Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

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Sanktionsentscheid Ad-hoc Publizitätspflicht (11.04.2019)

Entscheid der Sanktionskommission der BX Swiss AG betreffend Verletzung der Ad-Hoc Meldepflicht bei Einleitung eines Strafverfahrens gegen Verwaltungsräte im Rahmen eines Zweitmandates.

Die Sanktionskommission der BX Swiss publiziert in Anwendung des Artikels 17 des Kotierungsreglement (KR) nachstehenden Sanktionsentscheid gegen eine Ihrer primärkotierten Gesellschaften.

Hintergrund Im vorliegenden Fall wurden die Verwaltungsräte der beklagten Gesellschaft im Rahmen eines Zweitmandates der ungetreuen Geschäftsbesorgung beschuldigt. Der Verwaltungsratspräsident der beklagten Gesellschaft informierte die BX im Dezember 2018 über eine hängige Strafanzeige, die gegen ihn und ein weiteres Mitglied des Verwaltungsrates im Oktober 2018 gestellt worden war.

Im Folgenden bestätigten die Beschuldigten auf Nachfragen der BX im Januar 2019, dass per Oktober 2018 tatsächlich ein Strafverfahren eingeleitet worden war. Obgleich das Strafverfahren sich nicht explizit gegen die beiden Verwaltungsräte, sondern gegen unbekannte Täterschaft richtete, wurden die beiden Organe als Mitverantwortliche der begangenen Straftaten verdächtigt. Die BX Swiss forderte daher die Gesellschaft zur Veröffentlichung einer Ad-hoc Mitteilung über die laufende Strafuntersuchung auf.

Als kursrelevante Tatsache ist hierbei der Umstand zu sehen, dass durch die eingeleitete Strafuntersuchung das Potential gegeben wurde das Vertrauen in die Führung der Gesellschaft selbst zu beeinträchtigen. Durch Unterlassung einer öffentlichen Mitteilung über die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen zwei Verwaltungsratsmitglieder liegt eine Verletzung der Ad-hoc Publizitätspflicht vor.

Entscheid der Zulassungsstelle der BX Swiss Es ist festzuhalten, dass nicht die natürlichen Personen, sondern die Gesellschaft sanktioniert wird, wenn ihr vorzuwerfen ist, dass sie bewusst gegen Regularien verstossen oder nicht alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um deren Einhaltung durchzusetzen.

Die Sanktionskommission der BX Swiss kam zum Schluss, dass es sich bei den vorliegend festgestellten Unterlassungen um Regelverstösse mittlerer Schwere handelt. Eine Busse in Höhe von CHF 5'000 sowie ein Verweis erschienen daher angemessen.

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