Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products (15.07.2025)

Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products (ZRETP) Genehmigung durch die FINMA: 17. Dezember 2024

Datum des Inkrafttretens: 15. Juli 2025

1 Zweck und Gegenstand

1.1. In Ergänzung zum Kotierungsreglement (KR) legt dieses Reglement die besonderen Anforderungen für die Kotierung, Aufrechterhaltung und Aufhebung der Kotierung von Exchange Traded Products (ETP) an der BX Swiss AG (BX Swiss) fest.

1.2. Als ETP im Sinne dieses Zusatzreglements gelten besicherte, auf Inhaber lautende Forderungsrechte (Schuldverschreibungen), die massenweise in vereinheitlichter Form als Effekten ausgegeben werden und die dadurch charakterisiert sind, dass ihr Wert abhängig ist von einem oder mehreren Basiswerten.

1.3. Nicht als ETP gelten Exchange Traded Funds (ETF) und andere kollektive Kapitalanlagen im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die kollektiven Kapitalanlagen (KAG).

1.4. Die Voraussetzungen für die Kotierung von ETP gemäss vorliegendem Reglement richten sich, sofern nachfolgend nicht abweichende oder ergänzende Bestimmungen aufgestellt werden, nach Ziff. 3 und 4 KR, wobei die Ziff. 4.2, 4.3, 4.4 und 4.6 KR auf ETP nicht anwendbar sind. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des KR sinngemäss.

1.5. Die Zulassungsstelle kann für bestimmte ETP weitergehende Anforderungen für die Kotierung vorschreiben oder Ausnahmen gewähren.

2 Kotierung

2.1. Voraussetzung für die Kotierung von ETP ist die Erfüllung der im KR und in diesem Reglement vorgeschriebenen Kotierungsanforderungen mit Nachweis durch den Gesuchsteller.

2.2 Zum Zweck der Abwicklung des Handels, kann

a) die Zulassungsstelle zusätzliche technische Anforderungen aufstellen, insbesondere hinsichtlich Verwahrung und Lieferung (Custody, Clearing & Settlement);

b) die BX Swiss besondere Bestimmungen für den Handel mit ETP vorsehen.

2.3. Mit der Kotierung ist kein Werturteil über den Emittenten und keine Aussage zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Emittenten verbunden. Die Kotierung gibt kein Werturteil über die mit den ETP verbundenen Risiken ab. Die BX haftet unter Vorbehalt grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz gegenüber Dritten nicht für Schäden, die aus der Kotierung oder deren Aufhebung entstehen.

2.4. Einzelheiten zum Verfahren sind in der Weisung zum Kotierungsverfahren für Derivate geregelt.

3 Anforderungen an den Emittenten und das Market Making

3.1. Gründung, Statuten oder Gesellschaftsvertrag des Emittenten haben dem nationalen Recht zu entsprechen, dem der Emittent unterliegt.

3.1bis Der Emittent muss die vorhandenen Jahresabschlüsse nach dem für ihn geltenden Rechnungslegungsstandard erstellt haben.

3.2 Die Rechnungslegung hat nach einem von der BX Swiss anerkannten

Rechnungslegungsstandard gemäss der veröffentlichten Liste nach Art. 51 Abs. 2 der

Verordnung vom 6. November 2019 über die Finanzdienstleistungen (Finanzdienstleistungsverordnung, FIDLEV) zu erfolgen.

3.3. Der Emittent verpflichtet sich, in den von ihm aufgelegten und kotierten ETP für einen Markt zu sorgen (Market Making). Ist der Emittent nicht selber Teilnehmer an der BX Swiss, kann er einen an der BX Swiss zugelassenen Teilnehmer mit dem Market Making beauftragen.

3.4. Die BX Swiss kann betreffend Market Making ausführende Bestimmungen erlassen.

3.5. Der Emittent bestimmt eine Kontaktperson, die für den Geschäftsverkehr und die Kommunikation zwischen der BX Swiss und dem Emittenten verantwortlich ist.

3.6. Die mit den ETP verbundenen Verpflichtungen des KR und dieses Zusatzreglements sind grundsätzlich sowohl durch den Emittenten als auch durch einen allfälligen Sicherheitengeber zu erfüllen. Liegt ein Sicherungsversprechen (wie z.B. eine Garantie, eine Bürgschaft oder ein Keep-Well-Agreement) vor, können die Anforderungen auch ersatzweise durch den Sicherheitengeber erfüllt werden.

4 Zahlstelle und Verwaltungshandlungen

4.1. Der Emittent hat sicherzustellen, dass alle üblichen Verwaltungshandlungen über eine Zahlstelle gewährleistet sind.

4.2. Der Emittent kann die Durchführung der in Ziff. 4.1 genannten Handlungen einer Drittperson übertragen, falls diese über die erforderlichen fachlichen und technischen Voraussetzungen verfügt.

4.3. Bei der beauftragten Stelle muss es sich um eine Bank, einen Effektenhändler oder um eine andere der Aufsicht der FINMA unterstehende Stelle handeln; im Falle einer ausländischen Stelle muss diese einer gleichwertigen Regulierung und Aufsicht unterstehen.

5 Anforderungen an die ETP

5.1. An der BX Swiss können ausschliesslich ETP kotiert werden, die Effekten im Sinne von Art. 2. lit. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (Finanzmarktinfrastrukturgesetzes, FinfraG) sind und die gemäss Ziff. 6 besichert sind.

5.2. Der Emittent hat sicherzustellen, dass Abrechnung (Clearing) und Abwicklung (Settlement) über die von der BX Swiss zugelassenen Abwicklungssysteme erfolgen können.

5.3. Die Bedingungen der ETP müssen schweizerischem Recht oder dem ausländischen Recht eines OECD Mitgliedsstaates unterstellt sein.

5.4. Bei der Emission muss kein Mindestvolumen eingehalten werden.

5.5. In Fremdwährungen denominierte ETP können zugelassen werden, wenn die Abwicklung der Börsentransaktionen über eine anerkannte Clearingstelle möglich ist.

5.6. Bei ETP, welche keine Endfälligkeit (Verfall) aufweisen, ist in den Produktbedingungen zwingend ein individuelles Rückgaberecht zugunsten der Inhaber des ETP vorzusehen und ein Kündigungsrecht des Emittenten. Das Kündigungsrecht des Emittenten soll es dem Emittenten insbesondere ermöglichen, das ETP zu beenden, falls

Kotierungsvoraussetzungen, die während der Laufzeit dauernd einzuhalten sind, nicht mehr erfüllt werden.

6 Besicherung

6.1 Die Besicherung der ETP erfolgt:

a) indem der Basiswert zur Hinterlegung direkt oder indirekt (z.B. in Form eines Terminkontrakts) eingebracht wird; oder

abis) bei Kryptowerten als Basiswert, indem der Herausgabeanspruch auf den Basiswert eingebracht wird; oder

b) durch liquide an einer in- oder ausländischen anerkannten Börse kotierte oder zum Handel zugelassene Aktien, Partizipationsscheine, Genussscheine, Hinterlegungsscheine, kollektive Kapitalanlagen, Anleihen und Rohstoffe; oder

c) durch Barguthaben oder Edelmetalle.

6.2. Die Besicherung hat mindestens den aktuellen Wert der ausstehenden ETP zu decken.

6.3 Die als Sicherheit dienenden Vermögenswerte werden von einer vom Emittenten

unabhängigen Drittpartei im Auftrag des Emittenten verwahrt.

6.4. Sofern es sich bei den Vermögenswerten, die als Sicherheit dienen, um Kryptowerte handelt, sind folgende zusätzliche Anforderungen zu erfüllen:

a) Der Verwahrer muss die Vermögenswerte jederzeit für den Emittenten bereithalten, wobei diese entweder dem Emittenten individuell zugeordnet werden können oder einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem Emittenten zusteht.

b) Die Verwahrung muss durch einen qualifizierten Verwahrer erfolgen. Als qualifizierte Verwahrer gelten:

• Verwahrungsstellen im Sinne von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 2008 über Bucheffekten (BEG) oder eine Person nach Art. 1b des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (Bankengesetz, BankG); oder

• ausländische Institute, die einer gleichwertigen Aufsicht unterstehen.

6.5. Die BX Swiss kann verlangen, dass geeignete Dokumente zum Nachweis des regulatorischen Status des Verwahrers von Kryptowerten beigebracht werden.

6.6. Sofern der Verwahrer von Kryptowerten die Anforderungen von Ziff. 6.4 nicht erfüllt, muss es sich beim Emittenten oder Sicherheitengeber um eine Bank nach dem Bankengesetz, eine Versicherung nach dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz, VAG), ein Wertpapierhaus nach dem Bundesgesetz vom 15. Juni 2018 über die Finanzinstitute (Finanzinstitutsgesetz, FINIG) oder ein ausländisches Institut handeln, das einer gleichwertigen prudenziellen, d.h. laufenden und vorausschauenden Aufsicht in Bezug auf finanzielle Anforderungen (z.B. Kapital- und Liquiditätsanforderung), Gewährsfähigkeit der Eigner und/oder Organe sowie in Bezug auf Risiken, untersteht.

7 Anforderungen an den Basiswert

7.1 Als Basiswert kommen insbesondere in Betracht:

a) Beteiligungsrechte oder Anleihen, welche an einem schweizerischen oder an einem anerkannten ausländischen Handelsplatz zum Handel zugelassen oder kotiert sind;

b) frei konvertierbare Währungen;

c) marktübliche Swap- und Zinssätze;

d) bankübliche Edelmetalle, wie Gold, Silber und Platin;

e) an einem inländischen oder anerkannten ausländischen Handelsplatz gehandelte Rohstoffe;

f) an einem inländischen oder anerkannten ausländischen Handelsplatz gehandelte standardisierte Options- und Futureskontrakte;

g) Kryptobasierte Vermögenswerte (Kryptowerte);

h) Sachanlagen wie Grundstücke, die regelmässig von einem unabhängigen Bewertungsexperten bewertet werden, mit einer detaillierten Beschreibung der angewandten Bewertungsmethoden im Kotierungsprospekt;

i) in- oder ausländische kollektive Kapitalanlagen, welche gemäss den Bestimmungen des Kollektivanlagengesetz von der FINMA genehmigt sind;

j) Indizes, basierend auf den Preisen der in diesem Reglement genannten Basiswerte, sofern der entsprechende Index in regelmässigen Abständen neu berechnet und publiziert wird;

k) Baskets bestehend aus den in diesem Reglement genannten Basiswerten;

l) ETP, welche bereits an der BX Swiss oder einem anderen inländischen Handelsplatz kotiert sind.

7.2. Als anerkannter ausländischer Handelsplatz im Sinne von Ziff. 7.1 qualifizieren Handelsplätze, welche die BX Swiss gemäss Art. 48 FIDLEV anerkannt hat. Die BX Swiss führt auf ihrer Webseite eine Liste der von ihr anerkannten ausländischen Handelsplätze.

7.3. Die Zulassungsstelle kann weitere Basiswerte zulassen.

8 Besondere Anforderungen an Kryptowerte als Basiswerte

8.1. Kryptowerte sind Vermögenswerte, die auf der Grundlage der Distributed Ledger Technologie (DLT) ausgegeben und übertragen werden.

8.2. Unzulässig als Basiswert sind Kryptowerte, welche private und anonyme Blockchain- Transaktionen ermöglichen (sog. «Privacy Coins») oder als Anlage-Token oder hybride Anlage-Token qualifizieren, sofern sie in ihrer wirtschaftlichen Funktion ein Beteiligungsrecht repräsentieren.

8.3. Weitere Anforderungen und technische Details regelt die Weisung betr. Kryptowerte als Basiswert.

8.4. Es steht BX Swiss frei, auch bei Erfüllung aller Voraussetzung die Zulassung von Kryptowerten als Basiswerte abzulehnen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit, der Börse oder aus anderen sachlichen Gründen geboten ist.

8.5. Die Zulassungsstelle kann die Zulassung eines Basiswertes aufheben, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit, der Börse oder aus anderen sachlichen Gründen geboten ist.

9 Emissionsvolumen und Währung (aufgehoben)

10 Gesuch

10.1. Das Verfahren der Gesucheinreichung sowie die einzureichenden Beilagen richten sich nach der Weisung zum Kotierungsverfahren für Derivate.

10.2. Falls bestimmte Kotierungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind, hat das Gesuch einen begründeten Antrag auf Bewilligung einer Ausnahme zu enthalten. Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Öffentlichkeit, der BX Swiss, den Marktteilnehmern und den anderen Emittenten zu vereinbaren ist und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.

10.3. Die Zulassungsstelle prüft das Gesuch aufgrund der eingereichten Akten. Sie kann weitere Angaben und Ergänzungen verlangen, insbesondere um eine transparente und faire Information zu gewährleisten.

10.4. Die Zulassungsstelle heisst das Gesuch gut, wenn die Kotierungsvoraussetzungen erfüllt sind, unter Vorbehalt der Ablehnung aus wichtigen Gründen gemäss Ziff.10.6.

10.5. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, so lehnt sie das Gesuch vorläufig oder endgültig ab. Bei einer Ablehnung der Kotierung kann die unabhängige Beschwerdeinstanz angerufen werden.

10.6. Die Zulassungsstelle kann auch bei Erfüllung der Kotierungsvoraussetzungen ein Kotierungsgesuch ablehnen, wenn dies im Interesse der Öffentlichkeit, der Börse oder aus anderen sachlichen Gründen geboten ist. Bei einer Ablehnung der Kotierung kann die unabhängige Beschwerdeinstanz aufgerufen werden.

10.7. Die BX Swiss kann für die Einreichung von Kotierungsgesuchen eine elektronische Schnittstelle vorsehen.

11 Aufrechterhaltung der Kotierung

11.1. Der Emittent ist verpflichtet, einen Geschäftsbericht zu veröffentlichen. Dieser umfasst den geprüften Jahresbericht gemäss dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard und den Prüfbericht der Revisionsstelle.

11.2. Der Emittent informiert den Markt über kursrelevante Tatsachen, welche in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten sind (Ad-hoc Publizität) nach den Vorgaben von Ziff. 16 KR.

11.3. Der Emittent hat während der gesamten Laufzeit des ETP die erforderlichen Mitteilungen an die BX Swiss nach Massgabe der Weisung zu den Regelmeldepflichten sowie alle anderen Handlungen zur Pflege des ETP sicherzustellen.

11.4. Sofern ein Sicherungsversprechen vorliegt, gelten die Anforderungen nach Ziff. 11.1 nur für den Sicherungsgeber und diejenigen nach Ziff. 11.2 gelten nur für den Sicherungsgeber, falls der Emittent eine in die Vollkonsolidierung des Sicherheitengebers eingeschlossene Tochtergesellschaft ist.

11.5. Sofern ein Sicherungsversprechen vorliegt, gelten die Anforderungen nach Ziff. 11.1 (Periodische Berichterstattung) nur für den Sicherheitengeber, diejenigen nach Ziff. 11.2 (Ad hoc Publizität) gelten nur ausschliesslich für den Sicherheitengeber, falls der Emittent eine in die Vollkonsolidierung des Sicherheitengebers eingeschlossene Tochtergesellschaft ist.

12 Ausnahmen

12.1. Die Zulassungsstelle kann Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen dieses Reglements bewilligen, wenn dies mit den Interessen der Öffentlichkeit, der Börse oder der Marktteilnehmer vereinbar ist und der Gesuchsteller den Nachweis erbringt, dass dem Zweck der betreffenden Bestimmungen im konkreten Fall anderweitig Genüge getan wird.

13 Sistierung des Handels und Dekotierung

13.1. Die Zulassungsstelle ist berechtigt, den Handel eines ETP auf Antrag des Emittenten oder aus eigener Initiative vorübergehend zu sistieren, wenn Kotierungsvoraussetzungen, die während der Laufzeit dauernd einzuhalten sind, nicht mehr erfüllt sind

13.2. Die Sistierung kann aufgehoben werden, wenn die Gründe für diese weggefallen sind.

13.3. Der Emittent ist verpflichtet, auch während der Sistierung die Aufrechterhaltungspflichten zu befolgen.

13.4. Die Kotierung eines ETP kann aus den folgenden Gründen aufgehoben werden:

a) auf begründetes Gesuch des Emittenten oder Sicherheitengebers, wobei die Zulassungsstelle die Interessen des Börsenverkehrs und der Anleger und gegebenenfalls des Emittenten berücksichtigt;

b) wenn die Zahlungsfähigkeit des Emittenten ernsthaft in Frage steht oder bereits ein Insolvenz- oder Liquidationsverfahren eröffnet wurde; die Effekte wird spätestens dann dekotiert, wenn die Handelbarkeit nicht mehr gewährleistet ist;

c) wenn die Sistierung während dreier Monate aufrechterhalten wurde, ohne dass die Gründe der damaligen Massnahme weggefallen sind;

d) im Rahmen oder nach Abschluss eines Sanktionsverfahrens;

e) wenn die Zulassungsstelle die Zulassung eines Kryptowertes als Basiswert aufhebt;

f) wenn die Voraussetzungen der Zulassung nicht mehr erfüllt sind.

13.5. Ein Dekotierungsgesuch gilt insbesondere dann als ausreichend begründet, wenn:

a) der Emittent alle betroffenen ETP auf seinen eigenen Büchern hält und die Dekotierung dadurch keine Anlegerschutzrechte verletzt; oder

b) falls "Open-Interest" besteht;

aa) alle betroffenen Anleger über die geplante Dekotierung informiert wurden und damit einverstanden sind; oder

bb) indem:

• die Ankündigung der Aufhebung der Zulassung drei Monate vor dem letzten Handelstag stattfindet; und

• sichergestellt ist, dass mit der Veröffentlichung die Ankündigung der Aufhebung der Zulassung eine Publikation gemäss den anwendbaren Bedingungen erfolgt.

14 Beschwerde gegen Entscheide der Zulassungsstelle

14.1. Wer mit einem Entscheid der Zulassungsstelle betreffend Kotierung, Sistierung und Streichung der Kotierung nicht einverstanden ist, kann dagegen bei der Beschwerdeinstanz der BX Swiss innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides Beschwerde führen.

15 Sanktionen

15.1. Die Sanktionskommission ist berechtigt, Sanktionen zu ergreifen, wenn der Emittent seine Pflichten unter diesem Reglement verletzt. Es können die folgenden Sanktionen ausgesprochen werden, wobei das Verschulden und die Schwere der Verletzung zu berücksichtigen sind: Verweis, Busse bis zu CHF 500'000, Sistierung des Handels oder Streichung der Kotierung sowie Publikation einer der erwähnten Sanktionen. Die genannten Sanktionen können kumulativ ausgesprochen werden.

15.2. Gegen Entscheide der Sanktionskommission kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheids bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde eingereicht werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

16 Gebühren

16.1. Die BX Swiss erhebt für die Kotierung von Derivaten gemäss diesem Reglement Gebühren. Sie regelt die Einzelheiten in der Gebührenordnung.

17 Schlussbestimmungen

17.1. Dieses Reglement wurde von der Zulassungsstelle erlassen und von der FINMA am 17. Dezember 2024 genehmigt. Es tritt am 15. Juli 2025 in Kraft und ersetzt das bestehende Zusatzreglement für die Kotierung von Exchange Traded Products vom 1. November 2020.

17.2. Für die Anforderungen an die ETP (Ziff.5.6) und an den Verwahrer (Ziff. 6.4, 6.5 und 6.6) gilt eine Übergangsfrist von sechs Monaten ab Inkraftsetzung dieses Zusatzreglements. Während der Übergangsfrist haben Emittenten die Wahlmöglichkeit zwischen den bestehenden oder den neu in Kraft tretenden Bestimmungen.