung der Aufhebung der Zulassung drei Monate vor dem letzten Handelstag stattfindet; und
• sichergestellt ist, dass mit der Veröffentlichung die Ankündigung der Aufhebung der Zulassung eine Publikation gemäss den anwendbaren Bedingungen erfolgt.
13 Sanktionen
13.1. Die Sanktionskommission ist berechtigt, Sanktionen zu ergreifen, wenn der Emittent seine Pflichten unter diesem Reglement verletzt. Es können die folgenden Sanktionen ausgesprochen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 500'000, Sistierung des Handels oder Streichung der Kotierung sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.
13.2. Gegen Sanktionsentscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz der BX Swiss Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
14 Beschwerde gegen Entscheide der Zulassungsstelle
14.1. Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung, Sistierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX Swiss innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.
15 Gebühren
15.1. Die BX Swiss erhebt für die Kotierung von Derivaten Gebühren. Sie regelt die Einzelheiten in der Gebührenordnung.
16 Schlussbestimmungen
Dieses Reglement wurde von der Zulassungsstelle erlassen und von der FINMA am 17. Dezember 2024 genehmigt. Es tritt am 15. Juli 2025 in Kraft und ersetzt das bestehende Zusatzreglement Derivate vom 1. November 2020.