Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, TheaterPDF978.66 kB23. Januar 2024

Rubrum

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten

Beschluss vom 23. Januar 2024

Besetzung

Cyrill Rigamonti (Präsident) Helen Kneubühler Dienst (Beisitzerin) Meinrad Vetter (Beisitzer) Philippe Gilliéron (auf Vorschlag der Verwertungsgesellschaften gewähltes Mitglied) Alesch Staehelin (auf Vorschlag der Nutzerorganisationen gewähltes Mitglied) Lorenz Cloux (Juristischer Sekretär)

Tarifparteien

1. SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Bellariastrasse 82, Postfach 782, 8038 Zürich 2. SWISSPERFORM, Kasernenstrasse 23, 8004 Zürich – Verwertungsgesellschaften – handelnd durch die SUISA

und

1. Swiss Music Promoters Association (SMPA) vertreten durch RA Dr. Georg Rauber und MLaw Gilles Roulin, (…), Zürich 2. Verein PETZI – Verband Schweizer Musikclubs und Festivals c/o (…), Zürich 3. Schweizer Bar und Club Kommission (SBCK) c/o Bar und Club Kommission, (…), Zürich 4. Schweizerischer Bühnenverband (SBV) vertreten durch RA Dr. Maurice Courvoisier, (…), Basel 5. t. Theaterschaffen Schweiz (t.) vertreten durch Fürsprecherin Sandra Künzi, (…), Bern 6. Konferenz Musikhochschulen Schweiz (KMHS) c/o Haute Ecole de Musique Lausanne, (…), Lausanne 7. Suisse Diagonales Jazz (SDJ) c/o BeJazz, (…), Liebefeld

8. Interessengemeinschaft zeitgenössische Musik (IGZM) c/o (…), Bärschwil – Nutzerorganisationen –

Gegenstand

Gemeinsamer Tarif K (GT K) Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater

Mit Urteil vom 15. Juli 2025 (B-5328/2024) hat das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde abgewiesen.

des

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I. In tatsächlicher Hinsicht hat sich ergeben

A.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 genehmigten Gemeinsamen Tarifs GT K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater) (GT K [2016]) lief am 31. Dezember 2023 infolge Kündigung durch die Nutzerverbände Swiss Music Promoters Association (SMPA), Verein PETZI – Verband Schweizer Musikclubs und Festivals (PETZI) und Schweizer Bar und Club Kommission (SBCK) ab. Tarifziffer 36 des GT K (2016) sieht vor, dass sich die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs übergangsweise bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsentscheid der Schiedskommission betreffend den Folgetarif verlängert, falls nach Ablauf des Tarifs und trotz eingereichten Genehmigungsgesuchs noch kein Folgetarif in Kraft ist.

Mit Eingabe vom 23. Mai 2023 beantragte die SUISA, auch für die SWISSPER­ FORM, die Genehmigung eines neuen Tarifes GT K mit einer Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028, einschliesslich einer automatischen Verlängerung um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2033 (GT K [2024]). In ihrem Gesuch legten die Verwertungsgesellschaften namentlich die folgenden Punkte dar, auf die in der Folge noch zurückzukommen sein wird:

  • Der Verein Swiss Club Association (SCA) sei von der Liste der Verhandlungspartner gestrichen worden, und zwar mit der Begründung, dieser Verband könne im Wesentlichen mangels aktuellen Kontaktangaben nicht zu den Verhandlungen eingeladen werden.

  • Die Schiedskommission habe zu entscheiden, ob der Schweizerische Verband der Veranstalter von klassischen Konzerten und Darbietungen (SVVK) am Genehmigungsverfahren teilnehmen soll.

  • Der GT K (2024) regle neue Nutzungen, namentlich das Live-Streaming, die jedoch nach Ansicht der Verwertungsgesellschaften nur für die verwandten Schutzrechte der Bundesaufsicht unterliegen würden.

  • Im Gegensatz zum bisherigen GT K (2016) sehe der zu genehmigende Tarif bei der Berechnung der Entschädigung neu keinen Abzug aus den Bruttoeinnahmen vor, die über Drittorganisationen erzielt werden.

Die weiteren Ausführungen der Verwertungsgesellschaften werden, soweit erforderlich, in den Erwägungen dargelegt.

B.

Mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 wurde die Spruchkammer eingesetzt

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und die Tarifeingabe den anerkannten Nutzerverbänden und der Preisüberwachung (PUE) zugestellt. Dabei wurde ihnen mitgeteilt, dass ohne gegenteiligen Antrag der SUISA bis zum 12. Juli 2023 das Verfahren in deutscher Sprache geführt werde. Zudem wurde die SUISA aufgefordert, sich in der gleichen Frist zu den aus dem zu genehmigenden Tarif erwarteten Vergütungen zu äussern, so insbesondere zum Anteil, welcher der Bundesaufsicht untersteht.

Mit Schreiben vom 30. Juni 2023 erklärte die SUISA, dass ihr die Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 nicht zugestellt worden sei.

C.

Mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 wurde der SUISA ein neues Exemplar der Präsidialverfügung vom 14. Juni 2023 zugestellt und die ihr dort gesetzten Fristen widerrufen und neu bis zum 16. August 2023 angesetzt. Zudem wurde festgestellt, dass die Swiss Club Association (SCA) im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung hat. Weiter wurde mitgeteilt, dass der SVVK ohne gegenteiligen Antrag bis zum 16. August vom Verfahren ausgeschlossen werde.

Innert der angesetzten Frist (und auch danach) wurde kein solcher Antrag gestellt. Entsprechend wurde das Verfahren mit den acht rubrizierten Nutzerorganisationen weitergeführt.

Mit Eingabe vom 14. Juli 2023 erklärte die SUISA, dass sie keine Einwände gegen Deutsch als Verfahrenssprache habe. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass sie weiterhin schriftlich und mündlich in französischer Sprache verhandeln werde. Sodann äusserte sie sich zu den aus dem GT K (2024) zu erwartenden Vergütungen.

D.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2023 teilte die Schiedskommission mit, dass das Verfahren in deutscher Sprache geführt werde. Den beteiligten Nutzerverbänden wurde eine Frist bis zum 15. September 2023 gesetzt, um eine schriftliche Vernehmlassung einzureichen; im Säumnisfall werde Zustimmung zum Antrag der Verwertungsgesellschaften angenommen.

E.

Mit Schreiben vom 28. August 2023 erklärte die SUISA, dass zwei der drei Sprachfassungen des zu genehmigenden Tarifs einen Formatierungsfehler enthielten. Gleichzeitig reichte sie die entsprechend korrigierten Tarifeingabebeilagen 4 (deutsch) und 6 (italienisch) ein.

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Diese Dokumente wurden den Nutzerverbänden und der PUE mit Präsidialverfügung vom 31. August 2023 zugestellt.

F.

Auf Gesuch von sechs Nutzerverbänden hin wurde die Frist zur Einreichung der schriftlichen Vernehmlassung mit den Präsidialverfügungen vom 18. September 2023 und vom 1. November 2023 letztmals bis zum 15. November 2023 erstreckt. Zwei Nutzerorganisationen, nämlich die Interessengemeinschaft zeitgenössische Musik (IGZM), die dem Tarifentwurf vom 3. Mai 2023 zugestimmt hatte (Tarifeingabebeilage 55), sowie die Konferenz Musikhochschulen Schweiz (KMHS) nahmen nicht Stellung.

Nebst ihrem zweiten Fristerstreckungsgesuch vom 26. Oktober 2023 stellte die SMPA den Verfahrensantrag, die Verwertungsgesellschaften seien zu ersuchen, durch Ausfüllen einer dem Antrag angehängten Tabelle Informationen über die Anzahl Grosskonzerte und die Umsätze der SUISA mit Grosskonzerten einzureichen.

Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2023 wurde die SUISA aufgefordert, sich zum Antrag der SMPA bis zum 15. November 2023 zu äussern. Zudem wurde Daniel Alder, dessen Amtsdauer in der Schiedskommission per Ende 2023 endete, aus der Spruchkammer entlassen. An seiner Stelle wurde Philippe Gilliéron als Mitglied der Spruchkammer eingesetzt. Sodann wurde die Sitzung zur Behandlung der Tarifeingabe auf den 23. Januar 2024 angesetzt.

Mit Eingaben vom 9. November, 10. November, 14. November und 15. November 2023 stellten sechs Nutzerverbände verschiedene Anträge. Insbesondere beantragten die SBCK, Suisse Diagonales Jazz (SDJ) und PETZI die Rückweisung der Sache zwecks weiterer Verhandlungen zwischen den Parteien.

Mit Eingabe vom 14. November 2023 widersetzte sich die SUISA ihrerseits dem Verfahrensantrag der SMPA vom 26. Oktober 2023.

G.

Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 wurden die Anträge der Nutzerverbände SBCK, SDJ und PETZI auf Rückweisung der Sache für weitere Verhandlungen abgewiesen. Die SMPA wurde aufgefordert, zur Eingabe der SUISA vom 14. November 2023 bis am 6. Dezember 2023 Stellung zu nehmen, und die PUE wurde eingeladen, ihre Empfehlung i.S.v. Art. 15 Abs. 2bis des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (PüG, SR 942.20) bis zum 13. Dezember 2023 einzureichen.

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Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 schränkte die SMPA ihren Verfahrensantrag ein: Die Verwertungsgesellschaften seien nur noch zu ersuchen, Informationen für die Jahre 2009 (anstatt 2001) bis 2019 zu liefern.

Mit Eingabe vom 13. Dezember 2023 empfahl die PUE, das Live-Streaming nicht in den GT K (2024) zu integrieren, die Aufhebung des Rabatts für über Drittorganisationen vertriebene Billette durch eine Kürzung des Prozentsatzes der Entschädigung auszugleichen und die Belastung der Konsumentinnen und Konsumenten angemessen zu berücksichtigen.

H.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass der Bundesrat am 22. November 2023 Cyrill Rigamonti zum Präsidenten der Schiedskommission für die Amtszeit 2024-2027 gewählt hatte. Es wurde festgehalten, dass die Verfahrensleitung per 1. Januar 2024 von Gesetzes wegen auf ihn übergeht. Zudem wurden die SUISA und die SMPA aufgefordert, sich auf Fragen seitens der Spruchkammer zum Verhandlungsantrag der SMPA vom 6. Dezember 2023 anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 vorzubereiten.

I. Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 beantragte die SUISA die Genehmigung des GT K (2024) mit zwei Änderungen. Die Gültigkeitsdauer des zu genehmigenden Tarifs (einschliesslich der automatischen Verlängerung) sei um ein Jahr zu verschieben, und die Übergangsverlängerungsklausel sei zu modifizieren. Zudem beantragte sie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des GT K (2016) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024.

Dieser Antrag wurde den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 16. Januar 2024 zugestellt.

J. Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 erklärte die SMPA, sie werde sich zu den von der SUISA beantragten Änderungen anlässlich der Sitzung äussern. Zudem erkundigte sie sich, ob Helen Kneubühler Dienst nach dem Präsidiumswechsel per 1. Januar 2024 weiterhin in der Spruchkammer mitwirke, bzw. wer an ihrer Stelle der Spruchkammer angehöre.

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Mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2024 wurde den Parteien mitgeteilt, dass Helen Kneubühler Dienst nach dem Wechsel des Präsidiums weiterhin als beisitzendes Mitglied der Spruchkammer angehöre.

K. Mit Eingabe vom 18. Januar 2024 behielt sich der Schweizerischer Bühnenverband (SBV) vor, anlässlich der Hauptverhandlung und nach Kenntnis des mündlichen Vortrags der Verwertungsgesellschaften geeignete Verfahrensanträge zu stellen. Die Vertreterin von t. Theaterschaffen Schweiz (t.) erkundigte sich ihrerseits per E-Mail desselben Tages über den Ablauf der Sitzung.

Mit Präsidialverfügung vom 19. Januar 2024 wurde erklärt, dass an der Sitzung vom 23. Januar 2024 die Parteien angehört würden und dass die Spruchkammer bei Nichteinigung unmittelbar zur Beratung schreiten und bei Spruchreife über die Tarifanträge entscheiden werde. Zudem wurde mitgeteilt, dass etwaige weitere Eingaben den Parteien anlässlich der Sitzung zur Kenntnis gebracht würden.

L. An der Sitzung vom 23. Januar 2024 reichte die SUISA vorab die von der SMPA beantragten Zahlen in der Form einer ausgefüllten Tabelle ein. Nach Anhörung aller anwesenden Parteien und Abschluss der Fragerunde seitens der Spruchkammer stellte der Präsident fest, dass keine Einigung zwischen den Parteien vorlag.

Nach der Beratung der Spruchkammer teilte der Präsident den Verwertungsgesellschaften die erforderlichen Tarifänderungen mit und gab ihnen die Gelegenheit, ihre Eingabe anzupassen, was sie indes ablehnten. Der Präsident informierte die Parteien sodann, dass der Entscheid der Spruchkammer in den kommenden Tagen schriftlich im Dispositiv eröffnet würde und dass der begründete Beschluss dann zu einem späteren Zeitpunkt folgen werde.

M. Das Dispositiv wurde am 30. Januar 2024 schriftlich eröffnet.

N. Der am 23. Mai 2023 zur Genehmigung unterbreitete Gemeinsame Tarif K, in der Fassung vom 3. Mai 2023 (französisch) bzw. in der korrigierten Fassung vom 28. August 2023 (deutsch und italienisch), ist diesem Beschluss beigelegt.

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II. Die Schiedskommission zieht in Erwägung

Kompetenz und Verfahrensobjekt

1.1

Die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten ist zuständig für die Genehmigung der Tarife der Verwertungsgesellschaften (Art. 55 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992 [URG, SR 231.11]).

Gemäss Art. 55 Abs. 2 Satz 2 URG regelt der Bundesrat Organisation und Verfahren der Schiedskommission im Rahmen des Bundesverwaltungsgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.01). Er hat dies mit dem Erlass der Urheberrechtsverordnung vom 26. April 1993 (URV, SR 231.11) getan.

1.2

Mit Eingaben vom 23. Mai 2023, 28. August 2023 und 12. Januar 2024 sowie im Plädoyer vom 23. Januar 2024 beantragten die Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM die Genehmigung des GT K (2024) in der korrigierten Fassung vom 28. August 2023 mit einer geänderten Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029, einschliesslich einer automatischen Verlängerung um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2034, sowie die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des GT K (2016) vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024. In ihrem Genehmigungsgesuch überliessen sie die Entscheidung, ob der SVVK am Tarifgenehmigungsverfahren teilnehmen soll, der Schiedskommission (vgl. Rz. 8), was als Verfahrensantrag zu behandeln ist.

Sowohl im Rahmen der Vernehmlassung als auch anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 stellten die Nutzerverbände SDJ (Eingabe vom 9. November 2023), SBCK (Eingabe vom 10. November 2023), t., PETZI, SMPA (Eingaben vom 14. November 2023) und SBV (Eingabe vom 15. November 2023) verschiedene Anträge. Die Anträge der Nutzerverbände SDJ, PETZI und SBCK auf Rückweisung der Akten zu neuen Verhandlungen wurden mit Präsidialverfügung vom 22. November 2023 abgewiesen. Der Verfahrensantrag der SMPA vom 26. Oktober 2023 bzw. vom 6. Dezember 2023, wonach die Verwertungsgesellschaften zu ersuchen seien, Informationen über die Anzahl und die Umsätze der SUISA mit Grosskonzerten zu liefern, ist mit der Datenlieferung der SUISA anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 gegenstandslos geworden.

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Es bleiben damit noch die folgenden Anträge zu behandeln:

  • Der Verlängerungsantrag der Verwertungsgesellschaften betreffend den GT K (2016);

  • der Verfahrensantrag des SBV auf Bestätigung der Übergangsverlängerung des GT K (2016) ab dem 1. Januar 2024 mittels verfahrensleitender Verfügung bzw. die ausdrückliche Anordnung der einstweiligen Weitergeltung dieses Tarifs;

  • der Antrag von t. auf Verlängerung des GT K (2016) gemäss dessen Tarifziffer 36 im Fall der Anordnung weiterer Verhandlungen;

  • der Verfahrensantrag der Verwertungsgesellschaften betreffend die Teilnahme des SVVK am Genehmigungsverfahren;

  • verschiedene Beweisofferten der SMPA;

  • der Antrag der Nutzerverbände SDJ, SBCK, PETZI und SMPA auf Abweisung des Gesuchs der Verwertungsgesellschaften um Genehmigung des GT K (2024) bzw. auf Nichtgenehmigung dieses Tarifs und auf Genehmigung ihrer eigenen Tarifvorschläge;

  • der Antrag von SDJ a minima auf Genehmigung des GT K (2024) mit den von ihm vorgeschlagenen Änderungen bzw. mit einer erheblichen allgemeinen Senkung der Vergütungen;

  • der Antrag von t. auf Berücksichtigung seiner Vorschläge und Begründungen bei der Genehmigung des GT K (2024);

  • der Antrag des SBV auf Nichtgenehmigung des GT K (2024) bzw. seine Genehmigung nur unter Berücksichtigung seiner Argumente;

  • der Antrag von PETZI auf Verlängerung des GT K (2016) bis zum Inkrafttreten eines neuen Tarifs;

  • der Antrag der Nutzerverbände SDJ, t., SBCK, SMPA und SBV auf Entscheid der von ihnen gestellten Anträge unter Kostenfolge zulasten der Verwertungsgesellschaften;

  • der Antrag der SBCK auf Entschädigungsfolge zulasten der Verwertungsgesellschaften.

2.1

Da sich die Anträge der Parteien auf verschiedene Phasen des Tarifverfahrens beziehen, seien diese Phasen vorab kurz in Erinnerung gerufen:

Seite 9

2.2

Gemäss Art. 46 URG stellen die Verwertungsgesellschaften für die von ihnen geforderten Vergütungen Tarife auf (Abs. 1). Sie verhandeln über die Gestaltung der einzelnen Tarife mit den massgebenden Nutzerverbänden (Abs. 2) und legen die Tarife der Schiedskommission zur Genehmigung vor (Abs. 3).

Der Genehmigungsantrag ist der Schiedskommission mit den erforderlichen Unterlagen sowie einem kurzen Bericht über den Verlauf der Verhandlungen einzureichen (Art. 9 Abs. 1 URV). Er muss mindestens sieben Monate vor dem vorgesehenen Inkrafttreten vorgelegt werden. In begründeten Fällen kann der Präsident oder die Präsidentin von dieser Frist abweichen (Art. 9 Abs. 2 URV). Ein begründeter Fall liegt namentlich vor, wenn eine Einigung möglich ist und das Genehmigungsverfahren damit beschleunigt werden könnte (vgl. Beschluss vom 8. November 2021, GT 14, E. A, 1).

2.3

Wurden die Verhandlungen nicht mit der gebotenen Einlässlichkeit geführt, kann der Präsident oder die Präsidentin die Akten unter Ansetzung einer Frist zurückweisen (Art. 9 Abs. 3 URV). Ansonsten leitet er oder sie das Genehmigungsverfahren ein (Art. 10 Abs. 1 in initio URV). Ab diesem Zeitpunkt bleibt er oder sie für den Erlass prozessleitender Verfügungen zuständig (vgl. DIETER MEIER, Das Tarifverfahren nach schweizerischem Urheberrecht, Basel 2012, N. 207). Die materielle Entscheidkompetenz liegt bei der Spruchkammer (vgl. Zwischenverfügungen vom 6. Oktober 2011 [GT 4e, Ausstand], vom 28. Juli 2016 [GT 1, vorsorgliche Massnahmen] und vom 22. März 2017 [GT 12, Parteistellung]).

2.4

Bei strittigen Tarifen findet eine Sitzung statt (Art. 11 e contrario und 12 URV), und die Parteien haben das Recht auf mündliche Anhörung (Art. 13 URV). Führt diese nicht zu einer Einigung, so schreitet die Spruchkammer unmittelbar zur Beratung (Art. 14 Abs. 1 URV). Sie kann den Tarif genehmigen (Art. 59 Abs. 1 URG), Änderungen vornehmen (Art. 59 Abs. 2 URG) oder die Genehmigung verweigern (vgl. BGer.2A.177/1997 vom 16. Februar 1998, Tarif A, E. 3.b, sic! 1998, S. 295 ff.). Die Schiedskommission führt die Stellungnahme der PUE in ihrem Entscheid an. Folgt sie ihr nicht, so begründet sie dies (Art. 15 Abs. 2ter PüG).

Nimmt die Spruchkammer gemäss Art. 59 Abs. 2 URG nach Anhörung der Verwertungsgesellschaften und der Nutzerverbände Änderungen vor, hat sie die Anforderungen von Art. 15 URV zu berücksichtigen: Vor ihrem Entscheid gibt sie den Verwertungsgesellschaften Gelegenheit, ihre Tarifvorlage zu ändern (Abs. 1). Machen diese davon keinen Gebrauch, so kann sie die notwendigen Änderungen selbst vornehmen (Abs. 2).

Seite 10

Vorliegend haben die Verwertungsgesellschaften im Rahmen der Sitzung vom 23. Januar 2024 Gelegenheit erhalten, den von ihnen vorgelegten Tarif abzuändern. Sie haben jedoch darauf verzichtet und vielmehr ihren Antrag auf Genehmigung eines geänderten Tarifs bestätigt (vgl. Eingabe vom 12. Januar 2024). Die Schiedskommission ist daher dazu berechtigt, die notwendigen Änderungen selbst vorzunehmen.

Bei der Änderung eines Tarifs hat die Schiedskommission den Grundsatz der Tarifautonomie zu berücksichtigen (vgl. Art. 46 URG). Sind tariflich mehrere angemessene Lösungen denkbar, ist es nicht Sache der Schiedskommission, ohne Not in die Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften einzugreifen bzw. die Verhandlungsbefugnisse der Tarifpartner zu beschränken und an deren Stelle die ihr zweckmässig erscheinende Lösung zu setzen (vgl. BGer.2C_53/2014 vom 9. Oktober 2014, Tarif A Radio [SWISSPERFORM], E. 7.3 m.w.H., nicht publiziert in BGE 140 III 483).

Übergangsregelung für das Jahr 2024

Gemäss Tarifziffer 36 des GT K (2016) verlängert sich die Gültigkeitsdauer dieses Tarifs übergangsweise bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gegen den vorliegenden Beschluss. Diese Bestimmung ist von der am 20. Dezember 2016 erteilten Genehmigung gedeckt und gilt, ohne dass eine neue Anordnung erforderlich wäre. Der Verfahrensantrag des SBV auf Klärung dieser Frage ist damit gegenstandlos.

Die Verwertungsgesellschaften beantragen die Genehmigung des GT K (2024) mit einer veränderten Gültigkeitsdauer ab dem 1. Januar 2025 sowie einer Verlängerung der Gültigkeitsdauer des GT K (2016) vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024. Dies deckt sich mit einem Antrag von PETZI. Anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 stimmten zudem die anwesenden Nutzerverbände dem Verlängerungsantrag zu bzw. sprachen sich nicht dagegen aus.

Die Schiedskommission kann im Rahmen ihrer Änderungskompetenz mit der Verlängerung des bisherigen Tarifs eine tariflose Zwischenperiode vermeiden, wobei sie das Recht auf rechtliches Gehör der Parteien zu gewähren hat (vgl. Art. 15 Abs. 2 URV; BGer.2A_248/1997 vom 16. Februar 1998¸ GT Z, E. 3b, sic! 1998 S. 385 ff.). Im vorliegenden Fall wird die Verlängerung von den Verwertungsgesellschaften selbst beantragt, während die beteiligten Nutzerverbände die Gelegenheit hatten, sich anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 zu diesem Antrag zu äussern. Materiell betrifft der Antrag sowohl den von Tarifziffer 36 des GT K (2016)

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geregelten Zeitraum, als auch den restlichen Teil des Jahres 2024. Die Gutheissung dieses Antrags setzt jedoch für den ersten Zeitraum keinen zweiten Tarif in Kraft, sondern schafft lediglich eine zusätzliche Rechtsgrundlage für die Anwendung des GT K (2016); es liegt damit auch keine rückwirkende Genehmigung vor. Da die Beschwerdefrist gegen den vorliegenden Beschluss noch im Jahr 2024 endet, wird die Übergangsverlängerung gemäss Tarifziffer 36 die Dauer der von den Verwertungsgesellschaften beantragten Verlängerung auch nicht überschreiten. Der GT K (2016) wird somit den GT K (2024) nicht konkurrenzieren, und es besteht auch kein Risiko einer Doppelvergütung.

Die Gültigkeitsdauer des GT K (2016) wird deshalb antragsgemäss vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert. Damit ist auch der Antrag von t. auf Verlängerung des GT K (2016) für den Fall der Anordnung weiterer Verhandlungen gegenstandlos geworden.

Rechtliche Grundlage und Geltungsbereich des GT K (2024)

4.1

Wie der bisherige GT K (2016) richtet sich auch der GT K (2024) an Veranstalter von Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen (Tarifziffer 1). Der GT K (2024) bezieht sich – unter dem Vorbehalt, dass die Verwertungsgesellschaften über die entsprechenden Rechte verfügen (Tarifziffer 7) und dass die betreffenden Nutzungen nicht anderen Tarifen unterstehen (Tarifziffer 8) – auf:

  • Urheberrechte (Tarifziffer 2): Die Aufführung von urheberrechtlich geschützten nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen durch Musiker, Ton- oder Tonbildträger oder Sendeempfang (Lemma 1; vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. c URG) sowie das Aufnehmen solcher Musikwerke auf Tonträger für die Verwendung in solchen Veranstaltungen (Lemma 3; vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a URG);

  • Verwandte Schutzrechte (Tarifziffer 3 Lemma 1; Tarifziffer 5): Die Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern für die Aufführung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern des Repertoires von SWISSPERFORM an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen.

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Die Verwertung dieser Rechte ist für die Urheberrechte gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. a URG (unter Vorbehalt der persönlichen Verwertung durch den Urheber oder dessen Erben; Art. 40 Abs. 3 URG) und für die verwandten Schutzrechte gemäss Art. 40 Abs. 1 lit. b URG (siehe auch Art. 35 Abs. 3 URG) der Bundesaufsicht und damit der kollektiven Verwertung unterstellt.

4.2

Im vom GT K (2024) geregelten Nutzungsbereich sind zwei Verwertungsgesellschaften tätig, nämlich die SUISA und die SWISSPERFORM. Art. 47 Abs. 1 URG bestimmt, dass die Verwertungsgesellschaften in einem solchen Fall einen gemeinsamen Tarif nach einheitlichen Grundsätzen aufstellen und eine unter ihnen als gemeinsame Zahlstelle bezeichnen. Vorliegend haben die beiden relevanten Verwertungsgesellschaften die SUISA als Vertreterin und Zahlstelle bezeichnet, sofern nicht ausschliesslich das Repertoire von SWISSPERFORM genutzt wird (Tarifziffer 9).

4.3

Der GT K (2024) bezieht sich ausserdem auf die ausschliesslichen Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern des Repertoires von SWISSPERFORM für die Herstellung von Tonträgern zwecks Aufführung als Pausenmusik (Tarifziffer 3 Lemma 3). Dies entspricht – vorbehaltlich der ausdrücklichen Erwähnung des Zwecks – der Regelung des GT K (2016) (siehe auch Tarifziffer 16 in fine). Diese Vervielfältigungsrechte sind der Bundesaufsicht nicht unterstellt (Beschluss vom 20. Dezember 2016, GT K, E. 2), weshalb der Tarif in diesem Punkt auch nicht der Kognition der Schiedskommission untersteht. Daher sind die entsprechenden Bestimmungen im GT K (2024) kursiv gedruckt.

Praxisgemäss besteht kein Anlass, einer Tarifvorlage, die einen bestimmten Nutzungsbereich im Interesse aller Beteiligten umfassend abdeckt, die Genehmigung zu verweigern, weil sie nicht vollumfänglich der Angemessenheitskontrolle untersteht (vgl. Beschluss vom 30. November 2016, GT 7, E. 2). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Die Angemessenheitsprüfung und ein allfälliger Genehmigungsbeschluss betreffen die Tarifvorlage allerdings nur insoweit, als diese der Kognition der Schiedskommission unterliegt (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2011, GT 7, E. 3).

5.1

Der vorliegende Tarif regelt neu das Live-Streaming von Veranstaltungen. Diese Nutzung wird als «die gleichzeitige Übertragung der Aufführung von Musik an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen im Internet» definiert (Tarifziffer 2 Lemma 2; Tarifziffer 3 Lemma 2).

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Die Schiedskommission hat vorfrageweise zu prüfen, ob es für die Ausdehnung des Anwendungsbereichs eines Tarifs eine genügende Rechtsgrundlage gibt bzw. ob die mit der Tarifvergütung abgegoltenen Nutzungen der Bundesaufsicht und damit der Tarifpflicht unterstellt sind (BVGer. B-2346/2009 vom 21. Februar 2011, GT 3c, E. 4.1; siehe auch BGer.9C_292/2023 vom 10. Oktober 2023, GT 4i, E. 4, insb. 4.2). Denn soweit Nutzungen nicht der Bundesaufsicht unterstehen, müssen diese auch nicht von der Schiedskommission genehmigt werden, womit es Sache der beteiligten Vertrags- oder Tarifparteien wäre, sich auf die Vertragsbedingungen zu einigen (BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl. Bern 2020, Art. 46 N 5 f.). Solche Nutzungsformen könnten nicht ohne Zustimmung der Nutzerverbände in den Tarif aufgenommen werden. Vorliegend ist daher zu prüfen, wie das Live-Streaming – so, wie es im Tarif definiert ist – urheber- und leistungsschutzrechtlich zu qualifizieren ist (infra E. 5.2, 5.3).

Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, welche wirtschaftliche Bedeutung dem Live-Streaming künftig zukommen wird, hängt doch die rechtliche Qualifikation des Live-Streaming nicht davon ab. Die Zweckmässigkeit der Aufnahme dieser Nutzungsform ist grundsätzlich Sache der Tarifautonomie (Art. 46 URG; supra E. 2.4). Der Empfehlung der Preisüberwachung, das Live-Streaming mangels ökonomischer Relevanz nach der Corona-Pandemie nicht in den GT K (2024) aufzunehmen, kann daher nicht gefolgt werden.

5.2

In urheberrechtlicher Sicht geht es im Kern um die Frage, ob das vorliegend zu beurteilende Live-Streaming vom Recht auf Wahrnehmbarmachung bzw. dem On-Demand-Recht (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG) oder vom Senderecht (Art. 10 Abs. 2 lit. d URG) erfasst wird, denn nur im letzteren Fall untersteht das Live-Streaming der Bundesaufsicht (Art. 40 Abs. 1 lit. a URG).

Die SUISA räumt zwar ein, dass das Live-Streaming eine gewisse Ähnlichkeit mit Radio und Fernsehen hat und dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer. B-1624/2018 und B-1699/2018 vom 18. Februar 2019, E. 4.5.5) der Programmbegriff des RTVG für die urheberrechtliche Qualifikation nicht ausschlaggebend ist (Tarifeingabe, Rz. 64). Dennoch bezweifelt sie, dass die Übertragung eines Einzelereignisses als Sendung angesehen werden könne, weil eine Folge von mehreren Sendungen nach dem üblichen Verständnis das Wesen von Radio und Fernsehen ausmache (Tarifeingabe, Rz. 65). Entsprechend müsse das Live-Streaming von Einzelereignissen – entgegen anderslautender Stimmen in der Literatur (z.B. CR-PI/CHERPILLOD, Art. 10 N 33 ff.) – vom Recht erfasst sein, das Werk «anderswo wahrnehmbar» zu machen, zumal der Gesetzgeber mit

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Art. 10 Abs. 2 lit. c URG ein spezifisches Recht für die direkte Kommunikation der Aufführung eines Werks geschaffen habe (Tarifeingabe, Rz. 66, 74).

Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Unbestritten ist, dass es sich beim Live-Streaming nicht um eine interaktive, sondern um eine lineare Nutzung handelt, die nicht vom Recht erfasst wird, das betreffende Werk «so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben» (Art. 10 Abs. 2 lit. c in fine URG). Wann das Werk zugänglich gemacht wird, entscheidet einzig der Konzertveranstalter, nicht die Personen, welche die Aufführung des Werks mitverfolgen wollen. Ebenso unbestritten ist, dass das Live-Streaming selbst kein Vortragen, Aufführen oder Vorführen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 lit. c URG ist, sondern eine daran anschliessende Nutzungsform. Auch das von der SUISA angerufene «anderswo wahrnehmbar» machen liegt beim Live-Streaming nicht vor, weil die Konzertveranstalter das Werk mit dem Streaming zwar linear zugänglich, nicht aber selbst wahrnehmbar machen. Letzteres geschieht – wie bei Radio und Fernsehen – erst durch das Publikum, das unter Verwendung geeigneter technischer Mittel das von den Konzertveranstaltern zugänglich gemachte Werk für sich wahrnehmbar macht, was in der Regel von einer urheberrechtlichen Schranke gedeckt ist. Hierin unterscheidet sich das Live-Streaming auch von der Übertragung einer Aufführung in einen anderen Raum mit einem «öffentlichen Lautsprecher», die vom Gesetzgeber mit dem «anderswo wahrnehmbar» machen primär erfasst werden wollte (BBl 1989 III S. 529; DESSEMONTET, Le droit d’auteur Lausanne 1999, Rz. 231). Demgegenüber ist das lineare Zugänglichmachen über das Internet – im Unterschied zum interaktiven Zugänglichmachen («on demand») – nichts anderes als ein Senden mittels einer Einrichtung, die mit Radio und Fernsehen im Ergebnis technisch vergleichbar ist, nämlich dem Internet oder anderer Kommunikationsnetzwerke. Entsprechend fällt die seitens der Nutzer, d.h. der Konzertveranstalter, vorgenommene Handlung des «Live-Streaming» unter das Senderecht gemäss Art. 10 Abs. 2 lit. d URG. Dieses erfasst alle Arten der öffentlichen, gleichzeitigen und an eine unbestimmte Anzahl von Adressaten gerichtete Übertragung eines Werks mit Mitteln der Telekommunikation zu einem vom Anbieter bestimmten Zeitpunkt, wobei es bei technologieneutraler Betrachtung keine Rolle spielen kann, mit welchen Technologien die Datenübertragung erfolgt (vgl.

dazu HILTY, Urheberrecht, 2. Aufl., Bern 2020, Rz. 365; REHBINDER/HAAS/UHLIG, URG Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 10 N 31; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 10 N 30; CR-PI/CHERPILLOD, Art. 10 N 26 ff.).

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Die Schiedskommission hat es in einem früheren Entscheid unter Hinweis auf die damalige, mittlerweile teilweise überholte Lehre noch offengelassen, wie das «Streaming» von Radio- und Fernsehsendungen zu qualifizieren ist (Beschluss vom 10. November 2004, GT S, E. 4). Wenn die Schiedskommission nun entscheidet, dass das lineare «Live-Streaming» gemäss Tarif dem Senderecht unterfällt, ist dies nicht nur in der Sache zutreffend, sondern entspricht auch dem aktuellen Stand der Lehre (siehe z.B. REHBINDER/HAAS/UHLIG, URG Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2022, Art. 10 N 21, 31; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 10 N 33; CR-PI/CHERPILLOD, Art. 10 N 25, 33 ff.; ferner BERGER, Catch-up TV, in: Jusletter vom 19. Oktober 2020, Rz. 43).

Entsprechend untersteht die hier zu beurteilende Verwertungstätigkeit mit Bezug auf die Sendung nichttheatralischer Werke der Musik der Bundesaufsicht (Art. 40 Abs. 1 lit. a URG).

5.3

In leistungsschutzrechtlicher Hinsicht ist im Ergebnis unbestritten, dass das Live-Streaming mit Bezug auf die verwandten Schutzrechte der Bundesaufsicht untersteht. Die SWISSPERFORM begründet dies im Wesentlichen mit einer ergebnisorientiert weiten Auslegung des Aufführungsbegriffs in Art. 35 Abs. 1 URG (Tarifeingabe, Rz. 67 ff.). Diese Begründung vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auch im Bereich der verwandten Schutzrechte anzuerkennen, dass das Live-Streaming als «Senden» zu qualifizieren ist. Daraus ergibt sich zwanglos, dass gemäss Art. 35 Abs. 1 URG ein Vergütungsanspruch der ausübenden Künstlerinnen und Künstler besteht, wenn ein im Handel erhältlicher Ton- oder Tonbildträger zum Zweck der Sendung verwendet wird. Die Hersteller des benutzten Trägers partizipieren an den betreffenden Vergütungen gemäss Art. 35 Abs. 2 URG. Die Geltendmachung dieser Vergütungsansprüche fällt gemäss Art. 40 Abs. 2 lit. b URG unter die Bundesaufsicht.

5.4

Anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 hat der Vertreter der SUISA erklärt, dass die Verwertungsgesellschaften das Live-Streaming auch dann im GT K (2024) regeln wollen, wenn die Schiedskommission zum Schluss kommen würde, dass diese Nutzungsform in urheberrechtlicher Hinsicht dem Senderecht und damit der Bundesaufsicht unterfällt, zumal diese Nutzungsform noch in keinem anderen Tarif geregelt sei, auch nicht im GT S. Damit ist die Regelung des Live-Streaming im GT K (2024) nicht nur rechtlich zulässig, sondern entspricht auch dem Grundsatz der Tarifautonomie. Die Nutzerverbände haben keinen Anspruch auf Nichtregelung einer tarifrechtlich relevanten Nutzungsform. Umgekehrt

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fällt eine individuelle Verwertung des Live-Streaming ausser Betracht, wenn das Gesetz die kollektive Verwertung vorschreibt.

Im Lichte der vorgenannten Ausführungen sind daher die folgenden Änderungen im Text des GT K (2024) vorzunehmen:

  • Tarifziffer 2 Lemma 2 ist in Normalschrift zu formatieren, und der letzte Teilsatz («, sofern die Übertragung nicht bereits bei der zu diesem Zweck genutzten Online-Plattform lizenziert ist») ist ersatzlos zu streichen;

  • Der letzte Teil von Tarifziffer 3 Lemma 2 («, sofern die Übertragung nicht bereits von der zu diesem Zweck genutzten Online-Plattform vergütet wird») ist ersatzlos zu streichen; und

  • Der (identische) letzte Teil von Tarifziffern 11.1 Abs. 2 und 11.2 Abs. 2 Lemma 3 («, sofern das Livestreaming nach diesem Tarif lizenziert wird») ist ersatzlos zu streichen.

5.5

Die SBCK macht geltend, dass die Erweiterung des Anwendungsbereichs des GT K (2024) einen Einführungsrabatt rechtfertige (Stellungnahme, Rz. 19).

Die Verwertungsgesellschaften haben sich mit Schreiben vom 14. Juli 2023 zu den aus dem GT K (2024) erwarteten Entschädigungen geäussert und dort die jährlichen Einnahmen aus dem Live-Streaming auf Fr. 30'000 für die Urheberrechte und Fr. 1'300 für die verwandten Schutzrechte geschätzt. Auch in den Augen der PUE und mehrerer Nutzerverbände werden damit keine nennenswerten Einnahmen generiert, sodass kein sprunghafter Anstieg der Vergütungen zu erwarten ist. Es besteht daher kein hinreichender sachlicher Grund für einen «Einführungsrabatt».

Die Tarifziffern 7 und 8 des vorgelegten Tarifs («Vorbehalte bezüglich verwandter Schutzrechte») wurden neu formuliert. Die Verwertungsgesellschaften machen geltend, die Änderung der Tarifziffer 7 habe keine materielle Wirkung und begründen die Änderung der Tarifziffer 8 mit der Ausweitung des Tarifs auf das Live- Streaming.

Angesichts der vorbestehenden Erwägungen ist daran nichts auszusetzen.

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Weitere Anträge und Verfahrensfragen

In der Tarifeingabe (dort Rz. 8) legten die Verwertungsgesellschaften dar, sie hätten den SVVK zu den Verhandlungen eingeladen. Dieser Nutzerverband habe jedoch nicht daran teilgenommen. Die Verwertungsgesellschaften wüssten nicht, ob der Nutzerverband noch existiere und ob er massgeblich i.S.v. Art. 46 Abs. 2 URG sei. Unter diesen Umständen überliessen sie der Schiedskommission die Entscheidung, ob er am Genehmigungsverfahren teilnehmen solle. Damit beantragten sie sinngemäss eine Entscheidung der Schiedskommission.

Gemäss ständiger Praxis ist die Schiedskommission bei der Zulassung zum Genehmigungsverfahren nicht restriktiver als die Verwertungsgesellschaften bei den Verhandlungen. Dies gilt auch dann, wenn die Verwertungsgesellschaften eine Organisation an den Verhandlungen teilnehmen lassen, ohne diese als Tarifpartei anzuerkennen (vgl. Beschluss vom 8. November 2021, GT Z, E. 6.3). Falls sie eine Organisation zu den Verhandlungen nicht einladen bzw. aus den Verhandlungen ausschliessen, kann diese die Teilnahme am Genehmigungsverfahren beantragen. Der Entscheid darüber liegt in der Kompetenz der Spruchkammer (vgl. supra E. 2; Zwischenverfügung vom 22. März 2017, GT 12), erfordert die Durchführung eines Zwischenverfahrens (vgl. Art. 30 Abs. 2 lit. a VwVG e contrario) und ist im Fall der Abweisung selbständig anfechtbar (BVGer. B-1714/2018 vom 12. September 2018, GT 12).

Die Verwertungsgesellschaften sind nicht dazu befugt, im Genehmigungsverfahren einen Antrag im Namen einer Drittorganisation zu stellen. Soweit dies seitens der Verwertungsgesellschaften überhaupt beabsichtigt war, wird auf ihren Antrag nicht eingetreten bzw. er wird abgewiesen. Materiell betrifft dies jedoch in erster Linie den SVVK. Vorliegend sei daher festgehalten, dass die Verfahrensrechte des SVVK gewahrt wurden, indem er mit Präsidialverfügung vom 6. Juli 2023 aufgefordert wurde, einen Antrag auf Teilnahme am Verfahren einzureichen, mit dem Hinweis, dass er im Säumnisfall vom Genehmigungsverfahren ausgeschlossen werde. Der SVVK hat keinen solchen Antrag gestellt, weshalb das Verfahren ohne ihn fortgesetzt werden konnte.

Die Nutzerverbände SMPA, PETZI, SBCK und SDJ beantragen die Genehmigung der von ihnen erstellten Tarifvorschläge in den Fassungen vom 14. bzw. 25. Oktober 2023.

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Die Tarifpflicht obliegt den Verwertungsgesellschaften (Art. 46 Abs. 1 URG; vgl. supra E. 2). Entsprechend sind nur sie legitimiert, einen Tarif zur Genehmigung einzureichen (Art. 46 Abs. 3 URG; Art. 9 Abs. 1 URV; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N 10). Die Schiedskommission kann entsprechend nur Tarife prüfen und allenfalls genehmigen, die von den Verwertungsgesellschaften eingereicht wurden. Soweit die Nutzerverbände die Prüfung bzw. Genehmigung eigener Tariftexte beantragen, werden diese Anträge abgewiesen. Dennoch steht es der Schiedskommission frei, diese Texte allenfalls im Sinne von Hinweisen auf eine mögliche Unangemessenheit des von den Verwertungsgesellschaften eingereichten Tarifs zu berücksichtigen.

9.1

Der Bundesrat regelt das Verfahren vor der Schiedskommission im Rahmen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (Art. 55 Abs. 2 Satz 2 URG). Art. 12 VwVG sieht zwar vor, dass die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls bestimmter Beweismittel bedient. Art. 13 Abs. 1 VwVG statuiert jedoch für die Parteien eine Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten (lit. a), in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen (lit. b) oder soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (lit. c). Dazu sieht Art. 51 Abs. 1 URG unter anderem vor, dass die Werknutzer und -nutzerinnen den Verwertungsgesellschaften im Rahmen des Zumutbaren alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung der Tarife benötigen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Tarifgenehmigungsverfahren eine gegenüber gewöhnlichen Verwaltungsverfahren erhöhte Mitwirkungspflicht der Parteien (BGE 133 II 263, GT 4d, E. 5.4).

Grundsätzlich werden die Tarife zwischen den Verwertungsgesellschaften und den Nutzerverbänden ausgehandelt. Wie aus Art. 14 Abs. 1 URV hervorgeht, wird nach Möglichkeit auch im Rahmen der Sitzung vor der Schiedskommission eine Einigung der Parteien herbeigeführt. Scheitern die Verhandlungen, so entscheidet die Schiedskommission – in der Vertreter beider Verhandlungspartner Einsitz nehmen (Art. 57 Abs. 2 Satz 2 URG) – unter Berücksichtigung der Vernehmlassung und der mündlichen Stellungnahmen der Nutzerverbände (vgl. Art. 59 Abs. 2 URG). Diese Verfahrensgestaltung trägt zum einen dem Charakter der Urheberrechtsvergütung als privatrechtlichem Anspruch Rechnung; zum anderen soll die Beteiligung der interessierten Kreise am Tarifgenehmigungsverfahren aber auch sicherstellen, dass die für die Tarifberechnung erforderlichen tatsächlichen Grundlagen und praktischen Erfahrungen in das Verfahren eingebracht werden. Diesbezüglich

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sind die Verwertungsgesellschaften auf der einen und die massgeblichen Nutzerverbände auf der anderen Seite in der Pflicht, da sie in aller Regel als einzige über die erforderlichen Erhebungen, Statistiken und Zahlen für die spezifische, zur Verhandlung stehende Nutzungsart verfügen. Gemäss Art. 9 Abs. 1 URV müssen die Verwertungsgesellschaften ihren Tarifvorschlag mit den erforderlichen Unterlagen, d.h. auch mit dem diesem Vorschlag zugrundeliegenden Zahlenmaterial einreichen. Hierzu können die Nutzerverbände schriftlich (Art. 10 Abs. 2 URV) und mündlich (Art. 13 URV) Stellung nehmen. Sind sie mit den Zahlen der Verwertungsgesellschaften nicht einverstanden, obliegt es ihnen, ihrerseits auszuführen und zu belegen, von welchen Fakten bei der Berechnung des Tarifs richtigerweise auszugehen wäre (BGer.2A.491/1998 vom 1. März 1999, Tarif D, E. 2.b, 4.b.dd, sic! 1999, S. 264 ff.).

Grundsätzlich genügt die Schiedskommission daher ihrer Amtsermittlungspflicht, wenn sie die Angaben und Beweismittel der Parteien überprüft und würdigt. Zu eigenen, zusätzlichen Ermittlungen ist sie nur verpflichtet, wenn sich konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der vorgelegten Berechnungsgrundlagen ergeben 1995 I S. 277; BGE 133 II 263, GT 4d, E. 5.2). Dies ergibt sich auch aus Art. 14 Abs. 1 lit. h VwVG, wonach die Schiedskommission die Einvernahme von Zeugen nur dann anordnen kann, falls sich ein Sachverhalt auf andere Weise nicht hinreichend abklären lässt.

Im Übrigen braucht die Behörde auf Begehren im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. a oder b VwVG nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern (Art. 13 Abs. 2 VwVG). Im Fall der Verletzung der Mitwirkungspflicht entscheidet sie nach der Aktenlage, sofern die Umstände die Einstellung der Instruktion erlauben und die Akten eine Entscheidung zulassen (STE­ PHANE G RODECKI, L’établissement des faits en procédure administrative, in: Bohnet

[Hrsg.], Les faits en procédures civile, pénale et administrative, Neuchâtel 2023, Rz. 24 S. 153 m.w.H.; vgl. auch AUER/BINDER, in: Auer et al. (Hrsg.), Kommentar VwVG, 2. Aufl., Zürich 2019, Art. 13 N 40). Im Tarifgenehmigungsverfahren sind als Instruktionsmassnahmen nur die Einholung der Vernehmlassungen der Nutzerverbände (Art. 10 Abs. 2 URV) und der Empfehlung der Preisüberwachung (Art. 15 Abs. 1bis PüG) sowie die Anhörung der Parteien (Art. 13 URV) vorgesehen. Das Verfahren ist zudem grundsätzlich innerhalb einer siebenmonatigen Frist zu erledigen (Art. 9 Abs. 2 URV). Unter diesen Umständen darf die Schiedskommission nach der Aktenlage entscheiden, wenn die Nutzerverbände ihrer Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachkommen (Beschluss vom 30. Juni 2008, Zusatztarif

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zum Tarif A Radio, E. 7.a). Sie darf sich dann insbesondere auf die Indizien stützen, die zur Genehmigung des bisherigen Tarifs geführt haben, solange sie auch für den neuen Tarif relevant sind. Dazu gehört namentlich auch die Zustimmung der massgeblichen Nutzerverbände (Beschluss vom 13. November 2001, Tarif VN, E. 14).

9.2

Demgegenüber macht die SMPA geltend, die Verwertungsgesellschaften hätten mehr Ressourcen für Verhandlungen und verfügten über umfassende Daten, die den Nutzerverbänden nicht zugänglich seien. Diese könnten sich ihrerseits die erheblichen Kosten des Aufbaus von Verhandlungsdruck durch professionelle Vertretung und durch Beschwerdeverfahren nicht leisten. Dieser Asymmetrie müsse Rechnung getragen werden (Stellungnahme, Rz. 72 f., 112; vgl. auch Stellungnahme PETZI, Rz. 12). Während des Verfahrens machte sie noch geltend, dass sie keinen Zugang zu den Zahlen ihrer Mitglieder habe, da es sich um Geschäftsgeheimnisse handle (Eingabe vom 6. Dezember 2023). Auch die SBCK bringt vor, es obliege den Verwertungsgesellschaften, die Angemessenheit des Tarifentwurfs zu begründen und die entsprechenden Tatsachen zu beweisen. Vor diesem Hintergrund liesse insbesondere der aktuelle GT K (2016), dem die Nutzerverbände gemäss ihren Angaben «um des Friedens willen» zugestimmt hätten, aufgrund der beschränkten Prüfdichte der Schiedskommission bei der Genehmigung von Einigungstarifen keinerlei Schlüsse auf die Angemessenheit zu (Stellungnahme, Rz. 71; vgl. auch Stellungnahme SMPA, Rz 105 ff.). Dafür spreche auch, dass die Schiedskommission im Beschluss vom 20. Dezember 2016 betreffend den GT K (2016) Bedenken an der Angemessenheit dieses Tarifs fünf oder zehn Jahre nach seiner Genehmigung geäussert habe (Stellungnahme, Rz. 94; vgl. auch Stellungnahme PETZI, Rz. 46 f., 74 ff.).

Diese Argumente vermögen nicht zu überzeugen: Erstens gilt die erhöhte Mitwirkungspflicht der massgeblichen Nutzerverbände gerade für die Feststellung des relevanten Zahlenmaterials. Es obliegt den betroffenen Nutzerkreisen, sich zu diesem Zweck selbst oder über einen Dachverband zu organisieren (MEIER, op. cit., N. 76 S. 41 und N. 81 S. 43). Dazu gehört insbesondere der Zugang zu den notwendigen Geschäftszahlen. Zweitens wird zwar bei Einigungstarifen keine Vernehmlassung durchgeführt (Art. 10 Abs. 3 URV) und auf eine eingehende Prüfung unter Vorbehalt gewichtiger gegenteiliger Indizien verzichtet (vgl. Beschluss vom 3. November 2023, Tarif A [SUISA], E. 3.2 m.w.H.). Dadurch wird jedoch nicht einfach die Prüfung der Angemessenheit auf ein späteres Verfahren verschoben. Der Tarif gilt nämlich auch für Nutzer, die keinem Verband angehören und deren Inte­

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ressen im Tarifverfahren nicht vertreten wurden (vgl. Art. 59 Abs. 3 URG). Die Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände ist insofern im beschriebenen Umfang massgeblich für seine Angemessenheit. Der Beweis der Unangemessenheit in einem späteren Verfahren wird durch ihre Zustimmung zwar nicht ausgeschlossen, muss aber von ihnen erbracht werden. Blosse Behauptungen reichen dafür nicht aus. Angesichts der Wirkung der Zustimmungserklärung sind auch allfällige Vorbehalte dazu nicht relevant. Aus den Erwägungen im Beschluss betreffend GT K (2016) lässt sich auch keine Erleichterung der Mitwirkungspflicht der Parteien ableiten: Diese Erwägungen sind lediglich Indikatoren für die Elemente, die für eine spätere Prüfung relevant sein könnten. Es obliegt aber weiterhin den Nutzerverbänden, solche Elemente zu belegen.

9.3

Im Rahmen der Verhandlungen haben sich die Nutzerverbände bereits im Jahr 2022 das Ziel gesetzt, die Nettoentschädigungen für Veranstalter um mindestens 30% bis 35% zu reduzieren (vgl. Tarifeingabebeilage 19, S. 1). Anlässlich der Verhandlungssitzung vom 26. August 2022 haben sie in diesem Zusammenhang drei Faktoren hervorgehoben, nämlich die Relativierung des Bruttoprinzips durch zusätzliche Abzüge, tiefere Prozentsätze und Rabatte (vgl. Tarifeingabebeilage 21, S. 2). Die Prozentsätze insbesondere sind an die Intensität der Werkverwendung gebunden, was eine Sachfrage ist. In den Verhandlungen wurden sie auch als solche bezeichnet und verhandelt (vgl. Tarifeingabebeilage 29, S. 2). Solche Sachverhaltselemente sind grundsätzlich von den Parteien zu belegen, die sich darauf berufen. In den Akten ist jedoch kein Hinweis darauf zu finden, dass die Nutzerverbände versucht hätten, eine Änderung der Nutzungsintensität in Veranstaltungen konkret nachzuweisen.

Im Genehmigungsverfahren hat die SMPA zwar Beweismittel eingereicht und Beweisofferten gemacht. Sie hat insbesondere den Beizug eines Experten durch die Schiedskommission beantragt, um die Komponenten des Erlebnisses an Pop- und Rockkonzerten belegen zu können (Stellungnahme, Rz. 77). Dies sind aber Elemente, die sie im Rahmen der Verhandlungen, und falls diese scheitern, vor der Schiedskommission für die Prüfung selbst hätte vorbringen müssen. Indem sie das nicht tat, verletzte die SMPA ihre Mitwirkungspflicht, weshalb ihre Beweisofferten nicht zu berücksichtigen sind.

Die Angemessenheit des GT K (2024) wird entsprechend auf der Basis der Aktenlage, einschliesslich der Vorbringen anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024, geprüft.

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Prüfung auf Angemessenheit

10.1

Die Angemessenheit der Entschädigung richtet sich nach Art. 60 URG. Demnach ist bei der Festlegung der Entschädigung der aus der Nutzung des Werks, der Darbietung, des Ton- oder Tonbildträgers oder der Sendung erzielte Ertrag bzw. hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand (Abs. 1 lit. a), die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen (Abs. 1 lit. b) sowie das Verhältnis geschützter zu ungeschützter Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen (Abs. 1 lit. c) zu berücksichtigen. Die Entschädigung ist ferner so festzulegen, dass sie in der Regel höchstens zehn Prozent des Nutzungsertrags oder -aufwands für die Urheberrechte und höchstens drei Prozent für die verwandten Schutzrechte beträgt, wobei die Berechtigten bei einer wirtschaftlichen Verwaltung Anspruch auf ein angemessenes Entgelt haben (Abs. 2).

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei den in Art. 60 URG genannten Kriterien um verbindliche Vorgaben für die Schiedskommission und nicht um blosse Ermessensrichtlinien. Soweit Art. 60 URG unbestimmte Rechtsbegriffe enthält, kann deren Auslegung und Anwendung grundsätzlich vom Bundesgericht überprüft werden (BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 60 N 4). Die von Art. 60 URG vorgegebenen Kriterien sind zum Teil sehr offen formuliert und lassen der Schiedskommission bei ihrer Anwendung und Gewichtung einen grossen Beurteilungsspielraum. Dieser ist auch vom Bundesgericht zu respektieren: Es muss zwar im Beschwerdeverfahren überprüfen, ob die in Art. 60 URG genannten Kriterien von der Schiedskommission richtig ausgelegt und in ihrem Entscheid berücksichtigt wurden; dagegen ist die Prüfungsdichte einzuschränken, soweit es um die nur beschränkt justiziable Frage geht, wie diese Faktoren im konkreten Fall zu gewichten sind und sich zahlenmässig auf den zu genehmigenden Tarif auswirken. Im Ergebnis läuft dies, wie bei Vorliegen eines Ermessensspielraums, auf die Frage hinaus, ob die Schiedskommission ihren Beurteilungsspielraum überschritten oder missbraucht hat. Lässt sich bei der Festlegung eines Tarifs dem Gesetz und der Verordnung keine Vorschrift für eine bestimmte Methode entnehmen, steht es sodann in der Gestaltungsfreiheit der Schiedskommission, methodisch so vorzugehen, wie ihr dies am geeignetsten erscheint. Dabei muss sie freilich die gesetzlichen Grundsätze – bzw. den entsprechend vorgegebenen Rahmen – einhalten, eine für die Wahrung dieser Vorgaben taugliche und in sich konsistente Vorgehensweise wählen und diese Methode konsequent und in nachvollziehbarer Weise umsetzen. Die Schiedskommission hat

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dabei eine unabhängige, neutrale und möglichst objektive Haltung einzunehmen (BGE 133 II 263, GT 4d, E. 8.2 und 8.3 m.w.H.). Hinsichtlich der Tarifgestaltung ist primär auf die Tarifautonomie der Verwertungsgesellschaften bzw. die Verhandlungsbefugnisse der Tarifpartner zu verweisen (Art. 46 URG; supra E. 2.4).

10.2

Wie schon der bisherige GT K (2016) sieht der vorgelegte GT K (2024) für die Berechnung der Entschädigung eine Berechnungsgrundlage (Tarifziffern 11 ff.), unterschiedliche Prozentsätze nach Veranstaltungsart und -grösse (Tarifziffern 14 ff. i.V.m. Tarifziffer 4) und verschiedene Mindestvergütungen (Tarifziffern 17 ff.) vor. Die Berechnungsgrundlage ist für Kleinkonzerte teilweise pauschalisiert (Tarifziffern 14.2). Mitglieder, die einem Landesverband angehören, haben unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf eine Ermässigung (Tarifziffern 20 f.). Zudem haben die Veranstalter von Kleinkonzerten unter gewissen Bedingungen Anspruch auf eine weitere Ermässigung (Tarifziffern 22 f.). Weiter sieht der vorgelegte Tarif verschiedene Zuschläge im Fall der Nutzung ohne Bewilligung oder im Fall einer Steuerpflicht vor (Tarifziffern 24 f.). Sodann werden noch die Auskunftspflicht der Nutzer (Tarifziffern 26 ff., 31 ff.) und Zahlungsmodalitäten (Tarifziffern 29 f.), sowie die Gültigkeitsdauer des Tarifs (Tarifziffern 35 f.) geregelt.

Die am Verfahren beteiligten Nutzerverbände, mit Ausnahme von KMHS und IGZM, bestreiten die Angemessenheit des vorgelegten Tarifs. Ihre Einwände sind unterschiedlicher Natur. Sie betreffen teils den Betrag der Entschädigungen, die Berechnungsgrundlage bzw. die Anwendung des Bruttoprinzips, die Unterscheidung zwischen den verschiedenen Veranstaltungsarten oder das Abrechnungsverfahren.

10.3

Soweit die Ausführungen der Nutzerverbände keinen Bezug zu den Kriterien von Art. 60 URG haben, können sie im Rahmen der Prüfung auf Angemessenheit nicht berücksichtigt werden.

PETZI (Stellungnahme, Rz. 39 ff.) und die SBCK (Stellungnahme, Rz. 80 ff.) machen geltend, Musik sei mit der Entwicklung des Internets und insbesondere der Streaming-Plattformen zugänglicher geworden. Zudem könnten Musikstücke neu durch künstliche Intelligenz generiert werden. Der Wert der Musik sei deswegen geringer geworden und Konzerte seien heutzutage nicht mehr Musikkonsum-, sondern eher Sozialereignisse. Angemessenheitsrelevant ist gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a URG jedoch nicht der Wert der Musik an sich, sondern der aus ihrer Nutzung erzielte Ertrag. Die Verwendung von Musikstücken, die vollständig von einer künst­

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lichen Intelligenz komponiert werden (vgl. dazu MARMY-BRÄNDLI/OEHRI, Das Training Künstlicher Intelligenz, sic! 2023, S. 655 ff.), betrifft – wenn überhaupt – den Anwendungsbereich des Tarifs und nicht die Angemessenheit seiner Bestimmungen. Über die urheberrechtliche Qualifizierung eines Musikstücks hat jedoch der im Einzelfall zuständige Zivilrichter zu entscheiden.

Einige Nutzerverbände führen aus, die Nutzer bildeten zusammen mit den Kulturschaffenden ein «Ökosystem» mit gegenseitigen Abhängigkeiten. Die Steigerung der Entschädigungen sei für alle Beteiligten nachteilig, indem sie eine Senkung der Anzahl der Veranstaltungen, eine Verkleinerung der ausführenden Gruppen oder eine Senkung der Gagen zur Folge habe. Eine Senkung der Entschädigungen würde hingegen die Durchführung von Konzerten fördern: Berechtigte und Nutzer seien im gleichen Boot, und es bedürfe finanzieller Anstrengungen auf beiden Seiten, damit Veranstaltungen noch stattfinden könnten (Stellungnahme SBCK, Rz. 57 ff.; Stellungnahme t., S. 2; Stellungnahme SDJ, S. 4 ff.). Eine gegenseitige Abhängigkeit der beteiligten Akteure besteht indes nicht nur beim GT K, sondern grundsätzlich bei jeder Nutzung von geschützten Werken. Darin liegt kein Kriterium für die Angemessenheit. In Art. 60 Abs. 3 URG wird zudem die tarifliche Begünstigung von gewissen Werkverwendungen vorgesehen, die vorliegend aber nicht relevant sind. Es ist auch nicht die Aufgabe der Schiedskommission, anstelle des Gesetzgebers weitere Nutzungsbereiche zu begünstigen. Die Kulturförderung als solche ist ebenfalls kein Kriterium für die Angemessenheit (vgl. dazu Stellungnahme SMPA, Rz. 100 ff.).

10.4

Nachfolgend soll der Tarif – soweit möglich und sinnvoll – in der Reihenfolge seiner Bestimmungen auf seine Angemessenheit geprüft werden. Dies betrifft namentlich die Unterscheidung zwischen Gross- und Kleinkonzerten (E. 11), die Berechnungsgrundlage bzw. die Anwendung des Bruttoprinzips (E. 12), die anwendbaren Prozentsätze (E. 13), die Ermässigungen (E. 14), die Mindestentschädigungen (E. 15) und die formellen Bestimmungen (E. 16).

Unterschied zwischen Gross- und Kleinkonzerten (Tarifziffer 4)

11.1

Einleitend ist zu erwähnen, dass im vorliegend zu beurteilenden Tarif (Tarifziffer

4.1

Abs. 1) Konzerte anders definiert werden als noch im Vorgängertarif GT K (2016): Gemäss dem bisher geltenden Tarif sind Konzerte Veranstaltungen, zu denen sich ein Publikum eigens einfindet, um Musik zu hören, während die vorliegende Tarifeingabe GT K (2024) Konzerte als Veranstaltungen definiert, die vom Publikum besucht wer­

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den, um Musik zu hören. Die Definitionen der konzertähnlichen Darbietungen (Tarifziffer 4.2 Abs. 1) und der Shows (Tarifziffer 4.3) unterscheiden sich in ähnlicher Weise vom bisherigen GT K (2016).

Die Verwertungsgesellschaften machen geltend, es handle sich dabei nur um formelle Änderungen, da die bisherigen Definitionen die Teilnahme an Online-Veranstaltungen nicht auf angemessene Weise erfassen würden (Tarifeingabe, Rz. 38).

PETZI (Stellungnahme, Rz. 64 ff., 88 ff.) und die SBCK (Stellungnahme, Rz. 21 f.) tragen im Wesentlichen vor, dass bei einer rein formellen Neuformulierung das Wort «eigens» im Tarif belassen worden wäre. Die Streichung dieses Worts sei hingegen ein klarer Hinweis, dass sich die Verwertungsgesellschaften der veränderten Musiknutzung bewusst seien. Diese Veränderung müsse jedoch gerade eine Reduktion des Tarifs und nicht eine Anpassung der Definition der Konzerte zur Folge haben.

Den neuen Definitionen ist – abgesehen von der Anpassung an den Einschluss des Live-Streaming – keine Änderung des materiellen Anwendungsbereichs des GT K zu entnehmen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, inwiefern die Streichung des Worts «eigens» zur Folge haben soll, dass dem GT K (2024) neu Veranstaltungen unterstellt werden, die nicht bereits dem bisherigen GT K (2016) unterliegen; auch die angepasste Definition streicht den Zweck der Teilnahme des Publikums, nämlich das Hören von Musik, klar genug heraus. Sodann entspricht die neue Definition der Regelung unter dem früheren Tarif K (Gutachten der Schiedskommission vom 4. November 1981 betreffend die Anwendung dieses Tarifs an das Festival international du Jazz de Montreux, in: ESchK, Entscheide und Gutachten, Bd. III [1981-1990], S. 159 ff.). Konzerte, konzertähnliche Darbietungen und Shows werden somit im Tarif angemessen definiert.

11.2

Gemäss Tarifziffer 4.1 Abs. 2 und 3 des GT K (2024) werden Konzerte in zwei Kategorien eingeteilt: Als Grosskonzerte gelten Konzerte in Lokalen oder auf Geländen ab 1'000 Personen Fassungsvermögen bzw. Konzerte, für die Billetteinnahmen von mehr als Fr. 15'000 erzielt werden (Abs. 2). Alle übrigen Konzerte sind Kleinkonzerte (Abs. 3). Dies entspricht der Regelung des bisherigen GT K (2016).

Die Nutzerverbände PETZI (Stellungnahme, Rz. 161 f.), SBCK (Stellungnahme, Rz. 20 ff.), SBV (Stellungnahme, Rz. 7 ff.) und SDJ (Stellungnahme, S. 7 f.) bestreiten die Angemessenheit des Kriteriums der Billetteinnahmen im vorgelegten Tarif. Sie machen geltend, dieses trage der Steigerung der Ticketpreise in den letzten Jahren nicht Rechnung. Entsprechend wird eine Erhöhung der massgeblichen Billetteinnahmen auf Fr. 25'000 beantragt.

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Die PUE ist der Ansicht, dies sei keine ökonomische, sondern eine juristische Frage, die mit freiem Ermessen zu beantworten sei. Dabei sei die Belastung der Konsumentinnen und Konsumenten angemessen zu berücksichtigen (Stellungnahme, S. 7).

Dass zwischen Gross- und Kleinkonzerten zu unterscheiden ist, wird unter dem Blickwinkel der Angemessenheit an sich nicht bestritten. Anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 hat der Vertreter der SUISA denn auch dargelegt, dass die Situation bezüglich der Kenntnisse der unterschiedlichen Veranstalter für Zwecke der Abrechnung nicht vergleichbar sei. Auch das Kriterium des Fassungsvermögens ab 1'000 Personen wird von den Parteien grundsätzlich nicht als unangemessen eingeschätzt. Angesichts der generellen Steigerung der Ticketpreise, die von den Verwertungsgesellschaften prinzipiell nicht bestritten wird (vgl. Tarifeingabe, Rz. 19, 85, sowie die dort zitierten Beilagen), stellt sich jedoch – wie von den Nutzerverbänden zu Recht vorgetragen – die Frage nach der Angemessenheit des Schwellenbetrags von Fr. 15’000.

Aus den Tarifeingabebeilagen ergibt sich, dass die SUISA im Rahmen der Verhandlungen betreffend die Kleinkonzerte Berechnungen angestellt hat, wonach die minimalen Durchschnittkosten bei Gratiskleinkonzerten Fr. 22 pro Person betragen (Tarifeingabebeilage 21, S. 1, 2 und 4; Tarifeingabebeilage 24, S. 2), dass dieser Preis also notwendig sei, um die Kosten eines Kleinkonzerts zu decken (Tarifeingabebeilage 38, S. 2; Tarifeingabebeilage 39, S. 1). Nachdem sich der SBV darüber beschwert hatte, dass diese Berechnung nicht nachvollziehbar sei (Stellungnahme, Rz. 24), hat der Vertreter der SUISA anlässlich der Sitzung erläutert, diese Zahlen stammten aus den früheren Eingaben der Veranstalter. Mangels anderer verlässlicher Angaben darf sich die Schiedskommission auf diese Zahlen stützen.

Basierend auf dem Grundgedanken, dass die Billetteinnahmen grundsätzlich die Kosten einer Veranstaltung decken sollen, und angesichts des von den Parteien als angemessen anerkannten Abgrenzungskriteriums des Fassungsvermögens von 1'000 Personen ist der Schwellenwert für die Billetteinnahmen auf Fr. 22'000 zu erhöhen. Würde der Schwellenwert bei Fr. 15'000 belassen, so hätte dies faktisch eine unangemessene Senkung des Kriteriums des Fassungsvermögens von 1'000 Personen zur Folge, weil bei kostendeckender Durchführung von Kleinkonzerten zu Kosten von Fr. 22 pro Person die Schwelle von Fr. 15'000 bereits bei 682 Personen überschritten würde und es in der Praxis keine kostendeckenden Konzerte mit über 682 Personen geben würde. Tarifziffer 4.1 ist daher entsprechend zu ändern.

11.3

Tarifziffer 4 des GT K (2024) enthält neu einen vierten Absatz, wonach sich das Fassungsvermögen nach der Anzahl der Personen richtet, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften des jeweiligen Veranstaltungsorts zugelassen sind. Die gleiche

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Präzisierung wird in Tarifziffern 14.1 und 14.3 eingefügt. Laut der Verwertungsgesellschaften entspreche der neue Wortlaut ihrer schon bestehenden Praxis. Diese Veränderungen würden aus redaktionellen Gründen und der Klarheit halber geschehen (Tarifeingabe, Rz. 38, 45).

PETZI (Stellungnahme, Rz. 64 ff., 88 ff.) und die SBCK (Stellungnahme, Rz. 23) machen geltend, dass Konzerte Lokalen, die durch Vorhänge verkleinert werden, damit neu als Grosskonzerte betrachtet würden. Anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 hat sich jedoch ergeben, dass solche Situationen in der Praxis berücksichtigt werden können. Auch ist das Interesse an einer klaren und rechtssicheren Definition zu berücksichtigen. Tarifziffer 4.4 ist daher insgesamt angemessen.

Bruttoprinzip (Tarifziffern 11 ff.)

12.1

Gemäss GT K (2024) sind für die Berechnungsgrundlage alle Einnahmen aus der Verwendung der Musik relevant (Tarifziffer 11), insbesondere:

  • Die Brutto-Einnahmen aus dem Verkauf von Billetten und Abonnementen abzüglich der auf die Eintrittspreise tatsächlich zu entrichtenden Billett- und Mehrwertsteuern. VIP-Tickets, die auch nicht-musikalische Vorteile beinhalten (wie z.B. ein «Meet & Greet», besonderes Essen u.Ä.), werden wie die teuersten Tickets gezählt, die im öffentlichen Verkauf angeboten werden (Tarifziffer 11.1 Abs. 1);

  • Die Einnahmen einer externen Billettverkaufsorganisation oder anderer Vermittler (Tarifziffer 11.1 Abs. 2 in initio; vgl. supra E. 5) und

  • Die Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Live-Streaming einer Veranstaltung erzielt werden (Tarifziffer 11.1 Abs. 2 in fine; vgl. supra E. 5).

Tarifziffer 11.2 Abs. 2 listet zudem als «Kosten der Musikverwendung» sämtliche an die Künstler bezahlte Entschädigungen, die Miete des Veranstaltungsorts, die Kosten des Live-Streamings und die Miete von Musikinstrumenten oder public address systems. Diese Kosten werden auf dreierlei Arten berücksichtigt:

Erstens kann bis auf Höhe dieser Kosten gegen Nachweis der Gegenwert von Leistungen, die im Eintrittspreis inbegriffen sind, abgezogen werden, sofern sie nicht für die Durchführung der Veranstaltung unerlässlich sind und das Publikum dafür ansonsten getrennt vom Eintrittspreis bezahlen würde. Diese Leistungen

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können im gegenseitigen Einverständnis pauschaliert werden (Tarifziffer 12 Abs. 1).

Zweitens, falls die Einnahmen i.S.v. Tarifziffer 11.1 diese Kosten nicht decken, wird in der Berechnungsbasis auch die Querfinanzierung der Veranstaltung berücksichtigt, und zwar in Form von Beiträgen, Subventionen, Sponsoringeinnahmen und beanspruchten Defizitgarantien an die Durchführung der Veranstaltung sowie des Anteils des Kunden am Erlös Dritter aus dem Verkauf von Konsumgütern (Tarifziffer 11.2 Abs. 1). Ein Abzug aus den Einnahmen ist bis auf Höhe dieser Kosten ausgeschlossen (Tarifziffer 12 Abs. 2).

Drittens wird gemäss Tarifziffer 13 die Entschädigung hilfsweise in Form eines Prozentsatzes dieser Kosten berechnet, wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen oder keine Einnahmen erzielt werden (Lemma 1), wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen und der Kunde kein Budget erstellt hat oder wenn der Kunde im Voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken (Lemma 2), sowie bei Wohltätigkeitsanlässen, deren Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugutekommt (Lemma 3). Anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 hat der Vertreter der SUISA erklärt, dass Tarifziffer 13 subsidiär zu Tarifziffer 11 angewendet werde. Dies betreffe ungefähr einen Viertel der Veranstaltungen.

12.2

Die Nutzerverbände machen geltend, die Bindung des Tarifs an die Einnahmen führe zu einem automatischen Teuerungsausgleich und damit zu einer proportionellen Steigerung der Vergütungen bei gesteigerten Allgemeinkosten. Dies entspreche keinem Mehrbeitrag der Berechtigten. Die Steigerung der Kosten habe zudem in vielen Fällen keinen Bezug zur Musiknutzung, insbesondere im Fall der erhöhten Lohn- und Infrastrukturkosten aufgrund der stetig steigenden Anforderungen an Hygiene-, Sicherheits-, Lärm- und Naturschutzmassnahmen. Darüber hinaus habe sich die technische Ausstattung der Veranstaltungsorte stark verändert. Es handle sich dort um Kosten für nicht-musikalische Leistungen, die im GT K nicht auf angemessene Weise berücksichtigt werden. Der GT K (2024) regle ausserdem nur das Recht zur Aufführung, nicht aber das Recht zur Interpretation durch die ausübenden Künstler. Diese Interpretenleistung werde mit der Gage abgegolten, die aufgrund erhöhter Kosten für die Künstlerinnen und Künstler auch gestiegen seien. Dadurch seien die Urheberinnen und Urheber am Erlös aus einer Leistung beteiligt, die der Kollektivverwertung nicht unterliege (Stellungnahme SMPA, Rz. 74 ff., 81 ff., 130 ff; Stellungnahme PETZI, Rz. 49 ff.; Stellungnahme SBCK, Rz. 77 f., 83 ff.).

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12.3

Nach Lehre und Rechtsprechung ist unter dem aus der Nutzung erzielten Ertrag gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a URG der Bruttoertrag zu verstehen (BARRE­ LET /EGLOFF , Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 60 N 14 ff.; G OVONI/

STEBLER, Die Bundesaufsicht über die kollektive Verwertung von Urheberrechten, in: SIWR II/1, 3. Aufl., Basel 2014, N. 1460 m.w.H.; BGer.2A.491/1998 vom 1. März 1999, Tarif D, E. 3b/bb, sic! 1999, S. 264 ff.; BGer.2A.141/1997 vom 16. Februar 1998, GT 5, E. 3e, sic! 1998, S. 388 ff.). Dies geht schon aus der Botschaft des Bundesrates so hervor (BBl 1998 III 564). Die Berechtigten sollen prozentual am Umsatz beteiligt werden. Ein bestimmter Geldbetrag (Umsatz) gehört zum anrechenbaren Ertrag, soweit er im Hinblick auf die mit der Veranstaltung verbundene Werknutzung eingenommen wird (BGer.2A.491/1998 vom 1. März 1999, Tarif D, E. 3b/bb, sic! 1999, S. 264 ff.). Massgebend ist, ob der bezahlte Geldbetrag in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Tarif erfassten Tätigkeit und der damit verbundenen Werknutzung steht (BGer.2A.177/1997 vom 16. Februar GT S, E. 4b; sic! 1998, S. 33 ff.). Entschädigungen für Transport oder Unterbringung stehen von Vornherein nicht in einem hinreichend engen Zusammenhang zur Nutzung der immateriellen Leistung. Der Preis für das Eintrittsbillett – inklusive des Kostenanteils für den Vorverkauf – wird demgegenüber für die Darbietung eines Werks bezahlt, womit ein unmittelbarer Zusammenhang zu dessen Verwendung besteht (zum Ganzen: BGer.2A.311/2002 vom 29. Januar 2003, GT K, E. 2.2, 2.3.2). Entsprechend gehören namentlich die «Einnahmen der Vorverkaufsstellen aus Billettverkäufen» zum massgebenden Ertrag (BGer.2A.311/2002 vom 29. Januar 2003, GT K, E. 2.3.3).

Als Ertrag sind überdies auch die Einnahmen aus Kollekten, aus Beiträgen oder Subventionen der öffentlichen Hand zu werten, welche zur Deckung der Veranstaltungskosten oder zur Defizitdeckung bestimmt sind (BGer.2A.491/1998 vom 1. März 1999, Tarif D, E. 3, sic! 1999, S. 265 f.; BGer.2A.539/1996 vom 2. Juni 1997, Tarif S, E. 4, sic! 1998, S. 33 ff., insb. 35 f.). Unbeachtlich bleibt, ob die Nutzung zu einem Gewinn oder allenfalls gar zu einem Verlust führt, denn die Urheber und Urheberinnen dürfen nicht am wirtschaftlichen Risiko des Nutzers beteiligt werden (BGer.2A.141/1997 vom 16. Februar 1998, GT 5, E. 9.1; zum Ganzen: BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Art. 60 N 15 f.).

12.4

Der vorgelegte Tarif sieht als Grundsatz vor, dass sämtliche Einnahmen für die Berechnung der Entschädigung relevant sind (vgl. Tarifziffern 11 und 11.1). Ab­

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gezogen kann nur der Gegenwert von Leistungen werden, die nicht für die Durchführung der Veranstaltung unerlässlich sind und unter anderen Umständen getrennt bezahlt würden (vgl. Tarifziffer 12 Abs. 1).

Dass für die Berechnung der Entschädigung sämtliche Einnahmen zu berücksichtigen sind, ergibt sich ausdrücklich aus Art. 60 URG und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichts (supra E. 12.3). Die Nutzerverbände führen zu Recht aus, dass die Urheber und Leistungsschutzberechtigten mit einer solchen Berechnung von den negativen Konsequenzen einer Kostensteigerung geschützt werden. Diese Steigerung betrifft aber die Kosten der Nutzung, und es ist daher selbstverständlich, dass auch die damit verbundenen Risiken bei den Nutzern liegen. Die von den Nutzerverbänden angestrebte Risikoverteilung beruht auf der falschen Prämisse, wonach die Nutzer nicht die Kunden, sondern die Partner der Urheber und Leistungsschutzberechtigen sein sollen. Die Nutzer sind aber alleine dafür verantwortlich, dass eine Veranstaltung gemäss den örtlichen Anforderungen bzw. mit den vorhandenen technischen Mitteln stattfindet. Gehen sie diese Risiken ein, müssen sie auch die finanziellen Folgen tragen. Die Einnahmen aus der Veranstaltung stellen ihrerseits einen Mehrwert aus der Nutzung der Werke dar, und es entspricht der gesetzlichen Ordnung, dass die Berechtigten an diesem Mehrwert beteiligt werden.

Der Zusammenhang zwischen Kosten und Werkverwendung ist somit für die Urheber und Leistungsschutzberechtigten grundsätzlich irrelevant. Insbesondere ist der Gegenwert von Leistungen, die den Nutzern gegenüber erbracht werden, um die Veranstaltungen zu ermöglichen, von vornherein nicht von Belang. Es gibt daher auch keinen Grund, Abzüge zuzulassen, die nicht schon in Tarifziffer 12 vorgesehen sind. Dies betrifft namentlich alle Kosten, die für die Durchführung der fraglichen Veranstaltung unerlässlich sind (z.B. Infrastruktur- oder Sicherheitskosten, Gagen und sonstige Produktionskosten). Diese Tarifziffer wurde zwar im vorgelegten Tarif neu formuliert. Sowohl die Verwertungsgesellschaften (Tarifeingabe, Rz. 43) als auch die Nutzerverbände (Stellungnahme PETZI 49 ff., 102) räumen aber ein, dass der neue Text der schon bestehenden Praxis der Verwertungsgesellschaften entspricht. Nach dem Gesagten ist diese Bestimmung – ähnlich wie beim GT K (2016) – angemessen.

12.5

Falls die Einnahmen gemäss Tarifziffer 11.1 die Kosten der Musikverwendung nicht decken, wird bis zur Deckung dieser Kosten auch die Querfinanzierung der Veranstaltung berücksichtigt (Tarifziffer 11.2 mit einer Liste der relevanten Kosten). Bis zu diesem Betrag sind Abzüge gemäss Tarifziffer 12 ausgeschlossen.

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Materiell wird damit die Entschädigung in Form eines Prozentsatzes der Kosten der Musikverwendung berechnet. Gemäss Tarifziffer 13 gilt diese Regelung auch bei fehlenden Einnahmen bzw. Einnahmenvermittlung (Lemma 1), bei Fehlbudgetierung oder bei Deckung der Kosten aus eigenen Mitteln (Lemma 2) sowie bei Wohltätigkeitsanlässen, deren Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugutekommt (Lemma 3).

Mehrere Nutzerverbände verlangen, dass die Tarifziffern 11.2 und 13 nicht auf Kleinkonzerte angewendet werden, und zwar mit der Begründung, die kostenbasierte Berechnung sei prinzipiell verboten, wenn Einnahmen vorlägen, das Kriterium der Erforderlichkeit der Kosten für die Veranstaltung sei zu unpräzis und die Belegung der Kosten verursache einen unangemessenen Aufwand. Ausserdem generierten Kleinkonzerte nur einen geringen Teil der Gesamteinnahmen der Verwertungsgesellschaften (Stellungnahme PETZI, Rz. 173, 177 f.; Stellungnahme SBCK, Rz. 50, 52; Stellungnahme SBV, Rz. 15 f.; Stellungnahme t., S. 3 f.; Stellungnahme SDJ, S. 8 ff.).

Gemäss Art. 60 Abs. 1 lit. a URG wird bei der Festlegung der Entschädigung hilfsweise der mit der Nutzung verbundene Aufwand berücksichtigt. Wie schon im bisherigen Tarif wird im GT K (2024) diesem Hilfscharakter auf angemessene Weise Rechnung getragen, indem diese Berechnungsart nicht als Grundregel, sondern für bestimmte Sonderfälle vorgesehen ist. Daran gibt es nichts zu beanstanden.

Mit Ausnahme der Kosten des Live-Streaming (vgl. dazu supra E. 5) entsprechen ausserdem die in Tarifziffer 11.2 vorgesehenen Kosten der Regelung des bisherigen GT K (2016). Diese Kosten sind der Gegenwert der Elemente, die für die Durchführung der Veranstaltung unerlässlich sind. Es ist daher nur angemessen, dass die Vergütungen der Rechteinhaber mindestens auf der Grundlage der Höhe dieser Kosten berechnet werden. Dies entspricht der vom Gesetzgeber gewollten Risikoverteilung. Es ist insbesondere nichts dagegen einzuwenden, dass die Entschädigungen für ausübende Künstler bei der Berechnung vollständig berücksichtigt werden, da die Interpretenleistung selbst eine Nutzung geschützter Werke ist (dazu Stellungnahme SMPA, Rz. 74 ff., insb. 76 ff.).

12.6

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Tarifziffern 11-13 des vorliegend zu beurteilenden Tarifs dem in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Bruttoprinzip entsprechen und daher angemessen sind.

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Prozentsätze (Tarifziffern 14 ff.)

13.1

Die anwendbaren Prozentsätze für Nutzungen während der Veranstaltung werden in den Tarifziffern 14.1 Abs. 1 (Grosskonzerte), 14.1 Abs. 2 (Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen), 14.2 (Kleinkonzerte), 14.3 (konzertähnliche Darbietungen), 14.4 (Shows und Ballettaufführungen) und 14.5 (Theateraufführungen) geregelt. Für Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen und konzertähnlichen Darbietungen wird der Prozentsatz je nach Fassungsvermögen in vier Kategorien festgelegt (bis 1'000 Personen, ab 1'000 Personen, ab 5'000 Personen und ab 10'000 Personen), jedes Mal mit einer Senkung der Prozentsätze um 0,5% für die Urheberrechte und um 0,15% für die verwandten Schutzrechte. Gemäss Tarifziffer 16 betragen ausserdem die Vergütungsansprüche für die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern nur während der Pausen sowie nach der Veranstaltung 0,2% der Einnahmen.

Tarifziffer 14.2 sieht ein Ausnahmeregime für Kleinkonzerte vor, indem der Prozentsatz für die Urheberrechte um 1% niedriger ist als der Prozentsatz für Grosskonzerte, was dem Prozentsatz für die kleinsten Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen entspricht. Eventuelle nicht-musikalische Leistungen sind in diesem Prozentsatz bereits pauschal berücksichtigt; zudem beträgt die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte Fr. 20 pro Kleinkonzert, ohne prozentuale Abrechnung.

Gemäss Tarifziffer 15 werden die Prozentsätze gemäss Tarifziffer 14 zeitanteilig gekürzt («Reduktion pro rata temporis») durch verschiedene Berechnungsarten für Konzerte (Tarifziffer 15.1) und für andere Veranstaltungen (Tarifziffer 15.2). Der GT K (2024) enthält darüber hinaus eine neue Tarifziffer 15.3, wodurch das Berechnungskriterium der «Nutzungsdauer» von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern für den Fall der gleichzeitigen Nutzung an verschiedenen Orten einer Veranstaltung präzisiert wird, indem nur die längste Nutzungsdauer berücksichtigt wird.

13.2

Die Nutzerverbände führen aus, dass gemäss Art. 60 Abs. 2 URG die Prozentsätze in der Regel höchstens 10% für die Urheberrechte und 3% für die verwandten Schutzrechte betragen dürfen. Im vorgelegten Tarif seien diese Maximalwerte für Grosskonzerte erreicht, was beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes im Jahr 1993 gerechtfertigt sein mochte, heute aber nicht mehr. Zudem habe sich der Umfang der nicht-musikalischen Leistungen ebenfalls verändert, die Ab­

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züge dafür seien aber unverändert geblieben. Die Nutzerverbände monieren überdies, dass die Prozentsätze im vorgelegten Tarif gegenüber dem bisherigen Tarif trotz der inzwischen eingetretenen Entwicklungen unverändert geblieben seien (Stellungnahme SMPA, Rz. 85, 140; Stellungnahme PETZI, Rz. 40; Stellungnahme SBCK, Rz. 70, 96, 104).

13.3

Zu den Kriterien von Art. 60 Abs. 1 lit. b und c URG zählen die Art und Anzahl der benutzten Werke, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträger oder Sendungen bzw. das Verhältnis zwischen geschützten und ungeschützten Werken, Darbietungen, Ton- oder Tonbildträgern oder Sendungen sowie zwischen anderen Leistungen. Diese werden typischerweise mit abgestuften Prozentsätzen konkretisiert, die der Intensität des Zusammenhangs zwischen Einnahmengenerierung und Nutzung der tariflichen Leistungen entsprechen (vgl. BGE 140 II 305, GT S, E. 7.1).

Die in Art. 60 Abs. 1 lit. c URG vorgesehene Regel umfasst zwei Aspekte: Einerseits die sog. "Pro-rata- temporis"-Regel (vgl. BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Bern 2020, Art. 60 N 21); sie kommt dann zur Anwendung, wenn der Nutzungsertrag aus einer kontinuierlichen Tätigkeit anfällt, bei der die im Tarif vergüteten Werke und Leistungen nur einen Teil der Zeit der Tätigkeit abdecken. In diesem Fall ist die tarifliche Entschädigung im Verhältnis der Dauer der tariflich erfassten Leistung zur Gesamtzeit zu kürzen. Sind bei einer gleichzeitigen Nutzung mehrere geschützte Werke und Leistungen verbunden, deren Entschädigungen nur zum Teil im Tarif geregelt werden, so ist gestützt auf die sog. "Ballettregel" die im Tarif geschuldete Vergütung zu reduzieren. Die Ballettregel findet z.B. in den Tarifen zur Vorführung und Sendung von audiovisuellen Werken und bei den Aufführungstarifen für die sog. Bühnenmusik Anwendung (DIETER MEIER, a.a.O., N. 160; BARRELET/EGLOFF, Das neue Urheberrecht, 4. Aufl., Art. 60 N 22; BREM/ SALVADÉ/WILD, in: Müller/Oertli [Hrsg.], SHK-URG, 2006, Art. 60 N 10 f.; GOVONI/ STEBLER, a.a.O., N 1466). Bei der Ballettregel wird die Urheberrechtsentschädigung anteilsmässig reduziert, falls mit den kollektiv verwerteten Werken gleichzeitig andere Werke oder Werkteile dargeboten werden, wie dies beim Ballett der Fall ist, wo neben der Musik die Choreographie eine entscheidende Rolle spielt (vgl. BGer.2A.248/1997 vom 16. Februar 1998, E. 2c/aa [Zirkusmusik]). Obwohl die Ballettregel im geltenden Gesetz nicht explizit erwähnt wird, gilt sie dennoch aufgrund von Art. 60 Abs. 1 lit. c URG als ein Element der Angemessenheitsprüfung (BREM/SALVADÉ/WILD, a.a.O., Art. 60 N 10 ff.). Wie gross die Reduktion zu

Seite 34

sein hat, ist von Fall zu Fall zu bestimmen und je nach Werkkategorie zu unterscheiden (DIETER MEIER, a.a.O., N. 160 f.; zum Ganzen: BGer.2C_1056/2018, Tarif A Fernsehen [SWISSPERFORM], E. 5.4.1 f.).

13.4

13.4.1

Der bisherige GT K (2016) sieht unter gewissen Voraussetzungen einen Abzug von 10% von den Billetteinnahmen durch Drittorganisationen vor (Tarifziffer 26 Abs. 2 in fine; sog. «Vermittlungsabzug»). Im GT K (2024) soll diese Bestimmung ersatzlos gestrichen werden.

Die Verwertungsgesellschaften legen dar, der Abzug sei in den früheren Tarifen trotz Verletzung des Bruttoprinzips als Entgegenkommen an die Nutzerverbände eingegliedert worden. Dies rechtfertige sich jedoch nur im Fall eines Einigungstarifs (Tarifeingabe, Rz. 55).

Die Nutzerverbände erläutern ihrerseits im Wesentlichen, der Abzug sei immer als angemessen erachtet worden, und es sei nicht nachvollziehbar, warum er nun ersatzlos gestrichen werden soll (Stellungnahme SMPA, Rz. 38; Stellungnahme PETZI, Rz. 117 ff.; Stellungnahme SBV, Rz. 36 f.).

Die PUE bezweifelt, dass in Anbetracht der in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegenen Einnahmen der Verwertungsgesellschaften eine weitere Erhöhung der tariflichen Vergütungen gerechtfertigt und noch angemessen sei. Deswegen wird empfohlen, die Aufhebung des Abzugs durch eine entsprechende Kürzung des Prozentsatzes der Entschädigung auszugleichen (Stellungnahme, S. 6 f.).

Anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 hat der Vertreter der SUISA auf Anfrage erklärt, dass eine (von den Verwertungsgesellschaften abgelehnte) etwaige Kompensation des Wegfalls des «Vermittlungsabzugs» in der Tat durch eine Senkung der Prozentsätze zu erfolgen hätte.

13.4.2

Bei der vorliegend zu beurteilenden Streichung des «Vermittlungsabzugs» ist zu berücksichtigen, dass es sich dabei – unabhängig von seiner Bezeichnung – sachlich nicht um einen Rabatt handelt, der pauschal oder individuell für eine konkrete Gegenleistung im Zusammenhang mit der Tarifadministration gewährt wird, sondern um einen Korrekturabzug, also einen Berechnungsfaktor, mit dem letztlich das Ziel verfolgt wird, gesamthaft eine Überhöhung der Belastung zu verhindern, was gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts zulässig ist (vgl. BGE 133 II

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Die SUISA hat in ihrem Schreiben vom 14. Juli 2023 denn auch erklärt, der Abzug werde in 80% der Veranstaltungen mit Ticketverkauf durch Drittorganisationen angewendet (79% in 2019). Dies betreffe nicht alle Veranstaltungen und in einigen Fällen nur einen Teil der verkauften Tickets. Im Allgemeinen seien jedoch ca. 20% der Tarifeinnahmen vom Abzug betroffen, und man dürfe im Fall der Streichung mit einer Erhöhung der tariflichen Einnahmen um 7,13% rechnen. Daraus ergibt sich, dass der Abzug breit angewendet wird und als Korrektiv erhebliche ökonomische Wirkungen entfaltet. Allerdings hat die Form dieses Korrektivs eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Nutzern zur Folge, weil es nur Veranstaltern zugutekommt, die den Verkauf ihrer Eintrittskarten über Dritte abwickeln. Veranstalter, die ihre Eintrittskarten selbst verkaufen, profitieren nicht von diesem Korrekturabzug. Entsprechend ist die Streichung dieses Abzugs schon aus Gleichbehandlungsgründen geboten, aber sie kann nicht ersatzlos erfolgen, weil dies faktisch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Erhöhung der Vergütungen führen würde. Daher ist die Streichung durch eine Senkung der Prozentsätze zu ersetzen, was – wie erwähnt – auch dem Vorschlag der PUE entspricht.

13.4.3

Es ist daher die Höhe der Senkung der tariflichen Prozentsätze festzulegen. Anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 führte der Vertreter der SUISA auf Anfrage einer anderen Partei aus, die PUE habe die Bezifferung der Kompensation offengelassen. Die PUE ist nicht Partei im Genehmigungsverfahren und muss ihre Empfehlungen daher auch nicht belegen. Vielmehr sind es die Parteien, die auf die von der PUE aufgezeigten Punkte mit Bezug auf die potentielle Unangemessenheit des Tarifs zu reagieren haben. Unterlassen sie dies, darf die Schiedskommission die Empfehlung der PUE gestützt auf die Aktenlage umsetzen oder, wenn dies nicht möglich ist, die Genehmigung verweigern (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 1996, GT A).

Im vorliegenden Fall entsprechen die Prozentsätze grundsätzlich der Intensität des Zusammenhangs zwischen Einnahmen und Werkverwendung (vgl. BGE 140 II 305, GT S, E. 7.1; supra E. 13.3). Aus den Tarifziffern 14.1 Abs. 2 und 14.3 des vorgelegten Tarifs ergibt sich, dass die Abstufung der Prozentsätze in Sprüngen von 0,5% für die Urheberrechte und von 0,15% für die verwandten Rechte erfolgt. Bei Veranstaltungen gleicher Grösse besteht der gleiche Unterschied bei den Prozentsätzen, je nachdem, ob Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen (Tarifziffer 14.1 Abs. 2) oder konzertähnlichen Veranstaltungen (Tarifziffer 14.3) betroffen sind. Mangels genauerer Angaben stützt sich die Schiedskommission auf diese Stufen und setzt alle Prozentsätze in Tarifziffer 14.1 Abs.1 bis 14.5 um 0,5% für die Urheberrechte bzw. um 0,15% für die verwandten Rechte herab. Eine weitere

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Senkung würde die tiefsten Prozentsätze gemäss Tarifziffern 14.1 und 14.3 zu sehr an den derzeit für Shows und Ballettaufführungen geltenden Satz (Tarifziffer 14.4) annähern. Ein weiteres Indiz für die Angemessenheit dieser Lösung lässt sich im Tarifvorschlag der SMPA finden, worin sie eine Erhöhung des Verbandsrabatts um 10% verlangt, mit der Begründung, dies entspreche wirtschaftlich einer Senkung der Tarifansätze um etwa 0,5% (Stellungnahme, Rz. 180; vgl. dazu infra E. 14). Diese Zahl ist zwar nicht belegt und bezieht sich auf einen anderen Rabatt. Trotz dieser Vorbehalte wird dadurch jedoch nahegelegt, dass ein weit gefasster Rabatt bzw. Abzug von 10% einer Senkung der Prozentsätze für die Urheberrechte von ungefähr 0,5% gleichkommt.

Die Prozentsätze für die verwandten Schutzrechte, die systematisch 30% der Sätze für die Urheberrechte ausmachen (wie auch bei den Maximalsätzen von Art. 60 Abs. 2 URG), bleiben mit einer Senkung um 0,15% im gleichen Verhältnis.

Eine systematische Kürzung um 0,5% bei den Urheberrechten und um 0,15% bei den verwandten Schutzrechten erscheint daher als angemessen.

13.5

Die Nutzerverbände machen geltend, die Prozentsätze selbst würden den Werknutzungen nicht mehr in angemessener Weise entsprechen. Sie führen insbesondere technologische und soziale Veränderungen seit dem Jahr 1993 an, lassen dabei aber ausser Acht, dass sie 2016 dem bisherigen Tarif zugestimmt hatten, dessen Sätze mit denen des vorgelegten GT K (2024) übereinstimmen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht hinreichend dargelegt, inwiefern sich der relevante Nutzungsbereich seit dem Jahr 2016 grundlegend geändert haben soll. Der SMPA-Index (vgl. Tarifeingabebeilage 61) suggeriert zudem, dass die Anzahl der Veranstaltungen, der Besucher, der verkauften Tickets und der verpflichteten Künstler zugenommen hat, was auf eine mindestens gleich intensive Nutzung der Musik hinweist. Die von den Nutzerverbänden verlangte Senkung der Prozentsätze zielt also eher darauf ab, den Verwertungsgesellschaften ein Entgegenkommen abzuringen, vermag sich aber nicht auf eine konforme Anwendung von Art. 59 f. URG zu stützen (vgl. supra E. 9.2).

In Ermangelung anderer Hinweise kann die Schiedskommission nur feststellen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit 2016 nicht grundlegend verändert haben. Mit Blick auf die Zustimmung der hauptsächlichen Nutzerverbände zum GT K (2016) ist daher festzuhalten, dass die Prozentsätze im GT K (2024) nach wie vor angemessen sind. Sie empfiehlt jedoch, die Intensität der Werkverwen­

Seite 37

dung im Rahmen künftiger Verhandlungen gründlicher und fundierter zu untersuchen, wobei die Parteien selbst am besten bestimmen können, wo und wie dies stattfinden soll (vgl. als Beispiele: Beschlüsse der ESchK vom 21. Mai 2022, GT 4i, E. 12.2.3, sowie vom 13. Oktober 2017, GT L, E. I/C und vom 25. November 2013, GT H, E. I/3). In diesem Rahmen werden sie auch feststellen können, ob und inwiefern der Vergleich mit ausländischen Tarifen (vgl. BGE 140 II 305, GT S, E. 7.3 m.w.H.) bzw. mit anderen Tarifen für die Bestimmung des angemessenen Entgelts relevant ist (vgl. auch dazu Stellungnahme SMPA, Rz. 92 ff., 95 f.). Im vorliegenden Verfahren sind die von den Parteien eingereichten Unterlagen zu Auslandvergleichen im Ergebnis zu wenig klar, um als verlässliche Grundlage beigezogen zu werden.

13.6

Zusammenfassend werden zwecks Kompensation der Streichung des Vermittlungsabzugs sämtliche Prozentsätze in Tarifziffer 14 geändert, und zwar durch Senkung um 0,5% für die Urheberrechte und um 0,15% für die verwandten Rechte. Ausserdem sind zwei Tippfehler zu korrigieren: Zum einen ist in der italienischen Fassung von Tarifziffer 14.1 Abs. 2 der erste Satz mit der Präposition «a» zu ergänzen, und zum anderen ist in der deutschen Fassung von Tarifziffer 14.2 der Verweis auf die Definition von Kleinkonzerten zu vervollständigen.

Rabatte (Tarifziffern 20 ff.)

14.1

Tarifziffer 20 des vorgelegten Tarifs sieht einen «Verbandsrabatt» vor. Danach haben Kunden, die einem schweizerischen Landesverband der Veranstalter von Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen angehören, der die SUISA in ihren Aufgaben unterstützt, und die sich schriftlich verpflichten, diesen Tarif zu respektieren und die Tarifbestimmungen einhalten, Anspruch auf eine Ermässigung der für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu zahlender Entschädigung von 10%. Anschliessend werden fünf Elemente dieser Unterstützung beschrieben, die keinen Anlass zu besonderen Bemerkungen geben, mit Ausnahme von Lemma 4: Gemäss dieser Bestimmung umfasst die Unterstützung durch den Verband die Bereitschaft, Mitglieder auszuschliessen, welche die tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen trotz Mahnung wiederholt verletzen. Tarifziffer 21 regelt die Beweisanforderungen für die Verbandsmitgliedschaft.

Tarifziffer 22 enthält einen Mengenrabatt auf die Gesamtentschädigung für die Verbandsmitglieder, die Kleinkonzerte veranstalten und sich schriftlich verpflichten, den Tarif zu respektieren. Der Rabatt ist auf vier Kategorien abgestuft und geht

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von 5% (mehr als zehn Konzerte pro Jahr) bis 20% (mehr als 20% pro Jahr). In Tarifziffer 23 sind die relevanten Berechnungselemente beschrieben.

14.2

Die Nutzerverbände führen aus, der Verbandsrabatt im mit dem vorgelegten Tarif vergleichbaren GT Hb betrage 20%, was eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darstelle; sie verlangen für den GT K (2024) daher eine Erhöhung um 10%. Zudem wenden sie sich gegen die in Tarifziffer 20 Lemma 4 vorgesehene Pflicht, und zwar mit der Begründung, damit mische sich der Tarif in die Statuten der Verbände ein. Die Nutzerverbände verlangen ausserdem, dass der Mengenrabatt gemäss Tarifziffer 22 auf alle Konzerte angewendet werde.

Anlässlich der Sitzung vom 23. Januar 2024 haben die Vertreter der SUISA ausgeführt, dass Rabatte einer Gegenleistung der Nutzerverbände entsprechen müssen und dass die Nutzerverbände keine Mehrleistung belegt hätten. Zudem regle Tarifziffer 20 nicht die Beziehungen zwischen den Verbänden und ihren Mitgliedern, sondern nur die tariflichen Folgen dieser Beziehungen. Die Vertreter der Verwertungsgesellschaften haben zudem den Mengenrabatt damit begründet, dass er die Vielfalt der Veranstaltungen fördere und den unterschiedlichen Kenntnissen der regelmässigen Veranstalter hinsichtlich der Abrechnungsmodalitäten Rechnung trage, was die Abrechnung für die Verwertungsgesellschaften vereinfache (vgl. dazu supra E. 11).

14.3

Ein Tarif muss unabhängig von der Gewährung einer Ermässigung angemessen sein (Beschluss vom 10. Dezember 2012, GT Y, E. 2.11). Die Ermässigung ist regelmässig zwischen den Parteien zu vereinbaren. Tarifkonformes Verhalten gibt allein noch keinen Anspruch auf die Einräumung eines Rabattes. Die Höhe der Ermässigung schwankt in einzelnen Tarifen zwischen 5% und 20%. Die Einräumung von Verbandsrabatten ist indessen nur gerechtfertigt, wenn die Verbände eine entsprechende Gegenleistung (z.B. beim Inkasso) erbringen. Andernfalls kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass eine nicht gerechtfertigte Rabattgewährung an Verbände gegen das Gleichbehandlungsgebot verstösst, weil Nichtverbandsmitglieder davon ausgeschlossen wären. Die Höhe des Verbandsrabattes hängt damit wesentlich von der Art der Gegenleistung ab (Beschluss vom 22. November 2011, GT K, E. II/c S. 32 f. m.w.H.; vgl. auch Beschluss vom 10. November 2014, GT S, E. 4.4).

14.4

Es gibt keinen Grund, daran zu zweifeln, dass der Verbandsrabatt im vorgelegten Tarif wie schon im GT K (2016) ein echter Rabatt, also namentlich kein Korrekturfaktor im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist (BGE 133 II

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263, GT 4d, E. 9.6; vgl. supra E. 13.4). Der Prozentsatz von 10% wurde im bisherigen Tarif vereinbart, und es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass er der Unterstützung der Nutzerverbände bei der Durchsetzung des Tarifs entspricht. Der Vergleich mit dem GT Hb ist irrelevant, da dieser Einigungstarif nicht eingehend geprüft wurde. Der GT Hb sieht ausserdem mehrere Ermässigungen vor (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2017 und Tarifziffern 27-31 des beiliegenden Tarifs), die möglicherweise kombiniert werden können.

Was sodann die Bedingung von Tarifziffer 20 Lemma 4 anbelangt, so ist zu berücksichtigen, dass der GT K die Folgen der Verletzung von tariflichen Bestimmungen bereits regelt, und zwar in Form von Zuschlägen (Tarifziffer 24), der Einschätzung der Angaben bei Fehlmeldung (Tarifziffer 28) und der Auferlegung einer Entschädigung, wenn kein Veranstaltungsprogramm vorgelegt wird (Tarifziffer 33; vgl. infra E. 17). Wird die Pflichtverletzung bestritten, kann der Streit unmittelbar mit den Verwertungsgesellschaften beigelegt werden. Für die Erfüllung der Bedingungen von Tarifziffer 20 Lemma 4 müssten jedoch auch die Nutzerverbände Massnahmen ergreifen, was nicht ihrer Rolle als Verhandlungspartner bzw. als Vertreter ihrer Mitglieder entspricht. Dies stellt eine unangemessene Vermischung der Rollen dar.

Tarifziffer 20 Lemma 4 ist daher ersatzlos zu streichen.

14.5

Der Mengenrabatt in Tarifziffer 22 wurde von den Verwertungsgesellschaften doppelt begründet. Der Hinweis auf die Förderung der Vielfalt der Veranstaltungen geht indes fehl, denn dies ist kein Element der Angemessenheit (vgl. supra E. 10) und entspricht auch keiner relevanten Gegenleistung der Nutzerverbände. Überzeugender ist hingegen das Argument, dass Verbandsmitglieder, die regelmässig Kleinkonzerte veranstalten, mit den Abrechnungsmodalitäten besser vertraut sind und daher einen geringeren Bearbeitungsaufwand verursachen. Die Verringerung der Arbeitsbelastung der Verwertungsgesellschaften infolge der Organisation mehrerer Veranstaltungen ist eine Gegenleistung, die einen Rabatt zu rechtfertigen vermag. Dies kann jedoch nur für Kleinkonzerte gelten, denn die Veranstalter von Grosskonzerten sind ohnehin professionell organisiert, sodass die Menge der Veranstaltungen nicht gleichermassen zur Reduktion des Bearbeitungsaufwands der Verwertungsgesellschaften beizutragen vermag.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Mengenrabatt gemäss Tarifziffer 22 als «echter» Rabatt zu qualifizieren ist, der im Zusammenhang mit Kleinkonzerten sachlich begründet und daher angemessen ist.

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Mindestentschädigungen (Tarifziffern 17 ff.)

Der vorgelegte Tarif sieht vor, dass die Entschädigung für die Urheberrechte mindestens Fr. 40 pro Veranstaltung beträgt (Tarifziffer 17). Für die verwandten Schutzrechte beträgt die Mindestentschädigung Fr. 10 bis Fr. 40 je nach Veranstaltungsart für die Nutzungen während der Veranstaltung (Tarifziffer 18) und Fr. 20 für die Nutzungen während Pausen oder nach der Veranstaltung (Tarifziffer 19), unter Vorbehalt von Tarifziffer 14.2. Diese Beträge sind im Vergleich zum bisherigen GT K (2016) unverändert geblieben.

Die Nutzerverbände verlangen teils eine Reduktion dieser Mindestvergütungen. Dabei übersehen sie, dass diese Vergütungen nicht in Prozentsätzen berechnet, sondern als Frankenbeträge ausgewiesen werden, die nicht an den von den Nutzerverbänden monierten Preissteigerungen im Veranstaltungsgeschäft partizipieren, sondern als Folge der Inflation mit der Zeit in der Tendenz wertmässig eher abnehmen.

Die Mindestbeträge im GT K (2024) sind daher angemessen.

Formelle Bestimmungen (Tarifziffern 24 ff.)

16.1

Tarifziffer 25 des GT K (2016) sieht vor, dass die Entschädigungen verdoppelt werden können, wenn Musik ohne Bewilligung der SUISA aufgeführt wird oder der Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.

Im vorgelegten Tarif wird diese Frage neu in Tarifziffer 24 geregelt, wonach eine Verdoppelung möglich ist, wenn Musik ohne Bewilligung der SUISA aufgeführt wird oder Veranstaltungen wiederholt nicht gemäss den Tarifbestimmungen gemeldet werden. Bei Neukunden, die erstmalig Kontakt mit der SUISA haben, wird beim ersten Verstoss auf diese Verdoppelung verzichtet.

16.2

Die Verwertungsgesellschaften machen geltend, der Beweis der subjektiven Alternativvoraussetzungen von Tarifziffer 25 des bisherigen Tarifs sei schwierig. Dies rechtfertige, dass im vorgelegten und auch in künftigen Tarifen nur objektive Kriterien vorgesehen werden (Tarifeingabe, Rz. 53).

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Die Nutzerverbände wenden sich gegen diese neue Regelung. Die SBCK macht insbesondere geltend, die verschärfte Neuformulierung sei ohne gleichzeitige Vereinfachung des Abrechnungsverfahrens unangemessen (Stellungnahme SBCK, Rz. 38; vgl. auch Stellungnahme PETZI, Rz. 114).

16.3

Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit einem Urteil zum GT S das Prinzip der Verdoppelung bei absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten bestätigt, und zwar mit der Begründung, dadurch entstehe den Verwertungsgesellschaften ein erhöhter Verwaltungsaufwand, dessen Abgeltung im Rahmen eines Tarifs geregelt werden könne. Dies entspreche einer Abmachung, wie sie auch in vertraglichen Beziehungen sachgerecht getroffen werden könne (vgl. BGer.

16.4

Sowohl im GT K (2016) als auch im vorgelegten Tarif kann die SUISA bei Fehlmeldung bzw. bei Fehlbelegen die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen (in beiden Tarifen Tarifziffer 28). Im GT K (2016) ist die Verdoppelung eine zusätzliche Konsequenz bei absichtlichem oder grobfahrlässigem Verhalten, wobei Tarifziffer 24 des GT K (2024) diese Konsequenz für jegliches Fehlverhalten vorsieht.

Die von den Verwertungsgesellschaften angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts verbindet zwar die Verdoppelung mit dem objektiven Kriterium des erhöhten Verwaltungsaufwands; aus diesem Urteil ergibt sich aber auch, dass diese Regelung einer sachgerechten Abmachung entspricht. Eine solche Abmachung ist jedoch nur bei schwerem Fehlverhalten vorstellbar, also nicht unabhängig davon, ob Absicht, leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder ob das Verhalten sogar entschuldbar ist. Materiell unterscheidet die aktuelle Regelung vielmehr zwischen erleichtertem (Verbandsrabatt), üblichem und unnötig erhöhtem Verwaltungsaufwand (Verdoppelung). Mit der neuen Tarifziffer 24 entfällt die mittlere Kategorie, was eine unbegründete Ungleichbehandlung darstellt, insbesondere angesichts der Koordinationsschwierigkeiten zwischen Künstlern und Veranstalter (vgl. dazu infra E. 17). Das Interesse der Verwertungsgesellschaften an einer möglichst geordneten und wirtschaftlichen Verwaltung vermag eine solche Ungleichbehandlung nicht zu begründen. Beweisschwierigkeiten im Zivilverfahren (vgl. z.B. BGer.4A_450/2020 vom 19. März 2021) sind im Übrigen ein übliches Risiko und vermögen daran auch nichts zu ändern. Ebenfalls irrelevant ist die Tatsache, dass Tarifziffer 24 eine Kann-Vorschrift ist, da Art. 59 Abs. 1 URG Angemessenheit bei der Tarifregelung und nicht nur bei der Tarifanwendung verlangt.

Seite 42

Tarifziffer 24 des GT K (2024) wird daher so geändert, dass sie dem Wortlaut der Tarifziffer 25 des bisherigen GT K (2016) entspricht.

17.1

Der vorgelegte Tarif sieht vor, dass der Kunde der SUISA alle zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben binnen 10 Tagen nach der Veranstaltung oder an den in der Bewilligung genannten Terminen bekanntgibt (Tarifziffer 26). Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben des Kunden Belege verlangen oder nach Voranmeldung Einsicht in die Bücher des Kunden nehmen (Tarifziffer 27). Wenn die Angaben oder Belege nicht innert Frist eingereicht werden oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. Anstatt der Schätzung der Angaben kann die SUISA eine Entschädigung von Fr. 4.50 pro Platz verlangen (massgebend ist das gesamte Fassungsvermögen des Konzertlokals). Auch auf dieser Basis erstellte Rechnungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert (Tarifziffer 28).

Sofern in der Bewilligung nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde zudem verpflichtet, der SUISA ein vollständiges Veranstaltungsprogramm einzusenden (vgl. Tarifziffer 31 mit einer Beschreibung der erforderlichen Angaben). Dieses Veranstaltungsprogramm ist innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung bzw. nach der letzten einer Reihe gleicher Veranstaltungen zuzustellen (vgl. Tarifziffer 32). Für Verzeichnisse, die nicht innert Frist eingereicht werden, kann eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 100 verlangt werden. Diese Entschädigung wird im Wiederholungsfall verdoppelt (vgl. Tarifziffer 33).

17.2

Die Verwertungsgesellschaften führen aus, im bisherigen GT K (2016) sei eine vorzeitige Mahnungspflicht sowohl für die Rechnungsstellung gestützt auf geschätzte Angaben als auch für die Zusatzentschädigung bei unterlassener Einreichung des Veranstaltungsprogramms vorausgesetzt. Im vorliegenden GT K (2024) wurden diese beiden Mahnpflichten gestrichen, und zwar mit der Begründung, die Mitwirkungspflicht der Nutzer sei bereits verletzt, wenn Angaben nicht fristgerecht eingereicht würden, ohne dass eine Mahnung dafür erforderlich wäre. Bei der Anwendung von Tarifziffer 28 sei ausserdem keine vorzeitige Mahnung nötig, weil diese Bestimmung bereits eine 30-tägige Korrekturfrist nach der Einschätzung vorsehe. Mit Verweis auf ein Urteil des

Seite 43

Bundesgerichts (BGer.4A_ 418/2007 vom 13. Dezember 2007) machen die Verwertungsgesellschaften weiter geltend, die Streichung widerspreche nicht der Rechtsprechung (Tarifeingabe, Rz. 56 f.).

Die Nutzerverbände wenden sich gegen die Streichung, und zwar mit der Begründung, Mahnungen seien in der Schweiz eine gängige Praxis. Alternativ müssten die mit der Abschaffung erzielten Einsparungen den Nutzern durch eine Tarifreduktion zugutekommen (Stellungnahme PETZI, Rz. 120 f.; Stellungnahme SBCK, Rz. 43 ff.). Ausserdem sei Tarifziffer 31 zu ändern, und zwar so, dass der Kunde nur zu verpflichten sei, eine Setliste vom Interpreten oder dessen Stellvertretung zu fordern und diese an die SUISA weiterzuleiten, ohne dass der Kunde für diese Angaben hafte. PETZI führt dazu im Wesentlichen aus, in der Praxis liege die künstlerische Darbietung beim Interpreten, dessen künstlerische Freiheit durch die vertragliche Bindung an ein bestimmtes Programm zu sehr eingeschränkt würde. Trotz dieser Umstände würde diese Aufgabe nach bestem Wissen und Gewissen von Veranstaltenden übernommen. Die neue Tarifziffer 24 trage den damit verbundenen Schwierigkeiten nicht Rechnung (Stellungnahme PETZI, Rz. 70 ff.). Mehrere Nutzerverbände verlangen überdies, dass der GT K (2024) ein unentgeltliches Online-Meldeverfahren und eine 60- tägige Frist für die Erstellung und den Versand der Abrechnung vorsehe (zum Ganzen: Stellungnahme t., S. 6 ff.; Stellungnahme SDJ, S. 11 ff.).

17.3

Soweit es ihnen zuzumuten ist, müssen die Werknutzer und -nutzerinnen den Verwertungsgesellschaften alle Auskünfte erteilen, welche diese für die Gestaltung und die Anwendung der Tarife sowie für die Verteilung des Erlöses benötigen, und zwar in einer Form, die dem Stand der Technik entspricht und eine automatische Datenverarbeitung zulässt (Art. 51 Abs. 1 URG).

Diese Auskunftspflicht kann in Tarifen konkretisiert werden (BGer.2A.539/1996 vom 2. Juni 1997, GT S; BGer.4A_ 418/2007 vom 19. März 2021, E. 4, als Anwendungsfall der damaligen GT 8 und GT 9).

17.4

Die Verwendung von Werken Dritter ist nicht nur eine künstlerische, sondern auch eine geschäftliche Angelegenheit. Die künstlerische Freiheit des Interpreten rechtfertigt daher keine Eingriffe in die wirtschaftlichen Interessen der Urheber. Nur die Urheber selbst dürfen davon abweichen (vgl. Art. 40 Abs. 3 URG; supra E. 4). Die Nutzer im GT K sind zudem die Veranstaltenden, die zugleich auch Adressaten der Auskunftspflicht gemäss Art. 51 Abs. 1 URG sind. Die Erstellung eines Veranstaltungsprogramms gehört zu ihrem Organisationsmandat. Tarifziffer 31 ist somit angemessen.

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Die Verwertungsgesellschaften führen ausserdem zu Recht aus, dass eine Verletzung der Auskunftspflicht auch ohne Mahnung erfolgen kann. Vorliegend ist jedoch einzig zu prüfen, ob die tariflichen Folgen der Pflichtverletzung ohne vorzeitige Mahnung angemessen sind. Angesichts des Umfangs der relevanten Angaben ist dies zu verneinen. SDJ macht diesbezüglich geltend, diese Angaben umfassten das Fassungsvermögen des Veranstaltungsortes, die Anzahl der Eintritte, die Einnahmen, die Kosten und unter Umständen ein Budget, die ggf. alle zu belegen seien; die Sammlung bzw. die Belegung dieser Angaben stelle einen hohen Verwaltungsaufwand dar (Stellungnahme SDJ, S. 12). Der entsprechende Aufwand und das Bedürfnis nach einer Vereinfachung, insbesondere für Kleinkonzerte, sind von den Verwertungsgesellschaften anerkannt, selbst wenn die Verhandlungen in diesem Punkt letztlich gescheitert sind (vgl. z.B. Tarifeingabebeilage 9, S. 2; Tarifeingabebeilage 13, Ziff. 1). Dies ist auch nachvollziehbar, da viele Informationen bei Dritten einzuholen sind, z.B. in Bezug auf die Kosten der Werkverwendung i.S.v. Tarifziffer 11.2. Der Versand einer Mahnung, was in der Schweiz ein übliches Vorgehen ist, ermöglicht es namentlich dem Veranstalter, Dritte an ihre Pflichten zu erinnern. Die Tarifziffern 28 und 33 des GT K (2024) tragen dem nicht Rechnung und sind daher unangemessen. Sie werden auf den Wortlaut der Bestimmungen des bisherigen Tarifs geändert.

Schliesslich fällt die Überwachung der Modalitäten, in denen Verwertungsgesellschaften ihr gesetzliches Mandat ausführen, in den Zuständigkeitsbereich des Instituts für Geistiges Eigentum (vgl. Art. 52 ff. URG). Die Schiedskommission hat ihrerseits dort keine Weisungen zu geben, auch nicht in Form einer Tarifbestimmung.

18.1

Der GT K (2024) sieht eine fünfjährige Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2028 vor (vgl. Tarifziffer 34). Diese Gültigkeitsdauer verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2033, wenn der Tarif nicht von einem der Verhandlungspartner gekündigt wird (Tarifziffer 35). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 beantragten die Verwertungsgesellschaften, dass die Gültigkeitsdauer einschliesslich der automatischen Verlängerung um ein Jahr verschoben wird.

Tarife sind mindestens alle zehn Jahre erneut zu prüfen (Beschluss vom 13. September 2018, GT 3c, E. 7). Ausserdem darf die automatische Verlängerung nicht länger als die ursprünglich vorgesehene Gültigkeitsdauer sein (Beschluss vom

Tarifziffern 34 und 35 des vorgelegten Tarifs erfüllen diese Anforderungen. Der Tarif wird daher antragsgemäss mit den begehrten Änderungen genehmigt, sodass

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seine Gültigkeitsdauer vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2029 läuft und sich mangels Kündigung automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2034 verlängert.

18.2

Der vorgelegte Tarif in seiner korrigierten Fassung vom 28. August 2023 sieht vor, dass sich die Gültigkeitsdauer des Tarifs übergangsweise bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsentscheid der Schiedskommission betreffend den Folgetarif verlängert, falls nach Ablauf dieses Tarifs und trotz eingereichten Genehmigungsgesuchs noch kein Folgetarif in Kraft ist.

Diese Übergangsregelung soll eine Tariflücke infolge einer Beschwerde mit aufschiebender Wirkung vermeiden (vgl. supra E. 3). Durch eine Teilrevision des URG im Jahr 2020 wurde jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerden gegen die Beschlüsse der Schiedskommission ganz abgeschafft, um die Anwendung der neuen Tarife zu beschleunigen (vgl. Art. 74 Abs. 2 URG). Mit Beschluss vom 3. November 2023 (Tarif A [SUISA]), also erst nach der Eingabe der Verwertungsgesellschaften vom 28. August 2023 in diesem Verfahren, hat die Schiedskommission daher ihre Praxis bei der Genehmigung der Übergangsklauseln entsprechend geändert, damit die Übergangsregelung nicht bis zum Ablauf der Beschwerdefrist gilt (vgl. dort, E. 4.3 m w H.). In diesem Verfahren hat sie auf Antrag der SUISA den Tarif mit Ausnahme seiner Übergangsklausel genehmigt.

Im vorliegenden Verfahren haben die Verwertungsgesellschaften mit Eingabe vom 12. Januar 2024 angesichts des genannten Beschlusses vom 3. November 2023 beantragt, dass der GT K (2024) mit einer Änderung genehmigt werde, und haben den Wortlaut der neuformulierten Tarifziffer 36 in drei Amtssprachen eingereicht. Diese Tarifziffer entspricht der neuen Praxis der Schiedskommission unter Art. 74 Abs. 2 URG.

Tarifziffer 36 wird daher auf den Wortlaut des Antrags der Verwertungsgesellschaften vom 12. Januar 2024 geändert.

Kosten und Entschädigungen

19.1

Mit dem vorliegenden Beschluss wird einerseits der GT K (2024) genehmigt und andererseits die Gültigkeitsdauer des GT K (2016) verlängert. Im vorliegenden Fall wird darauf verzichtet, zwei Gebühren für die Prüfung und Genehmigung der Tarife festzulegen; vielmehr berücksichtigt die Gebühr in diesem Verfahren beide Punkte.

Seite 46

19.2

Diese Gebühr richtet sich nach dem Vermögensinteresse des Verfahrens (Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren vom 10. September 1969 [VKEV, SR 172.041.0] i.V.m. Art. 16a Abs. 1 URV). Im Genehmigungsverfahren besteht dieses aus den erwarteten Einnahmen während der ordentlichen Gültigkeitsdauer des Tarifs (BGer.9C_292/2023, GT 4i).

Nach der Einschätzung der SUISA vom 14. Juli 2023, an der es keinen Grund zu zweifeln gibt, werden aus dem GT K (2024) jährliche Einnahmen in Höhe von Fr. 25'679'000 erwartet (Fr. 24’670'000 für die Urheberrechte und Fr. 1’009'000 für die verwandten Schutzrechte). Da aufgrund der Corona-Massnahmen die letzten Einnahmen aus dem GT K (2016) ungewöhnlich niedrig waren, wird die Schätzung der SUISA auch für die Berechnung des Vermögensinteresses bei der Verlängerung des GT K (2016) herangezogen. Dieser Tarif regelt zwar das Live-Streaming nicht, was die relevanten Einnahmen jedoch nicht nennenswert beeinflusst.

Angesichts der Tarifziffer 36 des GT K (2016) deckt die Verlängerung dieses Tarifs bis zum 31. Dezember 2024 weniger als ein Jahr ab. Der Einfachheit halber wird daher von einem Vermögensinteresse von einem Viertel der jährlichen Einnahmen ausgegangen, aufgerundet auf Fr. 5'000'000. Laut Art. 2 Abs. 2 VKEV beträgt in einem solchen Fall die Spruchgebühr mindestens Fr. 15'000. Der Anteil an der Gesamtspruchgebühr wird auf diesen gesetzlich zulässigen Minimalbetrag festgelegt.

Die ordentliche Gültigkeitsdauer des GT K (2024) läuft ihrerseits fünf Jahre, was zu einem Vermögensinteresse von Fr. 128'395'000 (5 x Fr. 25'679'000) führt. Die Spruchgebühr ist somit gemäss Art. 2 Abs. 2 VKEV zwischen Fr. 15’000 und Fr. 50'000 festzulegen. Dabei ist Art. 63 Abs. 4bis VwVG zu beachten, wonach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, die Art der Prozessführung und die finanzielle Lage der Parteien zu berücksichtigen sind.

Da strittige Tarife in der Beurteilung umfangreicher sind als Einigungstarife, ist dort die Gebühr grundsätzlich in der oberen Hälfte der gesetzlich vorgesehenen Skala anzusiedeln. Dies gilt für die Genehmigung des GT K (2024), was zu einem Gebührenanteil von Fr. 32'500 bis Fr. 50'000 führt. Dies bringt die Gesamtspruchgebühr auf mindestens Fr. 47'500 (Fr. 15'000 + Fr. 32'500). Angesichts der Tatsache, dass im Laufe des Verfahrens elf Präsidialverfügungen zu erlassen waren, das Verfahren die siebenmonatige Dauer von Art. 9 Abs. 2 überschritten hat, die Parteistellung des SVVK von Amtes wegen untersucht werden musste (vgl. supra

Seite 47

E. 7), und mit Blick auf den Umfang der unternommenen Prüfung, ist die Gesamtspruchgebühr auf Fr. 50'000 zu setzen.

19.3

Die Auslagen bestehen aus Taggeldern und Entschädigungen für die Auslagen der Mitglieder sowie aus Übermittlungs- und Kommunikationskosten (Art. 16a Abs. 2 lit. a und d URV) und betragen Fr. 14'411.10.

19.4

Die Gebühren und Auslagen werden den am GT K (2024) beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM auferlegt, die für diese Kosten solidarisch haften (vgl. Art. 16b Abs. 1 und 2 URV).

Die SBCK hat einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt.

In Art. 16a-d URV werden einzig die Gebühren, ausschliesslich allfälliger Parteientschädigungen geregelt. Entsprechend verweist Art. 16a URV weder auf Art. 8 noch auf Art. 12 VKEV, welche eine Parteientschädigung in Beschwerdeverfahren bzw. übrigen Verfahren vorsehen. Der Antrag der SBCK auf Parteientschädigung wird daher mangels rechtlicher Grundlage abgewiesen.

Seite 48

Dispositiv

III. Demnach beschliesst die Schiedskommission:

1.

Die Gültigkeitsdauer des mit Beschluss vom 20. Dezember 2016 genehmigten Gemeinsamen Tarifs K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater) wird für die Periode vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024 verlängert.

2.

Der mit Eingabe vom 23. Mai 2023 eingereichte neue Gemeinsame Tarif K (Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater) vom 3. Mai 2023, in der korrigierten Fassung vom 28. August 2023, wird – soweit dieser Tarif der Kognition der Schiedskommission unterliegt – mit den folgenden Änderungen genehmigt:

a. Deutsche Fassung

▪ Ziffer 2 Lemma 2 lautet wie folgt:

«- die gleichzeitige Übertragung der Aufführung von Musik an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen im Internet («Livestreaming»),»

▪ Ziffer 3 Lemma 2 lautet wie folgt:

«- die Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern für die gleichzeitige Übertragung der Aufführung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern des Repertoires von SWISSPERFORM an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen im Internet («Livestreaming»),»

  • Ziffer 4.1 Abs. 2 lautet wie folgt: « „Grosskonzerte“ sind Konzerte

  • in Lokalen oder auf Geländen ab 1'000 Personen Fassungsvermögen oder

  • für die Billetteinnahmen von mehr als CHF 22'000 erzielt werden.»

▪ Ziffer 11.1 Abs. 2 lautet wie folgt:

«Zu den Brutto-Einnahmen zählen auch die Einnahmen einer externen Billettverkaufsorganisation oder anderer Vermittler sowie Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Livestreaming einer Veranstaltung erzielt werden.»

▪ Ziffer 11.2 Abs. 2 Lemma 3 lautet wie folgt:

«- Kosten des Livestreamings»

Seite 49

▪ Ziffer 14.1 Abs. 1 und 2 lauten wie folgt:

«für Grosskonzerte 9,5 % für Urheberrechte und 2.85 % für verwandte Schutzrechte, unter Vorbehalt des folgenden Abschnitts:

Für Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen gemäss untenstehender Definition betragen die Prozentsätze:

  • 8,5 % für Urheberrechte und 2,55 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1'000 Personen oder weniger.

  • 8 % für Urheberrechte und 2,40 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1'000 Personen.

  • 7,5 % für Urheberrechte und 2,25 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5'000 Personen.

  • 7 % für Urheberrechte und 2.10 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen.»

▪ Ziffer 14.2 lautet wie folgt:

«für Kleinkonzerte (im Sinne von Ziffer 4.1) 8,5 % für Urheberrechte. Für die verwandten Schutzrechte erfolgt keine prozentuale Abrechnung, die Entschädigung für die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern beträgt pauschal CHF 20.00 pro Kleinkonzert.»

▪ Ziffer 14.3 Abs. 1 lautet wie folgt: «für konzertähnliche Darbietungen:

  • 8 % für Urheberrechte und 2,40 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1'000 Personen oder weniger.

  • 7.5 % für Urheberrechte und 2,25 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1'000 Personen.

  • 7 % für Urheberrechte und 2,10 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5'000 Personen.

  • 6.5 % für Urheberrechte und 1.95 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10'000 Personen.»

▪ Ziffer 14.4 lautet wie folgt:

«für Shows und Ballettaufführungen 4.5 % für Urheberrechte und 1.65 % für verwandte Schutzrechte.»

Seite 50

▪ Ziffer 14.5 lautet wie folgt:

«für Theateraufführungen 2.5 % für Urheberrechte und 0.93 % für verwandte Schutzrechte.»

▪ Ziffer 20 Lemma 4 wird ersatzlos gestrichen [Lemma 5 wird neu zu Lemma 4].

▪ Ziffer 24 lautet wie folgt: «Die Entschädigungen können verdoppelt werden, wenn

  • Musik ohne Bewilligung der SUISA aufgeführt wird.

  • der Kunde absichtlich oder grobfahrlässig unrichtige oder lückenhafte Angaben liefert.»

▪ Ziffer 28 lautet wie folgt:

«Wenn die Angaben oder Belege auch nach einer schriftlichen Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. Anstatt der Schätzung der Angaben kann die SUISA eine Entschädigung von CHF 4.50 pro Platz verlangen (massgebend ist das gesamte Fassungsvermögen des Konzertlokals). Auch auf dieser Basis erstellte Rechnungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert.»

▪ Ziffer 33 lautet wie folgt:

«Für Verzeichnisse, die auch nach einer Mahnung nicht innert Frist eingereicht werden, kann eine zusätzliche Entschädigung von CHF 100.00 verlangt werden. Diese Entschädigung wird im Wiederholungsfall verdoppelt.»

▪ Ziffer 34 lautet wie folgt:

«Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2029 gültig.»

▪ Ziffer 35 lautet wie folgt:

«Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2034, wenn er nicht von einem der Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen mindestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Eine solche Kündigung schliesst einen weiteren Verlängerungsantrag an die Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nicht aus.»

Seite 51

▪ Ziffer 36 lautet wie folgt:

«Ist nach Ablauf dieses Tarifs und trotz eingereichtem Genehmigungsgesuch noch kein Folgetarif in Kraft, verlängert sich die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Tarifs übergangsweise bis zum Erlass des begründeten Beschlusses der Schiedskommission betreffend den Folgetarif. Wird der Folgetarif rückwirkend in Kraft gesetzt, ersetzt dieser den vorliegenden Tarif für die Dauer der Rückwirkung.»

b. Französische Fassung

▪ Le chiffre 2 al. 2 a la teneur suivante :

« - à la transmission simultanée sur Internet (« livestreaming ») de l'exécution de musique lors de concerts, de productions analogues, de shows, de spectacles de ballet ou de théâtre, si cette transmission n'est pas déjà licenciée auprès de la plateforme en ligne utilisée à cette fin. »

▪ Le chiffre 3 al. 2 a la teneur suivante :

« - au droit à rémunération des artistes interprètes et des producteurs de supports sonores et audiovisuels pour la transmission simultanée sur Internet (« livestreaming ») de l’exécution de supports sonores et audiovisuels disponibles sur le marché du répertoire de SWISSPERFORM lors de concerts, de productions analogues, de shows, de spectacles de ballet ou de théâtre. »

  • Le chiffre 4.1, 2ème paragraphe, a la teneur suivante : « Les « grands concerts » sont des concerts :

  • dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité à partir de 1'000 personnes, ou

  • qui occasionnent des recettes provenant de la vente des billets de plus de CHF 22'000. »

▪ Le chiffre 11.1, 2ème paragraphe, a la teneur suivante :

« Les recettes d’organisations externes de vente de billets ou d’autres intermédiaires ainsi que les recettes réalisées en relation avec le livestreaming d’une manifestation font également partie des recettes brutes. »

▪ Le chiffre 11.2, 2ème paragraphe, al. 3, a la teneur suivante :

« - coûts du livestreaming »

▪ Les 1er et 2ème paragraphes du chiffre 14.1 ont la teneur suivante :

« Pour les grands concerts, 9,5 % pour les droits d’auteur et 2,85 % pour les droits voisins, sous réserve du paragraphe ci-après :

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Pour les concerts avec prestations non musicales au sens défini ci-dessous, les pourcentages sont les suivants :

  • 8,5 % % pour les droits d’auteur et 2,55 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité allant jusqu’à 1'000 personnes.

  • 8 % % pour les droits d’auteur et 2,40 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 1'000 personnes.

  • 7,5 % % % pour les droits d’auteur et 2,25 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 5'000 personnes.

  • 7 % % pour les droits d’auteur et 2.10 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 10'000 personnes. »

▪ Le chiffre 14.2 a la teneur suivante :

« Pour les petits concerts (au sens du chiffre 4.1), 8,5 % pour les droits d’auteur. Ce pourcentage tient déjà compte de manière forfaitaire des éventuelles prestations non musicales. Pour les droits voisins, aucun décompte en pourcentage n’est effectué ; la redevance pour l‘utilisation de supports sonores et supports audiovisuels disponibles sur le marché est fixée forfaitairement à CHF 20.00 par petit concert. »

▪ Le chiffre 14.3, 1er paragraphe, a la teneur suivante :

« Pour les productions analogues à des concerts :

  • 8 % pour les droits d’auteur et 2,40 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité allant jusqu’à 1'000 personnes.

  • 7.5 % pour les droits d’auteur et 2,25 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 1'000 personnes.

  • 7 % pour les droits d’auteur et 2,10 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 5'000 personnes.

  • 6.5 % pour les droits d’auteur et 1.95 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 10'000 personnes. »

▪ Le chiffre 14.4 a la teneur suivante :

« Pour les shows et les spectacles de ballet, 4.5 % pour les droits d’auteur et 1.65 % pour les droits voisins. »

Seite 53

▪ Le chiffre 14.5 a la teneur suivante :

« Pour les spectacles de théâtre, 2.5 % pour les droits d’auteur et 0.93 % pour les droits voisins. »

▪ Le chiffre 20, alinéa 4, est supprimé sans remplacement [l’alinéa 5 devient l’alinéa 4].

▪ Le chiffre 24 a la teneur suivante : « Les redevances peuvent être doublées lorsque :

  • la musique est exécutée sans l’autorisation de SUISA ;

  • le client donne des informations inexactes ou incomplètes, intentionnellement ou par négligence grossière. »

▪ Le chiffre 28 a la teneur suivante :

« Lorsque les données ou les justificatifs ne parviennent pas à SUISA dans les délais même après un rappel écrit ou lorsque le client refuse l’accès à sa comptabilité, SUISA peut procéder à une estimation des données et établir la facture sur cette base. Les factures établies sur la base d'estimations sont considérées comme acceptées par le client si celui-ci ne fournit pas, dans les 30 jours après la date de la facture, des indications complètes et correctes. Au lieu d'une estimation des données, SUISA peut exiger une redevance de CHF 4.50 par place (la capacité totale du lieu est déterminante). Les factures établies sur cette base sont également considérées comme acceptées par le client si celui-ci ne fournit pas, dans les 30 jours après la date de la facture, des indications complètes et correctes. »

▪ Le chiffre 33 a la teneur suivante :

« SUISA peut exiger une redevance supplémentaire de CHF 100.00 pour les relevés qui ne sont pas envoyés à temps même après un rappel. Cette redevance sera doublée en cas de récidive. »

▪ Le chiffre 34 a la teneur suivante :

« Ce tarif est valable du 1er janvier 2025 au 31 décembre 2029. »

▪ Le chiffre 35 a la teneur suivante :

« La durée de validité de ce tarif se prolonge automatiquement d’année en année, cela jusqu’au 31 décembre 2034 au plus tard, sauf si l’un des partenaires de négociation le dénonce par écrit au moins une année avant son échéance. Une telle dénonciation n’exclut pas le dépôt d’une demande de prolongation auprès de la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d’auteur et de droits voisins. »

Seite 54

▪ Le chiffre 36 a la teneur suivante :

« Si aucun nouveau tarif n'est en vigueur après l’échéance de ce tarif, alors même qu'une requête d’approbation a été déposée, la durée de validité du présent tarif est prolongée provisoirement jusqu'à l'adoption de la décision motivée de la Commission arbitrale concernant le nouveau tarif. Si le nouveau tarif entre en vigueur avec effet rétroactif, il remplace alors le présent tarif pour la durée de l’effet rétroactif. »

c. Italienische Fassung

▪ La cifra 2 trattino 2 ha il seguente tenore:

«- la diffusione simultanea dell’esecuzione di musica in occasione di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali su Internet («live streaming»),»

▪ La cifra 3 trattino 2 ha il seguente tenore:

«- i diritti al compenso degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi per la diffusione simultanea dell’esecuzione dei supporti sonori e audiovisivi in commercio del repertorio di SWISSPERFORM in occasione di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali su Internet («live streaming»),»

  • La cifra 4.1 paragrafo 2 ha il seguente tenore: «Grandi concerti sono concerti che

  • hanno luogo in locali o su superfici con una capacità a partire da 1’000 persone oppure

  • generano delle entrate provenienti dalla vendita di biglietti di oltre CHF 22’000.»

▪ La cifra 11.1 paragrafo 2 ha il seguente tenore:

«Negli introiti lordi sono compresi anche gli introiti generati da un ufficio esterno di vendita biglietti o da altri intermediari, nonché quelli generati in relazione aI live streaming di una manifestazione.»

▪ La cifra 11.2 paragrafo 2 trattino 3 ha il seguente tenore:

«- costi del live streaming»

▪ La cifra 14.1 paragrafo 1 e 2 ha il seguente tenore:

«Per i grandi concerti, 9,5 % per i diritti d’autore e 2,85 % per i diritti di protezione affini, fatto salvo il seguente paragrafo.

Seite 55

Per i concerti contenenti esibizioni non musicali, come definito di seguito, le percentuali ammontano a:

  • 8,5 % per i diritti d’autore e 2,55 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di 1’000 persone o meno.

  • 8 % per i diritti d’autore e 2,40 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 1’000 persone.

  • 7,5 % per i diritti d’autore e 2,25 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 5’000 persone.

  • 7 % per i diritti d’autore e 2,10 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 10’000 persone.»

▪ La cifra 14.2 ha il seguente tenore:

«Per i piccoli concerti (ai sensi della cifra 4.1), 8,5 % per i diritti d’autore. Per i diritti di protezione affini non viene eseguito alcun conteggio percentuale, l’indennità per l’utilizzo di supporti sonori e audiovisivi disponibili in commercio ammonta forfettariamente a CHF 20.00 per un piccolo concerto.»

▪ La cifra 14.3 paragrafo 1 ha il seguente tenore: «Per le produzioni musicali analoghe:

  • 8 % per i diritti d’autore e 2,40 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di 1’000 persone o meno.

  • 7,5 % per i diritti d’autore e 2,25 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 1’000 persone.

  • 7 % per i diritti d’autore e 2,10 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 5’000 persone.

  • 6,5 % per i diritti d’autore e 1,95 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 10’000 persone.»

▪ La cifra 14.4 ha il seguente tenore:

«Per gli show e i balletti, 4,5 % per i diritti d’autore e 1,65 % per i diritti di protezione affini.»

▪ La cifra 14.5 ha il seguente tenore:

«Per le rappresentazioni teatrali, 2,5 % per i diritti d’autore e 0,93 % per i diritti di protezione affini.»

Seite 56

▪ La cifra 20 trattino 4 è stralciata senza essere sostituita [il trattino 5 diventa il trattino 4].

▪ La cifra 24 ha il seguente tenore: «L’indennità può essere raddoppiata se

  • viene utilizzata musica senza il consenso della SUISA,

  • se il cliente non fornisce indicazioni o se le fornisce inesatte o incomplete per procurarsi un illecito vantaggio.»

▪ La cifra 28 ha il seguente tenore:

«Se le indicazioni o i giustificativi non le pervengono entro il termine stabilito, neanche dopo sollecito per iscritto, oppure le viene negata la visione dei libri contabili, la SUISA può procedere ad una stima delle indicazioni e, basandosi su queste, emettere una fattura. Le fatture allestite sulla base di stime vengono considerate accettate dal cliente, se quest'ultimo non fornisce indicazioni complete e corrette entro 30 giorni dalla data dell’emissione della fattura. Al posto della stima delle indicazioni, la SUISA può richiedere un'indennità pari a CHF 4.50 per posto (determinante è la capacità complessiva del locale da concerto). Anche le fatture allestite su questa base vengono considerate accettate dal cliente, se quest'ultimo non fornisce indicazioni complete e corrette entro 30 giorni dalla data della fattura.»

▪ La cifra 33 ha il seguente tenore:

«La SUISA può esigere un’indennità supplementare pari a CHF 100.00 per gli elenchi non inoltrati entro il termine stabilito neppure a seguito di un sollecito. L’indennità verrà raddoppiata in caso di recidiva.»

▪ La cifra 34 ha il seguente tenore:

«La presente tariffa è valida dal 1° gennaio 2025 al 31 dicembre 2029.»

▪ La cifra 35 ha il seguente tenore:

«Il periodo di validità si prolunga automaticamente di un ulteriore anno fino al più tardi al 31 dicembre 2034, a meno che uno dei partner delle trattative non lo disdica per iscritto almeno un anno prima della sua scadenza. La disdetta non esclude una richiesta di proroga indirizzata alla Commissione arbitrale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti affini.»

▪ La cifra 36 ha il seguente tenore:

«Se dopo la scadenza della presente tariffa non ë in vigore alcuna tariffa successiva, nonostante sia stata presentata una domanda di approvazione, il periodo di validità della presente tariffa sarà esteso provvisoriamente fino a quando la Commissione arbitrale non avrà emesso una decisione motivata

Seite 57

sulla tariffa successiva. Se la tariffa successiva entra in vigore con effetto retroattivo, essa sostituisce la presente tariffa per la durata dell’effetto retroattivo.»

3.

Alle anderen oder weitergehenden Anträge werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Den am GT K beteiligten Verwertungsgesellschaften SUISA und SWISSPERFORM werden die Verfahrenskosten auferlegt, für die sie solidarisch haften:

Spruch- und Schreibgebühr Fr. 50'000.00 Ersatz der Auslagen Fr. 14’411.10 Total Fr. 64’411.10

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.

Schriftliche Mitteilung:

  • Mitglieder der Spruchkammer

  • SUISA, Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)

  • SWISSPERFORM, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)

  • RA Dr. Georg Rauber, Zürich (für die Swiss Music Promoters Association - SMPA) (Einschreiben mit Rückschein)

  • Verein PETZI – Verband Schweizer Musikclubs und Festivals, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)

  • Schweizer Bar und Club Kommission SBCK, Zürich (Einschreiben mit Rückschein)

  • RA Dr. Maurice Courvoisier, Basel (für den Schweizerischen Bühnenverband - SBV) (Einschreiben mit Rückschein)

  • Fürsprecherin Sandra Künzi, Bern (für t. Theaterschaffen Schweiz) (Einschreiben mit Rückschein)

  • Konferenz Musikhochschulen Schweiz (KMHS), Lausanne (Einschreiben mit Rückschein)

  • Suisse Diagonales Jazz (SDJ), Bern (Einschreiben mit Rückschein)

Seite 58

  • Interessengemeinschaft zeitgenössische Musik (IGZM), Bärschwil (Einschreiben mit Rückschein)

  • Preisüberwachung PUE, Bern (Zur Kenntnis)

Eidgenössische Schiedskommission

Cyrill P. Rigamonti Lorenz Cloux Präsident Kommissionsekretär

Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung schriftlich Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Kreuzackerstrasse 12, Postfach, 9023 St. Gallen), eingereicht werden (Art. 74 Abs. 1 URG i.V.m. Art. 33 Bst. f und Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 50 VwVG). Die Beschwerdefrist steht vom 15. Juli bis zum 15. August still (Art. 22a VwVG). Mit Beschwerde geltend gemacht werden kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder die Unangemessenheit (Art. 49 Bst. a-c VwVG).

Die Beschwerdeschrift ist im Doppel einzureichen. Sie muss die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters enthalten. Der angefochtene Beschluss und die als Beweismittel herangezogenen Urkunden sind der Beschwerde beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).

Versand: 21. Juni 2024

Seite 59

SUISA Genossenschaft der Urheber und Verleger von Musik

SWISSPERFORM Schweizerische Gesellschaft für die verwandten Schutzrechte

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett, Theater Genehmigt von der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten am und veröffentlicht im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom .

Die Bestimmungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich der Schiedskommission fallen, sind in kursiver Schrift abgedruckt.

Geschäftsführende Verwertungsgesellschaft

SUISA Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon +41 44 485 66 66, Fax +41 44 482 43 33 Av. du Grammont 11bis, 1007 Lausanne, Téléphone +41 21 614 32 32, Fax +41 21 614 32 42 Via Soldino 9, 6900 Lugano, Telefono +41 91 950 08 28, Fax +41 91 950 08 29

http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 2

A. Kundenkreis 1 Dieser Tarif richtet sich an Veranstalter von Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen. Sie werden nachstehend «Kunden» genannt.

B. Gegenstand des Tarifs 2 Urheberrechte an Musik

Der Tarif bezieht sich auf

  • die Aufführung von urheberrechtlich geschützten nicht-theatralischen Musikwerken des Repertoires der SUISA (nachstehend «Musik») an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen durch Musiker, Ton- oder Tonbildträger oder Sendeempfang,

  • die gleichzeitige Übertragung der Aufführung von Musik an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen im Internet («Livestreaming»), sofern die Übertragung nicht bereits bei der zu diesem Zweck genutzten Online-Plattform lizenziert ist.

  • das Aufnehmen der Musik auf Tonträger; diese Tonträger dürfen nur an den Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen des Kunden verwendet und Dritten nicht überlassen werden.

3 Verwandte Schutzrechte

Der Tarif bezieht sich auf

  • die Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern für die Aufführung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern des Repertoires von SWISSPERFORM an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen,

  • die Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler und der Hersteller von Ton- und Tonbildträgern für die gleichzeitige Übertragung der Aufführung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern des Repertoires von SWISSPERFORM an Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen im Internet («Livestreaming»), sofern die Übertragung nicht bereits von der zu diesem Zweck genutzten Online-Plattform vergütet wird,

  • die ausschliesslichen Rechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern des Repertoires von SWISSPERFORM für die Herstellung von Tonträgern zwecks Aufführung als Pausenmusik; diese Tonträger dürfen nur an den Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen des Kunden verwendet und Dritten nicht überlassen werden.

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 3

4 Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen

4.1

Konzerte sind Veranstaltungen, die vom Publikum besucht werden, um Musik zu hören.

„Grosskonzerte“ sind Konzerte

- in Lokalen oder auf Geländen ab 1’000 Personen Fassungsvermögen

oder

- für die Billetteinnahmen von mehr als CHF 15'000 erzielt werden.

Alle anderen Konzerte sind „Kleinkonzerte“ im Sinne dieses Tarifs.

Das Fassungsvermögen richtet sich nach der Anzahl der Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften des jeweiligen Veranstaltungsorts zugelassen sind.

4.2

Konzertähnliche Darbietungen sind in sich geschlossene Veranstaltungen mit Musik, andere als Konzerte, die das Publikum besucht, um Darbietungen zu sehen und hören, und bei denen die Musik im Vordergrund steht. Die Musik wird allein oder in Verbindung mit anderen künstlerischen, unterhaltenden, sportlichen oder anderen Leistungen aufgeführt.

Zum Beispiel sind Tattoo-Festivals oder Veranstaltungen mit Gesangseinlagen vor oder nach Sketchen «konzertähnliche Darbietungen» im Sinne dieses Tarifs.

Im Rahmen dieses Tarifs sind Open-Air-Festivals «konzertähnlichen Darbietungen» gleichgestellt.

4.3

Shows sind in sich geschlossene Veranstaltungen mit Musik, andere als Konzerte oder konzertähnliche Darbietungen, die das Publikum besucht, um Darbietungen zu sehen und hören. Die Musik wird dabei gleichzeitig mit anderen urheberrechtlich geschützten Werken oder Werkteilen aufgeführt und hat nur untergeordnete oder begleitende Funktion. Als Show gelten insbesondere Variété-Darbietungen, Revuen und Sportveranstaltungen, bei denen Musik unverzichtbar ist (z. B. Rock’n’Roll-Turniere, Eiskunstlauf).

4.4

Als Ballettaufführungen gelten die Aufführungen von künstlerischem Bühnentanz zu Musik, soweit es sich um Werke der nicht-theatralischen Musik handelt.

4.5

Als Theateraufführungen gelten Aufführungen wortdramatischer Werke mit Musikeinlagen oder Rahmenmusik (sog. Musikeinrichtungen).

4.6

Konzerte, konzertähnliche Darbietungen, Shows, Ballett- und Theateraufführungen werden nachstehend gemeinsam «Veranstaltungen» genannt.

5 Der Tarif bezieht sich bezüglich der verwandten Schutzrechte auch auf die Verwendung von Tonträgern anlässlich der Aufführung von musikdramatischen Werken.

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 4

C. Vorbehalte und Ausnahmen 6 Vorbehalte bezüglich Urheberrecht

SUISA verfügt ausschliesslich über Urheberrechte an Musik. Die Rechte anderer Urheber (z. B. Theaterautoren, Choreographen, Regisseure, Drehbuchautoren bei der Vorführung von Tonbildträgern) bleiben vorbehalten.

7 Vorbehalte bezüglich verwandte Schutzrechte

SWISSPERFORM verfügt nicht über

  • die ausschliesslichen Vervielfältigungsrechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonbildträgern,

  • die Vervielfältigungsrechte der ausübenden Künstler und der Hersteller von Tonträgern zwecks Aufführung ausserhalb der Verwendung als Pausenmusik (Ziffer 16),

  • die Aufführungsrechte (vor Ort oder beim Livestreaming) der ausübenden Künstler und der Hersteller von nicht im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern.

8 Von diesem Tarif ausgenommen sind, soweit sie in anderen Tarifen, Lizenzbedingungen oder Verträgen geregelt werden,

  • Konzerte der Musikvereinigungen und Orchestervereine (Tarif B), Konzertgesellschaften (Tarif D) und kirchlichen Vereinigungen (GT C)

  • Filmvorführungen (Tarif E) und Sendeempfang beim sog. public viewing (GT 3c)

  • Zirkusunternehmen (GT Z)

  • kurze Einlagen in anderen Veranstaltungen mit Musik (GT Hb, GT H)

  • das Aufnehmen der geschützten Musik auf Tonbildträger (Tarife VN, VI und PI)

  • das Zugänglichmachen von Musik in einer Weise, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl darauf zugreifen können, insbesondere wenn Veranstaltungen nach ihrem Ende auf Abruf bereitgestellt werden (Lizenzbedingungen, Verträge).

D. Gemeinsamer Tarif 9 SUISA ist für diesen Tarif Vertreterin auch von SWISSPERFORM.

Wird bei einer Veranstaltung ausschliesslich das Repertoire von SWISSPERFORM genutzt, nicht jedoch dasjenige der SUISA, so kann die SWISSPERFORM die ihr zustehende Vergütung selber geltend machen.

E. Entschädigung a) Prozentsätze und Berechnungsbasis

10 Die Entschädigung wird in der Form eines Prozentsatzes der Einnahmen berechnet. Vorbehalten bleibt Ziffer 13.

11 «Einnahmen» sind alle Einnahmen aus der Verwendung der Musik, insbesondere

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 5

11.1

die Brutto-Einnahmen aus dem Verkauf von Billetten und Abonnementen (Billette und Abonnemente werden nachstehend «Eintrittskarten» genannt) abzüglich auf die Eintrittspreise tatsächlich zu entrichtende Billett- und Mehrwertsteuern. Bei der Berechnung der Brutto-Einnahmen werden VIP-Tickets, die neben dem Eintritt zur Veranstaltung nicht-musikalische Vorteile (wie z. B. ein «Meet & Greet», besonderes Essen u. Ä.) beinhalten, wie die teuersten Tickets gezählt, die im öffentlichen Verkauf angeboten werden.

Zu den Brutto-Einnahmen zählen auch die Einnahmen einer externen Billettverkaufsorganisation oder anderer Vermittler sowie Einnahmen, die im Zusammenhang mit dem Livestreaming einer Veranstaltung erzielt werden, sofern das Livestreaming nach diesem Tarif lizenziert wird.

11.2

Beiträge, Subventionen, Sponsoringeinnahmen und beanspruchte Defizitgarantien an die Durchführung der Veranstaltung sowie der Anteil des Kunden am Erlös Dritter aus dem Verkauf von Konsumgütern (Getränke, Esswaren, T-Shirts, Souvenirs etc.).

Diese Einnahmen (11.2) sind Berechnungsgrundlage nur insoweit, als sie zur Deckung der folgenden Kosten der Musikverwendung erforderlich sind:

  • sämtliche an die ausübenden Künstler bezahlten Entschädigungen (Gage, Reise- und Aufenthaltsspesen etc.)

  • Miete des Veranstaltungsorts

  • Kosten des Livestreamings, sofern das Livestreaming nach diesem Tarif lizenziert wird

  • Miete von Musikinstrumenten oder der P.A.-Anlagen (public address systems).

12 Von den Einnahmen kann gegen Nachweis der Gegenwert von Leistungen an die Veranstaltungsbesucher abgezogen werden, die im Eintrittspreis inbegriffen sind, sofern sie nicht für die Durchführung der Veranstaltung unerlässlich sind, und die das Publikum ansonsten getrennt vom Eintrittspreis bezahlen würde (Gutschein für ein Getränk, für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel, für einen Parkplatz und Ähnliches). Diese Leistungen können im gegenseitigen Einverständnis pauschaliert werden.

Der Abzug gemäss dieser Ziffer ist insoweit begrenzt, als dass die danach verbleibenden Einnahmen mindestens die Kosten der Musikverwendung gemäss Ziffer 11.2 decken müssen.

13 Die Entschädigung wird in den folgenden Fällen hilfsweise in der Form eines Prozentsatzes der Kosten der Musikverwendung im Sinne von Ziffer 11.2 berechnet:

  • wenn sich die Einnahmen nicht ermitteln lassen oder wenn keine Einnahmen erzielt werden,

  • wenn die Kosten die Einnahmen übersteigen und der Kunde kein Budget erstellt hat oder wenn der Kunde im Voraus davon ausgeht, die Kosten ganz oder teilweise aus eigenen Mitteln zu decken,

  • bei Wohltätigkeitsanlässen, deren Einnahmenüberschuss Hilfsbedürftigen zugutekommt.

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 6

14 Die Prozentsätze betragen

14.1

für Grosskonzerte 10 % für Urheberrechte und 3 % für verwandte Schutzrechte, unter Vorbehalt des folgenden Abschnitts:

Für Konzerte mit nicht-musikalischen Leistungen gemäss untenstehender Definition betragen die Prozentsätze:

  • 9 % für Urheberrechte und 2.7 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1‘000 Personen oder weniger.

  • 8.5 % für Urheberrechte und 2.55 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1‘000 Personen.

  • 8 % für Urheberrechte und 2.4 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5‘000 Personen.

  • 7.5 % für Urheberrechte und 2.25 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10‘000 Personen.

Das Fassungsvermögen richtet sich nach der Anzahl der Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften des jeweiligen Veranstaltungsorts zugelassen sind.

Als nicht-musikalische Leistungen gelten Light-Shows, Kostüme, Bühnenbilder, LED- und Videoprojektionen. Ebenfalls als nicht-musikalische Leistungen gelten ähnliche Elemente, die die Musikaufführung begleiten, ohne deren Bestandteil zu sein.

14.2

für Kleinkonzerte (im Sinne von Ziffer 0.1) 9 % für Urheberrechte. In diesem Prozentsatz sind eventuelle nicht-musikalische Leistungen bereits pauschal berücksichtigt. Für die verwandten Schutzrechte erfolgt keine prozentuale Abrechnung, die Entschädigung für die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträgern beträgt pauschal CHF 20.00 pro Kleinkonzert.

14.3

für konzertähnliche Darbietungen:

  • 8.5 % für Urheberrechte und 2.55 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von 1‘000 Personen oder weniger.

  • 8 % für Urheberrechte und 2.4 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 1‘000 Personen.

  • 7.5 % für Urheberrechte und 2.25 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 5‘000 Personen.

  • 7 % für Urheberrechte und 2.1 % für verwandte Schutzrechte, bei Veranstaltungen in Lokalen oder auf Geländen mit einem Fassungsvermögen von mehr als 10‘000 Personen.

Das Fassungsvermögen richtet sich nach der Anzahl der Personen, die nach den feuerpolizeilichen Vorschriften des jeweiligen Veranstaltungsorts zugelassen sind.

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 7

14.4

für Shows und Ballettaufführungen 5 % für Urheberrechte und 1.8 % für verwandte Schutzrechte.

14.5

für Theateraufführungen 3 % für Urheberrechte und 1.08 % für verwandte Schutzrechte.

b) Reduktion pro rata temporis

15 Der Prozentsatz wird reduziert

15.1

bei Konzerten im Verhältnis

Dauer der geschützten Musik : Gesamtdauer der aufgeführten Musik

für die Urheberrechte

und

Dauer der Verwendung der ge­ : Gesamtdauer der aufgeführten Musik schützten im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträger

für die verwandten Schutzrechte, ausser bei Kleinkonzerten,

wenn der Kunde rechtzeitig ein Verzeichnis der aufgeführten Musik einreicht (Ziffer 31).

15.2

bei konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Theater- und Ballettaufführungen im Verhältnis

Dauer der geschützten Musik : Gesamtdauer der Darbietungen

für die Urheberrechte

und

Dauer der Verwendung der ge­ : Gesamtdauer der Darbietungen schützten im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträger

für die verwandten Schutzrechte,

wenn der Kunde rechtzeitig ein Verzeichnis der aufgeführten Musik (Ziffer 31) sowie eine Aufstellung aller Darbietungen während der Veranstaltungen unter Angabe der jeweiligen Dauer einreicht.

15.3

Werden durch verwandte Schutzrechte geschützte im Handel erhältliche Ton- oder Tonbildträger gleichzeitig an verschiedenen Orten einer Veranstaltung genutzt (z. B. in mehreren DJ-Zelten bei einem Open-Air-Festival), werden die Nutzungsdauern dieser Träger für die Bestimmung der «Dauer der Verwendung der geschützten im Handel erhältlichen Ton- und Tonbildträger» nach Ziffer 15.1 und 15.2 nicht zusammengerechnet. Nur die längste Nutzungsdauer wird berücksichtigt.

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 8

c) Pausenmusik

16 Unter Vorbehalt der Bestimmung in Ziffer 14.2 beträgt die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte 0.25 % der Einnahmen für die Verwendung von im Handel erhältlichen Ton- oder Tonbildträgern nur während Pausen sowie vor und nach der Veranstaltung (0.2 % für die Vergütungsansprüche und 0.05 % für die ausschliesslichen Rechte zur Vervielfältigung auf Tonträgern).

d) Mindestvergütungen

17 Die Entschädigung für Urheberrechte beträgt mindestens CHF 40.00 pro Veranstaltung.

18 Die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte beträgt, mit Ausnahme der nachstehenden Ziffer 19, pro Veranstaltung mindestens:

  • für Grosskonzerte und konzertähnliche Darbietungen: CHF 40.00

  • für Shows und Ballettaufführungen: CHF 20.00

  • für Theateraufführungen: CHF 10.00

19 Die Entschädigung für die verwandten Schutzrechte für die Verwendung von Ton- oder Tonbildträgern nur während Pausen sowie vor und nach der Veranstaltung beträgt mindestens CHF 20.00 pro Veranstaltung.

e) Ermässigungen

20 Kunden, die einem schweizerischen Landesverband der Veranstalter von Konzerten, konzertähnlichen Darbietungen, Shows, Ballett- oder Theateraufführungen angehören, welcher die SUISA in ihren Aufgaben unterstützt, und die sich schriftlich verpflichten, diesen Tarif zu respektieren, und die Tarifbestimmungen einhalten, haben Anspruch auf eine Ermässigung der für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu zahlenden Entschädigung von 10 %. Die Unterstützung durch den Verband muss umfassen:

  • Aufnahme ausschliesslich professioneller Veranstalter als Verbandsmitglieder

  • die regelmässige, mindestens jährliche Aufforderung der Mitglieder, ihre Veranstaltungen mit Musik fristgerecht der SUISA zu melden

  • die regelmässige, mindestens jährliche Kommunikation der Anliegen der SUISA gegenüber den Verbandsmitgliedern

  • die Bereitschaft, Mitglieder auszuschliessen, welche die tariflichen oder vertraglichen Bestimmungen trotz Mahnung wiederholt verletzen

  • auf Verlangen den Versuch der Vermittlung im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und der SUISA.

21 Die Verbandsmitgliedschaft muss vom Kunden unaufgefordert jährlich mittels geeigneter Belege nachgewiesen werden. Alternativ kann auch der Verband den Nachweis erbringen durch die regelmässige, mindestens jährliche Zustellung einer Mitgliederliste mit Namen und Anschrift der einzelnen Betriebe an die SUISA. Ohne Nachweis wird dem Kunden der Rabatt nicht eingeräumt. Der Nachweis muss spätestens mit den Angaben für die erste Abrechnung des jeweiligen Jahres eingereicht werden, eine rückwirkende Berücksichtigung ist ausgeschlossen.

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 9

22 Verbandsmitglieder, die Kleinkonzerte veranstalten und sich schriftlich verpflichten, diesen Tarif zu respektieren, und die Tarifbestimmungen einhalten, erhalten eine zusätzliche Ermässigung auf die für Urheberrechte und verwandte Schutzrechte zu zahlende Entschädigung für Kleinkonzerte

  • von 5 %, wenn sie mehr als 10 Konzerte pro Jahr durchführen;

  • von 10 %, wenn sie mehr als 15 Konzerte pro Jahr durchführen;

  • von 15 %, wenn sie mehr als 25 Konzerte pro Jahr durchführen;

  • von 20 %, wenn sie mehr als 35 Konzerte pro Jahr durchführen;

Es wird auf die Anzahl der im Vorjahr nach diesem Tarif durchgeführten Konzerte abgestellt.

23 Für die Berechnung der Anzahl Konzerte gilt:

  • mehrere gleichzeitig stattfindende Konzerte gelten als mehrere Konzerte

  • bei Festivals, an denen mehr als drei Bands auftreten, zählen Konzerte am Vormittag (06-12 h), am Nachmittag (12-18 h) und am Abend (18-06 h) je als ein Konzert

  • bei anderen mehrtägigen Veranstaltungen zählen die Konzerte eines jeden Tages als ein Konzert.

f) Zuschläge

24 Die Entschädigungen können verdoppelt werden, wenn Musik ohne Bewilligung der SUISA aufgeführt oder Veranstaltungen wiederholt nicht gemäss den Bestimmungen dieses Tarifs gemeldet werden.

Bei Neukunden, die erstmalig Kontakt mit der SUISA haben, verzichtet die SUISA beim ersten Mal, wo die Musik ohne Bewilligung aufgeführt oder die Veranstaltung nicht gemäss den Bestimmungen des Tarifs gemeldet wird, auf die Verdoppelung.

g) Steuern

25 Die in diesem Tarif vorgesehenen Entschädigungsbeträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer. Soweit aufgrund einer zwingenden objektiven Steuerpflicht oder der Ausübung eines Wahlrechtes eine Mehrwertsteuer abzurechnen ist, ist diese vom Kunden zum jeweils anwendbaren Steuersatz zusätzlich geschuldet.

F. Abrechnung 26 Der Kunde gibt der SUISA alle zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der Veranstaltung oder an den in der Bewilligung genannten Terminen bekannt.

27 Die SUISA kann zur Prüfung der Angaben des Kunden Belege verlangen oder nach Voranmeldung Einsicht in die Bücher des Kunden nehmen.

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 10

28 Wenn die Angaben oder Belege nicht innert Frist eingereicht werden oder die Einsichtnahme in die Bücher verweigert wird, kann die SUISA die Angaben schätzen und gestützt darauf Rechnung stellen. Aufgrund geschätzter Angaben erstellte Rechnungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert. Anstatt der Schätzung der Angaben kann die SUISA eine Entschädigung von CHF 4.50 pro Platz verlangen (massgebend ist das gesamte Fassungsvermögen des Konzertlokals). Auch auf dieser Basis erstellte Rechnungen gelten als vom Kunden anerkannt, wenn er nicht innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum vollständige und korrekte Angaben nachliefert.

G. Zahlung 29 Die Entschädigungen sind innert 30 Tagen oder zu den in der Bewilligung genannten Terminen zu bezahlen.

30 Die SUISA kann Akontozahlungen in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung und/oder andere Sicherheiten verlangen.

H. Verzeichnisse der aufgeführten Werke 31 Sofern in der Bewilligung nichts anderes vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, der SUISA ein vollständiges Veranstaltungsprogramm mit den folgenden Angaben einzusenden:

  • Titel aller aufgeführten Werke einschliesslich der Einlagen und Zugaben

  • Namen der Komponisten und allfälliger Bearbeiter

  • Dauer der Aufführung in Minuten für jedes Werk

  • Dauer der ganzen Veranstaltung ohne Pausen

  • Bei der Verwendung von Ton- oder Tonbildträgern im Konzert: deren Label, Katalognummer und Aufführungsdauer. Keine Verzeichnisse sind erforderlich für die Pausenmusik.

32 Dieses Veranstaltungsprogramm ist innerhalb von 10 Tagen nach der Veranstaltung – oder nach der letzten einer Reihe gleicher Veranstaltungen – der SUISA zuzustellen.

33 Für Verzeichnisse, die nicht innert Frist eingereicht werden, kann eine zusätzliche Entschädigung von CHF 100.00 verlangt werden. Diese Entschädigung wird im Wiederholungsfall verdoppelt.

I. Gültigkeitsdauer 34 Dieser Tarif ist vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2028 gültig.

35 Die Gültigkeitsdauer des Tarifs verlängert sich automatisch um jeweils ein Jahr bis längstens am 31. Dezember 2033, wenn er nicht von einem der Verhandlungspartner durch schriftliche Anzeige an den anderen mindestens ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird. Eine solche Kündigung schliesst einen weiteren Verlängerungsantrag an die

Gemeinsamer Tarif K 2024-2028, Fassung vom 03.05.2023 11

Eidgenössische Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten nicht aus.

36 Ist nach Ablauf dieses Tarifs und trotz eingereichtem Genehmigungsgesuch noch kein Folgetarif in Kraft, verlängert sich die Gültigkeitsdauer des vorliegenden Tarifs übergangsweise bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Genehmigungsentscheid der Schiedskommission betreffend den Folgetarif.

SUISA Coopérative des auteurs et éditeurs de musique

SWISSPERFORM Société suisse pour les droits voisins

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 Concerts, productions analogues à des concerts, shows, spectacles de ballet et de théâtre Approuvé par la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d’auteur et de droits voisins le et publié dans la Feuille officielle suisse du commerce du .

Les dispositions qui ne relèvent pas de la compétence de la Commission arbitrale apparaissent en italique.

Société de gestion compétente

SUISA 11bis, av. du Grammont, 1007 Lausanne, Téléphone 021 614 32 32 Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon 044 485 66 66 Via Cattedrale 4, 6900 Lugano, Telefono 091 950 08 28

http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 2

A. Cercle de clients 1 Ce tarif s'adresse aux organisateurs de concerts, de productions analogues à des concerts, de shows, spectacles de ballet ou de théâtre. Ils sont appelés ci-après «clients».

B. Objet du tarif 2 Droits d'auteur sur la musique

Le tarif se rapporte

  • à l'exécution d'œuvres musicales non théâtrales du répertoire de SUISA protégées par le droit d'auteur (ci-après «musique») lors de concerts, de productions analogues, de shows, de spectacles de ballet ou de théâtre, cela par des musiciens, à partir de supports sonores ou audiovisuels ou par réception d'émissions;

  • à la transmission simultanée sur Internet (« livestreaming ») de l'exécution de musique lors de concerts, de productions analogues, de shows, de spectacles de ballet ou de théâtre, si cette transmission n'est pas déjà licenciée auprès de la plateforme en ligne utilisée à cette fin.

  • à l'enregistrement de musique sur supports sonores ; ces supports sonores ne doivent être utilisés que lors des concerts, des productions analogues à des concerts, des shows, spectacles de ballet ou de théâtre du client, et ils ne doivent pas être cédés à des tiers.

3 Droits voisins

Le tarif se rapporte

  • au droit à rémunération des artistes interprètes et des producteurs de supports sonores et audiovisuels pour l'utilisation de supports sonores et audiovisuels disponibles sur le marché du répertoire de SWISSPERFORM lors de concerts, de productions analogues à des concerts, de shows, spectacles de ballet ou de théâtre.

  • au droit à rémunération des artistes interprètes et des producteurs de supports sonores et audiovisuels pour la transmission simultanée sur Internet (« livestreaming ») de l'exécution de supports sonores et audiovisuels disponibles sur le marché du répertoire de SWISSPERFORM lors de concerts, de productions analogues, de shows, de spectacles de ballet ou de théâtre, si cette transmission n'est pas déjà rémunérée par la plateforme en ligne utilisée à cette fin.

  • au droit exclusif des artistes interprètes et des producteurs de supports sonores du répertoire de SWISSPERFORM concernant la fabrication de supports sonores en vue d'une exécution comme musique de pause; ces supports sonores ne doivent être utilisés que lors des concerts, des productions analogues à des concerts, des shows, spectacles de ballet ou de théâtre du client, et ils ne doivent pas être cédés à des tiers.

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 3

4 Concerts, productions analogues à des concerts, shows, spectacles de ballet ou de théâtre

4.1

Les concerts sont des manifestations auxquelles le public assiste pour écouter de la musique.

Les «grands concerts» sont des concerts:

  • dans des locaux ou sur des terrains d'une capacité à partir de 1’000 personnes, ou

  • qui occasionnent des recettes provenant de la vente des billets de plus de CHF 15'000.

Tous les autres concerts sont considérés comme des «petits» concerts au sens du présent tarif.

La capacité est déterminée en fonction du nombre de personnes autorisées selon les prescriptions de la police du feu pour le lieu de la manifestation en question.

4.2

Les productions analogues à des concerts sont des manifestations dans un cadre délimité, avec de la musique, autres que des concerts, auxquelles le public assiste pour voir et écouter les productions, et lors desquelles la musique est au premier plan. La musique est exécutée seule ou en relation avec d'autres prestations artistiques, récréatives, sportives ou autres.

Par exemple, les festivals de type «tattoo» ou les manifestations avec intermèdes chantés avant ou après des sketchs sont des «productions analogues à des concerts» au sens du présent tarif.

Dans le cadre de ce tarif, les festivals open air sont considérés comme des « productions analogues à des concerts».

4.3

Les shows sont des manifestations dans un cadre délimité, avec de la musique, autres que des concerts ou des productions analogues à des concerts, auxquelles le public assiste pour voir et écouter les productions. Dans ce contexte, la musique est exécutée en même temps que d’autres œuvres ou parties d’œuvres protégées par le droit d’auteur, et elle a une fonction secondaire ou d’accompagnement. Sont notamment considérés comme des shows les spectacles de variétés, les revues et les événements sportifs pour lesquels la musique est indispensable (p.ex. tournois de rock’n’roll, patinage artistique).

4.4

Sont considérés comme des spectacles de ballet les exécutions de danse scénique artistique sur de la musique, pour autant qu’il s’agisse d’œuvres de musique non théâtrale.

4.5

Sont considérés comme des spectacles de théâtre les exécutions d’œuvres théâtrales avec intermèdes musicaux ou incorporation de musique (aménagements musicaux).

4.6

Les concerts, productions analogues à des concerts, shows, spectacles de ballet et de théâtre sont appelés ci-après «manifestations».

5 En ce qui concerne les droits voisins, le tarif se rapporte aussi à l'utilisation de supports sonores pour l'exécution d'œuvres musicales théâtrales.

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 4

C. Réserves et exceptions 6 Réserves relatives au droit d'auteur

SUISA dispose exclusivement des droits d'auteur sur la musique. Les droits des autres auteurs (par ex. auteurs de théâtre, chorégraphes, metteurs en scène, scénaristes lors de projections de supports audiovisuels) sont réservés.

7 Réserves relatives aux droits voisins

SWISSPERFORM ne dispose pas

  • des droits exclusifs de reproduction appartenant aux artistes interprètes et aux producteurs de supports audiovisuels;

  • des droits de reproduction des artistes interprètes et des producteurs de supports sonores en vue d'une exécution autre que l'utilisation comme musique de pause (chiffre 16);

  • des droits d'exécution (sur place ou en livestreaming) des artistes interprètes et des producteurs de supports sonores et audiovisuels non disponibles sur le marché.

8 Sont exceptés de ce tarif, dans la mesure où ils sont réglementés par d'autres tarifs, des conditions de licence ou des contrats :

  • les concerts des sociétés de musique et orchestres symphoniques d'amateurs (tarif B), des sociétés de concerts (tarif D) et des communautés religieuses (tarif C)

  • les projections de films (tarif E) et la réception d’émissions dans le cadre de ce qu’on appelle le public viewing (TC 3c)

  • les cirques (tarif Z)

  • les brefs intermèdes musicaux lors d'autres manifestations avec de la musique (TC Hb, TC H)

  • I'enregistrement de musique protégée sur supports audiovisuels (tarifs VN, VI et PI)

  • la mise à disposition de musique de manière à ce que des personnes puissent y accéder de l'endroit et au moment qu'elles choisissent individuellement, notamment lorsque les manifestations sont rendues accessibles sur demande après leur fin (conditions de licence, contrats).

D. Tarif commun 9 SUISA est représentante de SWISSPERFORM pour ce tarif.

Si, lors d'une manifestation, il est fait usage exclusivement du répertoire de SWISSPERFORM, et non de celui de SUISA, SWISSPERFORM peut faire valoir ellemême la redevance qui lui revient.

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 5

E. Redevance a) Pourcentages et base de calcul

10 La redevance se calcule sous forme d'un pourcentage des recettes, sous réserve du chiffre 13.

11 Les «recettes» sont toutes celles provenant de l'utilisation de musique, en particulier:

11.1

Les recettes brutes de la vente de billets et d'abonnements (les billets et abonnements sont appelés ci-après «cartes d'entrée») déduction faite de l'impôt sur les billets et de la taxe sur la valeur ajoutée effectivement dus sur le prix d'entrée. Pour le calcul des recettes brutes, les billets VIP qui, outre l'entrée à la manifestation, donne droit à des avantages non musicaux (comme un « meet & greet », un repas spécial, etc.) sont comptés comme les billets les plus chers proposés à la vente publique.

Les recettes d'organisations externes de vente de billets ou d'autres intermédiaires ainsi que les recettes réalisées en relation avec le livestreaming d'une manifestation, pour autant que le livestreaming soit licencié selon ce tarif, font également partie des recettes brutes.

11.2

Les contributions, subventions, recettes de sponsoring et garanties de déficit utilisées pour le déroulement de la manifestation ainsi que la part du client au bénéfice de tiers sur la vente de biens de consommation (boissons, nourriture, T-shirts, souvenirs etc.).

Ces recettes (11.2) ne servent de base de calcul que dans la mesure où elles sont nécessaires à la couverture des frais d’utilisation de la musique suivants:

  • toutes les indemnités versées aux artistes exécutants (cachets, frais de déplacement et de séjour etc.)

  • location du lieu de déroulement de la manifestation

  • coûts du livestreaming, si le livestreaming est licencié selon ce tarif

  • location d'instruments de musique ou d'installations P.A. (public address systems).

12 A condition de fournir un justificatif, il est possible de déduire des recettes la contrevaleur de prestations offertes aux personnes assistant à la manifestation, qui sont comprises dans le prix d'entrée et que le public paierait sinon séparément (bon pour une boisson, pour l'utilisation des transports en commun, pour une place de parking, etc.), cela sauf si ces prestations sont indispensables au déroulement de la manifestation. D'un commun accord, ces prestations peuvent faire l'objet d'un forfait.

La déduction mentionnée à l'alinéa précédent est limitée, dans la mesure où les recettes restantes doivent couvrir au moins les coûts d’utilisation de la musique mentionnés au chiffre 11.2.

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 6

13 Subsidiairement, la redevance se calcule sous forme d'un pourcentage des frais d'utilisation de la musique au sens du chiffre 11.2 dans les cas suivants:

  • lorsque les recettes sont inexistantes ou ne sont pas chiffrables;

  • lorsque les coûts dépassent les recettes et que le client n’établit pas de budget ou lorsque le client prévoit à l'avance de couvrir les coûts entièrement ou en partie par ses propres moyens;

  • lors de manifestations de bienfaisance dont le bénéfice est versé à des personnes dans le besoin.

14 Les pourcentages sont les suivants:

14.1

Pour les grands concerts, 10 % pour les droits d’auteur et 3 % pour les droits voisins, sous réserve du paragraphe ci-après:

Pour les concerts avec prestations non musicales au sens défini ci-dessous, les pourcentages sont les suivants:

  • 9 % pour les droits d’auteur et 2,7 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité allant jusqu’à 1’000 personnes.

  • 8,5 % pour les droits d’auteur et 2,55 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 1’000 personnes.

  • 8 % pour les droits d’auteur et 2,4 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 5’000 personnes.

  • 7,5 % pour les droits d’auteur et 2,25 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 10’000 personnes.

La capacité se détermine en fonction du nombre de personnes autorisées selon les prescriptions de la police du feu pour le lieu de la manifestation en question.

Sont considérés comme des prestations non musicales les light-shows, les costumes, les décors et les projections LED et vidéo. Sont également considérés comme des prestations non musicales les éléments similaires qui accompagnent l’exécution musicale sans y être intégrés.

14.2

Pour les petits concerts (au sens du chiffre 4.1), 9 % pour les droits d’auteur. Ce pourcentage tient déjà compte de manière forfaitaire des éventuelles prestations non musicales. Pour les droits voisins, aucun décompte en pourcentage n’est effectué; la redevance pour l’utilisation de supports sonores et supports audiovisuels disponibles sur le marché est fixée forfaitairement à CHF 20.00 par petit concert.

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 7

14.3

Pour les productions analogues à des concerts:

  • 8,5 % pour les droits d’auteur et 2,55 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité allant jusqu’à 1’000 personnes.

  • 8 % pour les droits d’auteur et 2,4 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 1’000 personnes.

  • 7,5 % pour les droits d’auteur et 2,25 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 5’000 personnes.

  • 7 % pour les droits d’auteur et 2,1 % pour les droits voisins dans le cas de manifestations dans des locaux ou sur des terrains d’une capacité de plus de 10’000 personnes.

La capacité se détermine en fonction du nombre de personnes autorisées selon les prescriptions de la police du feu pour le lieu de la manifestation en question.

14.4

Pour les shows et les spectacles de ballet, 5 % pour les droits d’auteur et 1,8 % pour les droits voisins.

14.5

Pour les spectacles de théâtre, 3 % pour les droits d’auteur et 1,08 % pour les droits voisins

b) Réduction au pro rata

15 Réduction

15.1

Pour les concerts, le pourcentage est réduit dans la proportion

durée de la musique protégée : durée totale de la musique exécutée

pour les droits d’auteurs

et

durée d’utilisation des sup­ : durée totale de la musique exécutée ports sonores et supports audiovisuels protégés disponibles sur le marché

pour les droits voisins, sauf dans le cas des petits concerts,

lorsque le client transmet dans les délais un relevé de la musique exécutée (chiffre 31).

15.2

Pour les prestations analogues à des concerts, les shows, les spectacles de théâtre et de ballet, le pourcentage est réduit dans la proportion

durée de la musique protégée : durée totale des prestations

pour les droits d’auteurs

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 8

et

durée d’utilisation des sup­ : durée totale des prestations ports sonores et supports audiovisuels protégés disponibles sur le marché

pour les droits voisins,

lorsque le client fournit dans les délais un relevé de la musique exécutée (chiffre 31) ainsi qu'une description de toutes les prestations ayant eu lieu durant la manifestation avec indication de la durée de chacune.

15.3

Si des supports sonores ou audiovisuels disponibles sur le marché et protégés par les droits voisins sont utilisés simultanément dans différents lieux d'une manifestation (p. ex. dans plusieurs tentes de DJ lors d'un festival en plein air), les durées d'utilisation de ces supports ne sont pas additionnées pour déterminer la « durée d'utilisation des supports sonores et supports audiovisuels protégés disponibles sur le marché » selon les chiffres 15.1 et 15.2 ci-dessus. Seule la durée d'utilisation la plus longue sera prise en compte.

c) Musique de pause

16 Sous réserve du chiffre 14.2, la redevance pour les droits voisins s'élève à 0,25 % des recettes pour l'utilisation de supports sonores ou audiovisuels disponibles sur le marché uniquement pendant les pauses, ainsi qu'avant et après la manifestation (0,2 % pour les droits à rémunération et 0.05 % pour les droits exclusifs de reproduction sur supports sonores).

d) Redevances minimales

17 La redevance pour droits d’auteurs s'élève au moins à CHF 40.00 par manifestation.

18 La redevance pour les droits voisins s'élève par manifestation au moins aux montants suivants, sous réserve du chiffre 19 ci-après:

  • pour les grands concerts et les productions analogues à des concerts: CHF 40.00

  • pour les shows et les spectacles de ballet: CHF 20.00

  • pour les spectacles de théâtre: CHF 10.00

19 La redevance pour les droits voisins pour l'utilisation de supports sonores et audiovisuels seulement pendant les pauses et avant ou après la manifestation est d’au moins CHF 20.00 par manifestation.

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 9

e) Réductions

20 10 % de réduction sur la redevance de droits d’auteur et de droits voisins sont accordés lorsque le client est affilié à une association suisse d’organisateurs de concerts, de productions analogues à des concerts, de shows, spectacles de ballet ou de théâtre qui soutient SUISA dans l’accomplissement de ses tâches, cela pour autant que le client s’engage par écrit à respecter ce tarif et le fasse effectivement. Dans le cadre de son soutien à SUISA, l’association doit :

  • accepter exclusivement des organisateurs professionnels en qualité de membres

  • exiger régulièrement des membres, au moins une fois par an, qu’ils déclarent à SUISA leurs manifestations avec musique dans les délais

  • communiquer régulièrement, au moins une fois par an, les demandes de SUISA aux membres de l’association

  • être prête à radier des membres s’ils enfreignent de manière répétée les conditions tarifaires ou contractuelles malgré des avertissements

  • servir sur demande d’intermédiaire en cas de différend entre un membre de l'association et SUISA.

21 L’affiliation à une association doit être prouvée annuellement de manière spontanée par le client, au moyen de documents appropriés. Il est également possible que l’association fournisse elle-même cette preuve en remettant régulièrement à SUISA, au moins une fois par année, une liste de ses membres avec les noms et les adresses de leurs différentes entreprises. Si une preuve n’est pas fournie, le rabais ne sera pas accordé au client. La preuve doit être apportée au plus tard lors de la transmission des indications pour le premier décompte de l’année en question; une prise en considération avec effet rétroactif est exclue.

22 Les membres d’une association qui organisent de petits concerts, s’engagent par écrit à respecter le présent tarif et en respectent effectivement les dispositions, bénéficient d’une réduction supplémentaire sur la redevance de droits d’auteur et de droits voisins pour leurs petits concerts:

  • de 5 % s’ils organisent plus de 10 concerts par an;

  • de 10 % s’ils organisent plus de 15 concerts par an;

  • de 15 % s’ils organisent plus de 25 concerts par an;

  • de 20 % s’ils organisent plus de 35 concerts par an;

On se base sur le nombre de concerts au sens du présent tarif organisés l’année précédente.

23 Pour calculer le nombre de concerts, on considère:

  • que plusieurs concerts ayant lieu simultanément comptent chacun pour un concert;

  • que lors de festivals où se produisent plus de trois groupes, les concerts du matin (06-12h), de l'après-midi (12-18h) et du soir (18-06h) comptent chacun pour un concert;

  • que lors d'autres concerts sur plusieurs jours, les manifestations d'une journée comptent pour un concert.

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 10

f) Suppléments

24 Les redevances peuvent être doublées lorsque de la musique est exécutée sans autorisation de SUISA ou que des manifestations, de manière répétée, ne sont pas déclarées conformément aux dispositions du présent tarif.

Dans le cas de nouveaux clients qui ont un premier contact avec SUISA, SUISA renonce au doublement de la redevance la première fois que la musique est exécutée sans autorisation ou que la manifestation n'est pas déclarée conformément aux dispositions tarifaires.

g) Impôts

25 Les montants de redevances mentionnés dans ce tarif ne comprennent pas une éventuelle taxe sur la valeur ajoutée. Si celle-ci est à acquitter, en raison d'un assujettissement objectif impératif ou du fait de l'exercice d'un droit d'option, elle est due en plus par le client au taux d'imposition en vigueur.

F. Décompte 26 Le client fournit à SUISA toutes les données nécessaires au calcul de la redevance dans les dix jours suivant la manifestation ou aux dates fixées dans l'autorisation.

27 SUISA peut exiger des justificatifs pour vérifier l'exactitude des données du client et, sur préavis, contrôler la comptabilité du client.

28 Lorsque les données ou les justificatifs ne parviennent pas à SUISA dans les délais ou lorsque le client refuse l’accès à sa comptabilité, SUISA peut procéder à une estimation des données et établir la facture sur cette base. Les factures établies sur la base d'estimations sont considérées comme acceptées par le client si celui-ci ne fournit pas, dans les 30 jours après la date de la facture, des indications complètes et correctes. Au lieu d'une estimation des données, SUISA peut exiger une redevance de CHF 4.50 par place (la capacité totale du lieu est déterminante). Les factures établies sur cette base sont également considérées comme acceptées par le client si celui-ci ne fournit pas, dans les 30 jours après la date de la facture, des indications complètes et correctes.

G. Paiement 29 Les redevances sont payables dans les 30 jours ou à la date fixée dans l'autorisation.

30 SUISA peut exiger un versement préalable égal au montant prévisible de la redevance et/ou d'autres garanties.

Tarif commun K 2024 – 2028, version du 3 mai 2023 11

H. Relevés de la musique utilisée 31 Si rien d’autre n’est convenu à ce sujet dans l’autorisation, le client est tenu d'envoyer à SUISA un programme de manifestation complet avec les indications suivantes:

  • titres de toutes les œuvres exécutées, y compris les intermèdes et les bis

  • noms des compositeurs et des éventuels arrangeurs

  • durée d’exécution de chaque œuvre en minutes

  • durée de toute la manifestation sans les pauses

  • lors d'utilisation de supports sonores et audiovisuels en concert: leur label, numéro de catalogue et la durée d'exécution. Il n'est pas nécessaire de fournir de relevé pour la musique des entractes.

32 Ce programme de manifestation doit être envoyé à SUISA dans les dix jours après la manifestation, ou après la dernière manifestation d'une série.

33 SUISA peut exiger une redevance supplémentaire de CHF 100.00 pour les relevés qui ne sont pas envoyés à temps. Cette redevance sera doublée en cas de récidive.

I. Durée de validité 34 Ce tarif est valable du 1er janvier 2024 au 31 décembre 2028.

35 La durée de validité de ce tarif se prolonge automatiquement d'année en année, cela jusqu’au 31 décembre 2033 au plus tard, sauf si l’un des partenaires de négociation le dénonce par écrit au moins une année avant son échéance. Une telle dénonciation n’exclut pas le dépôt d’une demande de prolongation auprès de la Commission arbitrale fédérale pour la gestion de droits d'auteur et de droits voisins.

36 Si aucun nouveau tarif n'est en vigueur après l'échéance de ce tarif, alors même qu'une requête d'approbation a été déposée, la durée de validité du présent tarif est prolongée provisoirement jusqu'à l’expiration du délai de recours contre la décision d’approbation de la Commission arbitrale concernant le nouveau tarif.

SUISA Cooperativa degli autori ed editori di musica

SWISSPERFORM Società svizzera per i diritti di protezione affini

Tariffa comune K 2024 – 2028, versione del 3 maggio 2023 Concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti, teatri Approvata dalla Commissione arbitrale federale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti affini il . Pubblicata nel Foglio ufficiale svizzero di commercio del .

Le disposizioni che non rientrano nella competenza della Commissione arbitrale sono stampate in corsivo.

Società di gestione esecutiva

SUISA Bellariastrasse 82, 8038 Zürich, Telefon +41 44 485 66 66 Av. du Grammont 11bis, 1007 Lausanne, Téléphone +41 21 614 32 32 Via Cattedrale 4, 6900 Lugano, Telefono +41 91 950 08 28

http://www.suisa.ch E-Mail: suisa@suisa.ch

Tariffa comune K 2024 – 2028, 2 versione del 3 maggio 2023

A. Sfera di clienti 1 Questa tariffa concerne gli organizzatori di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali, qui di seguito denominati «clienti».

B. Oggetto della tariffa 2 Diritti d’autore sulla musica

La tariffa concerne

  • l’esecuzione di opere musicali non teatrali del repertorio SUISA protette in base al diritto d’autore (qui di seguito «musica») in occasione di concerti, produzioni analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali da parte di musicisti, tramite supporti sonori o audiovisivi o la ricezione di emissioni,

  • la diffusione simultanea dell'esecuzione di musica in occasione di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali su Internet («live streaming»), a condizione che la diffusione non sia già concessa in licenza dalla piattaforma online utilizzata a tale scopo,

  • la registrazione della musica su supporti sonori; tali supporti sonori sono utilizzabili soltanto in occasione di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali del cliente e non sono rilasciabili a terzi.

3 Diritti di protezione affini

La tariffa concerne

  • i diritti al compenso degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi circa l’utilizzazione dei supporti sonori e audiovisivi in commercio del repertorio di SWISSPERFORM in occasione di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali.

  • i diritti al compenso degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi per la diffusione simultanea dell’esecuzione dei supporti sonori e audiovisivi in commercio del repertorio di SWISSPERFORM in occasione di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali su Internet («live streaming»), a condizione che la diffusione non sia già remunerata dalla piattaforma online utilizzata a tal fine.

  • i diritti esclusivi degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori del repertorio di SWISSPERFORM per la produzione di supporti sonori destinati all’esecuzione di musica durante le pause; tali supporti sonori sono utilizzabili soltanto in occasione di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali del cliente e non sono rilasciabili a terzi.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 3 versione del 3 maggio 2023

4 Concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali

4.1

Per concerti si intendono quelle manifestazioni a cui il pubblico assiste per ascoltare musica.

Grandi concerti sono concerti che

  • hanno luogo in locali o su superfici con una capacità a partire da 1’000 persone oppure

  • generano delle entrate provenienti dalla vendita di biglietti di oltre CHF 15'000.

Tutti gli altri concerti sono «Piccoli concerti» conformemente a questa tariffa.

La capacità dipende dal numero di persone consentito dalle disposizioni della polizia del fuoco dei rispettivi locali della manifestazione.

4.2

Per produzioni musicali analoghe si intendono altre manifestazioni in ambito ben definito con musica, a cui il pubblico assiste per ascoltare o vedere delle esibizioni dove la musica ha un ruolo predominante. Poco importa che venga eseguita soltanto musica o che questa accompagni altre produzioni artistiche, ricreative, sportive o altre rappresentazioni.

Ad esempio i festival Tattoo oppure le manifestazioni con intermezzi cantati prima o dopo gli sketch sono «Produzioni musicali analoghe» conformemente a questa tariffa.

Nel quadro di questa tariffa i festival Open-Air sono equiparati alle «Produzioni musicali analoghe».

4.3

Per show si intendono altre manifestazioni con musica diverse dai concerti o dalle produzioni musicali analoghe, in un contesto ben definito, a cui il pubblico assiste per ascoltare o vedere delle esibizioni. In questo caso la musica viene eseguita contemporaneamente ad altre opere o parti d’opera protette dal diritto d’autore e svolge una funzione secondaria o di supporto. Per show si intendono in particolare spettacoli di varietà, rassegne e manifestazioni sportive dove la musica è indispensabile (ad es. tornei di rock’n’roll, pattinaggio artistico).

4.4

Per balletti s’intendono rappresentazioni di danza scenica artistica accompagnate da musica, nella misura in cui non si tratti di opere di musica teatrale.

4.5

Per rappresentazioni teatrali s’intendono rappresentazioni di teatro di prosa (opere drammatiche recitate) con intermezzi musicali o musica di accompagnamento.

4.6

I concerti, le produzioni musicali analoghe, gli show, i balletti e le rappresentazioni teatrali sono denominati qui di seguito «manifestazioni».

5 Relativamente ai diritti di protezione affini, la tariffa concerne altresì l’utilizzazione di supporti sonori in occasione dell’esecuzione di opere musicali teatrali.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 4 versione del 3 maggio 2023

C. Riserve ed eccezioni 6 Riserve relative al diritto d‘autore

La SUISA detiene esclusivamente i diritti d’autore sulla musica. I diritti degli altri autori (p. es. drammaturghi, coreografi, registi, scenografi in occasione della proiezione di supporti audiovisivi) restano riservati.

7 Riserve relative ai diritti di protezione affini

SWISSPERFORM non detiene

  • i diritti esclusivi di riproduzione degli artisti interpreti e dei produttori di supporti audiovisivi,

  • i diritti di riproduzione degli artisti interpreti e dei produttori di supporti audiovisivi ai fini dell’esecuzione, se non per l’utilizzo come musica durante le pause (cifra 16),

  • i diritti di esecuzione (in loco o in live streaming) degli artisti interpreti e dei produttori di supporti sonori e audiovisivi non in commercio.

8 Sono esclusi da questa tariffa, nella misura in cui disciplinati in altre tariffe, condizioni di licenza o contratti,

  • concerti delle associazioni musicali e associazioni orchestrali (tariffa B), società di concerti (tariffa D) e associazioni parrocchiali (tariffa C)

  • proiezioni di film (tariffa E) e ricezione di programmi per quanto riguarda il cosiddetto «public viewing» (Tariffa 3c)

  • circhi (TC Z)

  • brevi inserti in altre manifestazioni con musica (TC Hb, TC H)

  • registrazioni di musica protetta su supporti audiovisivi (tariffe VN, VI e PI)

  • messa a disposizione della musica in modo tale che le persone possano accedervi da luoghi e orari di loro scelta, soprattutto quando le manifestazioni sono rese disponibili su richiesta dopo la loro conclusione (condizioni di licenza, contratti).

D. Tariffa comune 9 Per quanto riguarda questa tariffa, la SUISA è rappresentante anche di SWISSPERFORM.

Quando per una manifestazione si utilizza unicamente il repertorio di SWISSPERFORM e non quello della SUISA, SWISSPERFORM può far valere essa stessa l’indennità che le spetta.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 5 versione del 3 maggio 2023

E. Indennità a) Percentuali e base di calcolo

10 L’indennità viene calcolata in valori percentuali degli introiti, ferma restando la cifra 13.

11 Per «introiti» si intendono tutti quei proventi derivanti dall’utilizzazione della musica, in particolare

11.1

gli introiti lordi provenienti dalla vendita di biglietti e abbonamenti (i biglietti e gli abbonamenti vengono denominati qui di seguito «biglietti d'ingresso») dedotte l’imposta sui biglietti e l’imposta sul valore aggiunto effettivamente dovute sui prezzi d'ingresso. Nel calcolo degli introiti lordi, i biglietti VIP che includono, oltre all'ingresso alla manifestazione, anche vantaggi non musicali (come ad esempio «Meet & Greet, cena speciale, ecc.) sono conteggiati come i biglietti più costosi disponibili per la vendita al pubblico.

Negli introiti lordi sono compresi anche gli introiti generati da un ufficio esterno di vendita biglietti o da altri intermediari, nonché quelli generati in relazione al live streaming di una manifestazione, a condizione che il live streaming sia concesso in licenza ai sensi della presente tariffa.

11.2

I contributi, le sovvenzioni, gli introiti da sponsorizzazione e le garanzie di deficit richieste per l’organizzazione della manifestazione, nonché la parte del cliente sul ricavo di terzi proveniente dalla vendita di beni di consumo (bibite, alimentari, T-shirt, souvenir, ecc.).

Questi introiti (11.2) costituiscono la base per il calcolo soltanto se sono necessari alla copertura dei seguenti costi legati all’utilizzo musicale:

  • tutte le indennità pagate agli artisti interpreti (ingaggio, spese di viaggio e di soggiorno, ecc.)

  • l’affitto dei locali per lo svolgimento della manifestazione

  • costi del live streaming, a condizione che il live streaming sia concesso in licenza ai sensi della presente tariffa,

  • noleggio di strumenti musicali o di impianti P. A. (public address system).

12 Presentando un giustificativo, è possibile dedurre dagli introiti il controvalore di prestazioni ai fruitori di manifestazioni incluse nel prezzo del biglietto d’ingresso, purché non siano indispensabili per lo svolgimento della manifestazione e che il pubblico pagherebbe altrimenti separatamente dal prezzo d'ingresso (voucher per una bevanda, per l'uso dei mezzi di trasporto pubblici, per un posteggio e simili). Con il consenso tra le parti tali prestazioni possono essere accordate globalmente.

La detrazione qui menzionata è limitata nella misura in cui gli introiti rimanenti coprano almeno i costi d'utilizzazione della musica indicata alla cifra 11.2.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 6 versione del 3 maggio 2023

13 A titolo ausiliare, l’indennità viene calcolata in valori percentuali dei costi di utilizzazione della musica ai sensi della cifra 11.2 nei seguenti casi:

  • allorquando gli introiti non siano accertabili o non ve ne siano,

  • allorquando i costi superino gli introiti e il cliente non abbia stilato un budget oppure il cliente preveda in anticipo di coprire i costi parzialmente o completamente con i propri mezzi,

  • nel caso di spettacoli di beneficenza, i cui introiti eccedenti sono destinati a persone bisognose.

14 La percentuale ammonta

14.1

Per i grandi concerti, 10 % per i diritti d’autore e 3 % per i diritti di protezione affini, fatto salvo il seguente paragrafo.

Per i concerti contenenti esibizioni non musicali, come definito di seguito, le percentuali ammontano:

  • 9 % per i diritti d’autore e 2,7 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di 1’000 persone o meno.

  • 8,5 % per i diritti d’autore e 2,55 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 1’000 persone.

  • 8 % per i diritti d’autore e 2,4 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 5’000 persone.

  • 7,5 % per i diritti d’autore e 2.25 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 10’000 persone.

La capacità dipende dal numero di persone consentito dalle disposizioni della polizia del fuoco dei rispettivi locali della manifestazione.

Per prestazioni non musicali s’intendono light show, costumi, scenografie, proiezioni LED e video. Vi rientrano anche elementi simili che accompagnano l’esecuzione musicale, senza farne parte.

14.2

Per i piccoli concerti (ai sensi della cifra 4.1), 9 % per i diritti d’autore. Questa percentuale comprende già eventuali prestazioni non musicali come importo forfettario. Per i diritti di protezione affini non viene eseguito alcun conteggio percentuale, l’indennità per l’utilizzo di supporti sonori e audiovisivi disponibili in commercio ammonta forfettariamente a CHF 20.00 per un piccolo concerto.

14.3

Per le produzioni musicali analoghe:

  • 8,5 % per i diritti d’autore e 2,55 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di 1’000 persone o meno.

  • 8 % per i diritti d’autore e 2,4 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 1’000 persone.

  • 7,5 % per i diritti d’autore e 2,25 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 5’000 persone.

  • 7 % per i diritti d’autore e 2,1 % per i diritti di protezione affini, per manifestazioni in locali o su superfici con una capacità di più di 10’000 persone.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 7 versione del 3 maggio 2023

La capacità dipende dal numero di persone consentito dalle disposizioni della polizia del fuoco dei rispettivi locali della manifestazione.

14.4

Per gli show e i balletti, 5 % per i diritti d’autore e 1,8 % per i diritti di protezione affini.

14.5

Per le rappresentazioni teatrali, 3 % per i diritti d’autore e 1,08 % per i diritti di protezione affini.

b) Riduzione pro rata temporis

15 La percentuale viene ridotta

15.1

Per quanto riguarda i concerti la percentuale si riduce nel rapporto

durata della musica protetta : durata complessiva della musica eseguita

per i diritti d’autore

e

durata dell’utilizzo dei supporti : durata complessiva della musica eseguita sonori e audiovisivi disponibili in commercio

per i diritti di protezione affini, fatta eccezione per i piccoli concerti,

purché il cliente fornisca in tempo utile un elenco della musica eseguita (cifra 31).

15.2

Per quanto concerne le produzioni musicali analoghe, gli show, le rappresentazioni teatrali e i balletti la percentuale si riduce nel rapporto

durata della musica protetta : durata complessiva delle rappresentazioni

per i diritti d’autore

e

durata dell’utilizzo dei supporti : durata complessiva delle rappresentazioni sonori e audiovisivi disponibili in commercio

per i diritti di protezione affini, purché il cliente fornisca in tempo utile un elenco della musica eseguita (cifra 31), nonché una descrizione di tutte le prestazioni che hanno avuto luogo durante la manifestazione con l’indicazione della durata di ogni esibizione.

15.3

Se i supporti sonori o audiovisivi in commercio e protetti da diritti di protezione affini sono utilizzati contemporaneamente in luoghi diversi di una manifestazione (ad esempio, in diversi tendoni per DJ in un Festival open air), le durate di utilizzo di tali supporti non devono essere sommate per determinare la «durata dell'utilizzo dei supporti sonori e audiovisivi in commercio protetti» ai sensi delle cifre 15.1 e 15.2. Si terrà conto solo della durata di utilizzo più lunga.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 8 versione del 3 maggio 2023

c) Musica durante le pause

16 Fatta salva la disposizione della cifra 14.2, l'indennità per i diritti di protezione affini ammonta allo 0,25% degli introiti per l'utilizzo di supporti sonori o audiovisivi in commercio solo durante le pause e prima e dopo la manifestazione (0,2% per i diritti al compenso e 0,05% per i diritti esclusivi per la riproduzione su supporti sonori).

d) Indennità minime

17 L’indennità per i diritti d’autore ammonta ad almeno CHF 40.00 per manifestazione.

18 L’indennità per i diritti di protezione affini, fatta salva la cifra 19 che segue, ammonta per manifestazione ad almeno:

  • per grandi concerti e produzioni musicali analoghe: CHF 40.00

  • per show e balletti: CHF 20.00

  • per rappresentazioni teatrali: CHF 10.00

19 L’indennità per i diritti di protezione affini per l’utilizzo di supporti sonori o audiovisivi solo durante le pause e prima e dopo la manifestazione ammonta ad almeno CHF 20.00 per manifestazione.

e) Ribassi

20 I clienti che fanno parte di un’associazione rappresentativa svizzera di portata nazionale degli organizzatori di concerti, produzioni musicali analoghe, show, balletti o rappresentazioni teatrali che sostiene la SUISA nello svolgimento dei suoi compiti e che si impegnano per iscritto a rispettare la presente tariffa, attenendosi alle condizioni ivi previste, beneficiano di un ribasso del 10% sull’indennità da versare a titolo di diritti d’autore e diritti di protezione affini. L’attività di sostegno da parte dell’associazione deve prevedere:

  • l'ammissione quali soci dell'associazione unicamente gli organizzatori professionisti

  • un sollecito periodico, almeno annuo, affinché i soci notifichino tempestivamente alla SUISA le loro manifestazioni con musica

  • l’inoltro periodico, almeno annuale, delle richieste della SUISA nei confronti dei soci dell'associazione

  • la disponibilità ad escludere quei soci che non si attengono alle disposizioni tariffarie o contrattuali, nonostante sollecito

  • su richiesta il tentativo di mediazione in caso di controversie fra un socio e la SUISA.

21 Il cliente deve comprovare ogni anno, spontaneamente, mediante relativi giustificativi, la sua adesione all’associazione. In alternativa anche l’associazione può fornire la prova dell’adesione inviando alla SUISA, almeno una volta all’anno, un elenco dei soci con nome e indirizzo delle singole ditte. In mancanza di un giustificativo al cliente non sarà concesso alcun ribasso. La prova deve essere inoltrata al più tardi con le indicazioni per il primo conteggio dell’anno in questione; una presa in considerazione con effetto retroattivo è esclusa.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 9 versione del 3 maggio 2023

22 I membri di un’associazione che organizzano dei piccoli concerti e che si impegnano per iscritto ad osservare la presente tariffa, attenendosi alle condizioni ivi previste, beneficiano di un ribasso supplementare sull’indennità da versare sui diritti d'autore e sui diritti di protezione affini per i piccoli concerti.

  • del 5 %, se organizzano più di 10 concerti all’anno;

  • del 10 %, se organizzano più di 15 concerti all’anno;

  • del 15 %, se organizzano più di 25 concerti all’anno;

  • del 20 %, se organizzano più di 35 concerti all’anno;

Ci si basa sul numero di concerti organizzati l’anno precedente regolati dalla presente tariffa.

23 Per il calcolo del numero di concerti fa stato quanto segue:

  • più concerti aventi luogo contemporaneamente contano come più concerti;

  • in occasione di festival durante i quali si esibiscono più di tre gruppi, i concerti del mattino (06.00-12.00), del pomeriggio (12.00-18.00) e della sera (18.00-06.00) contano ciascuno come un concerto;

  • in occasione di altri concerti della durata di più giorni, i concerti di ogni giorno contano come un concerto.

f) Supplementi

24 L’indennità può essere raddoppiata se la musica viene eseguita senza l’autorizzazione della SUISA o se più volte le manifestazioni non vengono notificate secondo le disposizioni della presente tariffa.

Per i nuovi clienti che entrano in contatto con la SUISA per la prima volta, la SUISA rinuncia al raddoppio la prima volta che viene utilizzata musica senza un’autorizzazione o la manifestazione non viene notificata secondo le disposizioni della tariffa.

g) Imposte

25 Le indennità previste dalla presente tariffa si intendono senza l’imposta sul valore aggiunto. Se quest’ultima va versata in virtù di un oggettivo obbligo fiscale cogente o dell’esercizio di un diritto d’opzione, essa è dovuta in aggiunta dal cliente al tasso d’imposta in vigore.

F. Conteggio 26 Il cliente fornisce alla SUISA tutte le indicazioni necessarie per il calcolo delle indennità, entro un periodo di 10 giorni a contare da quello della manifestazione o entro i termini pattuiti nell’autorizzazione.

27 La SUISA può esigere dei giustificativi onde verificare l’esattezza delle indicazioni fornite dal cliente e, previo preavviso, l’accesso ai libri contabili del cliente.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 10 versione del 3 maggio 2023

28 Se le indicazioni o i giustificativi non le pervengono entro il termine stabilito, oppure le viene negata la visione dei libri contabili la SUISA può procedere ad una stima delle indicazioni e, basandosi su queste, emettere una fattura. Le fatture allestite sulla base di stime vengono considerate accettate dal cliente, se quest'ultimo non fornisce indicazioni complete e corrette entro 30 giorni dalla data dell’emissione della fattura. Al posto della stima delle indicazioni, la SUISA può richiedere un'indennità pari a CHF 4.50 per posto (determinante è la capacità complessiva del locale da concerto). Anche le fatture allestite su questa base vengono considerate accettate dal cliente, se quest'ultimo non fornisce indicazioni complete e corrette entro 30 giorni dalla data della fattura.

G. Pagamento 29 Le indennità sono dovute entro 30 giorni o alle date indicate nell’autorizzazione.

30 La SUISA può esigere acconti pari all’importo presumibile dell’indennità e/o altre garanzie.

H. Elenchi della musica utilizzata 31 Salvo accordi diversi nell’autorizzazione, il cliente è tenuto ad inviare alla SUISA il programma completo della manifestazione fornito delle seguenti indicazioni:

  • Titolo di tutte le opere eseguite, compresi fuoriprogramma e bis

  • Nome dei compositori e degli eventuali arrangiatori

  • Durata dell’esecuzione di ogni opera in minuti

  • Durata dell’intera manifestazione senza le pause

  • In caso di utilizzazione di supporti sonori o audiovisivi per il concerto: la loro etichetta, il numero di catalogo e la durata dell’esecuzione. Non è necessario fornire un elenco della musica utilizzata durante le pause.

32 Il programma della manifestazione va inviato alla SUISA entro i 10 giorni dopo la manifestazione o dopo l’ultima di una serie di manifestazioni uguali.

33 La SUISA può esigere un’indennità supplementare pari a CHF 100.00 per gli elenchi non inoltrati entro il termine stabilito. L’indennità verrà raddoppiata in caso di recidiva.

I. Periodo di validità 34 La presente tariffa è valida dal 1° gennaio 2024 al 31 dicembre 2028.

35 Il periodo di validità si prolunga automaticamente di un ulteriore anno fino al più tardi al 31 dicembre 2033, a meno che uno dei partner delle trattative non lo disdica per iscritto almeno un anno prima della sua scadenza. La disdetta non esclude una richiesta di proroga indirizzata alla Commissione arbitrale per la gestione dei diritti d’autore e dei diritti affini.

Tariffa comune K 2024 – 2028, 11 versione del 3 maggio 2023

36 Se, scaduta la presente tariffa e nonostante sia stata inoltrata una richiesta d’approvazione, non fosse ancora in vigore una nuova tariffa, la validità di questa tariffa è prorogata transitoriamente fino alla scadenza del termine di impugnazione contro la decisione d’approvazione della Commissione arbitrale concernente la nuova tariffa.