19950207_d_sg_u_00
07. Februar 1995 St. Gallen Deutsch
Rubrum
No. 87
No.
Besteht gemäss AVB keine Deckung für Schäden an Motorfahrzeugen, fallen Schäden an einem Go-Kart, das bezüglich seines Aufbaus, seiner Grösse, seines Zwecks und seiner Ausstattung die Anforderungen an den Strassenverkehr in keiner Art und Weise erfüllt und das deshalb als Nicht- Strassenmotorfahrzeugen zu betrachten ist, nicht unter den Ausschluss der Versicherungsdeckung.
(Haftpflichtversicherung)
Bezirksgerichtspräsident Sargans, 7. Februar 1995, M. c. Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bern
Erwägungen
Der Kläger machte sein Begehren am 15. Dezember 1994 gestützt auf den Leitschein des Vermittleramtes Bad Ragaz vom 9. November 1994 form- und fristgerecht anhängig. Die Beklagte beantragte in der Klageantwort, auf die Hauptverhandlung zu verzichten, da der in Frage stehende Streitpunkt lediglich eine Auslegungsfrage darstellte und somit die persönliche Anwesenheit der Parteien nicht notwendig sei. Der Vertreter des Klägers zeigte sich mit Schreiben vom 31. Januar 1995 damit einverstanden. Somit wird auf die Hauptverhandlung verzichtet (Art. 177 i.V.m. Art. 174 ZPO) und aufgrund der Akten entschieden. Es findet kein zweiter Schriftenwechsel statt (Art. 180 Abs. 2 ZPO). Der Vertreter des Klägers begründet den klägerischen Anspruch sinngemäss wie folgt: Am 13. Juni 1994 sei der Kläger auf der Go-Kart-Bahn in Wohlen mit dem Go-Kart seines Nachbarn gefahren. Dabei sei das Gefährt beschädigt worden. Der Nachbar habe in der Folge pauschal Fr. 2'000.-- für die Schadensdeckung verlangt. In der Folge habe er (der Kläger) diesen Schadenfall seiner Privathaftpflichtversicherung gemeldet. Diese habe am 5. September 1994 eine Deckung gestützt auf Art. P 3 Abs. 13 der AVB (Ausschluss von Schäden an benützten Motorfahrzeugen) abgelehnt. Die Beklagte verwies in diesem Schreiben ebenfalls auf die Bestimmung von Art. 7 SVG, wonach ein Go-Kart als Motorfahrzeug gelte. Der Kläger stützt seinen Anspruch auf Versicherungsvertrag (Privathaftpflichtversicherung).
Der Bestand des Vertrages ist unbestritten. Mithin gelten für diesen Versicherungsvertrag die Allgemeinen Bedingungen der Privathaftpflichtversicherung (AVB; Ausgabe 1984) der Beklagten sowie das Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG). Ebenfalls unbestritten sind der Schaden, die Schadenhöhe (Fr. 2'000.--) und die Inverzugsetzung des Schuldners (am 13. Juni 1994). Streitig ist einzig, ob der Schaden an einem Go-Kart von der Privathaftplichtversicherung durch Art. P 3 Ziff. 13 ausgeschlossen ist oder nicht. Beide Parteien argumentieren aus der Bestimmung von Art. P 3 Ziff. 13 AVB. Sie lautet unter dem Titel "Obhutsschäden" wie folgt:
"Versichert sind Ansprüche aus Schäden an Sachen (einschliesslich Motorfahrräder), die von einem Versicherten zum Gebrauch, zur Verwahrung, zur Beförderung, zur Bearbeitung oder zu einem anderen Zwecke übernommen wurden. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden
an unrechtmässig übernommenen Sachen;
Motor- und Luftfahrzeugen, Segel- und Motorbooten;
..."
Der Kläger stellt sich nun auf den Standpunkt, mit Motorfahrzeugen seien die immatrikulierten Strassenmotorfahrzeuge gemeint. Diese wiederum könnten im Rahmen der Sondergefahr von Art. P 5 versichert werden. Die Beklagte hält entgegen, für die Auslegung des Begriffs "Motorfahrzeug" müsse Art. 7 SVG herangezogen werden. Sowohl die Auslegung gemäss Wortlaut als auch die Auslegung im juristisch-technischen Sinne führe zum klaren Ergebnis, dass die Versicherungsdeckung nur für Motorfahrräder, nicht aber für Motorfahrzeuge gelte. Damit sei der Schaden am Go-Kart nicht gedeckt. Die Parteien stimmen darin überein, dass sie den Go-Kart als Motorfahrzeug qualifizeren. Sie sind sich offenbar auch einig, dass ein Go-Kart kein Strassenmotorfahrzeug ist. Tatsächlich erfüllt ein Go-Kart bezüglich seines Aufbaus, seiner Grösse, seines Zwecks und seiner Austattung die Anforderungen an den Strassenverkehr in keiner Art und Weise. Vielmehr ist dieses Motorfahrzeug dafür geschaffen, ausschliesslich auf einer Rennbahn in Konkurrenz mit gleichartigen Fahrzeugen zu fahren. Diese Rennbahn ist speziell für solche Fahrzeuge geschaffen. Mithin ist ein Go-Kart kein Strassenverkehrsfahrzeug im Sinne des ins Recht gelegten Versicherungsvertrages. Der Kläger behauptet nun, der Ausschluss der Versicherungsdeckung in Art. P 3 Ziff. 13 betreffe nach Wortlaut und Sinn (nur) die immatrikulierten Strassenmotorfahrzeuge, die im Rahmen der Sondergefahr von Art. P 5 versichert seien. Die Beklagte bestreitet; der klägerische Verweis auf Art. P 5 i.V.m. Art. P 3 Ziff. 13 nütze nichts. Dieser Verweis bedeute lediglich, dass keine Deckung für Motorfahrzeuge bestehe, ausser wenn sie als Sondergefahr zusätzlich mitversichert sind oder wenn es sich um ein Motorfahrzeug handle.
Sie vermag indessen damit die klägerische Auffassung, mit Motorfahrzeugen seien die immatrikulierten Strassenmotorfahrzeuge gemeint, nicht nur nicht zu entkräften, sondern sie bestärkt sie sogar: denn wenn keine Deckung für Motorfahrzeuge besteht, ausser wenn sie als Sondergefahr (Sonderrisiken an Strassenmotorfahrzeugen bzw. die Versicherung der Schäden an in der Schweiz immatrikulierten Personen- und Lieferwagen bis 3,5 t bei Benützung durch Lenker, die nicht Halter dieses Fahrzeuges sind) zusätzlich mitversichert sind, kann Art. P 5 Ziff. 1 ff. offensichtlich (e contrario) nicht Nicht- Strassenmotorfahrzeuge, mithin nicht Go-Karts meinen. Damit steht die Versicherungsdeckung fest. Damit kann offen bleiben, ob nicht schon der Grundsatz "in dubio contra stipulatorem/assecuratorem" (vgl. Art. 33 VVG), den auch die Beklagte grundsätzlich anerkennt, zum gleichen Ergebnis geführt hätte. Mithin ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'000.-- nebst 5 % Zins seit 13. Juni 1994 zu bezahlen.
No. 87
I. Inhaltsverzeichnis
X, 1 (Auslegung des Vertrages)
II. Gesetzesregister
VVG 33
III. Sachregister
Auslegung restriktive - von Ausschlussklauseln
Deckungsumfang in der Privathaftpflichtversicherung
Obhutsklausel Ausschluss von Schäden an Motorfahrzeugen