FINMA-Rundschreiben "Offenlegung – Banken"
I Gegenstand
Das vorliegende Rundschreiben konkretisiert Art. 16 der Eigenmittelverordnung (ERV; SR 952.03) und Art. 17e der Liquiditätsverordnung (LiqV; SR 952.06). Das Rundschreiben definiert des Weiteren die Publikationspflichten bezüglich Corporate Governance, Zinsrisiken und Vergütungen. Es regelt, welche Banken und Effektenhändler sowie Finanzgruppen (nachfolgend als Banken bezeichnet) in welchem Umfang zur Offenlegung verpflichtet sind.
Die Offenlegungspflichten beruhen auf den folgenden Mindeststandards und Prinzipien des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht:
– Aufgehoben 3*-4*
– "Revised Pillar 3 disclosure requirements" – publiziert im Januar 2015
– "Pillar 3 disclosure requirements – consolidated and enhanced framework" – publiziert im März 2017
– Aufgehoben
– "Corporate governance principles for banks" – publiziert im Juli 2016
Ausserdem wird auf das im August 2016 vom Basler Ausschuss publizierte Dokument "Frequently asked questions on the revised Pillar 3 disclosure requirements" verwiesen, dessen Interpretationen zu berücksichtigen sind.
II Geltungsbereich
Dieses Rundschreiben gilt für alle Banken und Effektenhändler in der Schweiz sowie für alle von der FINMA beaufsichtigte Finanzgruppen. Ausgenommen sind die Privatbankiers, die sich nicht öffentlich zur Annahme fremder Gelder empfehlen (Art. 6a Abs. 3 des Bankengesetzes [BankG; SR 952.0], Art. 16 Abs. 2 ERV), sowie schweizerische Zweigniederlassungen ausländischer Banken und Effektenhändler. Die Effektenhändler sind von den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit den Zinsrisiken und der Liquidität befreit (vgl. Tabellen IRRBBA, IRRBBA1 und IRRBB1, sowie LIQA, LIQ1 und LIQ2). Die Befreiung betreffend Zinsrisiken gilt nicht, falls ein Effektenhändler wesentliche Zinsrisiken ausserhalb des Handelsbuchs nach Rz 4 FINMA-RS 19/2 „Zinsrisiken – Banken“ hat.
Werden die Eigenmittel- und Liquiditätsvorschriften auf Stufe einer Finanzgruppe oder eines Finanzkonglomerates berechnet, sind die Offenlegungspflichten nach diesem Rundschreiben grundsätzlich nur auf konsolidierter Basis zu erfüllen. Die anderen
Offenlegungspflichten nach Rz 13 und 14.6 sind jedoch ebenfalls zu erfüllen. Vgl.Rz zum Konsolidierungsrabatt im Zusammenhang der Corporate Governance.
Die Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Liquidität gelten nur für die Quote für kurzfristige Liquidität (LCR) nach Art. 14 Abs. 2 Bst. a LiqV (Gesamtheit aller Positionen in sämtlichen Währungen, gegebenenfalls umgerechnet in Schweizer Franken).
Die Offenlegungspflichten nach diesem Rundschreiben gelten nicht für die einzelnen Mitglieder einer zentralen Organisation, welche die FINMA nach Art. 10 Abs. 1 ERV von der Erfüllung der Eigenmittelvorschriften auf Einzelbasis befreit hat. Die Offenlegungspflichten sind von der zentralen Organisation auf konsolidierter Ebene zu erfüllen.
Ausländisch beherrschte Banken sind von der Offenlegung nach diesem Rundschreiben befreit, wenn vergleichbare Angaben auf Gruppenstufe im Ausland publiziert werden, vorbehaltlich Rz 13. Die Befreiung gilt nicht für die Corporate Governance.
Inländische Konzerntochterbanken (inklusive Muttergesellschaften) von durch die FINMA überwachten Gruppen sowie ausländisch beherrschte schweizerische Banken, die nach Rz 12 von der detaillierten Offenlegung befreit sind, müssen dennoch die Tabelle KM1 (vgl. Anhang 2) jährlich im Geschäftsbericht publizieren und die Vorgaben nach Rz 21 erfüllen. Die Publikation zu Gruppengesellschaften kann im Sinne von Rz 14.6 auch durch den Konzern erfolgen, wobei im Geschäftsbericht der betroffenen Gesellschaft hierauf zu verweisen ist. Diese Anforderung gilt nicht für einzelne Mitglieder einer zentralen Organisation mit der Befreiung nach Rz 11.
Der für die Veröffentlichung nach diesem Rundschreibenrelevante Konsolidierungskreis entspricht jenem, der bei der konsolidierten Berechnung der Mindesteigenmittel und der anrechenbaren Eigenmittel angewendet wird (Art. 7 ERV).
Banken und Effektenhändler, die einer von der FINMA beaufsichtigten Finanzgruppe angehören, sind von den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit der Corporate Governance befreit (vgl. Anhang 5).
III Umfang der Offenlegungspflichten
Quantitative und qualitative Offenlegungen erfolgen grundsätzlich unter Berücksichtigung der Aussagekraft im Rahmen der ausgeübten Aktivitäten und der verwendeten regulatorischen Ansätze. Dies gilt nicht für die neun Tabellen KM1, OV1, LIQA, CR1, CR3, IRRBBA, IRRBBA1, IRRBB1, ORA, die von allen Banken zwingend offenzulegen sind, ausser von Banken, die nach Rz 8–14.1 von bestimmten Offenlegungen befreit sind. Inländisch systemrelevante Banken (D-SIB) publizieren zudem zwingend die Tabellen nach Anhang 3. International systemrelevante Banken (G-SIB) publizieren zudem zwingend die Tabellen TLAC1, TLAC2, TLAC3, GSIB1, KM2 und die Tabellen nach Anhang 3. Die Offenlegung dieser zwingenden Tabellen hat in der für sie vorgesehenen Frequenz zu erfolgen. Erachtet eine Bank, dass die nach einer Tabelle (vgl. Anhang 2) offenzulegenden Informationen keine Aussagekraft im Sinne von Rz 25 haben, insbesondere weil es sich um unwesentliche Angaben handelt, so kann sie auf die Offenlegung von Teilen davon oder der Gesamtheit dieser Informationen verzichten. Die Begründung für die fehlende Aussagekraft bzw. Unwesentlichkeit ist bankintern zu dokumentieren.
Die konkreten Offenlegungspflichten sind im Anhang 1 definiert. Abhängig vom Umfang der Offenlegung wird unterschieden zwischen der vollen Offenlegung seitens systemrelevanter Banken und seitens Banken der Aufsichtskategorie 1–3 (exkl. der systemrelevanten Banken) und der partiellen Offenlegung seitens Banken der Kategorien 4–5. Letztere Banken können nach Rz 15 auch einer erweiterten partiellen Offenlegung oder der vollen Offenlegung unterstehen.
Systemrelevante Banken publizieren innerhalb der Fristen nach Rz 40–41 zudem quartalsweise die Mustertabellen1 (vgl. Anhang 3) auf Grundlage der Parallelrechnung nach Art. 124–133 ERV. Die Offenlegung erfolgt auf Stufe Finanzgruppe, untergeordnete Finanzgruppe und systemrelevante Einzelinstitute, die Eigenmittelanforderungen einhalten müssen.
Systemrelevante Banken haben auch eine vollständige Liste der auf Stufe Einzelinstitut gewährten Erleichterungen zu publizieren, hinsichtlich der RWA, der anrechenbaren Eigenmittel oder des Gesamtengagements, mit zugehörigen Erläuterungen zur Materialität
1 Mustertabellen sind fixe Tabellen nach Rz 28. Nebst dem Einfügen zusätzlicher Zeilen nach Rz 30 darf auch die
Struktur der Tabellen verändert werden, sofern alle vorgegebenen Mindestinformationen publiziert werden.
der nach Art. 125 Abs. 5 Bst. b ERV gewährten Erleichterungen. Dies erfolgt unter Berücksichtigung des Anhangs 4. Die pro-forma Kapitalquoten, d.h. die hypothetischen Kapitalquoten ohne Erleichterungen, müssen nicht publiziert werden. Die Offenlegung hat jährlich zu erfolgen.
Banken, deren Mindesteigenmittel für das Kreditrisiko (inkl. Gegenparteikreditrisiko) mehr als CHF 4 Mrd. betragen (Berechnung gemäss Rz 18) und eine wesentliche internationale Tätigkeit ausüben, sind grosse Banken im Sinne des Rundschreibens. Diese Banken müssen innerhalb der Fristen nach Rz 40 ausserdem vierteljährlich die Informationen der Tabelle KM1 (vgl. Anhang 2) publizieren: auf Stufe der Gruppe sowie der bedeutenden in- und ausländischen Banktochtergesellschaften und Subgruppen, die Eigenmittel- bzw. Liquiditätsanforderungen einhalten müssen.
Banken der Kategorien 4 und 5 können sich gemäss Anhang 1 auf eine jährliche „partielle Offenlegung“ beschränken, es sei denn, sie wenden Modellansätze zur Berechnung der Mindesteigenmittel an oder sie haben bzgl. ausländischer Positionen Verbriefungstransaktionen (Origination, Sponsoring, Investing) im Sinne des FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“. Der Umfang der partiellen Offenlegung ist im Anhang 1 definiert. Neben den neun zwingenden Tabellen nach Rz 14.2 sind auch die Tabellen CR2, CRB, CR5, CCR3 und CCR5 offen zu legen, ausser wenn diese keine Aussagekraft haben. Aufgehoben 16*-18*
Erhöhen sich die Anforderungen an die Offenlegung (z.B. Wechsel der FINMA- Aufsichtskategorie, Überschreiten eines Schwellenwerts), so sind die zusätzlichen Informationen ab dem Zeitpunkt dieser Erhöhung zu publizieren (prospektive Anwendung). Vorperiodenvergleichswerte vor diesem Zeitpunkt müssen nicht publiziert werden.
Die Banken haben die Offenlegung zur Corporate Governance (vgl. Anhang 5) einfach zugänglich auf der Internetseite oder in einem separaten Kapitel im Geschäftsbericht vorzunehmen.
IV Genehmigung
Das Organ für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigt die institutsspezifischen Grundsätze und den Umfang der Offenlegung, auf deren Basis die Bank die Bestimmungen dieses Rundschreibens erfüllt. Die Offenlegung ist einer internen Kontrolle zu unterziehen, die mit jener für die Publikation der Jahres- bzw. Konzernrechnung vergleichbar ist.
V Allgemeine Grundsätze für die Offenlegung
Die Offenlegung im Sinne dieses Rundschreibens muss die folgenden Grundsätze erfüllen:
– Klarheit: Die offengelegten Informationen müssen verständlich sein.
– Umfassend: Die wesentlichen Aktivitäten und Risiken der Bank sind qualitativ und quan- titativ angemessen offenzulegen.
– Aussagekraft: Es muss möglich sein, die vorhandenen wesentlichen Risiken der Bank/Fi- nanzgruppe sowie die Bewirtschaftung dieser Risiken einzuschätzen und, mit allfälligen Hinweisen auf Positionen der Bilanz oder der Erfolgsrechnung, nachzuvollziehen. Informationen ohne Aussagekraft sind wegzulassen.
– Konsistenz: Offenlegungen sind von Periode zu Periode in konsistenter Weise zu erstel- len. Wesentliche Änderungen sind angemessen zu begründen und zu kommentieren.
VI Art der Offenlegung
Aufgehoben 27*
Der Anhang 1 enthält eine schematische Darstellung aller vorgesehenen Tabellen, unter Angabe, welche Tabellen zwingend in vordefinierter Form (fixe Tabellen) zu publizieren sind, welche nach bankeigenen Überlegungen angepasst publiziert werden können (flexible Tabellen) und mit welcher Häufigkeit die Informationen zu aktualisieren sind.
Banken, die ihre Offenlegungen in englischer Sprache publizieren, können in den Tabellen den jeweiligen Originalwortlaut des Dokuments des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht übernehmen (siehe Rz 5 bis 7.2).
Nicht benutzte Zeilen/Spalten der fixen Tabellen können weggelassen werden. Die Zeilen- und Spaltennummerierung darf nicht verändert werden. Falls notwendig, können zusätzliche Zeilen eingefügt werden, ohne die vorgegebenen Zeilennummern zu ändern. Die einmal gewählte Darstellung und Granularität von flexiblen Tabellen sollte über die Zeit grundsätzlich beibehalten werden.
VII Form der Offenlegung
Die nach dem vorliegenden Rundschreiben zu publizierenden Informationen müssen leicht zugänglich sein. Diejenigen Banken, die der vollen oder partiellen Offenlegungspflicht unterliegen, müssen auf ihrer Internetseite die Informationen zum Berichtsjahr sowie die Informationen zu mindestens den vier vorangegangenen Jahren zur Verfügung stellen. Banken der Kategorien 4 und 5 ohne Internetseite können sich auf eine Publikation dieser Informationen im Geschäftsbericht beschränken.
Banken, die der vollen Offenlegung unterliegen, müssen die Informationen in einem eigenständigen Dokument2 publizieren. Dieses Dokument kann auch ein separater Teil des Zwischen- oder Geschäftsberichts sein, wenn dieser Teil klar als Offenlegung im Sinne dieses Rundschreibens identifizierbar ist und diese Berichte auf der Internetseite zur Verfügung gestellt werden. Für die Offenlegung zur Corporate Governance siehe Rz 20. Für die Publikation der Inhalte von Tabellen mit flexiblem Format (vgl. Anhang 1) darf wiederum auf weitere leicht zugängliche Quellen verwiesen werden, wenn als Bestandteil der Referenz folgende Informationen angegeben werden:
– die Tabellenreferenz nach Basler Mindeststandards sowie die Tabellenbezeichnung (z.B. Risikomanagementansatz der Bank [OVA]);
– vollständiger Name des referenzierten Quellendokuments, in dem die Informationen pu- bliziert sind;
– Internetlink;
– Angabe der Seite und Abschnittsnummer des referenzierten Quellendokuments, in dem die Informationen publiziert sind.
2 Ausgenommen sind die Tabellen CCA und GSIB1, die separat publiziert werden können.
Banken, die der partiellen Offenlegung unterliegen und die Informationen gemäss diesem Rundschreiben nicht im Geschäftsbericht veröffentlichen, müssen im Geschäftsbericht angeben, wo diese Informationen verfügbar sind. Aufgehoben 37.1*
Banken, die vom erweiterten Konsolidierungsrabatt nach Rz 9, 11 und 12 profitieren, müssen in ihren Geschäftsberichten mit einem generellen Hinweis angeben, wo die konsolidierte Publikation erhältlich ist.
VIII Zeitpunkt und Fristen der Offenlegung
Die Häufigkeit der Offenlegung ist im Anhang 1 beschrieben.
Die Publikation der nach jeder Jahresperiode aktualisierten Daten hat innerhalb von vier Monaten nach Abschluss der Jahresrechnung zu erfolgen. Die Offenlegung zu Vergütungen kann innert sechs Monaten erfolgen, sofern aufgrund des Datums der ordentlichen Generalversammlung eine Publikation innert 4 Monaten nicht möglich wäre. Die Publikation der nach jeder Zwischenperiode aktualisierten Daten hat innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Zwischenperiode bzw. nach Stichtag des Zwischenabschlusses zu erfolgen. Am Jahresende können sowohl Angaben zu Zwischenperioden und zur Jahresperiode gleichzeitig, d.h. innerhalb von vier Monaten, offengelegt werden.
Der Zeitpunkt der Erstellung oder Anpassung der veröffentlichten Informationen muss klar angegeben werden.
Die Banken haben materielle Veränderungen der offengelegten Corporate Governance (vgl. Anhang 5) innerhalb dreier Monate auf der Internetseite nachzuführen.
IX Aufgehoben
Aufgehoben 42*-48*
X Aufgehoben
Aufgehoben 49*-53*
XI Prüfung
Die Prüfgesellschaften prüfen die Einhaltung der Offenlegungspflichten nach Massgabe des FINMA-RS 13/3 „Prüfwesen“ und nehmen im Bericht zur Aufsichtsprüfung Stellung.
Die Offenlegung im Zwischenbericht und/oder im Lagebericht unterliegt nicht der obligationenrechtlichen Prüfung. Werden jedoch gewisse Elemente der in diesem Rundschreiben aufgeführten Informationen in der Jahresrechnung oder der Konzernrechnung veröffentlicht, unterliegen diese hingegen der obligationenrechtlichen Prüfung.
XII Schluss- und Übergangsbestimmungen
Aufgehoben 56*
Die ersten jährlichen Offenlegungen von Banken der Kategorie 1 müssen bis Ende April 2017 erfolgen, wenn das Geschäftsjahr mit dem 31. Dezember 2016 endet. Andernfalls ist die erste Offenlegung gemäss Rz 40 für Zwischenabschlüsse nach dem 31. Dezember 2016 durchzuführen.
Die ersten jährlichen Offenlegungen von Banken der Kategorie 2 und 3 müssen bis Ende April 2018 nach den Modalitäten von Rz 57 erfolgen.
Die ersten jährlichen Offenlegungen von Banken der Kategorie 4 und 5 müssen bis Ende April 2019 nach den Modalitäten von Rz 57 erfolgen; die Offenlegung der Corporate Governance erfolgt erstmals mit dem Geschäftsbericht 2017 (vgl. Anhang 5).
Banken, die noch den SA-CH verwenden, können bis längstens 31. Dezember 2018 (Stichtag) die Offenlegung nach bisherigem Recht vornehmen, vorbehalten Rz 13, die Offenlegung der Corporate Governance erfolgt erstmals mit dem Geschäftsbericht 2017 (vgl. Anhang 5).
Die Banken müssen keine Informationen für Stichtage, die vor dem 31. Dezember 2016 liegen, aufbereiten, um sie in der nach diesem Rundschreiben vorgesehenen Form zu publizieren. Die Anforderung nach Rz 31 in Bezug auf das Zurverfügungstellen der Daten der vier vorangegangenen Jahre versteht sich prospektiv.
Die Tabellen, die eine Überleitung zwischen Zahlen der Vorperiode und der Berichtsperiode zeigen3, müssen nicht publiziert werden, solange die Zahlen der Vorperiode sich auf eine Zeit vor der effektiven Anwendung des Rundschreibens beziehen.
Nach Inkrafttreten der Bestimmungen der LiqV zur Finanzierungsquote (NSFR) sind die entsprechenden Offenlegungsanforderungen (Tabelle LIQ2 sowie Zeilen 18–20 der Tabelle KM1) zu beachten.
Die Änderungen vom 20. Juni 2018 treten am 1. Januar 2019 in Kraft und sind erstmals für den Stichtag 31. Dezember 2018 anwendbar. Die erstmalige Publikation der revidierten oder neuen Tabellen ist in der vorletzten Spalte des Anhangs 1 aufgeführt.
Die Banken können die am 20. Juni 2018 revidierten oder neuen Tabellen auch vor deren Inkrafttreten verwenden.
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Hinweis: Grau hinterlegte Zellen kennzeichnen die nach Rz 14.2 zwingend zu publizierenden Tabellen. Die für die Offenlegung verwendete Währung entspricht der Währung der Jahresrechnung.
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich Grundlegende regulatorische
KM1 QC X Q Q Q(H)3 J 31.12.2018 Anhang Kennzahlen Grundlegende Kennzahlen KM2 „TLAC-Anforderungen (auf QC X Q 01.01.2019 NA4 Stufe Abwicklungsgruppe)“
Risikomanagementansatz der Anhang 2, Tabelle OVA5 QUAL X J J J 31.12.2016 Bank (OVA) J
Überblick der risikogewichteten Anhang 2, Tabelle OV1 QC X Q Q(H) Q(H) (in vereinfachter 31.12.2018 Positionen (OV1) Form)
1 Und allenfalls Banken der Kategorien 4 und 5, die die partielle Offenlegung nicht anwenden dürfen (siehe Rz 15).
2 Das Datum vom 31.12.2016 in der vorletzten Spalte verweist auf bisherige Tabellen, die nicht angepasst worden sind. Das Datum in Bezug auf die anderen Tabellen bezieht sich auf die
Erstanwendung der Tabelle in der angepassten Form. 3 Q(H) bedeutet grundsätzlich, dass Banken, die nicht quartalsweise Finanzinformationen offenlegen, sich auf eine halbjährliche Offenlegung der entsprechenden Halbjahreswerte beschränken können. Im Falle von grossen Banken im Sinne von Rz 14.6 gilt diese Erleichterung jedoch nicht für die Tabelle KM1. Die Banken (der Kategorie 3), die keine grossen Banken im Sinne von Rz 14.6. sind, können sich auf eine halbjährliche Offenlegung beschränken, auch wenn sie freiwillig quartalweise Finanzinformationen publizieren. 4 NA in der letzten Spalte bedeutet, dass die Tabelle neu ist.
5 Partieller oder vollständiger Verweis auf den Anhang des Jahresberichts, falls dieser die erforderlichen Angaben teilweise oder vollständig enthält.
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich Abgleich zwischen buchhalteri-
Anhang 2, Tabelle LI1 schen Werten und aufsichts- QC X J J J 31.12.2016 rechtlichen Positionen Darstellung der Differenzen zwischen den aufsichtsrechtli-
Anhang 2, Tabelle LI2 chen Positionen und den Buch- QC X J J J 31.12.2016 werten (Jahres- bzw. Konzernrechnung) Erläuterung zu den Differenzen
Anhang 2, Tabelle LIA zwischen Buchwerten und auf- QUAL X J J J 31.12.2016 (LIA) sichtsrechtlichen Werten PV1 Prudentielle Wertanpassungen QC X J J J 31.12.2018 NA Darstellung der regulatorisch
CC1 QC X H H J 31.12.2018 Anhang 2, Tabelle anrechenbaren Eigenmittel Überleitung der regulatorisch
CC2 anrechenbaren Eigenmittel zur QC X H H J 31.12.2018 Anhang 2, Tabelle Bilanz
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich Hauptmerkmale regulatorischer
CCA6 Eigenkapitalinstrumente und QUAL/QC X H H J 31.12.2018 Anhang 2, Tabelle anderer TLAC-Instrumente TLAC Zusammensetzung international systemrelevanter Ban- TLAC1 QC X H 01.01.2019 NA ken (auf Stufe Abwicklungsgruppe) Wesentliche Gruppengesellschaften – Rang der Forderun- TLAC2 QC X H 01.01.2019 NA gen auf Stufe der juristischen Einheit Abwicklungseinheit – Rang der TLAC3 Forderungen auf Stufe der ju- QC X H 01.01.2019 NA ristischen Einheit
GSIB1 G-SIB Indikatoren QC X J 31.12.2018 Rz Geografische Aufteilung der Forderungen für den erweiter- CCyB17 QC X H H J 31.12.2018 NA ten antizyklischen Puffer nach Basler Mindeststandards
6 Vorgaben zur Aktualisierung: Siehe nähere Erläuterungen zur Tabelle CCA.
7 Betrifft nur Banken, die die in Art. 44a ERV genannten Kriterien erfüllen.
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich Leverage Ratio: Vergleich der Bilanzaktiven und des Gesam-
LR1 QC X Q Q(H) J 31. 12.2018 Anhang 2, Tabelle tengagements für die Leverage Ratio Leverage Ratio: detaillierte Dar-
LR2 QC X Q Q(H) J 31.12.2018 Anhang 2, Tabelle stellung
J, sofern nicht bereits Liquidität: Management der Li- QUAL/ LIQA X J J J im Rahmen der An- 31.12.2018 NA quiditätsrisiken (QC) gaben zur Jahresrechnung behandelt
Liquidität: Informationen zur Li-
LIQ1 QC X Q Q(H) Q(H) 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle quiditätsquote Liquidität: Informationen zur Fi- LIQ2 QC X H H H tbd NA nanzierungsquote Kreditrisiko: allgemeine Infor-
CRA8 QUAL X J J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle mationen
8 Partieller oder vollständiger Verweis auf den Anhang des Jahresberichts, falls dieser die erforderlichen Angaben teilweise oder vollständig enthält.
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich Kreditrisiko: Kreditqualität der
CR1 QC X H H J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle Aktiven
Kreditrisiko: Veränderungen in
CR2 den Portfolien von Forderungen QC X H H J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle und Schuldtiteln im Ausfall
Kreditrisiko: zusätzliche Anga-
CRB ben zur Kreditqualität der Akti- QUAL/QC X J J J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle ven Kreditrisiko: Angaben zu Risi-
CRC QUAL X J J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle kominderungstechniken
J, Kreditrisiken: Gesamtsicht der
CR3 QC X H H J aber in vereinfachter 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle Risikominderungstechniken Form
Kreditrisiko: Angaben zur Ver-
CRD wendung externer Ratings im QUAL X J J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle Standardansatz
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich
Kreditrisiko: Risikoexpositionen und Auswirkungen der Kreditri-
CR4 QC X H H J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle sikominderung nach dem Standardansatz
Kreditrisiko: Positionen nach Positionskategorien und Risiko-
CR5 QC X H H J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle gewichtung nach dem Standardansatz
CRE IRB: Angaben über die Modelle QUAL X J J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle
IRB: Risikoexposition nach Po-
CR6 sitionskategorien und Ausfall- QC X H H H 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle wahrscheinlichkeiten Partielle Offenlegung nicht anwend- IRB: Risikomindernde Auswir- bar bei Verwendung
CR7 kungen von Kreditderivaten auf QC X H H H des IRB 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle die Risikogewichtung
IRB: RWA-Veränderung der
CR8 QC X Q Q(H) Q(H) 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle Kreditrisikopositionen
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich IRB: ex post-Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeits-
CR9 QC X J J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle schätzungen, nach Positionskategorien IRB: Spezialfinanzierungen und Beteiligungstitel unter der einfa-
CR10 QC X H H H 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle chen Risikogewichtungsmethode Gegenparteikreditrisiko: Allge-
CCRA QUAL X J J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle meine Angaben Gegenparteikreditrisiko: Ana-
CCR1 QC X H H - 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle lyse nach Ansatz Gegenparteikreditrisiko: Bewertungsanpassungen der Kredit-
CCR2 positionen (credit valuation ad- QC X H H - 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle justment, CVA) zu Lasten der Eigenmittel
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich
Gegenparteikreditrisiko: Positionen nach Positionskategorien
CCR3 QC X H H J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle und Risikogewichtung nach dem Standardansatz
Partielle Offenle- IRB: Gegenparteikreditrisiko gung nicht anwend-
CCR4 nach Positionskategorie und QC X H H H 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle bar bei Verwendung Ausfallwahrscheinlichkeiten des IRB Gegenparteikreditrisiko: Zusammensetzung der Sicherhei-
CCR5 ten für die dem Gegenpartei- QC X H H J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle kreditrisiko ausgesetzten Positionen Gegenparteikreditrisiko: Kredit-
CCR6 QC X H H J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle derivatpositionen Gegenparteikreditrisiko: RWA- Partielle Offenle- Veränderung der Gegenpartei- gung nicht anwend-
CCR7 kreditrisikopositionen unter dem QC X Q Q(H) Q(H) bar bei Verwendung 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle IMM-Ansatz (EPE- der EPE- Modellmethode) Modellmethode
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich Gegenparteikreditrisiko: Positi-
CCR8 onen gegenüber zentralen Ge- QC X H H J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle genparteien Verbriefungen: allgemeine An-
SECA gaben zu Verbriefungspositio- QUAL X J J J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle nen
Verbriefungen: Positionen im Partielle Offenle-
SEC1 QC X H H J gung nicht anwend- 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle Bankenbuch bar bei Verbriefungen, die ausländi- Verbriefungen: Positionen im sche Positionen be-
SEC2 QC X H H J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle Handelsbuch treffen
Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch und diesbezügli-
SEC3 che Mindesteigenmittelanforde- QC X H H J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle rungen bei Banken in der Rolle des Originators oder Sponsors
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich
Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch und diesbezügli-
SEC4 che Mindesteigenmittelanforde- QC X H H J 31.12.2016 Anhang 2, Tabelle rungen bei Banken in der Rolle des „Investors“
Marktrisiken: allgemeine Anga- Anhang 2, Tabelle MRA QUAL X J J J 31.12.2016 ben (MRA)
Marktrisiken: Mindesteigenmit- Anhang 2, Tabelle MR1 QC X H H J 31.12.2016 tel nach dem Standardansatz (MR1)
Partielle Offenle-
Marktrisiken: Angaben bei Vergung nicht anwend- Anhang 2, Tabelle MRB wendung des Modellansatzes QUAL X J J J 31.12.2016 bar bei Verwendung (MRB) (IMA) des IMA Partielle Offenle-
Marktrisiken: RWAgung nicht anwend- Anhang 2, Tabelle MR2 Veränderung der Positionen QC X Q Q(H) H 31.12.2016 bar bei Verwendung (MR2) unter dem Modellansatz (IMA) des IMA
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich Partielle Offenle-
Marktrisiken: modellbasierte gung nicht anwend- Anhang 2, Tabelle MR3 QC X H H H 31.12.2016 Werte für das Handelsbuch bar bei Verwendung (MR3) des IMA Partielle Offenle-
Marktrisiko: Vergleich der VaRgung nicht anwend- Anhang 2, Tabelle MR4 Schätzungen mit Gewinnen QC X H H H 31.12.2016 bar bei Verwendung (MR3) und Verlusten des IMA Zinsrisiken: Ziele und Richtli-
IRRBBA nien für das Zinsrisikomanage- QUAL/QC X J J J J 31.12.2018 Tabelle ment des Bankenbuchs
Zinsrisiken: quantitative Infor-
IRRBBA1 mationen zur Positionsstruktur QC X J J J J 31.12.2018 Tabelle und Zinsneufestsetzung
Zinsrisiken: quantitative Informationen zum Barwert und
IRRBB1 QC X J J J J 31.12.2018 Tabelle Zinsertrag
9 Auf eine Offenlegung der Tabelle 44 per 31.12.2018 wie auch der Tabellen IRRBBA, IRRBBA1 und IRRBB1 kann verzichtet werden, wenn eine ausserordentliche Offenlegung der Tabellen IRRBBA, IRRBBA1 und IRRBB1 per Stichtag 30.06.2019 erfolgt.
Anhang 1 Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten
Systemrelevant Nicht systemrelevant Tabellen des FINMA- Tabellen- Inter- Inlän- Kategorie 4- RS 16/1 (Fassung Kategorie 1-31 vom 7.12.2016), die
Qualitativ format national disch (QUAL) o- Publikationshäufigkeit: bis zum Inkrafttreten der quanti- Q: Quartalsweise Inkraft- der Revision vom Referenz Tabellenbezeichnung 20.6.2018 anwendtativ mit Q(H): Halbjährlich, falls keine Quartals-Finanzinfor- treten2 Kommenfix flexibel bar sind mation taren (QC) H: Halbjährlich J: Jährlich REMA10 Vergütungen: Politik QUAL X J J J 31.12.2018 NA REM110 Vergütungen: Ausschüttungen QC X J J J 31.12.2018 NA Vergütungen: spezielle Aus- REM210 QC X J J J 31.12.2018 NA zahlungen Vergütungen: unterschiedliche REM310 QC X J J J 31.12.2018 NA Ausschüttungen Operationelle Risiken: allge-
ORA QUAL X J J J J 31.12.2016 Tabelle meine Angaben Anhang Offenlegung systemrelevanter
QC X - Q Q - - 31.12.2016 Anhang
3 Banken
10 Offenlegungspflicht nur im Falle einer zwingenden Anwendung des FINMA-RS 10/1 „Vergütungssysteme“ (Rz 6).
Tabelle KM1: Grundlegende regulatorische Kennzahlen
Zweck Überblick über die aufsichtsrechtlichen Kennzahlen
Typ / Format QC / fix. Bei Hinzufügen neuer Zeilen ist die Definition und Berechnung der zusätzlichen Kennzahlen anzugeben (inkl. des Konsolidierungskreises und verwendeten regulatorischen Eigenmittel, wo anwendbar)
Häufigkeit Quartalsweise (bzw. optional halbjährlich, falls Finanzinformationen nicht quartalsweise offengelegt werden) für Banken der Kategorie 1–3 und jährlich für die übrigen Banken.
Mindestens erfor- Banken mit voller oder partieller Offenlegung kommentieren und begründen wesentliche Änderungen zur Vorperiode (T-1). Banken, die einen derliche Kom- anerkannten internationalen Standard anwenden und die von den Übergangsregeln zum Expected Loss Accounting Gebrauch machen, ergänzen mentierung die Tabelle mit nach den Basler Mindeststandards vorgesehenen Zeilen 1a, 2a, 3a, 5a, 6a, 7a und 14a, unter Angabe der verwendeten Übergangsregeln. Banken, für die das Expected Loss Accounting nicht anwendbar ist, sowie Banken, welche die Übergangsregeln nicht anwenden, können die obenerwähnten Zeilen ignorieren.
a) Tabelle für quartalsweise Offenlegung
a b c d e T = Quartal T T-1 T-2 T-3 T-4 Anrechenbare Eigenmittel (CHF)
1 Hartes Kernkapital (CET1)
1a Hartes Kernkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste
2 Kernkapital (T1)
2a Kernkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste
3 Gesamtkapital total
3a Gesamtkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste Risikogewichtete Positionen (RWA) (CHF) 4 RWA 4a Mindesteigenmittel (CHF) Risikobasierte Kapitalquoten (in % der RWA) 5a CET1-Quote ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste (%)
6 Kernkapitalquote (%)
6a Kernkapitalquote ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste (%)
7 Gesamtkapitalquote (%)
7a Gesamtkapitalquote ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste (%)
8 Eigenmittelpuffer nach Basler Mindeststandards (2.5% ab 2019) (%)
a b c d e T = Quartal T T-1 T-2 T-3 T-4
9 Antizyklischer Puffer (Art. 44a ERV) nach Basler Mindeststandards (%)
10 Zusätzlicher Eigenmittelpuffer wegen internationaler oder nationaler Systemrelevanz (%)
11 Gesamte Pufferanforderungen nach Basler Mindeststandards in CET1-
Qualität (%) 12 Verfügbares CET1 zur Deckung der Pufferanforderungen nach Basler Mindeststandards (nach Abzug von CET1 zur Deckung der Mindestanforderungen und ggf. zur Deckung von TLAC-Anforderungen) (%) Kapitalzielquoten nach Anhang 8 der ERV (in % der RWA) 12a1 Eigenmittelpuffer gemäss Anhang 8 ERV (%) 12b Antizyklische Puffer (Art. 44 und 44a ERV) (%) 12c CET1-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 der ERV zzgl. antizyklischer Puf- 12d T1-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 der ERV zzgl. antizyklischer Puffer 12e Gesamtkapital-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 der ERV zzgl. antizyklischer Puffer nach Art. 44 und 44a ERV Basel III Leverage Ratio
13 Gesamtengagement (CHF)
14 Basel III Leverage Ratio (Kernkapital in % des Gesamtengagements)
14a Basel III Leverage Ratio (Kernkapital in % des Gesamtengagements) ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste Liquiditätsquote (LCR)
15 Zähler der LCR: Total der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (CHF)
1 Systemrelevante Banken können auf die Angaben der Zeilen 12a–12e verzichten, da Anhang 8 ERV für sie nicht anwendbar ist. Bei Verzicht informieren sie dennoch über den antizyklischen Puffer gemäss Art. 44 ERV.
a b c d e T = Quartal T T-1 T-2 T-3 T-4
16 Nenner der LCR: Total des Nettomittelabflusses (CHF)
17 Liquiditätsquote, LCR (in %)
Finanzierungsquote (NSFR)2
18 Verfügbare stabile Refinanzierung (in CHF)
19 Erforderliche stabile Refinanzierung (in CHF)
20 Finanzierungsquote, NSFR (in %)
2 Diese Zeilen sind erst offen zu legen, sobald die Regelung zur NSFR in Kraft getreten ist.
b) Tabelle für halbjährliche Offenlegung
a b c d e T = Semester T T – (3 Mo- T-1 (T-1) – (3 Mo- T-2 nate) nate) Anrechenbare Eigenmittel (CHF)
1 Hartes Kernkapital (CET1)
1a Hartes Kernkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste
2 Kernkapital (T1)
2a Kernkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste
3 Gesamtkapital total
3a Gesamtkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste Risikogewichtete Positionen (RWA) (CHF) 4 RWA 4a Mindesteigenmittel (CHF) Risikobasierte Kapitalquoten (in % der RWA) wartete Verluste (%)
6 Kernkapitalquote (%)
6a Kernkapitalquote ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste (%)
7 Gesamtkapitalquote (%)
7a Gesamtkapitalquote ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste (%)
a b c d e T = Semester T T – (3 Mo- T-1 (T-1) – (3 Mo- T-2 nate) nate)
8 Eigenmittelpuffer nach Basler Mindeststandards (2.5% ab 2019) (%)
9 Antizyklischer Puffer (Art. 44a ERV) nach Basler Mindeststandards
(%)
10 Zusätzlicher Eigenmittelpuffer wegen internationaler oder nationaler
Systemrelevanz (%)
11 Gesamte Pufferanforderungen nach Basler Mindeststandards in
12 Verfügbares CET1 zur Deckung der Pufferanforderungen nach Basler Mindeststandards (nach Abzug von CET1 zur Deckung der Mindestanforderungen und ggf. zur Deckung von TLAC-Anforderungen) (%) Kapitalzielquoten nach Anhang 8 ERV (in % der RWA) 12a Eigenmittelpuffer gemäss Anhang 8 ERV (%) 12b Antizyklische Puffer (Art. 44 und 44a ERV) (%) 12c CET1-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 ERV zzgl. antizyklischer Puffer nach Art. 44 und 44a ERV 12d T1-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 ERV zzgl. antizyklischer Puf- 12e Gesamtkapital-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 ERV zzgl. antizyklischer Puffer nach Art. 44 und 44a ERV Basel III Leverage Ratio
13 Gesamtengagement (CHF)
14 Basel III Leverage Ratio (Kernkapital in % des Gesamtengagements)
a b c d e T = Semester T T – (3 Mo- T-1 (T-1) – (3 Mo- T-2 nate) nate) 14a Basel III Leverage Ratio (Kernkapital in % des Gesamtengagements) ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste Liquiditätsquote (LCR)
15 Zähler der LCR: Total der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven
(CHF)
16 Nenner der LCR: Total des Nettomittelabflusses (CHF)
17 Liquiditätsquote, LCR (in %)
Finanzierungsquote (NSFR)1
18 Verfügbare stabile Refinanzierung (in CHF)
19 Erforderliche stabile Refinanzierung (in CHF)
20 Finanzierungsquote, NSFR (in %)
1 Diese Zeilen sind erst offen zu legen, sobald die Regelung zur NSFR in Kraft getreten ist.
c) Tabelle für jährliche Offenlegung
a b c d e nate) nate) nate) Anrechenbare Eigenmittel (CHF)
1 Hartes Kernkapital (CET1)
1a Hartes Kernkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste
2 Kernkapital (T1)
2a Kernkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste
3 Gesamtkapital total
3a Gesamtkapital ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste Risikogewichtete Positionen (RWA) (CHF) 4 RWA 4a Mindesteigenmittel (CHF) Risikobasierte Kapitalquoten (in % der RWA) 5a CET1-Quote ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste (%)
6 Kernkapitalquote (%)
6a Kernkapitalquote ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste (%)
7 Gesamtkapitalquote (%)
7a Gesamtkapitalquote ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste (%)
a b c d e nate) nate) nate)
8 Eigenmittelpuffer nach Basler Mindeststandards (2.5% ab 2019) (%)
9 Antizyklischer Puffer (Art. 44a ERV) nach Basler Mindeststandards (%)
10 Zusätzlicher Eigenmittelpuffer wegen internationaler oder nationaler Systemrelevanz (%)
11 Gesamte Pufferanforderungen nach Basler Mindeststandards in CET1-
Qualität (%) 12 Verfügbares CET1 zur Deckung der Pufferanforderungen nach Basler Mindeststandards (nach Abzug von CET1 zur Deckung der Mindestanforderungen und ggf. zur Deckung von TLAC-Anforderungen) (%) Kapitalzielquoten nach Anhang 8 ERV (in % der RWA) 12a Eigenmittelpuffer gemäss Anhang 8 ERV (%) 12b Antizyklische Puffer (Art. 44 und 44a ERV) (%) 12c CET1-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 ERV zzgl. antizyklischer Puffer 12d T1-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 ERV zzgl. antizyklischer Puffer nach Art. 44 und 44a ERV 12e Gesamtkapital-Zielquote (in %) gemäss Anhang 8 ERV zzgl. antizyklischer Puffer nach Art. 44 und 44a ERV Basel III Leverage Ratio
13 Gesamtengagement (CHF)
14 Basel III Leverage Ratio (Kernkapital in % des Gesamtengagements)
14a Basel III Leverage Ratio (Kernkapital in % des Gesamtengagements) ohne Auswirkung von Übergangsbestimmungen für erwartete Verluste Liquiditätsquote (LCR)
15 Zähler der LCR: Total der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (CHF)
16 Nenner der LCR: Total des Nettomittelabflusses (CHF)
a b c d e nate) nate) nate)
17 Liquiditätsquote, LCR (in %)
Finanzierungsquote (NSFR)1
18 Verfügbare stabile Refinanzierung (in CHF)
19 Erforderliche stabile Refinanzierung (in CHF)
20 Finanzierungsquote, NSFR (in %)
Bemerkungen:
1. Die Mindesteigenmittel entsprechen in der Regel 8 % der RWA. Gelten für ein Institut höhere Anforderungen, etwa aufgrund der Mindesteigenmittelvorgaben von CHF 10 Mio. für Banken nach Art. 15 und 16 BankV, so sind diese Vorgaben massgebend. In diesem Fall ist in einer Fussnote anzugeben, dass anstelle der Mindesteigenmittel in Höhe von 8 % der RWA ein Betrag von CHF 10 Mio. wegen der absoluten Minimalanforderung gemäss Art. 15 und 16 BankV ausgewiesen wird. Die Kapitalquoten sind als Verhältnis des betrachteten Kapitals zu den risikogewichteten Positionen zu berechnen (und nicht auf Basis der absoluten Mindestanforderung von CHF 10 Mio.). 2. Für die Publikation der LCR gilt: Für Einzelheiten zur Berechnung der quartalsweisen LCR siehe Fussnote 1 zur Tabelle LIQ1 im Anhang 2. 3. Für grosse Banken mit quartalsweiser Publikation nach Rz 14.6 gilt: Für die ausländischen Banktochtergesellschaften können die Werte, die gemäss lokalen
Vorschriften berechnet wurden, verwendet werden. Entsprechende Angaben können entfallen, wenn keine lokalen Vorgaben (etwa zur Leverage Ratio) existieren. Für die Zielvorgaben nach Zeilen 12a–12c sind nur die allgemeinen ausländischen Vorgaben, d.h. ohne institutsspezifische Zuschläge unter Säule anzugeben.
1 Diese Zeilen sind erst offen zu legen, sobald die Regelung zur NSFR in Kraft getreten ist.
Tabelle KM2: Grundlegende Kennzahlen „TLAC-Anforderungen (auf Stufe Abwicklungsgruppe)“ [QC / fix / quartalsweise]1
Vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Pillar 3 disclosure requirements – consolidated and enhanced framework“ des Basler Ausschusses vom März 2017. Die Kennzahlen werden nach den Basler Mindeststandards berechnet (und nicht nach den Parallelberechnungen auf Grundlage des Schweizer TBTF-Regelwerks der ERV).
1 Betrifft nur international systemrelevante Banken, die Anforderungen an zusätzliche verlusttragende Mittel haben (Gone-concern-Anforderungen). Diese Tabelle ist ab 1. Januar 2019 anwendbar.
Tabelle OVA: Risikomanagementansatz der Bank
Zweck Beschreibung der Strategie der Bank und wie der Verwaltungsrat und die Geschäftsleitung die Risiken beurteilen und bewirtschaften. Der Leser soll ein klares Verständnis der Risikotoleranz und des Risikoappetits der Bank in Bezug auf ihre Hauptaktivitäten und alle wesentlichen Risiken erhalten.
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Minimale Angaben: – Art und Weise, wie das Geschäftsmodell mit dem allgemeinen Risikoprofil in Verbindung steht (namentlich sind die Hauptrisiken des Geschäftsmodells und jedes damit verbundene Risiko darzustellen und zu beschreiben) und wie das Risikoprofil der Bank mit der vom Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle genehmigten Risikopolitik zusammenhängt; – Struktur der Risiko Governance: Verantwortlichkeiten innerhalb der Bank (namentlich die Überwachung und Kompetenzdelegation; Funktionentrennung nach Risikoarten, Geschäftseinheiten usw.); Beziehungen zwischen involvierten Strukturen des Risikomanagements (namentlich das für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zuständige Organ, die Geschäftsleitung, separate Risikoausschüsse, Risikomanagementstruktur, Compliance-Funktion, interne Audit-Funktion); – Darlegung verwendeter Kanäle zur Kommunikation der Risikokultur in der Bank (namentlich Verhaltenskodex, Weisungen zur Limitierung operationeller Risiken oder Prozesse bei Verletzungen oder Überschreitungen von Risikolimiten; Prozesse, um Risikothemen zwischen den für das Eingehen und denen für die Risikokontrolle zuständigen Einheiten auf die Agenda zu bringen und zu erörtern); – Umfang und Hauptmerkmale der Risikomesssysteme; – Beschreibung der Prozesse für die Risikoberichterstattung (insbesondere Umfang und Hauptinhalte der Risikoberichte) an das Organ für Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle sowie an die Geschäftsleitung; – Qualitative Informationen zum Stresstesting (namentlich die solchen Tests unterzogenen Portefeuilles, die angewandten Szenarien sowie die verwendeten Methoden, und schliesslich die Verwendung des Stresstesting im Kontext des Risikomanagements); – Strategien und Prozesse für das Risikomanagement, die Erfassung und die Reduktion von den dem Geschäftsmodell inhärenten Risiken sowie die Prozesse, um die fortlaufende Effektivität der Techniken zur Risikoerfassung und Risikoreduktion zu erhalten.
Tabelle OV1: Überblick der risikogewichteten Positionen
Zweck Vermittlung eines Überblicks der risikogewichteten Positionen (RWA), die die Nennergrösse der risikogewichteten Kapitalquoten darstellen. Weitere Aufteilungen der RWA werden in anderen Tabellen gegeben.
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Quartalsweise oder allfällig halbjährlich
Mindestens er- Tabelle für Banken mit voller Offenlegung: forderliche Kommentierung – Identifikation und Erläuterung von Gründen für signifikante Veränderungen der Zahlen zur Vorperiode; – Wenn die Spalte/Rubrik „c“ eine Eigenmittelanforderung enthält, die nicht 8 % des Werts in Spalte „a“ ist, muss eine Erläuterung angegeben werden; – Bei Verwendung des marktbasierten Modellansatzes für Beteiligungstitel sind die Hauptcharakteristika des internen Modells jährlich anzugeben.
Tabelle für Banken mit partieller Offenlegung: – Verwendete Ansätze zur Bestimmung der Mindesteigenmittel (Kreditrisiken: Standardansatz; Marktrisiken: De-Minimis oder Standardansatz; operationelle Risiken: Basisindikator- oder Standardansatz); – Identifikation und Erläuterung von Gründen für signifikante Veränderungen der Zahlen zur Vorperiode;
– Wenn die Spalte/Rubrik „c“ eine Eigenmittelanforderung enthält, die nicht % des Werts in Spalte „a“ ist, muss eine Erläuterung erfolgen.
a) Tabelle für Banken mit voller Offenlegung
a b c
T T-1 T
1 Kreditrisiko (ohne CCR [Gegenparteikreditrisiko])4
2 Davon mit Standardansatz (SA) bestimmt
3 Davon mit F-IRB-Ansatz bestimmt
4 Davon mit Supervisory Slotting-Ansatz bestimmt
5 Davon mit A-IRB-Ansatz bestimmt
6 Gegenparteikreditrisiko (CCR)5
7 Davon mit Standardansatz bestimmt (SA-CCR)
7a Davon mit vereinfachtem Standardansatz bestimmt (VSA-CCR)6
7b Davon mit Marktwertmethode bestimmt7
8 Davon mit Modellansatz bestimmt (IMM bzw. EPE-
Modellmethode)
9 Davon andere (CCR)
10 Wertanpassungsrisiko von Derivaten (CVA)
1 RWA: nach den Eigenmittelvorschriften risikogewichtete Positionen (inkl. dem 1.06 Skalierungsfaktor des _IRB-
Ansatzes). Sofern die Vorschriften nicht direkt die Berechnung der RWA vorsehen, sondern die der Mindesteigenmittel, dann sind letztere durch Multiplikation mit dem Wert 12.5 in ihr RWA-Äquivalent zu überführen (z.B. bei Marktrisiken oder operationelle Risiken). 2 Die publizierten RWA der Vorperiode (z.B. zum vorangegangenen Quartals- oder Halbjahresende). 3 Die per Stichtag geltenden Mindesteigenmittel. Diese entsprechen normalerweise 8 % der RWA. 4 Die RWA und die Mindesteigenmittel nach den Vorgaben der Tabellen CRA bis CR10. Alle den Verbriefungsvorschriften unterliegenden Positionen sind nicht zu erfassen, inklusive Verbriefungen im Bankenbuch (vgl. Zeile 16)
sowie Positionen mit Gegenparteikreditrisiko (vgl. Zeile 6). Die nicht-gegenparteibezogenen Risiken (vgl. Art. ff. ERV) sind ebenfalls in dieser Zeile zu berücksichtigen. 5 Gegenparteikreditrisiko, wie durch die Tabellen CCRA bis CCR8 abgedeckt. 6 Diese Zeile wird nur durch die Institute offengelegt, die effektiv von diesem vereinfachten Ansatz Gebrauch machen.
7 Anwendbar bis inkl. 31.12.2019 (vgl. Art. 148g ERV)
a b c
T T-1 T
11 Beteiligungstitel im Bankenbuch, mit dem marktbasierten
Ansatz bestimmt8
12 Investments in verwalteten kollektiven Vermögen – Lookthrough-Ansatz
13 Investments in verwalteten kollektiven Vermögen –
mandatsbasierter Ansatz
14 Investments in verwalteten kollektiven Vermögen –
Fallback-Ansatz
14a Investments in verwalteten kollektiven Vermögen – vereinfachter Ansatz9
15 Abwicklungsrisiko10
16 Verbriefungspositionen im Bankenbuch11
17 Davon unter dem internen ratingbasierten Ansatz
(SEC-IRBA)
18 Davon unter dem externen ratingbasierten Ansatz
(SEC-ERBA), inklusive dem Internal-Assessment- Ansatz (IAA)
19 Davon unter dem Standardansatz (SEC-SA)
20 Marktrisiko12
21 Davon mit Standardansatz bestimmt
22 Davon mit Modellansatz (IMA) bestimmt
8 Dieser Betrag entspricht den RWA, welche die Bank auf Basis des marktbasierten Ansatzes (einfache Risikogewichtungsmethode) oder der internen Modellmethode (IMM) bestimmt hat; vgl. §343-349 des Basel II Texts (http://www.bis.org/publ/bcbs128.pdf). Wenn die aufsichtsrechtliche Behandlung von Beteiligungstiteln nach dem marktbasierten Ansatz/der einfachen Risikogewichtungsmethode erfolgt, dann sind die zugehörigen RWA und Mindesteigenmittel in Tabelle CR10 und in Zeile 7 der vorliegenden Tabelle zu rapportieren. Wenn die aufsichtsrechtliche Behandlung mit Hilfe des PD/LGD-Ansatzes erfolgt, dann sind die zugehörigen RWA und Mindesteigenmittel in Tabelle CR6 und in Zeile 3 der vorliegenden Tabelle zu rapportieren. Erfolgt die aufsichtsrechtliche Behandlung mittels Standardansatz, so sind die zugehörigen RWA und Mindesteigenmittel in der Tabelle CR4 und in Zeile 2 der vorliegenden Tabelle zu rapportieren. 9 Diese Zeile wird nur durch die Institute offengelegt, die effektiv von diesem vereinfachten Ansatz Gebrauch machen. 10 Entspricht den Anforderungen für Positionen aus nicht abgewickelten Transaktionen nach Art. 76 ERV. 11 Zugehörige Werte für Verbriefungspositionen im Bankenbuch. Die RWA sind auf Grundlage der Mindesteigenmittel zu ermitteln (die RWA entsprechen nicht immer den RWA wie in den Tabellen SEC3 und SEC4 rapportiert, welche vor Anwendung einer Obergrenze bzw. eines Cap bestimmt werden).
12 Der rapportierte Betrag entspricht den Mindesteigenmitteln für Marktrisiken (vgl. Tabellen MRA bis MR4). Diese
beinhalten die Mindesteigenmittel für Verbriefungspositionen im Handelsbuch, aber beinhalten nicht die Mindesteigenmittel für das Gegenparteikreditrisiko.
a b c
T T-1 T
23 Eigenmittelanforderungen aufgrund des Wechsels von
Positionen zwischen Handelsbuch und Bankenbuch
24 Operationelles Risiko
25 Beträge unterhalb des Schwellenwerts für Abzüge (mit
250 % nach Risiko zu gewichtende Positionen)14
26 Anpassung für die Untergrenze (Floor)15
27 Total
Zusätzliche Eigenmittelanforderung aufgrund eines Rückgangs der gesamten Anforderung (kumuliert über das Banken- und das Handelsbuch) aufgrund des Wechsels von Positionen zwischen dem Handelsbuch und dem Bankenbuch infolge einer eigenständigen Entscheidung der Bank. Diese Zeile bezieht sich auf die neuen Marktrisikovorschriften nach Basel III und wird frühestens ab Ende 2020 für Banken der Kategorien 1–3 anwendbar sein. 14 Die im Rahmen der Schwellenwerte 2 und 3 mit 250 % zu gewichtenden Beträge (sonstige qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich, Bedienungsrechte von Hypotheken [mortgage servicing rights] und latente Steueransprüche [Deferred Tax Assets, DTA] aufgrund zeitlicher Diskrepanzen [temporary differences]).
15 Diese Zeile dient zur Offenlegung der Auswirkungen von Untergrenzen (Floors) im Rahmen der Säule 1, sei es
bzgl. Anpassungen der RWA oder der anrechenbaren Eigenmittel. Im Rahmen der Säule 2 auferlegte Anpassungen sind hier nicht zu berücksichtigen. Die Untergrenzen und/oder Anpassungen, die auf tieferer als globaler Stufe (z.B. auf Stufe einer Risikokategorie) erfolgen, müssen bei Berichterstattung zu den Eigenmittelanforderungen der entsprechenden Risikokategorie erfolgen.
b) Tabelle für Banken mit partieller Offenlegung
a b c
T T-1 T
1 Kreditrisiko4
20 Marktrisiko
24 Operationelles Risiko
25 Beträge unterhalb des Schwellenwerts für
Abzüge (mit 250 % nach Risiko zu gewichtende Positionen)5
27 Total (1 + 20 + 24 + 25)
1 RWA: nach den Eigenmittelvorschriften risikogewichtete Positionen. Sofern die Vorschriften nicht direkt die Berechnung der RWA vorsehen, sondern die der Mindesteigenmittel, dann sind letztere durch Multiplikation mit dem Wert 12.5 in ihr RWA-Äquivalent zu überführen (z.B. für Marktrisiken oder operationelle Risiken). 2 Die publizierten RWA der Vorperiode.
3 Die per Stichtag geltenden Mindesteigenmittel. Diese entsprechen normalerweise 8 % der RWA, aber es kann
Ausnahmen geben.
4 Inklusive des Gegenparteikreditrisikos, der Risiken bzgl. der Beteiligungstitel im Bankenbuch und der Investments
in kollektiv verwalteten Vermögen sowie des Abwicklungsrisikos. Banken, bei welchen eines oder mehrere dieser Risiken materiell sind, wird empfohlen, die Tabelle um entsprechende „Davon-Zeilen“ zu ergänzen. 5 D.h. die im Rahmen der Schwellenwerte 2 und 3 mit 250 % zu gewichtenden Beträge (sonstige qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich, Bedienungsrechte von Hypotheken [mortgage servicing rights] und latente Steueransprüche [Deferred Tax Assets, DTA] aufgrund zeitlicher Diskrepanzen [temporary differences]).
Tabelle LI1: Abgleich zwischen buchhalterischen Werten und aufsichtsrechtlichen Positionen1
Zweck Die Spalten (a) und (b) gestatten es, die Differenzen zwischen dem buchhalterischen und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis zu identifizieren. Die Spalten (c) bis (g) liefern eine Aufteilung der Buchwerte nach aufsichtsrechtlichen Risikokategorien.
Diese Tabelle kann mit der Tabelle CC2 kombiniert werden. Die Gesamtheit der nach beiden Tabellen offenzulegenden Informationen darf hierdurch nicht geändert werden.
Typ / Format QC / flexibel (aber die Zeilen müssen im Einklang mit der für die Rechnungslegung verwendeten Struktur sein).
Häufigkeit Jährlich
Mindestens erforderliche Falls ein Element simultan einer Eigenmittelanforderung in zwei oder mehr Kategorien unterliegt, ist dies zu erläutern. Kommentierung
Sofern eine bestimmte Position einer Eigenmittelanforderung in mehr als einer Kategorie (vgl. Spalten c–g) unterliegt, ist die Position in jeder zugehörigen Spalte zu rapportieren. Daher kann die Summe der in den Spalten c–g rapportierten Beträge höher sein als der Wert in Spalte b.
a2 b c3 d4 e5 f6 g
Buchwerte auf Buchwerte auf Buchwerte Stufe des Stufe des buchhalteri- aufsichtsrecht- Unter Unter Unter Unter Ohne schen lichen Kreditrisiko- Gegenpartei- Verbriefungs- Marktrisiko- Eigenmittelan Konsolidie- Konsolidie- vorschriften kreditrisiko- vorschriften vorschriften forderungen rungskreises rungskreises vorschriften oder mittels Kapitalabzug
AKTIVEN7
Flüssige Mittel
Forderungen gegenüber Banken
Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Forderungen gegenüber Kunden
Hypothekarforderungen
Handelsgeschäft
Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente
Bei Vorliegen eines gleichen Konsolidierungskreises können die Spalten a und b fusioniert werden.
Entspricht dem Buchwert der Positionen (ohne Ausserbilanz), welche dem Kreditrisiko unterliegen und deren Offenlegung in den Tabellen CR1 bis CRC, CR3, CR4 bis CR5 sowie CR6 bis CR10 erfolgt.
Entspricht dem Buchwert der Positionen (ohne Ausserbilanz), welche dem Gegenparteikreditrisiko unterliegen und deren Offenlegung in den Tabellen CCR1 bis CCR8 erfolgt.
Entspricht dem Buchwert der Positionen (ohne Ausserbilanz) von Verbriefungspositionen im Bankenbuch, welche in den Tabellen SEC1, SEC3 und SEC4 offengelegt werden.
Entspricht dem Buchwert der Positionen (ohne Ausserbilanz), welche dem Marktrisiko unterliegen und deren Offenlegung in den Tabellen MR1 bis MR3 erfolgt.
Gemäss Bilanzstruktur der Bank. Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden, passen die Struktur entsprechend an.
Buchwerte auf Buchwerte auf Buchwerte Stufe des Stufe des buchhalteri- aufsichtsrecht- Unter Unter Unter Unter Ohne schen lichen Kreditrisiko- Gegenpartei- Verbriefungs- Marktrisiko- Eigenmittelan Konsolidie- Konsolidie- vorschriften kreditrisiko- vorschriften vorschriften forderungen rungskreises rungskreises vorschriften oder mittels Kapitalabzug
Übrige Finanzinstrumente mit Fair Value- Bewertung
Finanzanlagen
Aktive Rechnungsabgrenzungen
Beteiligungen
Sachanlagen
Immaterielle Werte
Sonstige Aktiven
Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital
TOTAL AKTIVEN VERPFLICHTUNGEN
Verpflichtungen gegenüber Banken
Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
Verpflichtungen aus Kundeneinlagen
Verpflichtungen aus Handelsgeschäften
Buchwerte auf Buchwerte auf Buchwerte Stufe des Stufe des buchhalteri- aufsichtsrecht- Unter Unter Unter Unter Ohne schen lichen Kreditrisiko- Gegenpartei- Verbriefungs- Marktrisiko- Eigenmittelan Konsolidie- Konsolidie- vorschriften kreditrisiko- vorschriften vorschriften forderungen rungskreises rungskreises vorschriften oder mittels Kapitalabzug
Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente
Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair Value-Bewertung
Kassenobligationen Anleihen und Pfandbriefdarlehen
Passive Rechnungsabgrenzungen
Sonstige Passiven
Rückstellungen
TOTAL VERPFLICHTUNGEN
Tabelle LI2: Darstellung der Differenzen zwischen den aufsichtsrechtlichen Positionen und den Buchwerten (Jahres- bzw. Konzernrechnung)1
Zweck Informationen über die wesentlichen Ursachen für Differenzen (ausgenommen Unterschiede im Konsolidierungskreis, die in Tabelle LI1 dargestellt sind) zwischen den Buchwerten nach Rechnungslegung und den Positionswerten für aufsichtsrechtliche Zwecke.
(vgl. Zeilen 1 bis 3) und für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendete Positionswerte (vgl. Zeile 10).
Typ / Format QC / flexibel (Die Zeilenbeschriftungen dienen der Illustration und sind durch die Bank anzupassen, um die Ursachen für die Differenzen zwischen den Buchwerten nach Rechnungslegung und den für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Positionswerten aussagekräftig beschreiben zu können).
Häufigkeit Jährlich
Mindestens erforder- Vgl. Tabelle LIA liche Kommentierung
Die Zeilen können und sollen von den Banken angepasst werden, um eine bessere Darstellung der Unterschiede zwischen den buchhalterischen und den aufsichtsrechtlichen Werten zu erreichen.
a b c d e
Total Positionen unter den:2
Kreditrisiko- Verbriefungs- Gegenpartei- Marktrisikovorschriften vorschriften kreditrisiko- vorschriften vorschriften
1 Buchwerte der Aktiven auf Stufe des aufsichtsrechtlichen
Konsolidierungskreises (nach Tabelle LI1)3
2 Buchwerte der Verpflichtungen auf Stufe des aufsichtsrechtlichen
Konsolidierungskreises (nach Tabelle LI1)
3 Nettobetrag auf Stufe des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises
4 Ausserbilanzpositionen4
5 Bewertungsdifferenzen
6 Differenzen aufgrund unterschiedlicher Verrechnungsregeln, andere als die
bereits in Zeile 2 erfassten
7 Differenzen in der Berücksichtigung von Wertberichtigungen und
Rückstellungen-
8 Differenzen aufgrund aufsichtsrechtlicher Filter
9 ….
Die Spalten stehen zu den Tabellen in folgender Beziehung: Spalte b → Tabellen CR1 bis CRC, CR3, CR4 bis CR5 sowie CR6 bis CR10; Spalte c → Tabellen SEC1, SEC3 und SEC4; Spalte d → Tabellen CCR1 bis CCR8; Spalte e → Tabellen MR1 bis MR3.
Die Werte in den Zeilen 1 und 2 unterhalb der Spalten b–e entsprechen den Werten in den Spalten c–f von Tabelle LI1.
Der Nominalwert in Spalte a und die mit Kreditumrechnungsfaktoren in Kreditäquivalente umgerechneten Werte in Spalten b–e.
a b c d e
Total Positionen unter den:2
Kreditrisiko- Verbriefungs- Gegenpartei- Marktrisikovorschriften vorschriften kreditrisiko- vorschriften vorschriften
10 Positionen aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben
Hierunter wird der aggregierte Wert verstanden, auf dessen Basis die pro Risikokategorie berechneten RWA ermittelt werden. Für Kreditrisiken und Gegenparteikreditrisiken entspricht dies den Werten, die nach Standardansatz oder IRB-Ansatz nach Risiko gewichtet werden. Für Verbriefungen bestimmen sich die Werte nach den Verbriefungsvorschriften. Für Marktrisiken entspricht dies den Werten, auf welche die Marktrisikovorschriften Anwendung finden.
Tabelle LIA: Erläuterung zu den Differenzen zwischen Buchwerten und aufsichtsrechtlichen Werten
Zweck Qualitative Erläuterung zu den beobachteten Differenzen zwischen den Buchwerten nach Rechnungslegung (wie in Tabelle LI1 definiert) und den für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendeten Positionswerten (wie in Tabelle LI2 definiert)
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Mindestens er- Die Banken müssen insbesondere: forderliche Kommentierung – die Gründe für die Differenzen zwischen Buchwerten gemäss Jahres- bzw. Konzernabschluss (vgl. Tabelle LI1) und den aufsichtsrechtlichen Werten (vgl. Tabelle LI2) erklären; – die Gründe für wesentliche Unterschiede zwischen den Werten in Spalten „a“ und „b“ der Tabelle LI1 erklären; – die Gründe für die Differenzen zwischen den Buchwerten und den Positionen aufgrund aufsichtsrechtlicher Vorgaben (vgl. Tabelle LI2) erklären; – konform mit den Vorgaben zur prudentiellen Bewertung die Systeme und Kontrollen beschreiben, die garantieren, dass die Schätzungen vorsichtig und verlässlich sind. Diesbezügliche Erläuterungen müssen umfassen: – die Bewertungsmethoden und insbesondere Erläuterungen zum Verwendungsumfang von Mark-to-Market- und Mark-to-Model-Methoden; – eine Beschreibung des unabhängigen Preisverifizierungsprozesses; – die Verfahren zur Bestimmung der Bewertungsanpassungen oder Bildung von Bewertungsreserven (inkl. einer Beschreibung der Prozesse und der verwandten Methode zur Bewertung von Handelspositionen, je Instrumententyp).
Tabelle PV1: Prudentielle Wertanpassungen
Zweck Übersicht der verschiedenen prudentiellen Wertanpassungen nach Rz 486 des FINMA-RS 17/7 „Kreditrisiken – Banken“ und Rz 32–40 des FINMA-RS 08/20 „Marktrisiken – Banken“
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Jährlich
Mindestens erforderliche Die Banken erläutern alle wesentlichen Änderungen seit der vorangegangenen Berichtsperiode. Diese Informationen müssen insbe- Kommentierung sondere die Werte in der Zeile „Übriges“ abdecken, sofern diese materiell sind, und diese Anpassungen näher beschreiben. Die Banken müssen zudem jene Finanzinstrumente angeben, die die grössten Anpassungen erfuhren.
Zeilen, die auf die Bank nicht anwendbar sind, sind mit Nullen zu füllen. Verwendet die Bank in ihrem Geschäftsbericht eine andere Konvention zur Darstellung von nicht anwendbaren Zellen einer Tabelle (z.B. ein "–" oder ein "NA"), so kann sie anstelle von Nullen auch diese Konvention anwenden. Es ist eine Erklärung anzugeben, wieso keine Anwendbarkeit vorliegt.
Für weiterführende Erläuterungen vgl. die diesbezüglichen Vorgaben im Dokument "Pillar 3 disclosure requirements – consolidated and enhanced framework" (Seiten 27–28) des Basler Ausschusses vom März 2017.
a b c d e f g h
Beteiligungs- Zins- Währungs- Kredit- Rohstoff- Total Davon im Davon im titel instrumente instrumente instrumente instrumente Handelsbuch Bankenbuch
1 Unsicherheit betreffend
Glattstellung, bzgl.:
2 Mittelkursen
3 Glattstellungskosten
4 Konzentrationen
5 Vorzeitige Beendigung
6 Modellrisiken
7 Operationellen Risiken
8 Anlage- und
Refinanzierungsrisiken
9 Im Nachgang zu
berücksichtigenden Kreditspreadrisiken
10 Künftige
Verwaltungskosten
11 Übriges
12 Summe der Anpassungen
Tabelle CC1: Darstellung der regulatorisch anrechenbaren Eigenmittel1
Zweck Überblick über die verschiedenen Bestandteile der regulatorisch anrechenbaren Eigenmittel (nach Ablauf der Übergangsbestimmungen für die Kapitalabzüge per 1. Januar 2018)
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erfor- Banken erläutern wesentliche Änderungen zur Vorperiode. derliche Kommentierung Gegebenenfalls ist über die Berücksichtigung von im Versicherungsbereich tätigen Gruppengesellschaften zu informieren (ohne Angabe zu Captives, vgl. Art. 12 ERV).
a b
Beträge Referenzen2
Hartes Kernkapital (CET1)
1 Ausgegebenes einbezahltes Gesellschaftskapital, vollständig
anrechenbar
2 Gewinnreserven, inkl. Reserven für allgemeine Bankrisiken3 /
Gewinn- (Verlust-)vortrag und Periodengewinn (-verlust)
3 Kapitalreserven und Fremdwährungsumrechnungsreserve
(+/-)4 und übrige Reserven
4 Ausgegebenes einbezahltes Gesellschaftskapital, transitorisch annerkant (phase out)5
1 Nicht verwendete Zeilen können bei der Publikation weggelassen werden (vgl. Rz 30). 2 Siehe Fussnote 4 zur Tabelle CC2. 3 Nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine entsprechende Rückstellung gebildet wurde. 4 Nur in den konsolidierten Abschlüssen. 5 Betrifft nur die Banken, die nicht als Aktiengesellschaft organisiert sind.
a b
Beträge Referenzen2
5 Minderheitsanteile, als CET1 anrechenbar
6 Hartes Kernkapital, vor regulatorischen Anpassungen
Regulatorische Anpassungen bzgl. harten Kernkapitals
7 Prudentielle Wertanpassungen
8 Goodwill (nach Abzug der verbuchten latenten Steuern)
9 Andere immaterielle Werte (nach Abzug der verbuchten latenten Steuern, ohne Bedienungsrechte von Hypotheken
[MSR])
10 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität
abhängen
11 Reserven aus der Bewertung von Absicherungen von Zahlungsströmen (cash flow hedge)6 (-/+)
12 „IRB-Fehlbetrag“ (Differenz zwischen erwarteten Verlusten und Wertberichtigungen)
13 Erträge aus dem Verkauf von Forderungen im Zusammenhang mit Verbriefungstransaktionen
14 Gewinne (Verluste) aufgrund des eigenen Kreditrisikos
15 Forderungen gegenüber leistungsorientierten Pensionsfonds
(nach Abzug der verbuchten latenten Steuern)
16 Netto Long-Position in eigenen CET1-Instrumenten
17 Wechselseitige Kapitalbeteiligungen (CET1-Instrumente)
17a Qualifizierte Beteiligungen, wo ein beherrschender Einfluss mit anderen Eignern ausgeübt wird (CET1-Instrumente)
6 Betrifft nur die Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden. 7 Betrifft nur die Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden. Die Banken,
deren Anwendung der Fair Value-Option nicht regulatorisch anerkannt ist, geben alle Anpassungen gemäss Rz ff. des FINMA-RS 13/1 „Anrechenbare Eigenmittel Banken“ an.
a b
Beträge Referenzen2
18 Nicht qualifizierte Beteiligungen (max. 10 %) im Finanzbereich (Betrag über Schwellenwert 1 (CET1-Instrumente)
19 Übrige qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich (Betrag
über Schwellenwert 2) (CET1-Instrumente)
20 Bedienungsrechte von Hypotheken (MSR) (Betrag über
Schwellenwert 2)
21 Übrige latente Steueransprüche aus temporären Differenzen
(Betrag über Schwellenwert 2)
22 Betrag über Schwellenwert 3 (15 %)
23 Davon für übrige qualifizierte Beteiligungen
24 Davon für Bedienungsrechte von Hypotheken
25 Davon für übrige latente Steueransprüche
26 Erwartete Verluste für Beteiligungstitel nach dem PD/LGD-
Ansatz
26a Weitere Anpassungen bei Abschlüssen gemäss einem anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard
26b Weitere Abzüge
27 Betrag, um den die AT1-Abzüge das AT1-Kapital übersteigen
28 Summe der CET1-Anpassungen
29 Hartes Kernkapital (net CET1)
Zusätzliches Kernkapital (AT1)
30 Ausgegebene und einbezahlte Instrumente, vollständig anrechenbar
8 Betrifft nur die allfälligen Gruppengesellschaften, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht konsolidiert werden (Art. Abs. 3 ERV).
a b
Beträge Referenzen2
31 Davon Eigenkapitalinstrumente gemäss Abschluss
32 Davon Schuldtitelinstrumente gemäss Abschluss
33 Ausgegebene und einbezahlte Instrumente, transitorisch anerkannt (phase out)
34 Minderheitsanteile, als AT1 anrechenbar
35 Davon transitorisch anerkannt (phase out)
36 Summe des zusätzlichen Kernkapitals, vor regulatorischen
Anpassungen
Regulatorische Anpassungen am zusätzlichen Kernkapital
37 Netto Long-Position in eigenen AT1-Instrumenten
38 Wechselseitige Kapitalbeteiligungen (AT1-Instrumente)
38a Qualifizierte Beteiligungen, wo ein beherrschender Einfluss mit anderen Eignern ausgeübt wird (AT1-Instrumente)
39 Nicht qualifizierte Beteiligungen (max. 10 %) im Finanzbereich (Betrag über Schwellenwert 1) (AT1-Instrumente)
40 Übrige qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich (AT1-
Instrumente)
41 Weitere Abzüge
42 Betrag, um den die T2-Abzüge das T2-Kapital übersteigen
42a Durch CET1 Kapital abgedeckte AT1-Abzüge
43 Summe der AT1- regulatorischen Anpassungen
44 Zusätzliches Kernkapital (net AT1)
9 Betrifft nur die allfälligen Gruppengesellschaften, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht konsolidiert werden (Art. Abs. 3 ERV).
a b
Beträge Referenzen2
Ergänzungskapital (T2)
46 Ausgegebene und einbezahlte Instrumente, vollständig anrechenbar10
47 Ausgegebene und einbezahlte Instrumente, transitorisch anerkannt (phase out)
48 Minderheitsanteile, als T2 anrechenbar
49 Davon transitorisch anerkannt (phase out)
50 Wertberichtigungen; Rückstellungen und Abschreibungen
aus Vorsichtsgründen11; Zwangsreserven auf Finanzanlagen
51 Ergänzungskapital vor regulatorischen Anpassungen
Regulatorische Anpassungen am Ergänzungskapital
52 Netto Long-Position in eigenen T2-Instrumenten und anderen
TLAC-Instrumenten
53 Wechselseitige Kapitalbeteiligungen (T2-Instrumente und andere TLAC-Instrumente)
53a Qualifizierte Beteiligungen, wo ein beherrschender Einfluss mit anderen Eignern ausgeübt wird (T2-Instrumente und andere TLAC-Instrumente)
53b Unwesentliche Beteiligungen12 (T2-Instrumente und andere TLAC-Instrumente)
54 Nicht qualifizierte Beteiligungen (max. 10 %) im Finanzbereich (Betrag über Schwellenwert 1) (T2-Instrumente und andere TLAC-Instrumente)
10 Nach Abzug der kalkulatorischen Abschreibungen (vgl. Art. 30 Ziff. 2 ERV).
11 Betrifft nur die Offenlegung auf Stufe Einzelinstitut. Nach Abzug der latenten Steuern, sofern keine entsprechende
Rückstellung gebildet wurde.
12 Betrifft nur die allfälligen Gruppengesellschaften, die aus Wesentlichkeitsgründen nicht konsolidiert werden (Art. Abs. 3 ERV).
a b
Beträge Referenzen2
55 Übrige qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich (T2-Instrumente und andere TLAC-Instrumente)
56 Weitere Abzüge
56a Durch AT1 Kapital abgedeckte T2-Abzüge
57 Summe der T2-Anpassungen
58 Ergänzungskapital (net T2)
60 Summe der risikogewichteten Positionen
Kapitalquoten
61 CET1-Quote (Ziffer 29, in % der risikogewichteten Positionen)
62 T1-Quote (Ziffer 45, in % der risikogewichteten Positionen)
63 Quote bzgl. des regulatorischen Kapitals (Ziffer 59, in % der
risikogewichteten Positionen)
64 Institutsspezifische CET1-Pufferanforderungen gemäss Basler Mindeststandards (Eigenmittelpuffer + antizyklischer Puffer gemäss Art. 44a ERV + Eigenmittelpuffer für systemrelevante Banken) (in % der risikogewichteten Positionen)
65 Davon Eigenmittelpuffer gemäss Basler Mindeststandards (in
% der risikogewichteten Positionen)
66 Davon antizyklischer Puffer gemäss Basler Mindeststandards
(Art. 44a ERV, in % der risikogewichteten Positionen)
67 Davon Kapitalpuffer für systemrelevante Institute gemäss
Basler Mindeststandards (in % der risikogewichteten Positionen)
68 Verfügbares CET1 zur Deckung der Pufferanforderungen
nach Basler Mindeststandards (nach Abzug von CET1 zur Deckung der Mindestanforderungen und ggf. zur Deckung
a b
Beträge Referenzen2
von TLAC-Anforderungen) (in % der risikogewichteten Positionen)
antizyklischen Puffer nach Art. 44 und 44a ERV (in % der risikogewichteten Positionen)
68b Davon antizyklische Puffer nach Art. 44 und 44a ERV (in % der risikogewichteten Positionen)
68c Verfügbares CET1 (in % der risikogewichteten Positionen)
68d T1-Gesamtanforderung nach Anhang 8 ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach Art. 44 und 44a ERV (in % der risikogewichteten Positionen)
68e Verfügbares T1 (in % der risikogewichteten Positionen)
68f Gesamtanforderung regulatorisches Kapital nach Anhang ERV zuzüglich der antizyklischen Puffer nach Art. 44 und 44a ERV (in % der risikogewichteten Positionen)
68g Verfügbares regulatorisches Kapital (in % der risikogewichteten Positionen)
Beträge unter den Schwellenwerten für Abzüge (vor Risikogewichtung)
72 Nicht qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich und andere
TLAC-Investments
73 Andere qualifizierte Beteiligungen im Finanzbereich (CET1)
74 Bedienungsrechte von Hypotheken
75 Übrige latente Steueransprüche
Anwendbare Obergrenzen für den Einbezug in T2
76 Anrechenbare Wertberichtigungen im T2 im Rahmen des SA-
BIZ-Ansatzes
13 Systemrelevante Banken können auf die Angaben der Zeilen 68a–g verzichten, da Anhang 8 ERV nicht für sie
anwendbar ist.
a b
Beträge Referenzen2
77 Obergrenze für die Anrechnung der Wertberichtigungen im
SA-BIZ-Ansatz
78 Anrechenbare Wertberichtigungen im T2 im Rahmen des
IRB-Ansatzes
79 Obergrenze für die Anrechnung der Wertberichtigungen im
IRB-Ansatz
Kapitalinstrumente mit Phase Out (1.1.2018 – 1.1.2022)14 nach Art. 141 ERV
80 Obergrenze für CET1-Instrumente mit Phase Out
81 Nicht im CET1 berücksichtigter Betrag (oberhalb der Obergrenze)
82 Obergrenze für AT1-Instrumente mit Phase Out
83 Nicht im AT1 berücksichtigter Betrag (oberhalb der Obergrenze)
84 Obergrenze für T2-Instrumente mit Phase Out
85 Nicht im T2 berücksichtigter Betrag (oberhalb der Obergrenze)
14 Dieser Abschnitt (Zeilen 80–85) ist ab 2018 anwendbar.
Tabelle CC2: Überleitung der regulatorisch anrechenbaren Eigenmittel zur Bi-
Zweck Aufzeigen der Unterschiede zwischen dem Konsolidierungskreis nach Rechnungslegung und dem aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreis. Aufzeigen der Verbindungen zwischen der Bilanz und den Werten, wie sie in der Zusammensetzung der anrechenbaren Eigenmittel in Tabelle CC1 stehen.
Typ / Format QC / flexibel (Diese Tabelle kann mit der Tabelle LI1 kombiniert werden. Die Gesamtheit der nach beiden Tabellen offenzulegenden Informationen darf dadurch nicht geändert werden.)
Sofern in der Bilanz nach aufsichtsrechtlichem Konsolidierungskreis Positionen enthalten sind, die nicht in der publizierten Bilanz nach Rechnungslegung existieren, sind entsprechende Zeilen hinzuzufügen und in der Spalte "a" der Wert null einzutragen.
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens er- – Beschreibung des für die Eigenmittelberechnung relevanten Konsolidierungsforderliche Kom- kreises, mit qualitativer Angabe der wesentlichen Unterschiede zum Konsolimentierung dierungskreis gemäss Rechnungslegung; – Angabe der Namen der wesentlichen Gruppengesellschaften, die im Konsolidierungskreis gemäss Rechnungslegung und nicht im aufsichtsrechtsrechtlichen Konsolidierungskreis integriert sind, und umgekehrt. Ausserdem sind die Bilanzsumme und das Eigenkapital anzugeben und die Haupttätigkeiten zu beschreiben; – Angabe der Namen der wesentlichen Gruppengesellschaften, die für Rechnungslegung und nach Aufsichtsrecht nach einer unterschiedlichen Methode konsolidiert werden. Die unterschiedliche Methode ist zu begründen. Ausserdem sind die Bilanzsumme und das Eigenkapital anzugeben und die Haupttätigkeiten zu beschreiben; – Angabe der wesentlichen Veränderungen des Konsolidierungskreises gegenüber der Vorperiode.
1 Nicht verwendete Zeilen können bei der Publikation weggelassen werden (vgl. Rz 30). 2 Eine einzelne ausgefüllte Spalte genügt auf Stufe des Einzelabschlusses und des konsolidierten Abschlusses, sofern der buchhalterische und aufsichtsrechtliche Konsolidierungskreis gleich sind. In diesem Fall ist in der Offenlegung für die Gruppe explizit zu bestätigen, dass die Konsolidierungskreise identisch sind.
a b c Bilanz3 Gemäss Gemäss Refe- Rechnung- regulatorischem renslegung Konsolidierungs- zen4 kreis Aktiven Flüssige Mittel Forderungen gegenüber Banken Forderungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Forderungen gegenüber Kunden Hypothekarforderungen Handelsgeschäft Positive Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente Übrige Finanzinstrumente mit Fair-Value-Bewertung Finanzanlagen Aktive Rechnungsabgrenzungen Beteiligungen Sachanlagen Immaterielle Werte Davon Goodwill Davon andere immaterielle Werte, ausser Bedienungsrechte für Hypotheken (MSR) Davon Bedienungsrechte für Hypotheken (MSR) Sonstige Aktiven Davon latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen Davon latente Steueransprüche aus temporären Differenzen Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital Total Aktiven Fremdkapital Verpflichtungen gegenüber Banken Verpflichtungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Verpflichtungen aus Kundeneinlagen Verpflichtungen aus Handelsgeschäften Negative Wiederbeschaffungswerte derivativer Finanzinstrumente Verpflichtungen aus übrigen Finanzinstrumenten mit Fair-Value-Bewertung Kassenobligationen Anleihen und Pfandbriefdarlehen Passive Rechnungsabgrenzungen Sonstige Passiven Rückstellungen Davon latente Steuern für Goodwill
3 Die Banken, die einen anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard anwenden, passen entsprechend
die Darstellung und die Bezeichnungen der Bilanz an. 4 Die Zeilen in kursiv sind systematisch zu referenzieren. Diese Referenzen sind in der Darstellung der anrechenbaren Eigenmittel zu übernehmen (vgl. Tabelle CC1).
a b c Bilanz3 Gemäss Gemäss Refe- Rechnung- regulatorischem renslegung Konsolidierungs- zen4 kreis Davon latente Steuern für andere immaterielle Werte, ausser Bedienungsrechte für Hypotheken (MSR) Davon latente Steuern für Bedienungsrechte für Hypotheken (MSR) Davon Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Einrichtungen der beruflichen Vorsorge Total Fremdkapital Davon nachrangige Verpflichtungen, anrechenbar als Ergänzungskapital (T2)5
Davon nachrangige Verpflichtungen, anrechenbar als zusätzliches Kernkapital (AT1) Eigenkapital Reserven für allgemeine Bankrisiken Gesellschaftskapital Davon als CET1 anrechenbar Davon als AT1 anrechenbar Gesetzliche Reserven / freiwillige Reserven / Gewinn- (Verlust-)Vorträge / Periodengewinn (-verlust) (Eigene Kapitalanteile) Minderheitsanteile7 Davon als CET1 anrechenbar Davon als AT1 anrechenbar Total Eigenkapital
5 Die systemrelevanten Banken weisen separat das Wandlungskapital mit hohem Auslösungssatz bzw. mit tiefem
Auslösungssatz aus.
6 Die systemrelevanten Banken weisen separat das Wandlungskapital mit hohem Auslösungssatz bzw. mit tiefem
Auslösungssatz aus. 7 Nur in den konsolidierten Abschlüssen.
Tabelle CCA: Hauptmerkmale regulatorischer Eigenkapitalinstrumente und anderer TLAC-Instrumente
Zweck Beschreibung der Hauptmerkmale der aufsichtsrechtlich anerkannten Eigenkapitalinstrumente der Bank und anderer anerkannter TLAC-Instrumente, so anwendbar (interne TLAC-Instrumente und andere Senior Debt-Instrumente sind in dieser Tabelle nicht aufzuführen).
Typ / Format QUAL / QC / flexibel
Häufigkeit Diese Tabelle muss auf der Internetseite der Bank zur Verfügung gestellt werden und ist mindestens halbjährlich durch die Banken der Kategorie 1 und 2 bzw. jährlich durch die Banken der Kategorie 3 zu aktualisieren. Eine zusätzliche Aktualisierung ist erforderlich, sofern eine Änderung (Emission, Rückzahlung, Rücknahme, Wandlung, Forderungsverzicht oder sonstige materielle Veränderungen) an den Kapitalinstrumenten (oder anderen TLAC-Instrumenten, wo anwendbar) der Bank erfolgte.
Die Anpassung der anrechenbaren Eigenmittel (vgl. Ziffer 8) ist auf Einzelinstitutsstufe im Anschluss an das abgelaufene Quartal vorzunehmen und auf Gruppenstufe mindestens im Anschluss an das abgelaufene Halbjahr.
Mindestens Vollständige Beschreibung aller Bedingungen und Klauseln aller Instrumente, die in
erforderliche den Eigenmitteln und im TLAC enthalten sind. (Basel III §91 und 92). Kommentierung
Bemerkungen 1. Banken tragen "NA" ein, falls ein Eintrag nicht anwendbar ist. 2. International systemrelevante Banken teilen die Instrumente in drei Gruppen von Spalten ein, abhängig davon, zur Deckung welcher Anforderungen die Instrumente dienen: (i) nur Eigenmittelanforderungen (keine TLAC-Anforderungen), (ii) sowohl Eigenmittel- als auch TLAC- Anforderungen, (iii) nur TLAC-, aber keine Eigenmittelanforderungen.
Quantitative oder qualitative Informationen2
1 Emittent
2 Eindeutiger Identifikator (z.B. CUSIP, ISIN oder Bloomberg ID für
private Placierung)
3 Auf das Instrument anwendbares Recht
1 Die Aufnahme in den periodischen Publikationen ist fakultativ. 2 Für jedes Kapitalinstrument ist eine separate Spalte vorzusehen, unter Vorbehalt von Rz 14.2. Die Angaben erfolgen in Freitextform, wenn keine anderen Vorgaben zu verwendenden Begriffen in eckigen Klammern bestehen.
3a Art und Weise, wie Vollstreckbarkeitskriterium nach Abschnitt 13 [Vertraglich] [Statuades TLAC Term Sheets erfüllt wird (für andere TLAC- risch] [NA]
anrechenbare Instrumente nach ausländischem Recht) Aufsichtsrechtliche Behandlung
4 Im Rahmen der Regeln nach den Übergangsbestimmungen von [CET1] [AT1] [T2]
Basel III
5 Im Rahmen der nach Ablauf der Basel III Übergangsbestimmun- [CET1] [AT1] [T2]
gen geltenden Regeln [nicht anrechenbar]
6 Anrechenbar auf Einzelstufe, Gruppenstufe, Einzel- und Gruppen- [Einzelinstitut]
stufe [Gruppe] [Einzelinstitut und Gruppe]
7 Art des Instruments [Beteiligungstitel]
[Schuldverschreibung] [Hybridinstrumente] [übrige Instrumente]
8 In den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln angerechneter Betrag (in
Mio. CHF)
9 Nominalwert des Instruments
10 Buchhalterische Klassifizierung [Aktienkapital] [Verbindlichkeit – amortised cost] [Vebindlichkeit – Fair Value-
Option] [Minderheitsanteile an konsolidierten Tochtergesellschaften]
11 Ursprüngliches Emissionsdatum
12 Mit oder ohne Fälligkeit [Ohne Fälligkeit] [Mit
Fälligkeit]
13 Ursprüngliches Fälligkeitsdatum
14 Emittent kann vorzeitig kündigen, vorbehaltlich aufsichtsrechtliche [Ja] [Nein]
Genehmigung
15 Falkultatives Call-Datum4, bedingte Call-Daten (Steuer oder aufsichtsrechtlich) und Rückzahlungsbetrag
16 Spätere Call-Daten, sofern anwendbar
Dividende / Coupon
17 Fixe oder variable Dividende / Coupon [Fix] [Variabel] [Fix
und später variabel] [Variabel und später fix]
18 Couponsatz und Index, wo anwendbar
19 Existenz eines Dividendenstoppers (keine Dividende auf dem In- [Ja] [Nein]
strument impliziert keine Dividende auf den normalen Aktien)
20 Zins- / Dividendenzahlung vollständig fakultativ, teilweise fakultativ [Vollständig fakultativ]
oder verbindlich [Teilweise fakultativ] [Verbindlich]
3 Siehe Sektion 13 des Financial Stability Board (FSB) "TLAC term-sheets". 4 Genaues Datum: TT.MM.JJJJ.
21 Existenz eines Step up oder anderer Anreize zur Rückzahlung [Ja] [Nein]
22 Nicht kumulativ oder kumulativ [Nicht kumulativ] [Kumulativ]
23 Wandelbar / nicht wandelbar [Wandelbar] [Nicht
wandelbar]
24 Falls wandelbar: Auslöser für Wandlung
25 Falls wandelbar: vollständig oder teilweise
26 Falls wandelbar: Konversionsquote
27 Falls wandelbar: verbindliche oder optionale Wandlung [Verbindlich] [Optional]
28 Falls wandelbar: Angabe der Art des Instruments nach Wandlung [CET1] [AT1] [T2] [Anderes]
29 Falls wandelbar: Emittent des Instruments nach Wandlung
30 Forderungsverzicht [Ja] [Nein]
31 Bei Forderungsverzicht: Auslöser für Verzicht5
32 Bei Forderungsverzicht: vollständig oder teilweise
33 Bei Forderungsverzicht: permanent oder temporär [Permanent] [Tempo-
34 Bei temporärem Forderungsverzicht: Beschrieb des Write-Up Mechanismus
34a Art der Nachrangigkeit [Strukturell] [Statutorisch] [Vertraglich] [Ausnahme von der Subordination] 35 Position in der Subordinationshierarchie im Liquidationsfall (Angabe der Art des Instruments, das direkt vorrangig zum Instrument in der Gläubigerhierarchie der betroffenen juristischen Einheit ist)
36 Existenz von Charakteristika, die eine vollständige Anerkennung [Ja] [Nein]
nach den Basel III Regeln verhindern
37 Falls ja: Beschrieb dieser Charakteristika
5 Für jeden Auslöser ist einzeln zu beschreiben, ob beim Instrument (i) immer vollständig, (ii) fakultativ teilweise oder
(iii) immer fakultativ auf die Forderung verzichtet wird.
6 Angabe des Auslösers, inkl. PONV. Aufsichtsbehörden, die den Forderungsverzicht auslösen können, sind einzeln
aufzuführen, unter Angabe, ob der Forderungsverzicht auf vertraglicher oder statutarischer Grundlage beruht.
Tabelle TLAC1: TLAC Zusammensetzung international systemrelevanter Banken (auf Stufe Abwicklungsgruppe)1 [QC / fix / halbjährlich]
Vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Pillar 3 disclosure requirements – consolidated and enhanced framework“ des Basler Ausschusses vom März 2017. Die Kennzahlen werden nach den Basler Mindeststandards berechnet (und nicht nach den Parallelberechnungen auf Grundlage des Schweizer TBTF-Regelwerks der ERV).
Tabelle TLAC2: Wesentliche Gruppengesellschaften – Rang der Forderungen auf Stufe der juristischen Einheit2 [QC / fix / halbjährlich]
Vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Pillar 3 disclosure requirements – consolidated and enhanced framework“ des Basler Ausschusses vom März 2017. Die Kennzahlen werden nach den Basler Mindeststandards berechnet (und nicht nach den Parallelberechnungen auf Grundlage des Schweizer TBTF-Regelwerks der ERV).
Tabelle TLAC3: Abwicklungseinheit – Rang der Forderungen auf Stufe der juristischen Einheit3 [QC / fix / halbjährlich]
Vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Pillar 3 disclosure requirements – consolidated and enhanced framework“ des Basler Ausschusses vom März 2017. Die Kennzahlen werden nach den Basler Mindeststandards berechnet (und nicht nach den Parallelberechnungen auf Grundlage des Schweizer TBTF-Regelwerks der ERV).
Tabelle GSIB1: G-SIB Indikatoren4 [QC / flexibel / jährlich]
Vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Pillar 3 disclosure requirements – consolidated and enhanced framework“ des Basler Ausschusses vom März 2017.
Tabelle CCyB1: Geografische Aufteilung der Forderungen für den erweiterten antizyklischen Puffer nach Basler Mindeststandards [QC / flexibel / halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie 3]
Vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Pillar 3 disclosure requirements – consolidated and enhanced framework“ des Basler Ausschusses vom März 2017.
1 Betrifft nur die international systemrelevanten Institute mit sogenannten Gone-concern-Anforderungen. Diese Tabelle ist ab 1. Januar 2019 anzuwenden. 2 Betrifft nur die international systemrelevanten Institute mit sogenannten Gone-concern-Anforderungen. Diese Tabelle ist ab 1. Januar 2019 anzuwenden. 3 Betrifft nur die international systemrelevanten Institute mit sogenannten Gone-concern-Anforderungen. Diese Tabelle ist ab 1. Januar 2019 anzuwenden. 4 Betrifft nur die international systemrelevanten Institute, deren für die Leverage Ratio verwendetes Gesamtengagement mehr als EUR 200 Mia. übersteigt.
Tabelle LR1: Leverage Ratio: Vergleich der Bilanzaktiven und des Gesamtengagements für die Leverage Ratio
Zweck Abgleich des Totals der Aktiven nach Rechnungslegung mit dem Exposure-Mass für die Leverage Ratio
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Quartalsweise für Banken der Kategorie 1 und 2 (allenfalls halbjährlich für Kategorie
und jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens er- Die Bank erläutert die Gründe für materielle Abweichungen zwischen dem Total ihrer forderliche nach Rechnungslegung ermittelten Aktiven (nach Abzug von bilanzierten Derivaten und Kommentie- Securities Financing Transactions) und dem Total der Bilanzpositionen in Zeile 1 der Tarung belle LR2. Die Bank präzisiert die Berechnungsbasis für die Werte.
a
Gegenstand CHF
1 Summe der Aktiven gemäss der veröffentlichten Rechnungslegung
1a Differenzen zwischen veröffentlichter Rechnungslegung und
Rechnungslegungsbasis für die Ermittlung des Gesamtengagements
2 Anpassungen in Bezug auf Investitionen in Bank-, Finanz-, Versicherungs-
und Kommerzgesellschaften, die rechnungslegungsmässig aber nicht regulatorisch konsolidiert sind (Rz 6–7 FINMA-RS 15/3), sowie Anpassungen in Bezug auf Vermögenswerte, die vom Kernkapital abgezogen werden (Rz 16–17 FINMA-RS 15/3)
3 Anpassungen in Bezug auf Treuhandaktiven, die rechnungslegungsmässig
bilanziert werden, aber für die Leverage Ratio nicht berücksichtigt werden müssen (Rz 15 FINMA-RS 15/3)
4 Anpassungen in Bezug auf Derivate (Rz 21–51 FINMA-RS 15/3)
5 Anpassungen in Bezug auf Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (securities
financing transactions, SFT) (Rz 52–73 FINMA-RS 15/3)
6 Anpassungen in Bezug auf Ausserbilanzgeschäfte (Umrechnung der
Ausserbilanzgeschäfte in Kreditäquivalente) (Rz 74–76 FINMA-RS 15/3)
7 Andere Anpassungen
8 Gesamtengagement für die Leverage Ratio (Summe der Zeilen 1–7)
1 Zeile 1a ist nur von Banken einzufügen, die auf Stufe Einzelinstitut für die Berechnung der regulatorischen Anforderungen einen von der FINMA anerkannten internationalen Rechnungslegungsstandard verwenden, den Abschluss auf dieser Stufe aber nach FINMA-RS 15/1 „Rechnungslegung – Banken“ publizieren. Die Differenzen zwischen den Aktiven gemäss der veröffentlichten Rechnungslegung (Zeile 1) und den Aktiven gemäss verwendetem internationalen Rechnungslegungsstandard, auf den sich dann die Anpassungen nach Zeilen 2–7 beziehen, sind in Zeile 1a auszuweisen.
Tabelle LR2: Leverage Ratio: detaillierte Darstellung
Zweck Detaillierte Aufteilung der Komponenten der Nennergrösse der Leverage Ratio
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Quartalsweise
Mindestens er- Die Bank beschreibt die wesentlichen Umstände, die einen materiellen Einfluss auf die forderliche Leverage Ratio per Stichtag im Vergleich zum Stichtag der Vorperiode hatten. Die Bank Kommentierung präzisiert die Berechnungsbasis für die Werte.
Banken, die von der optionalen Verwendung des SA-CCR Gebrauch machen, haben dies bei der Offenlegung der Leverage Ratio im Falle eines erwähnenswerten Einflusses auf die Quote anzumerken.
a b
Gegenstand T T-1
Bilanzpositionen
1 Bilanzpositionen1 (ohne Derivate und SFT aber inkl. Sicherheiten)
(Rz 14–15 FINMA-RS 15/3)
2 (Aktiven, die in Abzug des anrechenbaren Kernkapitals gebracht werden müssen)2 (Rz 7 und 16–17 FINMA-RS 15/3)
3 Summe der Bilanzpositionen im Rahmen der Leverage Ratio ohne
Derivate und SFT (Summe der Zeilen 1 und 2) Derivate
4 Positive Wiederbeschaffungswerte in Bezug auf alle
Derivattransaktionen inklusive solche gegenüber CCPs (unter Berücksichtigung der erhaltenen Margenzahlungen und der Netting-Vereinbarungen gemäss Rz 22–23 und 34–35 FINMA-RS 15/3)
5 Sicherheitszuschläge (Add-ons) für alle Derivate (Rz 22 und FINMA-RS 15/3)
1 Ohne Berücksichtigung von erhaltenen Sicherheiten, Garantien und Nettingmöglichkeiten mit Passiven, aber nach Verrechnung mit den entsprechenden Wertberichtigungen (Rz 8–12 FINMA-RS 15/3). 2 Es handelt sich namentlich um die Kapitalinvestitionen in anderen Einheiten, die mit dem entsprechenden Abzugsverfahren behandelt werden, sowie Defiziten an Wertberichtigungen, die vom Kernkapital abgezogen werden müssen (IRB- Banken).
a b
Gegenstand T T-1
6 Wiedereingliederung der im Zusammenhang mit Derivaten
gestellten Sicherheiten, sofern ihre buchhalterische Behandlung zu einer Reduktion der Aktiven führt (Rz 27 FINMA-RS 15/3)
7 (Abzug von durch gestellte Margenzahlungen entstandenen Forderungen bei Derivattransaktionen gemäss Rz 36 FINMA-RS 15/3) 8 (Abzug in Bezug auf das Engagement gegenüber qualifizierten zentralen Gegenparteien (QCCP), wenn keine Verantwortung gegenüber der Kunden im Falle des Ausfalles des QCCP vorliegt) (Rz 39 FINMA-RS 15/3)
9 Effektive Nominalwerte der ausgestellten Kreditderivate, nach
Abzug der negativen Wiederbeschaffungswerte (Rz 43 FINMA-RS 15/3)
10 (Verrechnung mit effektiven Nominalwerten von gegenläufigen Kreditderivaten [Rz 44–50 FINMA-RS 15/3] & Abzug der Add-ons bei ausgestellten Kreditderivaten [gemäss Rz 51 FINMA-RS 15/3])
11 Total Engagements aus Derivaten (Summe der Zeilen 4–10)
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte (SFT)
12 Bruttoaktiven im Zusammenhang mit
Wertpapierfinanzierungsgeschäften ohne Verrechnung (ausser bei Novation mit einer QCCP gemäss Rz 57 FINMA-RS 15/3)
einschliesslich jener, die als Verkauf verbucht wurden (Rz FINMA-RS 15/3), abzüglich der in Rz 58 FINMA-RS 15/3 genannten Positionen 13 (Verrechnung von Barverbindlichkeiten und –forderungen in Bezug auf SFT-Gegenparteien) (Rz 59–62 FINMA-RS 15/3)
14 Engagements gegenüber SFT-Gegenparteien (Rz 63–68 FINMA-
RS 15/3)
15 Engagements für SFT mit der Bank als Kommissionär (Rz 70–73
FINMA-RS 15/3)
16 Total Engagements aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften
(Summe der Zeilen 12–15) Übrige Ausserbilanzpositionen
17 Ausserbilanzgeschäfte zu Bruttonominalwerten vor der
Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren
18 (Anpassungen in Bezug auf die Umrechnung in Kreditäquivalente) (Rz 75–76 FINMA-RS 15/3)
19 Total der Ausserbilanzpositionen (Summe der Zeilen 17 und 18)
Anrechenbare Eigenmittel und Gesamtengagement
20 Kernkapital (Tier 1, Rz 5 FINMA-RS 15/3)
a b
Gegenstand T T-1
21 Gesamtengagement (Summe der Zeilen 3, 11, 16 und 19)
Leverage Ratio
22 Leverage Ratio (Rz 3–4 FINMA-RS 15/3) % %
Tabelle LIQA: Liquidität: Management der Liquiditätsrisiken
Zweck Informationsgrundlage für eine fundierte Beurteilung des Liquiditätsrisikomanagements und Liquiditätshaltung der Bank
Typ / Format QUAL / (QC) / flexibel (Die Banken können die offengelegten Informationen auswählen, abhängig von ihrem Geschäftsmodell und ihren Liquiditätsrisiken sowie den in das Liquiditätsrisikomanagement involvierten Einheiten und der diesbezüglichen Organisation im Allgemeinen.)
Häufigkeit Jährlich
Beispiele für Aspekte, die Banken offenlegen könnten, je nach Relevanz: Qualitative Angaben: – Steuerung des Liquiditätsrisikomanagements, einschliesslich: Risikotoleranz, Struktur und Zuständigkeit für das Liquiditätsrisikomanagement, interne Berichterstattung zur Liquidität und Kommunikation der Liquiditätsrisikostrategie, der Richtlinien und Praktiken in den Geschäftsbereichen und an das Oberleitungsorgan; – Refinanzierungsstrategie, einschliesslich Richtlinien zur Diversifizierung der Quellen und Laufzeiten der Refinanzierung, und ob die Refinanzierungsstrategie zentralisiert oder dezentralisiert ist; – Methoden für die Minderung der Liquiditätsrisiken; – Erklärung zum Einsatz von Stress-Testing; – Überblick über die Notfallpläne der Bank zur Refinanzierung.
Quantitative Angaben: – Massgeschneidertes Messsystem oder Kennzahlen, die die Bilanzstruktur der Bank berücksichtigen oder die Cash-Flows und künftige Liquiditätshaltung projizieren, unter Berücksichtigung von spezifischen ausserbilanziellen Risiken der Bank. – Konzentrationslimiten bzgl. Sicherheitenpools und Refinanzierungsquellen (auf Ebene von Produkten und Gegenparteien); – Liquidität und Refinanzierungsbedürfnisse auf Stufe einzelner rechtlicher Einheiten, ausländischer Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften, unter Berücksichtigung von rechtlichen, regulatorischen und operationellen Beschränkungen der Übertragbarkeit von Liquidität; – Aufschlüsselung der Bilanz- und Ausserbilanzpositionen nach Laufzeitbändern und der resultierenden Liquiditätslücken.
Tabelle LIQ1: Liquidität: Informationen zur Liquiditätsquote (LCR)1,2
Zweck Aufgliederung der Mittelab- und -zuflüsse der Bank sowie der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (HQLA), wie sie nach dem LCR-Standard gemessen und definiert sind.
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Quartalsweise
Mindestens erfor- Die Banken müssen die Anzahl der Datenpunkte angeben, die sie bei der Berechderliche Kommen- nung der Durchschnitte in der Tabelle verwendet haben. tierung Banken geben zusätzliche Erläuterungen zur LCR. Sofern wesentlich für die LCR- Berechnung, kann die Bank z.B. zu folgenden Punkten Angaben machen: – Zu den wesentlichen Einflussfaktoren ihres LCR-Ergebnisses und zur Entwicklung der in die LCR-Berechnung eingehenden Werte zu den HQLA bzw. Ab- und Zuflüssen im Zeitverlauf; – Zu den wesentlichen Veränderungen innerhalb des Berichtszeitraums und zu den Veränderungen der letzten Quartale; – Zusammensetzung der qualitativ hochwertigen, liquiden Aktiven (HQLA); – Zu den Konzentrationen von Finanzierungsquellen; – Zu den Derivatepositionen und möglichen Sicherheitenanforderungen; – Zu den Währungsinkongruenzen in der LCR; – Zu den sonstigen Zu- und Abflüssen mit Einfluss auf die Höhe der LCR, die aus dieser Tabelle nicht ersichtlich sind, wenn die Bank diese als wesentlich für die Einschätzung ihres Liquiditätsrisikoprofils erachtet.
Für die Offenlegung der LCR gilt: Halbjährlich berichtende Banken müssen die Durchschnitte für jedes der letzten beiden Quartale offenlegen, jährlich berichtende Banken müssen die Durchschnitte für jedes der letzten vier Quartale offenlegen. Die Durchschnitts-LCR eines Quartals ist definiert als Verhältnis des 3-Monats-Durchschnitts der qualitativ hochwertigen und liquiden Aktiva (Zähler) und des 3-Monats-Durchschnitt der Netto-Abflüsse (Nenner).
2 Sämtliche Werte in dieser Tabelle müssen von den nicht systemrelevanten Banken als einfache Monatsdurchschnitte
des Berichtsquartals angegeben werden. Die Basis zur Durchschnittsbildung bilden die Werte, die im monatlichen Liquiditätsnachweis ausgewiesen werden. Systemrelevante Banken müssen ab dem 1. Januar 2017 sämtliche Werte in dieser Tabelle als einfachen Durchschnitt der Tagesendwerte aller Arbeitstage des Berichtsquartals ausweisen. Bei der Festlegung, welche Komponenten zur Berechnung der Tagesdurchschnitte täglich und welche wöchentlich zu aktualisieren sind, kann die Bank einen risikobasierten Ansatz wählen, bei welchem sie die Volatilität wie auch die Materialität der jeweiligen Positionen berücksichtigt. Die Prüfgesellschaft hat die Angemessenheit dieses risikobasierten Ansatzes zu prüfen.
Beträge in CHF Ungewichtete Gewichtete Werte Referenz in LiqV / Li- Werte quiditätsnachweis1 (Tages oder Mo- (Tages- oder Mo- natsdurchschnitte natsdurchschnitte entsprechend den entsprechend den Vorgaben nach Vorgaben nach Fussnoten 1 und 2) Fussnoten 1 und 2)
A. Qualitativ hochwertige liquide Aktiven (HQLA)
1 Total der qualitativ hochwer- Art. 15a und 15b
tigen liquiden Aktiven LiqV (HQLA)
B. Mittelabflüsse
2 Einlagen von Privatkunden Positionen 1 und 2.1, Anhang 2 LiqV
3 Davon stabile Einlagen Positionen 1.1.1. und
2.1.1., Anhang LiqV
4 Davon weniger stabile Einla- Positionen 1.1.2,
gen und 2.1.2, Anhang LiqV
5 Unbesicherte, von Ge- Position 2 ohne Poschäfts- oder Grosskunden sition 2.1, Anhang bereitgestellte Finanzmittel LiqV
6 Davon operative Einlagen Positionen 2.2 und
(alle Gegenparteien) und 2.3, Anhang 2 LiqV Einlagen beim Zentralinstitut von Mitgliedern eines Finanzverbundes
7 Davon nicht-operative Einla- Positionen 2.4 und
gen (alle Gegenparteien) 2.5, Anhang 2 LiqV
8 Davon unbesicherte Schuld- Position 2.6, Anhang
verschreibungen 2 LiqV
9 Besicherte Finanzierungen Positionen 3 und 4, von Geschäfts- oder Gross- Anhang 2 LiqV kunden und Sicherheitenswaps
1 Diese Referenzen sind angegeben, damit die Tabelle konsistent ausgefüllt werden kann. Sie sind nicht offen zu legen.
Beträge in CHF Ungewichtete Gewichtete Werte Referenz in LiqV / Li- Werte quiditätsnachweis1 (Tages oder Mo- (Tages- oder Mo- natsdurchschnitte natsdurchschnitte entsprechend den entsprechend den Vorgaben nach Vorgaben nach Fussnoten 1 und 2) Fussnoten 1 und 2)
10 Weitere Mittelabflüsse Positionen 5, 6,
und 8.1, Anhang LiqV
11 Davon Mittelabflüsse in Zu- Position 5, Anhang sammenhang mit Derivatge- LiqV schäften und anderen Transaktionen
12 Davon Mittelabflüsse aus Positionen 6 und 7, dem Verlust von Finanzie- Anhang 2 LiqV rungsmöglichkeiten bei forderungsunterlegten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen, sonstigen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, forderungsbesicherten Geldmarktpapieren, Zweckgesellschaften, Wertpapierfinanzierungsvehikeln und anderen ähnlichen Finanzierungsfazilitäten
13 Davon Mittelabflüsse aus Positionen 8.1, Anfest zugesagten Kredit- und hang 2 LiqV
Liquiditätsfazilitäten
14 Sonstige vertragliche Ver- Positionen 13 und
pflichtungen zur Mittelbereit- 14, Anhang 2 LiqV stellung
15 Sonstige Eventual- Positionen 9, 10 und
verpflichtungen zur Mittelbe- 11, Anhang 2 LiqV reitstellung
16 Total der Mittelabflüsse Summe der Zeilen
2–15
Beträge in CHF Ungewichtete Gewichtete Werte Referenz in LiqV / Li- Werte quiditätsnachweis1 (Tages oder Mo- (Tages- oder Mo- natsdurchschnitte natsdurchschnitte entsprechend den entsprechend den Vorgaben nach Vorgaben nach Fussnoten 1 und 2) Fussnoten 1 und 2)
C Mittelzuflüsse
17 Besicherte Finanzierungsge- Positionen 1 und 2, schäfte (z.B. Reverse Repo- Anhang 3 LiqV Geschäfte)
18 Zuflüsse aus voll werthalti- Positionen 4 und 5, gen Forderungen Anhang 3 LiqV
19 Sonstige Mittelzuflüsse Positionen 6, Anhang 3 LiqV
20 Total der Mittelzuflüsse Summe der Zeilen
17–19
Bereinigte Werte Referenz in LiqV / Liquiditätsnachweis
21 Total der qualitativ hochwer- Wie in Zeile 268 Litigen, liquiden Aktiven quiditätsnachweis
(HQLA) ausgewiesen
22 Total des Nettomitte- Wie in Zeile 182 milabflusses nus Zeile 212 Liquiditätsnachweis ausgewiesen
23 Quote für kurzfristige Liqui- Wie in Zeile 270 Lidität LCR (in %) quiditätsnachweis
ausgewiesen
Hinweise zur Gewichtung der offenzulegenden Positionen (Spalten 2 und 3):
1 Der gewichtete Wert der HQLA in Zeile 1 ist nach Anwendung der jeweiligen Abschläge (Art. 15b
Abs. 4 und 6 LiqV), aber vor Anwendung eventueller Obergrenzen für Aktiva der Kategorie 2a und 2b (Art. 15c Abs. 2 und 5 LiqV) zu berechnen.
2 Diejenigen HQLA, die entsprechend Rz 122–146 FINMA-Rundschreiben 15/2 „Liquiditätsrisiken
Banken“ die qualitativen Eigenschaften und operativen Anforderungen nicht erfüllen, sind sowohl in Zeile 1 als auch in Zeile 21 auszuschliessen. 3. Diejenigen zusätzlichen Fremdwährungs-HQLA (Rz 255–265 FINMA-RS 15/2) und gegebenenfalls diejenigen zusätzliche HQLA der Kategorie 2 (Rz 267–271 FINMA-RS 15/2) sind sowohl in Zeile 1 als auch in Zeile 21 einzuschliessen.
4 Die Mittelab- und -zuflüsse sind als gewichtete Werte und, entsprechend den Vorgaben in dieser
Tabelle, auch als ungewichtete Werte auszuweisen.
5 Der gewichtete Wert der Mittelzu- und -abflüsse (Spalte 3) ist die jeweilige Summe der Zu- und
Abflusskategorien nach Anwendung der Zu- und -abflussraten.
6 Der ungewichtete Wert der Mittelzu- und -abflüsse (Spalte 2) ist die jeweilige Summe der Zu- und
Abflusskategorien vor Anwendung der Zu- und -abflussraten.
7 Der bereinigte Wert der HQLA in Zeile 21 ist nach Anwendung der jeweiligen Abschläge (Art. 15b
Abs. 4 und 6 LiqV) und nach Anwendung eventueller Obergrenzen für Aktiva der Kategorie (Art 15c Abs. 2 und 5 LiqV) zu berechnen.
8 Der bereinigte Wert des Nettomittelabflusses ist nach Anwendung der Ab- und Zuflussraten und
nach Anwendung der Obergrenze für Mittelzuflüsse (Art. 16 Abs. 2) zu berechnen.
9 Die LCR ist entsprechend der von der FINMA bereitgestellten Berechnungsvorlage zum FINMA-
RS 15/2 auszuweisen1.
1 Auf der Webseite www.finma.ch abrufbar.
Tabelle LIQ2: Liquidität: Informationen zur Finanzierungsquote (NSFR)
Zweck Detaillierte Berichterstattung zur strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) und ausgewählten Teilkomponenten der NSFR
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich
Mindestens Die Banken sollten eine ausreichende qualitative Diskussion rund um die NSFR erforderliche führen, um ein Verständnis für die Ergebnisse und die zugehörigen Daten zu Kommentie- erleichtern. Beispielweise könnten Banken diskutieren, sofern für die NSFR rung wesentlich: – Die Treiber der NSFR-Ergebnisse und die Gründe für Änderungen zwischen den Berichtsperioden und allgemein im Laufe der Zeit (z.B. aufgrund von Änderungen von Strategien, Finanzierungstrukturen usw.) – Die Zusammensetzung von voneinander abhängigen Verbindlichkeiten und Aktiva der Bank (wie in Art. 17p LiqV definiert) und in welchem Umfang diese Transaktionen miteinander verknüpft sind.
a b c d e
Ungewichtete Werte nach Restlaufzeiten Gewichtete Werte
(Beträge in lokaler Währung) Keine Fäl- < 6 Mo- ≥ 6 Mo- ≥ 1 Jahr ligkeit nate nate bis
Angaben zur verfügbaren stabilen Refinanzierung (Available Stable Funding, ASF)
1 Eigenkapitalinstrumente
2 Regulatorisches Eigenkapital1
3 Andere Eigenkapitalinstrumente
1 Vor Anwendung regulatorischer Abzüge.
4 Sichteinlagen und/oder Termineinlagen
von Privatkunden und Kleinunternehmen:
5 „Stabile“ Einlagen
6 „Weniger stabile“ Einlagen
7 Unbesicherte Finanzmittel von Nicht-Finanzinstituten (ohne Kleinunternehmen) (wholesale):
8 Operative Einlagen
9 Nicht-operative Einlagen
10 Voneinander abhängige Verbindlichkeiten
11 Sonstige Verbindlichkeiten
12 Verbindlichkeiten aus Derivatgeschäften
13 Sonstige Verbindlichkeiten und Eigenkapitalinstrumente
14 Total der verfügbaren stabilen Refinanzierung
Angaben zur erforderlichen stabilen Refinanzierung (Required Stable Funding, RSF)
15 Total der qualitativ hochwertigen liquiden Aktiven (HQLA) NSFR
16 Operative Einlagen der Bank bei anderen Finanzinstituten
17 Performing Kredite und Wertschriften
18 Performing Kredite an Unternehmen
des Finanzbereichs, mit Level 1 HQLA besichert
19 Performing Kredite an Unternehmen
des Finanzbereichs, mit Nicht-Level HQLA besichert oder unbesichert
20 Performing Kredite an Unternehmen
ausserhalb des Finanzbereichs, an Retail- oder KMU-Kunden, an Staaten, Zentralbanken und subnationale öffentlich-rechtliche Körperschaften, wovon
21 mit Risikogewicht bis 35% unter dem SA-BIZ
22 Performing Wohnliegenschaftskredite:
23 Mit Risikogewicht bis 35% unter dem
SA-BIZ
24 Wertschriften, die nicht ausgefallen sind
und die nicht als HQLA qualifizieren, inklusive börsengehandelte Aktien
25 Aktiva mit zugehörigen abhängigen
Verbindlichkeiten
26 Andere Aktiva
27 Physisch gehandelte Rohstoffe, inklusive Gold
28 Zur Deckung des Initial Margins bei Derivatgeschäften und Ausfallfonds von
zentralen Gegenparteien hinterlegte Aktiva
29 NSFR Aktiva in Form von Derivaten
30 NSFR Passiva in Form von Derivaten
vor Abzug des hinterlegten Variation Margins
31 Alle verbleibenden Aktiva
32 Ausserbilanzielle Positionen
33 Total der erforderlichen stabilen Refinanzierung
34 Net Stable Funding Ratio (NSFR) (%)
Tabelle CRA: Kreditrisiko: allgemeine Informationen
Zweck Beschreibung der Hauptmerkmale und der Bestandteile des Kreditrisikomanagements (Geschäftsmodell und Kreditrisikoprofil, Organisation des Kreditrisikomanagements und involvierte Funktionen, Risikoberichtserstattung).
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Die Bank muss ihre Ziele und ihre internen Normen für das Kreditrisikomanagement beschreiben, wobei insbesondere darzulegen sind: – Die Art und Weise, wie das Geschäftsmodell die Zusammensetzung des Kreditrisikoprofils beeinflusst; – Die verwendeten Kriterien und Ansätze, um die internen Normen des Kreditrisikomanagements und die Limiten für das Kreditrisiko zu bestimmen; – Die Struktur und die Organisation der Funktion zur Bewirtschaftung und Kontrolle des Kreditrisikos; – Die Interaktion zwischen Kreditrisikobewirtschaftung, Kreditrisikokontrolle sowie den für Compliance und interne Revision zuständigen Funktionen; – Umfang und Inhalt der Berichterstattung über die Kreditrisikoexpositionen sowie das Kreditrisikomanagement zu Handen der Geschäftsleitung und an das Organ für Oberaufsicht und Kontrolle.
Tabelle CR1: Kreditrisiko: Kreditqualität der Aktiven
Zweck Umfassende Information zur Kreditqualität der bilanziellen und ausserbilanziellen Aktivpositionen
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / Jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforder- Angabe und Erläuterung der internen Ausfallsdefinition liche Kommentierung
a b c d
Bruttobuchwerte1 von Wertberichtigun- Nettowerte (a + b – c) ausgefalle- nicht gen / nen ausgefallenen Abschreibungen2 Positionen3 Positionen
1 Forderungen
(ausgenommen Schuldtitel)
2 Schuldtitel
3 Ausserbilanzpositionen
4 TOTAL
1 Werte der Bilanz und Ausserbilanz, die einem Kreditrisiko im Sinne der Eigenmittelvorschriften ausgesetzt sind (ausgenommen Gegenparteikreditrisiken). Die Bilanzpositionen umfassen die Ausleihungen und Schuldtitel. Die Ausserbilanzpositionen sind anhand der folgenden Kriterien zu messen: 1) Gewährte Garantien: Maximalbetrag, den die Bank zu zahlen verpflichtet ist, wenn die Garantie eingefordert wird (Bruttowert, d.h. vor Kreditumrechnungsfaktoren und Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken); 2) Unwiderrufliche Kreditzusagen: Totalbetrag, den die Bank als Ausleihung zugesagt hat (ebenfalls Bruttobetrag im obigen Sinne); widerrufliche Kreditzusagen sind nicht miteinzubeziehen. Der Bruttowert entspricht dem Buchwert vor Berücksichtigung einer allfälligen Bewertungskorrektur, aber nach Abzug einer allfälligen Abschreibung (unter Abschreibung ist die direkte Verringerung des Buchwerts zu verstehen, die die Bank vornimmt, wenn keine Möglichkeit zur Wiedereinbringung der Forderung besteht). Kreditrisikominderungen jeglicher Art sind nicht zu berücksichtigen.
2 Summe der Bewertungskorrekturen, ohne Berücksichtigung der Tatsache, dass diese gefährdete Positionen abdecken
oder schlicht latente Risiken, und direkt verbuchte Abschreibungen. 3 Beim SA-BIZ umfasst dies überfällige und gefährdete Positionen. Beim IRB gibt §452 der Basler Mindeststandards (Basel II Dokument) die aufsichtsrechtliche Definition.
Tabelle CR2: Kreditrisiko: Veränderungen in den Portfolien von Forderungen und Schuldtiteln in Ausfall
Zweck Darstellung von Bestandsveränderungen an ausgefallenen Forderungen/Schuldtiteln einer Bank, der Zu- und Abgänge zwischen den Kategorien nicht ausgefallener und ausgefallener Forderungen/Schuldtiteln und des Rückgangs von ausgefallenen Forderungen/Schuldtiteln aufgrund von Abschreibungen.
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforder- Erläuterung jeder wesentlichen Veränderung der seit der Vorberichtsperiliche Kommentierung ode in Ausfall befindlichen Positionen sowie jede wesentliche Veränderung zwischen ausgefallenen und nicht ausgefallenen Positionen
a
1 Ausgefallene Forderungen und Schuldtitel1, am Ende der
Vorperiode
2 Seit dem Ende der Vorperiode ausgefallene Forderungen und
Schuldtitel
3 Positionen, die den Ausfallstatus verlassen haben
4 Abgeschriebene Beträge2
5 Übrige Änderungen3 (+/-)
6 Ausgefallene Forderungen und Schuldtitel, am Ende der
Referenzperiode (1+2-3-4+5)
1 D.h. die Positionen nach Abschreibungen aber vor Wertberichtigungen. 2 D.h. teilweise oder vollständige Abschreibung. 3 D.h. andere Elemente sind zu berücksichtigen, um den Abgleich durchführen zu können.
Tabelle CRB: Kreditrisiko: zusätzliche Angaben zur Kreditqualität der Aktiven
Zweck Ergänzende Informationen zu den Tabellen mit quantitativen Informationen zur Kreditqualität der Aktiven einer Bank.
Typ / Format QUAL / QC / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Es sind folgende Angaben zu machen: Qualitative Quantitative
Umfang und Definitionen von „überfällig“ und Mengengerüst der Positionen nach a) „gefährdet“ wie zu buchhalterischen Zwecken geographischen1 Gebieten, b) Branchen, verwendet, Unterschiede zu den c) Restlaufzeiten aufsichtsrechtlichen Bezeichnungen „überfällig“ und „ausgefallen“
Umfang der überfälligen Positionen Werte gefährdeter Positionen (nach der von der (Zahlungsverzug über 90 Tage), die dennoch Bank zu buchhalterischen Zwecken verwendeten gleichzeitig nicht gefährdet sind, mit Definition) und die zugehörigen entsprechender Begründung Wertberichtigungen / Abschreibungen, unterteilt nach geographischen Gebieten und Aktivitätsbereichen
Beschreibung der Methodik zur Identifikation Analyse zur Altersstruktur überfälliger Positionen gefährdeter Forderungen gemäss Rechnungslegung
Bankinterne Definition von restrukturierten Mengengerüst restrukturierter Positionen, mit Positionen Unterscheidung von gefährdeten und nicht gefährdeten Positionen
1 Diese Aufteilung ist im Falle wesentlicher internationaler Aktivität anzugeben. Gebiete sind „Schweiz“ und sinnvoll gewählte ausländische Regionen.
Tabelle CRC: Kreditrisiko: Angaben zur Risikominderungstechniken
Zweck Qualitative Informationen zur Kreditrisikominderung.
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Anzugeben sind: – Die zentralen Merkmale der internen Normen und Prozesse bezüglich des bilanziellen und ausserbilanziellen Nettings, unter Angabe wie umfangreich das Netting erfolgt; – Die zentralen Merkmale der internen Normen und Prozesse, um Garantien zu beurteilen und zu bewirtschaften; – Informationen zu Konzentrationen im Marktrisiko oder Kreditrisiko, was risikomindernde Instrumente betrifft (d.h. nach Art des Garantiegebers, der Sicherheiten und des Sicherungsgebers bei Kreditderivaten).
Tabelle CR3: Kreditrisiko: Gesamtsicht der Risikominderungstechniken1
Zweck Offenlegung zum Ausmass der Verwendung von Kreditrisikominderungstechniken
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren Gründe sind zu erläutern. liche Kommentierung
Ist die Bank nicht in der Lage, die Positionen „Forderungen“ und „Schuldtitel“ getrennt nach Deckung in Form von Sicherheiten, Garantien und/oder Kreditderivaten auszuweisen, kann sie entweder die entsprechenden Zeilen kombinieren oder die Beträge auf Basis der Bruttobeträge pro-rata gewichtet auf die entsprechenden Zellen aufteilen. Die Bank muss angeben, wie sie vorgegangen ist.
a) Tabelle für Banken mit voller Offenlegung a b1 b d f
Unbesicherte Besicherte Davon: durch Sicherheiten Davon: durch finanzielle Davon: durch Kreditderivate Positionen2 / Positionen3 / besicherte Positionen4 Garantien besicherte besicherte Positionen6 Buchwerte Positionen5 Buchwerte
1 Ausleihungen
(ausgenommen Schuldtitel)
2 Schuldtitel
3 TOTAL
4 Davon ausgefallen
D.h. die Buchwerte der Positionen (nach Abzug von Wertberichtigungen), die von keiner Kreditrisikominderung profitieren.
D.h. die Buchwerte der Positionen (nach Abzug von Wertberichtigungen), die ganz oder teilweise besichert sind, egal welcher Anteil der ursprünglichen Position besichert ist.
D.h. der effektiv durch Sicherheiten besicherte Positionsteil. Wenn der erlösbare Wert der Sicherheit den Wert der Position übersteigt, ist der Wert der Position anzugeben.
D.h. der effektiv durch finanzielle Garantien besicherte Positionsteil. Wenn der erlösbare Wert der Garantien den Wert der Position übersteigt, ist der Wert der Position anzugeben.
D.h. der effektiv durch Kreditderivate besicherte Positionsteil. Wenn der erlösbare Wert des Kreditderivats den Wert der Position übersteigt, ist der Wert der Position anzugeben.
b) Tabelle für Banken mit partieller Offenlegung a) a c e&g
Unbesicherte Positionen1 / Buchwerte Durch Sicherheiten besicherte Durch finanzielle Garantien oder Positionen, effektiv besicherter Betrag2 Kreditderivate besicherte Positionen, effektiv besicherter Betrag3
Forderungen (inkl. Schuldtitel)
Ausserbilanzgeschäfte
TOTAL
Davon ausgefallen
D.h. die Buchwerte der Positionen (nach Abzug von Wertberichtigungen), die von keiner Kreditrisikominderung profitieren.
D.h. die Buchwerte der Positionen (nach Abzug von Wertberichtigungen), die ganz oder teilweise durch Sicherheiten besichert sind, egal welcher Anteil der ursprünglichen Position besichert ist.
D.h. die Buchwerte der Positionen (nach Abzug von Wertberichtigungen), die ganz oder teilweise durch Garantien oder Kreditderivate besichert sind, egal welcher Anteil der ursprünglichen Position besichert ist.
Tabelle CRD: Kreditrisiko: Angaben zur Verwendung externer Ratings im Standardansatz
Zweck Ergänzende qualitative Angaben zum Standardansatz zur Verwendung externer Ratings.
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Folgende Informationen sind anzugeben: – Namen der Ratingagenturen (ECAIs) und Exportversicherungsagenturen (ECAs), die verwendet werden und, so der Fall, Erläuterung der Gründe für Änderungen während der Referenzperiode; – Für welche Positionskategorien welche ECAIs oder ECAs verwendet werden; – Beschrieb des Verfahrens, um die Emittenten- und Emissionsratings für weitere vergleichbare Positionen im Bankenbuch zu verwenden.
Tabelle CR4: Kreditrisiko: Risikoexposition und Auswirkungen der Kreditrisikominderung nach dem Standardansatz1
Zweck Illustration der Effekte von Kreditrisikominderung (umfassender und einfacher Ansatz) auf die Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz. Die RWA-Dichte ist ein synthetisches Mass für das Risiko eines Portfolios.
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforderli- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren Gründe sind zu erläutern. che Kommentierung
Banken, die ihre Mindesteigenmittel für Kreditrisiken grossmehrheitlich nicht mit dem Standardansatz bestimmen, können unter Beachtung der Vorgaben nach Rz 14.2 auf die Publikation der detaillierten Tabelle CR4 verzichten.
a b c d e f
Positionen vor Anwendung von Positionen nach Anwendung von Kreditumrechungsfaktoren (CCF) und vor Kreditumrechnungsfaktoren (CCF) Anwendung von Risikominderung (CRM)2 und nach Anwendung von Risikominderung (CRM)3
Positionskategorie Bilanzwerte Ausserbilanzwerte Bilanzwerte Ausserbilanzwerte RWA RWA-Dichte4
1 Zentralregierungen und Zentralbanken
2 Banken und Effektenhändler
3 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und
multilaterale Entwicklungsbanken
4 Unternehmen
5 Retail
6 Beteiligungstitel
7 Übrige Positionen5
8 TOTAL
D.h. die aufsichtsrechtlichen Positionen (nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Abschreibungen) des aufsichtsrechtlichen Konsolidierungskreises, ohne Berücksichtigung von Risikominderung. Die Ausserbilanzpositionen sind vor Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren zu berücksichtigen.
Die für die Berechnung der Mindesteigenmittel massgebenden Werte.
D.h. die RWA dividiert durch das Total der Aktiven und der Ausserbilanzpositionen (nach Kreditumrechnungsfaktoren und nach Risikominderung), ausgedrückt in Prozent (f = (e/(c+d)*100 %).
Diese Zeile berücksichtigt die übrigen Aktiven (§81 des Basel II Dokuments, d.h. Verbriefungspositionen, nicht-gegenparteibezogene Positionen sowie übrige Positionen) sowie allfällige Investitionen (Beteiligungen) in kommerzielle Unternehmen, die einer Risikogewichtung von 1250 % unterliegen (vgl. §90 des Basel III Dokuments, http://www.bis.org/publ/bcbs189.pdf).
Tabelle CR5: Kreditrisiko: Positionen nach Positionskategorien und Risikogewichtung nach dem Standardansatz1
Zweck Aufteilung der Kreditrisikopositionen nach Positionskategorien und Risikogewichtung nach dem Standardansatz (entspricht dem nach dem Standardansatz definierten Risiko)
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren Gründe sind zu erläutern liche Kommentierung
Banken, die ihre Mindesteigenmittel für Kreditrisiken grossmehrheitlich nicht mit dem Standardansatz bestimmen, können unter Beachtung der Vorgaben nach Rz 14.2 auf die Publikation der detaillierten Tabelle CR5 verzichten.
a b c d e f g h i j
Positionskategorie / Risikogewichtung 0% 10 % 20 % 35 % 50 % 75 % 100 % 150 % Andere Total der Kreditrisikopositionen nach CCF
1 Zentralregierungen und
Zentralbanken
2 Banken und Effektenhändler
3 Öffentlich-rechtliche Körperschaften
und multilaterale Entwicklungsbanken
4 Unternehmen
5 Retail
6 Beteiligungstitel
7 Übrige Positionen3
8 TOTAL
9 Davon grundpfandgesicherte
Forderungen
10 Davon überfällige Forderungen
2 D.h. die zur Berechnung der Mindesteigenmittel verwendeten Werte (Bilanz- und Ausserbilanzpositionen, nach Kreditumrechnungsfaktoren), nach Abzug von Bewertungskorrekturen, Wertberichtigungen und Abschreibungen sowie nach Risikominderung, aber vor Risikogewichtung. 3 Diese Zeile berücksichtigt die übrigen Aktiven (vgl. §81 des Basel II Dokuments, d.h. Verbriefungspositionen, nicht-gegenparteibezogene Positionen und übrige Positionen) sowie allfällige Investitionen (Beteiligungen) in kommerzielle Unternehmen, die einer Risikogewichtung von 1250 % unterliegen (vgl. §90 des Basel III Dokuments, http://www.bis.org/publ/bcbs189.pdf).
Tabelle CRE: IRB: Angaben über die Modelle [QUAL / flexibel / jährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015
Tabelle CR6: IRB: Risikoexposition nach Positionskategorien und Ausfallwahrscheinlichkeiten [QC / fix / halbjährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015. Die Definition von „Portfolio X“ unter dem F-IRB bzw. A-IRB richtet sich nach den entsprechenden Zeilenangaben wie für Tabelle CR7 definiert.
Tabelle CR7: IRB: risikomindernde Auswirkungen von Kreditderivaten auf die Risikogewichtung [QC / fix / halbjährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015, wobei die Zeilen der Tabelle CR7 wie folgt definiert sind:
1 Zentralregierungen und Zentralbanken (F-IRB)
2 Zentralregierungen und Zentralbanken (A-IRB)
3 Banken und Effektenhändler (F-IRB)
4 Banken und Effektenhändler (A-IRB)
5 Öffenlich-rechtliche Körperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken (F-IRB)
6 Öffenlich-rechtliche Körperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken (A-IRB)
7 Unternehmen: Spezialfinanzierungen (F-IRB)
8 Unternehmen: Spezialfinanzierungen (A-IRB)
9 Unternehmen: übrige Finanzierungen (F-IRB)
10 Unternehmen: übrige Finanzierungen (A-IRB)
11 Retail: grundpfandgesicherte Positionen
12 Retail: qualifizierte revolvierende Positionen
13 Retail: übrige Positionen
14 Beteiligungstitel (PD/LGD-Ansatz)
Tabelle CR8: IRB: RWA-Veränderung der Kreditrisikopositionen [QC / fix / quartalsweise oder allfällig halbjährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015
Tabelle CR9: IRB: Ex post-Beurteilung der Ausfallwahrscheinlichkeitsschätzungen nach Positionskategorien [QC / flexibel / jährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015. Die Definition von „Portfolio X“ unter dem F-IRB bzw. A-IRB richtet sich nach den entsprechenden Zeilenangaben wie für Tabelle CR7 definiert.
Tabelle CR10: IRB: Spezialfinanzierungen und Beteiligungstitel in der einfachen Risikogewichtungsmethode [QC / flexibel / halbjährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015
Tabelle CCRA: Gegenparteikreditrisiko: allgemeine Angaben
Zweck Beschreibung der Hauptmerkmale des Gegenparteikreditrisikomanagements (z.B. operative Limiten, Verwendung von Garantien und anderen Kreditrisikominderungstechniken, Auswirkung von Verschlechterung der eigenen Bonität).
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Es sind anzugeben: Ziele und interne Normen zum Risikomanagement von Gegenparteikreditrisiken, namentlich: – Verwendete Methode für die Festlegung operationeller Limiten in Funktion bankinterner Kapitalallokation für das Gegenparteikreditrisiko und Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien (CCPs); – Interne Normen zu Garantien und anderen Risikominderungstechniken sowie die Beurteilung des Gegenparteikreditrisikos, inklusive Positionen gegenüber CCPs; – Interne Normen zu Wrong-Way-Positionen; – Auswirkung auf die Bank, falls es zu einer Ratingverschlechterung kommt und dies zusätzliche Garantieabgaben erfordert.
Tabelle CCR1: Gegenparteikreditrisiko: Analyse nach Ansatz
Zweck Umfassende Darstellung der verwendeten Ansätze, um die Eigenmittelanforderungen für das Gegenparteikreditrisiko zu berechnen, unter Angabe der innerhalb jedes Ansatzes verwendeten wesentlichen Parameter
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren Gründe sind zu erläutern. liche Kommentierung
a b c d e f
Wiederbeschaf- Mögliche EEPE3 Verwendeter alpha- EAD nach CRM4 RWA fungskosten1 zukünftige Wert, um das Position2 aufsichtsrechtliche EAD zu bestimmen
1 SA-CCR (für Derivate)5
2 IMM (für Derivate und SFTs)
3 Einfacher Ansatz der Risikominderung (für
SFTs)
4 Umfassender Ansatz der Risikominderung
(für SFTs)
5 VaR (für SFTs)
6 TOTAL
Für Transaktionen, die keinen Margenanforderungen unterliegen, entsprechen die Wiederbeschaffungskosten dem unmittelbaren Verlust bei Ausfall der Gegenpartei und sofortiger Beendigung all ihrer Positionen. Für Transaktionen, die Margenanforderungen unterliegen, stellt die Marge den Verlust bei unmittelbarem oder künftigem Ausfall der Gegenpartei dar (unter der Annahme, dass die fragliche Transaktion sofort beendet und ersetzt wird). Die Beendigung einer Transaktion im Anschluss an einen Ausfall der Gegenpartei mag allerdings nicht unmittelbar erfolgen. Die Wiederbeschaffungskosten nach der Marktwertmethode werden in Anhang 4, §92 des Basel II Dokuments beschrieben. Die Wiederbeschaffungskosten nach dem Standardansatz (SA-CCR) sind im Basler Dokument „The standardised approach for measuring counterparty credit risk exposures“ (http://www.bis.org/publ/bcbs279.pdf) beschrieben.
Die potentielle zukünftige Position entspricht der möglichen Steigerung der Position ab Abschlussstichtag bis zum Ende der Risikoperiode. Die potentielle zukünftige Position nach der Marktwertmethode ist in Anhang 4, §92(i) des Basel II Texts beschrieben. Die Wiederbeschaffungskosten nach dem Standardansatz (SA-CCR) sind im obengenannten Basler Dokument beschrieben.
EEPE (effective expected positive exposure) entspricht dem gewichteten Mittel der effektiven Exposition während des ersten Jahres oder, falls alle in einem Netting-Set befindlichen Kontrakte innert weniger als einem Jahr auslaufen, so ist das Mittel über die Zeitspanne zu ermitteln, die der längsten Restlaufzeit entspricht. Die Gewichtung entspricht dem Anteil, die eine einzelne erwartete Exposition an der gesamten Exposition über die Zeitspanne hat.
D.h. der massgebende Betrag zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach Berücksichtigung von Risikominderungstechniken, Wertanpassungen aufgrund des Gegenparteikreditrisikos (credit valuation adjustments) und Anpassungen für spezifisches Wrong-Way-Risiko.
Wird der vereinfachte Standardansatz angewandt, so ist dies anzugeben.
Tabelle CCR2: Gegenparteikreditrisiko: Bewertungsanpassungen der Kreditpositionen (credit valuation adjustment, CVA) zu Lasten der Eigenmittel
Zweck Darstellung der aufsichtsrechtlichen CVA-Berechnung (mit einer Aufteilung zwischen Standardansatz und Modellansatz)
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren liche Kommentierung Gründe sind zu erläutern
a b
EAD nach RWA Alle der „Advanced CVA“-Eigenmittelanforderung unterliegenden Positionen2
1 VAR-Komponente (inkl. Multiplikator von 3)
2 Stress-VAR-Komponente (inkl. Multiplikator von 3)
3 Alle der „Standard CVA“-Eigenmittelanforderung
unterliegenden Positionen
4 Alle der CVA-Eigenmittelanforderung unterliegenden
Positionen
1 D.h. der für die Berechnung der Mindesteigenmittel massgebende Betrag. Er entspricht dem Betrag der Wertanpassungen aufgrund des Gegenparteikreditrisikos (credit valuation adjustments) und Anpassungen für spezifisches Wrong-Way-Risiko, nach Kreditrisikominderung.
2 D.h. der Betrag der Eigenmittelanforderungen nach §98-103 von Anhang 4 der Basler Mindeststandards bzw. des
Basel II Dokuments.
Tabelle CCR3: Gegenparteikreditrisiko: Positionen nach Positionskategorien und Risikogewichtung nach dem Standardansatz
Zweck Aufteilung der nach dem Standardansatz berechneten Gegenparteikreditrisikopositionen nach Positionskategorien und Risikogewichtung (entspricht dem nach dem Standardansatz definierten Risiko)
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren Gründe sind zu erläutern. liche Kommentierung
a b c d e f g h i
Positionskategorie / Risikogewichtung 0% 10 % 20 % 50 % 75 % 100 % 150 % Andere Total der Kreditrisikopositionen1
1 Zentralregierungen und Zentralbanken
2 Banken und Effektenhändler
3 Öffentlich-rechtliche Körperschaften und multilaterale
Entwicklungsbanken
4 Unternehmen
5 Retail
6 Beteiligungstitel
7 Übrige Positionen2
9 TOTAL
Massgebender „Betrag“, um die Eigenmittelanforderungen nach Kreditrisikominderung zu bestimmen.
Diese Zeile berücksichtigt die übrigen Aktiven (vgl. §81 des Basel II Dokuments, d.h. Verbriefungspositionen, nicht-gegenparteibezogene Positionen und übrige Positionen) sowie allfällige Investitionen (Beteiligungen) in kommerzielle Unternehmen, die einer Risikogewichtung von 1250 % unterliegen (vgl. §90 des Basel III Dokuments, http://www.bis.org/publ/bcbs189.pdf).
Tabelle CCR4: IRB: Gegenparteikreditrisiko nach Positionskategorie und Ausfallwahrscheinlichkeiten [QC / fix / halbjährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015. Die Definition von „Portfolio X“ unter dem F-IRB bzw. A-IRB richtet sich nach den entsprechenden Zeilenangaben wie für Tabelle CR7 definiert.
Tabelle CCR5: Gegenparteikreditrisiko: Zusammensetzung der Sicherheiten für die dem Gegenparteikreditrisiko ausgesetzten Positionen
Zweck Aufteilung aller Arten von gelieferten oder erhaltenen Sicherheiten im Zusammenhang mit Gegenparteikreditrisiko von Derivattransaktionen oder Securities Financing Transactions (SFTs), inklusive Transaktionen, die durch eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden
Gegenpartie abgerechnet werden und ob die Sicherheiten an eine zentrale Gegenpartei geliefert werden
Typ / Format QC / flexibel (es dürfen nur die Zeilen angepasst werden, keine Spalten)
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren Gründe sind zu erläutern. liche Kommentierung
a b c d e f
Bei Derivattransaktionen verwendete Sicherheiten Bei SFTs verwendete Sicherheiten
Fair Value der erhaltenen Sicherheiten Fair Value der gelieferten Sicherheiten Fair Value der Fair Value der erhaltenen Si- gelieferten Si- Segregiert1 Nicht segregiert Segregiert Nicht segregiert cherheiten cherheiten
Flüssige Mittel in CHF
Flüssige Mittel in ausländischer Währung
Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft
Forderungen gegenüber ausländischen Staaten
Forderungen gegenüber Staatsagenturen
Unternehmensanleihen
Beteiligungstitel
Übrige Sicherheiten
TOTAL
„Segregiert“ bezeichnet, dass die Sicherheiten so gehalten werden, dass sie nicht in eine Konkursmasse fallen (bankruptcy-remote). Für Details vgl. §200-203 von „Capital requirements for bank exposures to central counterparties“, April 2014.
Tabelle CCR6: Gegenparteikreditrisiko: Kreditderivatpositionen
Zweck Illustration des Umfangs der Kreditderivatpositionen, unterteilt nach gekauften und verkauften Derivaten
Typ / Format QC / flexibel (es dürfen nur die Zeilen angepasst werden, keine Spalten).
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren liche Kommentierung Gründe sind zu erläutern.
a b
Gekaufte Verkaufte Absicherung Absicherung
Nominalbeträge
Single-name-CDS
Index-CDS
Total Return Swaps (TRS)
Kreditoptionen
Andere Kreditderivate
TOTAL NOMINALBETRÄGE
Fair Values
Positive Wiederbeschaffungswerte (Aktiven)
Negative Wiederbeschaffungswerte (Passiven)
Tabelle CCR7: Gegenparteikreditrisiko: RWA-Veränderung der Gegenparteikreditrisikopositionen unter dem IMM-Ansatz (der EPE-Modellmethode)
Zweck RWA-Flussrechnung zur Erklärung der Veränderungen in den nach der EPE-Modellmethode berechneten RWA für das Gegenparteikreditrisiko (Derivattransaktionen und SFTs)
Kreditrisiko wie in Tabelle CR8 gezeigt). Veränderungen der RWA im Laufe der Berichtsperiode sollten für jede der angegebenen Ursachen sinnvoll geschätzt werden.
Typ / Format QC / fix (die Spalten wie auch die Zeilen 1 bis 9 sind fix. Die Bank kann zwischen den Zeilen 7 und 8 zusätzliche Zeilen einfügen, um weitere Ursachen für RWA-Änderungen anzugeben.)
Häufigkeit Quartalsweise oder allfällig halbjährlich
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren liche Kommentierung Gründe sind zu erläutern.
a
Beträge
1 RWA am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode
2 Veränderung der Aktiven1
3 Veränderung in der Kreditqualität der Gegenparteien
4 Modelländerungen3
5 Änderungen in der Methodik oder Vorschriften bzgl. IMM
6 Akquisitionen oder Verkäufe (von Einheiten)
7 Veränderung der Wechselkurse5
8 Anderes
9 RWA am Ende der Berichtsperiode
1 D.h. organische Änderungen aufgrund von Änderungen des Volumens oder der Struktur der Portfolien (inklusive
Neugeschäfte und auslaufende Positionen), aber ohne die Auswirkungen von Kauf oder Verkauf von Unternehmen. 2 D.h. die Änderungen aufgrund einer anderen Beurteilung der Qualität der Gegenpartei der Bank gemäss regulatorischer Vorschriften, unabhängig davon, welchen Ansatz die Bank hierzu verwendet. Diese Zeile schliesst ebenfalls allfällige Änderungen im Zusammenhang mit Modellen des IRB-Ansatzes ein.
3 D.h. die Änderungen aufgrund der Umsetzung von Modellen, Änderungen im Anwendungsbereich von Modellen
oder alle Änderungen verbunden mit der Beseitigung von Modelldefiziten. Diese Zeile bezieht sich nur auf IMM- Modelle (d.h. EPE-Modellmethode). 4 D.h. Volumenänderungen aufgrund des Kaufs oder Verkaufs von Unternehmen. 5 D.h. Änderungen aufgrund geänderter Wechselkurse.
Tabelle CCR8: Gegenparteikreditrisiko: Positionen gegenüber zentralen Gegenparteien1
Zweck Umfassende Darstellung der Positionen der Bank gegenüber zentralen Gegenparteien. Insbesondere umfasst die Tabelle alle Arten von Positionen (infolge von Transaktionen, Margen, Beiträge an den Ausfallfonds) und zugehörige RWA.
zentralen Gegenparteien
Typ / Format QC / fix. Die Banken müssen eine Aufteilung ihrer Positionen gegenüber qualifizierten und nicht qualifizierten zentralen Gegenparteien, wie in der Fussnote definiert, vornehmen.
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie 3
Mindestens erfor- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren derliche Kommen- Gründe sind zu erläutern. tierung
Inkrafttreten Anwendbar ab dem 1. Januar 2017
1 Es sind alle Transaktionen zu berücksichtigen, die ökonomisch äquivalent sind zu Transaktionen mit einer zentralen
Gegenpartei (CCP), also z.B. Transaktionen mit einem direkten Clearing Member, das als Kommissionär oder Principal für eine Kundentransaktion agiert.
a b
EAD (nach CRM)2 RWA
1 Positionen gegenüber QCCPs3 (Total)
2 Positionen aufgrund von Transaktionen
mit QCCPs (unter Ausschluss von Initial Margin und Beiträge an den Ausfallfonds)
3 Davon OTC Derivate
4 Davon börsengehandelte Derivate
5 Davon SFTs
6 Davon Netting-Sets für die ein Cross-Product-Netting zugelassen wurde
7 Segregiertes4 Initial Margin5
8 Nicht segregiertes Initial Margin
9 Vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds6
10 Nicht vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds7
11 Positionen gegenüber Nicht-QCCPs (Total)
12 Positionen aufgrund von Transaktionen
mit Nicht QCCPs (unter Ausschluss von Initial Margin und Beiträge an den Ausfallfonds)
13 Davon OTC Derivate
14 Davon börsengehandelte Derivate
15 Davon SFTs
16 Davon Netting-Sets für die ein Cross-Product-Netting zugelassen wurde
17 Segregiertes Initial Margin
18 Nicht segregiertes Initial Margin
19 Vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds
20 Nicht vorfinanzierte Beiträge an den Ausfallfonds
2 D.h. der massgebende Betrag zur Berechnung der Mindesteigenmittel nach Berücksichtigung von Risikominderungstechniken, Wertanpassungen aufgrund des Gegenparteikreditrisikos (credit valuation adjustments) und Anpassungen für spezifisches Wrong-Way-Risiko. 3 Eine qualifizierte zentrale Gegenpartei ist ein Unternehmen, das aufgrund einer entsprechenden Bewilligung der zuständigen Aufsichtsbehörde als zentrale Gegenpartei aktiv sein darf. 4 „Segregiert“ bedeutet, dass die Sicherheiten so gehalten werden, dass sie nicht in eine Konkursmasse fallen (bankruptcy-remote). 5 Initial Margin bedeutet, dass ein Clearing Member oder ein Kunde Sicherheiten an die CCP geliefert hat, um die zukünftige Risikoposition der CCP zu reduzieren. Im Falle dieser Tabelle schliesst Initial Margin nicht die Beiträge an eine CCP ein, die im Vorfeld zur Verteilung von Verlusten geleistet werden (Ausfallsfonds).
6 D.h. die effektiven vorfinanzierten Beiträge oder die Beteiligung an solchen Beiträgen im Rahmen von Mechanismen zur
Verlustteilung. 7 D.h. die Beiträge gemäss Fussnote 6 mit dem Unterschied, dass diese nicht vor Eintritt eines Verlustereignisses einbezahlt werden.
Tabelle SECA: Verbriefungen: allgemeine Angaben zu Verbriefungspositionen [QUAL / flexibel / jährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015
Tabelle SEC1: Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch [QC / flexibel / halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie 3]
dito
Tabelle SEC2: Verbriefungen: Positionen im Handelsbuch [QC / flexibel / halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie 3]
dito
Tabelle SEC3: Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch und diesbezügliche Mindesteigenmittelanforderungen bei Banken in der Rolle des Originators oder Sponsors [QC / fix / halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie 3]
dito
Tabelle SEC4: Verbriefungen: Positionen im Bankenbuch und diesbezügliche Mindesteigenmittelanforderungen bei Banken in der Rolle des Investors [QC / fix / halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie 3]
dito
Tabelle MRA: Marktrisiko: allgemeine Angaben
Zweck Beschreibung der Ziele und Policies des Marktrisikomanagements wie in §683(i) der Basler Mindeststandards1 definiert.
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Zu beschreiben sind die Ziele und die bankinternen Normen für das Marktrisikomanagement, wobei namentlich auf Folgendes einzugehen ist (der Detaillierungsgrad der Ausführungen muss für die Weitergabe der für den Leser relevanten Informationen angemessen sein): – Die Strategien und Prozesse der Bank: dies umfasst eine Erläuterung der strategischen Ziele, wie sie bei den Handelsaktivitäten verfolgt werden, sowie der vorhandenen Prozesse, um die Marktrisiken der Bank zu identifizieren, zu messen, zu bewirtschaften und zu kontrollieren. Diese Erläuterungen müssen auch die internen Vorschriften der Risikoabsicherung (Hedging) sowie die vorhandenen Strategien und Prozesse zur Sicherstellung einer beständigen Absicherung umfassen; – Die Organisationsstruktur der Marktrisikomanagementfunktion: dies umfasst die Beschreibung der etablierten Governance Struktur im Bereich Marktrisiko, um die vorgenannten Strategien und Prozesse der Bank umzusetzen sowie die Beschreibung der Kommunikationsbeziehungen und -abläufe zwischen den in das Marktrisikomanagement involvierten Stellen; – Der Umfang und die Art der Berichtserstattung und/oder der Messsysteme.
1 Basel II Dokument, http://www.bis.org/publ/bcbs128.pdf
Tabelle MR1: Marktrisiko: Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz
Zweck Darstellung der Bestandteile der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für Marktrisiken
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Halbjährlich für Banken der Kategorie 1 und 2 / jährlich für Banken der Kategorie
Mindestens erforder- Alle wesentlichen Änderungen während der Berichtsperiode und deren liche Kommentierung Gründe sind zu erläutern.
a
Outright2-Produkte
1 Zinsrisiko (allgemeines und spezifisches)
2 Aktienrisiko (allgemeines und spezifisches)
3 Wechselkursrisiko
4 Rohstoffrisiko
Optionen
5 Vereinfachtes Verfahren
6 Delta-Plus-Verfahren
7 Szenarioanalyse
8 Verbriefungen
9 TOTAL
1 RWA: entspricht dem Zwölfeinhalbfachen der Mindesteigenmittelanforderung. 2 Outright umfasst Produkte ohne Optionscharakter.
Tabelle MRB: Marktrisiko: Angaben bei Verwendung des Modellansatzes (IMA) [QUAL / flexibel / jährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015
Tabelle MR2: Marktrisiko: RWA-Veränderung der Positionen unter dem Modellansatz (IMA)1 [QC / fix / quartalsweise bzw. allfällig halbjährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015
Tabelle MR3: Marktrisiko: modellbasierte Werte für das Handelsbuch2 [QC / fix / halbjährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015
Tabelle MR4: Marktrisiko: Vergleich der VaR-Schätzungen mit Gewinnen und Verlusten3 [QC / flexibel / halbjährlich]
vgl. diesbezügliche Vorgaben im Dokument „Revised Pillar 3 disclosure requirements“ des Basler Ausschusses vom Januar 2015
1 Nur, falls ein Marktrisiko-Modellansatz für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet wird. 2 Nur, falls ein Marktrisiko-Modellansatz für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet wird. 3 Nur, falls ein Marktrisiko-Modellansatz für aufsichtsrechtliche Zwecke verwendet wird.
Tabelle IRRBBA: Zinsrisiken: Ziele und Richtlinien für das Zinsrisikomanagement des Bankenbuchs
Zweck Beschreibung der Ziele und Strategien für das Zinsrisikomanagement des Bankenbuchs (IRRBB)
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Offenlegung qualitativer Informationen a Beschreibung, wie die Bank das IRRBB zum Zwecke der Risikosteuerung und -messung definiert. b Beschreibung der übergeordneten Strategien der Bank zur Steuerung und Minderung des IRRBB. Beispiele sind: Überwachung von EVE und NII in Bezug auf festgelegte Limiten, Absicherungspraktiken, die Durchführung von Stresstests, die Auswertung von Ergebnissen, die Rolle der unabhängigen Revision (sofern nicht an anderer Stelle zentral für Risiken beschrieben), die Rolle und Praktiken des ALCO, die Praktiken der Bank zur Sicherstellung einer angemessenen Modellvalidierung sowie zeitnahe Anpassungen an sich verändernde Marktbedingungen. c Periodizität der Berechnung der IRRBB-Messgrössen der Bank und eine Beschreibung der spezifischen Messgrössen, welche die Bank verwendet, um ihre Sensitivität in Bezug auf das IRRBB einzuschätzen. d Eine Beschreibung der Zinsschock- und Stressszenarien, welche die Bank verwendet, um Veränderungen des wirtschaftlichen Werts und der Erträge zu schätzen. e Weichen die im internen Zinsrisikomesssystem der Bank verwendeten Modellannahmen (d.h. die EVE-Messgrösse, die von der Bank für andere Zwecke als zur Offenlegung generiert wurde, z.B. zur Bewertung der Risikotragfähigkeit) erheblich von den in Tabelle IRRBB1 für die Offenlegung vorgeschriebenen Modellannahmen ab (vgl. Beschreibung unter Tabelle IRRBB1), muss die Bank diese Annahmen beschreiben und angeben, in welche Richtung sie sich auswirken, sowie ihre Beweggründe für das Treffen dieser Annahmen (z.B. historische Daten, veröffentlichte Analysen, Beurteilungen des Managements und Analysen) erläutern. f Übergeordnete Beschreibung, wie die Bank ihr IRRBB absichert, sowie die damit verbundene Behandlung gemäss Rechnungslegung. g Beschreibung wesentlicher Modellierungs- und Parameterannahmen, die bei der Berechnung von ∆EVE und ∆NII in Tabelle IRRBB1 verwendet werden und unter Bezugnahme zu den Positionen und Währungen gemäss Tabelle IRRBBA1 gemäss folgender Aufteilung:
1 Barwertänderung Bestimmung der Zahlungsder Eigenmittel ströme: Berücksichtigung von
(∆EVE) Zinsmargen und weiteren Komponenten
2 Mapping-Verfahren: Beschreibung der eingesetzten Zahlungsstrom-Mappingverfahren
3 Diskontierungszinssätze1: Beschreibung der (produktspezifischen) Diskontzinssätze oder Interpolationsannahmen
4 Änderungen der Beschreibung des Verfahrens
geplanten Er- und der zentralen Annahmen des träge (∆NII) Modells zur Bestimmung der Änderung zukünftiger Erträge
5 Variable Positio- Beschreibung des Verfahrens
nen inkl. zentraler Annahmen und Parameter zur Bestimmung von Zinsneufestsetzungsdatum und Zahlungsströmen von variablen Positionen
6 Positionen mit Beschreibung der Annahmen und
Rückzahlungsop- Verfahren zur Berücksichtigung tionen von verhaltensabhängigen vorzeitigen Rückzahlungsoptionen
7 Termineinlagen Beschreibung der Annahmen und
Verfahren zur Berücksichtigung von verhaltensabhängigen vorzeitigen Abzügen
8 Automatische Beschreibung der Annahmen und
Zinsoptionen Verfahren zur Berücksichtigung von automatischen, verhaltensunabhängigen Zinsoptionen
9 Derivative Positi- Beschreibung von Zweck, Anonen nahmen und Verfahren von linearen und nicht-linearen Zinsderivaten
10 Sonstige Annah- Beschreibung sonstiger Annahmen men und Verfahren mit Auswirkungen auf die Berechnung der
Werte der Tabellen IRRBBA1 und IRRBB1 wie z.B. Aggregation über Währungen und Korrelationsannahmen von Zinssätzen h (Optional) Sonstige Informationen, welche die Bank publik machen möchte in Bezug auf ihre Auslegung der Bedeutung und Sensitivität veröffentlichter IRRBB-Messgrössen, und/oder eine Erklärung für beträchtliche Schwankungen des ausgewiesenen IRRBB im Vergleich zu früheren Offenlegungen.
1 Banken, die mit risikolosem Zinssatz diskontieren, in den Zahlungsströmen aber Margenzahlungen und andere
bonitätsabhängige Spread-Komponenten berücksichtigen, erwähnen diese Inkonsistenz.
Tabelle IRRBBA1: Zinsrisiken: quantitative Informationen zur Positionsstruktur und Zinsneufestsetzung
Zweck Quantitative Informationen zu Umfang und Art zinssensitiver Positionen geben
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Jährlich
Mindestens Bei den Forderungen/Verpflichtungen aus Zinsderivaten ist eine Fussnote anzubringen, in der auf den technisch bedingten Doppelausweis erforderliche der Derivatvolumen sowohl unter den Forderungen als auch unter den Verpflichtungen hinweist. Kommentierung
Volumen in CHF Mio. Durchschnittliche Maximale Zinsneufestset- Zinsneufestsetzungs zungsfrist (in Jahren) für Posifrist (in Jahren) tionen mit modellierter (nicht deterministischer) Bestimmung des Zinsneufestsetzungsdatums Total Davon Davon andere we- Total Davon CHF Total Davon CHF CHF sentliche Währungen, die mehr als 10 % der Vermögenswerte oder Verpflichtungen der Bilanzsumme ausmachen Bestimmtes Zinsneufest- Forderungen gegenüber setzungsdatum Banken Forderungen gegenüber Kunden Geldmarkthypotheken Festhypotheken Finanzanlagen Übrige Forderungen Forderungen aus Zinsderivaten Verpflichtungen gegenüber Banken Verpflichtungen aus Kundeneinlagen Kassenobligationen Anleihen und Pfandbriefdarlehen
Volumen in CHF Mio. Durchschnittliche Maximale Zinsneufestset- Zinsneufestsetzungs zungsfrist (in Jahren) für Posifrist (in Jahren) tionen mit modellierter (nicht deterministischer) Bestimmung des Zinsneufestsetzungsdatums Total Davon Davon andere we- Total Davon CHF Total Davon CHF CHF sentliche Währungen, die mehr als 10 % der Vermögenswerte oder Verpflichtungen der Bilanzsumme ausmachen Übrige Verpflichtungen
Verpflichtungen aus Zinsderivaten Unbestimmtes Zins- Forderungen gegenüber neufestsetzungsdatum Banken Forderungen gegenüber Kunden Variable Hypothekarforderungen Übrige Forderungen auf Sicht Verpflichtungen auf Sicht in Privatkonti und Kontokorrentkonti Übrige Verpflichtungen auf Sicht
Volumen in CHF Mio. Durchschnittliche Maximale Zinsneufestset- Zinsneufestsetzungs zungsfrist (in Jahren) für Posifrist (in Jahren) tionen mit modellierter (nicht deterministischer) Bestimmung des Zinsneufestsetzungsdatums Total Davon Davon andere we- Total Davon CHF Total Davon CHF CHF sentliche Währungen, die mehr als 10 % der Vermögenswerte oder Verpflichtungen der Bilanzsumme ausmachen Verpflichtungen aus Kundeneinlagen, kündbar aber nicht übertragbar (Spargelder) Total
Tabelle IRRBB1: Zinsrisiken: quantitative Informationen zum Barwert und Zinsertrag
Zweck Beschreibung der Änderungen von Barwert und Ertragswert der Bank unter jedem der vorgeschriebenen Zinsschockszenarien
Typ / Format QC / fix
Häufigkeit Jährlich
Mindestens er- Kommentar zur Bedeutung der ausgewiesenen Werte. Die Wesentlichkeit der publiforderliche zierten Werte sowie alle wesentlichen Änderungen seit der vorangegangenen Be- Kommentierung richtsperiode sind zu erläutern.
In CHF ΔEVE (Änderung des Barwerts) ΔNII (Änderung des Ertragswerts)
Periode T T-1 T T-1
Parallelverschiebung nach oben
Parallelverschiebung nach unten
Steepener-Schock1
Flattener-Schock2 Anstieg kurzfristiger Zinsen
Sinken kurzfristiger Zinsen
Maximum Periode T T-1
Kernkapital (Tier 1)
Für die Berechnung von ΔEVE gilt: (a) Das Kernkapital gemäss Art. 18 Abs. 2 ERV ist nicht zu berücksichtigen; (b) Es sind die Zahlungsströme aus zinssensitiven Aktiva, Passiva (einschliesslich aller unentgeltlichen Einlagen) und ausserbilanziellen Positionen im Bankenbuch zu berücksichtigen;
1 Sinken der kurzfristigen Zinsen in Kombination mit Anstieg der langfristigen Zinsen. 2 Anstieg der kurzfristigen Zinsen in Kombination mit Sinken der langfristigen Zinsen.
(c) Zu berücksichtigen sind Aktiva unter Ausschluss von zinsinsensitivem Anlagevermögen wie Immobilien oder immateriellen Vermögensgegenständen und Aktienpositionen im Bankenbuch sowie Positionen die gemäss Art. 32 ERV abgezogen werden; (d) Die Zahlungsströme sind entweder mit einem risikofreien Zinssatz oder einem risikofreien Zinssatz einschliesslich Margenzahlungen und anderer bonitätsabhängiger Spread-Komponenten zu diskontieren (letzteres nur, wenn Margenzahlungen und andere bonitätsabhängige Spread- Komponenten in den Zahlungsströmen berücksichtigt wurden). Die risikolosen Diskontierungsfaktoren müssen für einen risikolosen Nullcouponzins repräsentativ sein (Zero Bond). Ein Beispiel einer geeigneten Zinskurve ist eine Kurve für besicherte Zins-Swaps. (e) ∆EVE soll unter der Annahme berechnet werden, dass bestehende Positionen im Bankenbuch amortisiert und nicht durch neues Zinsengeschäft ersetzt werden; (f) Die Berechnung erfolgt auf Basis des internen Zinsrisikomesssystems und instantanen Zinsschocks oder auf dem Ergebnis des standardisierten Rahmenkonzepts des Basler Standards zum Zinsrisiko im Bankenbuch nach Rz 6 des FINMA-RS 19/2 „Zinsrisiken – Banken“, sollte die Bank dieses Rahmenkonzept anwenden. Für die Berechnung von ΔNII gilt: (a) Es sind die zu erwartenden Zahlungsströme (einschliesslich Margenzahlungen und anderer bonitätsabhängiger Spread-Komponenten), die aus allen zinssensitiven Aktiva, Passiva und ausserbilanziellen Positionen im Bankenbuch entstehen, zu berücksichtigen; (b) ∆NII soll unter der Annahme einer konstanten Bilanz berechnet werden, bei der fällige oder neu zu bewertende Zahlungsströme durch Zahlungsströme aus neuem Zinsengeschäft mit identischen Merkmalen in Bezug auf Volumen, Zinsneufestsetzungsdatum und bonitätsabhängigen Spread-Komponenten ersetzt werden. Bei Unkenntnis der bonitätsabhängigen Spread-Komponenten darf statt der Ursprungswerte jeweils der aktuelle Wert verwendet werden. Die Annahme einer konstanten Bilanz kann auf durchschnittlicher Portfoliobasis eingehalten werden, wenn eine Umsetzung auf Einzelpositionsbasis zu aufwändig ist. Bezüglich der Gewinnmarge darf von der Annahme einer konstanten Bilanz bei gleichzeitiger Erläuterung in Tabelle IRRBBA Nr. g4 abgewichen werden, sofern ansonsten ökonomisch nicht sinnvolle Ertragssimulationen resultieren würden;
(c) ΔNII soll als Veränderung der erwarteten Zinserträge über einen gleitenden Zeitraum von zwölf Monaten im Vergleich zu den bestmöglichen eigenen 12-Monats-Schätzungen, unter der Annahme einer konstanten Bilanz sowie instantanen Zinsschocks berechnet und offengelegt werden.
Tabelle REMA: Vergütungen: Politik
Zweck Beschreibung der Vergütungspolitik der Bank sowie die Kernelemente des Vergütungssystems, um eine aussagekräftige Beurteilung der Vergütungspraxis zu ermöglichen.
Typ / Format QUAL / flexibel
Frequenz Jährlich
Die Bank muss die Hauptelemente ihres Vergütungssystems beschreiben und wie sie dieses System entwickelt. Insbesondere sind folgende Elemente, sofern relevant, zu beschreiben: – Informationen zu den Aufsichtsgremien in Sachen Vergütung, insbesondere: – Name, Zusammensetzung und Mandat der Hauptgremien, die die Vergütung beaufsichtigen. – Externe Berater, deren Rat herbeigezogen wurde, das sie beauftragende Gremium sowie betreffend welcher Bereiche des Vergütungsprozesses. – Beschreibung des Umfangs der Vergütungspolitik der Bank (z.B. nach Regionen, Geschäftsbereichen), einschliesslich des Ausmasses zu dem sie auf ausländische Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen anwendbar ist. – Beschreibung der Arten von Beschäftigten, die nach Definition der Bank als wesentliche Risikonehmer und Senior Manager betrachtet werden. – Informationen zum Design und zur Struktur des Vergütungsprozesses, insbesondere: – Überblick der Kerneigenschaften und Ziele der Vergütungspolitik. – Ob der Vergütungsausschuss die Vergütungspolitik der Bank im vergangenen Jahr überprüft hat, und falls ja, eine überblicksartige Darstellung der vorgenommenen Änderungen, die Gründe für diese und deren Einfluss auf die Vergütungen. – Diskussion wie die Bank sicherstellt, dass für Risiko und Compliance zuständige Mitarbeitende Vergütungen unabhängig von den durch sie kontrollierten Geschäften erhalten. – Beschreibung, wie aktuelle und künftige Risiken im Vergütungsprozess berücksichtigt werden. Die Offenlegung sollte beinhalten: einen Überblick der Hauptrisiken, deren Messung und wie diese Messung die Vergütung beeinflusst. – Beschreibung, wie die Bank die Höhe der Vergütung und den Erfolg in einer Beurteilungsperiode verbinden, insbesondere: – Überblick der wesentlichen Erfolgsmessgrössen für die Bank, Hauptgeschäftsfelder und Mitarbeitende. – Diskussion, wie die Höhe individueller Vergütungen mit dem bankweiten und individuellen Erfolg verbunden sind.
– Diskussion der von der Bank im Allgemeinen umgesetzten Massnahmen um Vergütungen bei „schwachen“ Werten der Erfolgsmessgrössen anzupassen, inklusive der Kriterien der Bank, um „schwache“ Werte der Erfolgsmessgrössen zu definieren. – Beschreibung, wie die Bank die Vergütung im Lichte des langfristigen Erfolgs anzupassen gedenkt, insbesondere: – Diskussion der Bankpolitik zu Hinausschieben und Sperren von variablen Vergütungen und, falls sich der Anteil an hinausgeschobenen variablen Vergütungen über die Mitarbeitenden oder Gruppen derselben hinweg unterscheidet, eine Beschreibung der Faktoren die die Anteile und deren relative Wichtigkeit bestimmen. – Diskussion der Politik und Kriterien der Bank, um aufgeschobene Vergütungen vor Ablauf der Sperrfrist zu adjustieren und (sofern nach nationalem Recht zulässig) nach Ablauf der Sperrfrist durch Clawback-Arrangements. – Beschreibung der unterschiedlichen Formen variabler Vergütung, die die Bank einsetzt und die Begründung für diese unterschiedlichen Formen, insbesondere: – Überblick der Formen angebotener variabler Vergütungen (d.h. Barausschüttung, Ausschüttung von Aktien oder von an Aktien geknüpften Instrumenten und andere Formen). – Diskussion der Verwendung der unterschiedlichen Formen variabler Vergütungen und, falls der Mix der unterschiedlichen Formen variabler Vergütungen sich über die Mitarbeitenden oder Gruppen derselben hinweg unterscheidet, eine Beschreibung der Faktoren, die den Mix und die relative Wichtigkeit der Faktoren bestimmt.
Tabelle REM1: Vergütungen: Ausschüttungen
Zweck Quantitative Angaben zu den während der Berichtsperiode ausgeschütteten Vergütungen zur Verfügung stellen.
Typ / Format QC / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Mindestens er- Erläuterung aller wesentlichen Veränderungen in der Berichtsperiode und die Hauptforderliche ursachen dieser Veränderungen. Kommentierung
a b
Vergütungsbetrag Senior Andere wichtige Management Risikonehmer
1 Fixe Anzahl Mitarbeitende
Vergütungen
2 Summe der fixen Vergütungen
(3+5+7)
3 Davon in bar
4 Davon aufgeschoben
5 Davon in Aktien oder an Aktien
geknüpfte Instrumente
6 Davon aufgeschoben
7 Davon andere Formen
8 Davon aufgeschoben
9 Variable Anzahl Mitarbeitende
Vergütungen
10 Summe der variablen
Vergütungen (11+13+15)
11 Davon in bar
12 Davon aufgeschoben
13 Davon in Aktien oder an Aktien
geknüpfte Instrumente
14 Davon aufgeschoben
15 Davon andere Formen
16 Davon aufgeschoben
17 Total Vergütungen (2 + 10)
Tabelle REM2: Vergütungen: spezielle Auszahlungen
Zweck Quantitative Informationen über spezielle Zahlungen in der Berichtsperiode geben.
Typ / Format QC / flexibel
Häufigkeit Jährlich (sofern Publikation nicht mit den Geschäftsjahresinformationen zusammen publizierbar: siehe Rz 40)
Mindestens er- Erläuterung aller wesentlichen Veränderungen in der Berichtsperiode und die forderliche Hauptursachen dieser Veränderungen. Kommentierung
Spezielle Garantierte Boni Antrittsboni Abgangsentschädigungen Zahlungen Anzahl Gesamt- Anzahl Gesamt- Anzahl Gesamt- Mitarbeitende betrag Mitarbeitende betrag Mitarbeitende betrag
Senior Management
Andere wichtige Risikonehmer
Tabelle REM3: Vergütungen: unterschiedliche Ausschüttungen
Zweck Quantitative Informationen zu aufgeschobenen oder zurückbehaltenden Vergütungen geben
Typ / Format QC / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Mindestens er- Erläuterung aller wesentlichen Veränderungen in der Berichtsperiode und die forderliche Hauptursachen dieser Veränderungen Kommentierung
a b c d e
Aufgescho- Gesamtbetrag Davon: Gesamtbetrag Gesamtbetrag Gesamtbetrag bene und ausstehender Gesamtbetrag von von der zurück- aufgeschobener der Anpassungen Anpassungen aufgeschobenen behaltene oder ausstehenden im im Vergütungen, Vergütungen zurückbehaltender aufgeschobenen Berichtsjahr Berichtsjahr die im Vergütungen und aufgrund von aufgrund von Berichtsjahr zurückbehaltenen expliziten ex- impliziten ex- gezahlt wurden Vergütungen, die post post ex-post explizit Anpassungen Anpassungen oder implizit angepasst werden könnten
Senior Management Bar
Aktien An Aktien geknüpfte Instrumente
Anderes Andere wichtige Risikonehmer
bar
Aktien
a b c d e Aufgescho- Gesamtbetrag Davon: Gesamtbetrag Gesamtbetrag Gesamtbetrag bene und ausstehender Gesamtbetrag von von der zurück- aufgeschobener der Anpassungen Anpassungen aufgeschobenen behaltene oder ausstehenden im im Vergütungen, Vergütungen zurückbehaltender aufgeschobenen Berichtsjahr Berichtsjahr die im Vergütungen und aufgrund von aufgrund von Berichtsjahr zurückbehaltenen expliziten ex- impliziten ex- gezahlt wurden Vergütungen, die post post ex-post explizit Anpassungen Anpassungen oder implizit angepasst werden könnten
An Aktien geknüpfte Instrumente
Anderes
Total
Bemerkungen: In Spalten a und b sind die Beträge per Stichtag einzutragen (über die letzten Jahre kumuliert). In Spalten c und e sind die Veränderungen während des Berichtjahres anzugeben. Spalten c und d zeigen die Veränderungen, die sich auf die Spalte b beziehen, die Spalte e gibt die Zahlungen an, die die Spalte a beeinflussen.
Tabelle ORA: Operationelle Risiken: allgemeine Angaben
Typ / Format QUAL / flexibel
Häufigkeit Jährlich
Zu beschreiben sind die Strategie, Prozesse und Organisation zur Bewirtschaftung der operationellen Risiken Anzugeben ist der für die Eigenmittelberechnung angewendete Ansatz. Bei Anwendung des AMA-Modellansatzes, muss die Bank: – den implementierten AMA-Modellansatz beschreiben und seine internen und externen Faktoren kommentieren. Bei partieller Anwendung müssen Angaben zum Umfang und Niveau der Abdeckung durch die diversen Ansätze gemacht werden; – die Verwendung von Versicherungen zur Risikominderung beschreiben.
Anhang 3 Offenlegung systemrelevanter Banken (Mustertabellen
Tabelle 1: Risikobasierte Eigenmittelanforderungen auf Basis von Kapitalquoten
Übergangsregeln Regeln (ab 2020) Bemessungsgrundlage CHF CHF Risikogewichtete Positionen (RWA)
Risikobasierte Eigenmittelanforderungen CHF In % RWA CHF In % RWA (Going-concern) auf Basis von Kapitalquoten Total Davon CET1: Minimum Davon CET1: Eigenmittelpuffer Davon CET1: antizyklischer Puffer Davon Additional Tier 1: Minimum Davon Additional Tier 1: Eigenmittelpuffer
Anrechenbare Eigenmittel (Going-concern) CHF In % RWA CHF In % RWA Kernkapital und wie Additional Tier 1 High-Trigger-CoCos anrechenbare CoCos1 Davon CET12 Davon Additional Tier 1 High-Trigger-CoCos Davon Additional Tier 1 Low-Trigger-CoCos3 Davon Tier 2 High-Trigger-CoCos4 Davon Tier 2 Low-Trigger-CoCos4
Risikobasierte Anforderungen an zusätzliche CHF In % RWA CHF In % RWA verlustabsorbierende Mittel (Gone-concern) auf Basis von Kapitalquoten Total gemäss Grösse und Marktanteil (Spiegelung Going-concernAnforderung)
Reduktion aufgrund von Rabatten nach Art. ERV Reduktion aufgrund des Haltens von zusätzlichen Mitteln in Form von Wandlungskapital nach Art. 132 Abs. 4 ERV Total (netto)
1 Ohne Tier 1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird. 2 Ohne CET1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird.
3 Sofern vor dem 1.7.2016 existierend, sind diese CoCos unter den Schweizer TBTF-Übergangsregeln bis zum
Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Additional Tier 1 High-Trigger-CoCos anrechenbar. 4 Sofern vor dem 1.7.2016 existierend, sind diese CoCos unter den Schweizer TBTF-Übergangsregeln bis längstens 31.12.2019 wie Additional Tier 1 High-Trigger-CoCos anrechenbar.
Anhang 3 Offenlegung systemrelevanter Banken (Mustertabellen
Übergangsregeln Regeln (ab 2020) Anrechenbare zusätzliche verlustabsorbie- CHF In % RWA CHF In % RWA rende Mittel (Gone-concern) Total Davon CET1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird Davon Additional Tier 1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird Davon Tier 2 High-Trigger-CoCos Davon Tier 2 Low-Trigger-CoCos
Davon Non-Basel III-compliant Tier
Davon Non-Basel III-compliant Tier Davon Bail-in Bonds Bemerkungen: 1. Die Fussnoten 1–5 sind integraler Bestandteil der Tabelle.
2 Solange für nicht international systemrelevante Banken die Gone-concern-Anforderungen
noch nicht definiert sind, gilt Folgendes: Der Tabellenabschnitt zu Gone-concern-Aspekten entfällt. Hingegen sind im Abschnitt zu den Going-concern-Eigenmittelanforderungen die gemäss FINMA-Vorgaben weiterhin gültigen Going-concern-Anforderungen des bisherigen TBTF-Regimes auszuweisen. In einer Fussnote zum Total der Going-concern-Anforderungen ist festzuhalten: „Bis zur definitiven Festlegung der Gone-concern-Anforderungen für inländisch systemrelevante Banken ist gemäss FINMA-Vorgabe zusätzlich zu den hier angegebenen Going-concern-Anforderungen des bisherigen TBTF-Regimes die Gone-concern-Anforderung nach der progressiven Komponente des bisherigen TBTF-Regimes in Höhe von [xx]% zu erfüllen.“
Anhang 3 Offenlegung systemrelevanter Banken (Mustertabellen
Tabelle 2: Ungewichtete Eigenmittelanforderungen auf Basis der Leverage Ratio
Übergangsregeln Regeln (ab 2020) Bemessungsgrundlage CHF CHF Gesamtengagement (Nenner der Leverage Ratio, LRD)
Ungewichtete Eigenmittelanforderungen CHF In % LRD CHF In % LRD (Going-concern) auf Basis der Leverage Ratio Total Davon CET1: Minimum Davon CET1: Eigenmittelpuffer Davon Additional Tier 1: Minimum
Anrechenbare Eigenmittel (Going-concern) CHF In % LRD CHF In % LRD Kernkapital und wie Additional Tier 1 High-Trigger-CoCos anrechenbare CoCos1 Davon CET12 Davon Additional Tier 1 High-Trigger-CoCos Davon Additional Tier 1 Low-Trigger-CoCos3 Davon Tier 2 High-Trigger-CoCos4 Davon Tier 2 Low-Trigger-CoCos2
Ungewichtete Anforderungen an zusätzliche CHF In % LRD CHF In % LRD verlustabsorbierende Mittel (Gone-concern) auf Basis der Leverage Ratio Total gemäss Grösse und Marktanteil (Spiegelung Going-concern Anforderung)
Reduktion aufgrund von Rabatten nach Art. ERV Reduktion aufgrund des Haltens von zusätzlichen Mitteln in Form von Wandlungskapital nach Art. 132 Abs. 4 ERV Total (netto)
Anrechenbare zusätzliche verlustabsorbie- CHF In % LRD CHF In % LRD rende Mittel (Gone-concern) Total
1 Ohne Tier 1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird. 2 Ohne CET1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird.
3 Sofern vor dem 1.7.2016 existierend, sind diese CoCos unter den Schweizer TBTF-Übergangsregeln bis zum
Zeitpunkt des ersten Kapitalabrufs wie Additional Tier 1 High-Trigger-CoCos anrechenbar. 4 Sofern vor dem 1.7.2016 existierend, sind diese CoCos unter den Schweizer TBTF-Übergangsregeln bis längstens 31.12.2019 wie Additional Tier 1 High-Trigger-CoCos anrechenbar.
Anhang 3 Offenlegung systemrelevanter Banken (Mustertabellen
Übergangsregeln Regeln (ab 2020) Davon CET1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird Davon Additional Tier 1, das zur Erfüllung von Gone-concern-Anforderungen verwendet wird Davon Tier 2 High-Trigger-CoCos Davon Tier 2 Low-Trigger-CoCos
Davon Non-Basel III-compliant Tier
Davon Non-Basel III-compliant Tier Davon Bail-in Bonds Bemerkungen: 1. Die Fussnoten 1–5 sind integraler Bestandteil der Tabelle.
2 Solange für nicht international systemrelevante Banken die Gone-concern-Anforderungen
noch nicht definiert sind, gilt Folgendes: Der Tabellenabschnitt zu Gone-concern-Aspekten entfällt. Hingegen sind im Abschnitt zu den Going-concern-Eigenmittelanforderungen die gemäss FINMA-Vorgaben weiterhin gültigen Going-concern-Anforderungen des bisherigen TBTF-Regimes auszuweisen. In einer Fussnote zum Total der Going-concern-Anforderungen ist festzuhalten: „Bis zur definitiven Festlegung der Gone-concern-Anforderungen für inländisch systemrelevante Banken ist gemäss FINMA-Vorgabe zusätzlich zu den hier angegebenen Going-concern-Anforderungen des bisherigen TBTF-Regimes die Gone-concern-Anforderung nach der progressiven Komponente des bisherigen TBTF-Regimes in Höhe von [xx]% zu erfüllen.“
Anhang 4 Muster der jährlichen Darstellung der Erleichterungen auf Stufe Einzelinstitut
Jährliche Darstellung im Jahresbericht mit folgendem Inhalt:
Die FINMA hat der XXX Bank AG auf Stufe Einzelinstitut per Verfügung vom --.--.---- folgende Erleichterungen auf Grundlage von Art. 125 der Eigenmittelverordnung gewährt:
1 Darstellung der Erleichterung:
Fortführung des Halbabzugsverfahrens im Hinblick auf die Beteiligungen gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. d der Eigenmittelverordnung vom 29. September 2006 in der vor dem 1. Januar 2013 geltenden Fassung (Art. 125 Abs. 4 Bst. b ERV). Begründung: – Auswirkungen des auf Einzelinstitutsstufe anrechenbaren harten Kernkapitals auf das auf Gruppenstufe in konsolidierter Sicht vorzuhaltende harte Kernkapital („19/26%-Problematik“). – Darstellung, dass die Bank alles ihr zumutbare unternommen hat, um diese Problematik zu entschärfen. – Darstellung, dass darüber hinausgehende Massnahmen der Bank zur Reduzierung der Problematik unzumutbar wären (Art. 125 Abs. 2 ERV). Angaben zur Wesentlichkeit der Auswirkungen in Bezug auf das harte Kernkapital.
2 Darstellung der Erleichterung:
Reduzierung der Anforderungen an die Kapitalunterlegung im konzerninternen Verhältnis (Art. Abs. 4 Bst. c ERV) gegenüber regulierten und beaufsichtigten Gruppengesellschaften in Staaten der G- 10 sowie Australien. Begründung: – Erhöhung der erforderlichen Eigenmittel auf Einzelinstitutsstufe führt dazu, dass dadurch auf Gruppenstufe in konsolidierter Sicht mehr Eigenmittel vorgehalten werden müssen als auf Gruppenstufe – für sich betrachtet – regulatorisch erforderlich sind („19/26%-Problematik“). – Darstellung, dass die Bank alles ihr zumutbare unternommen hat, um diese Problematik zu entschärfen. – Darstellung, dass darüber hinausgehende Massnahmen der Bank zur Reduzierung der Problematik unzumutbar wären (Art. 125 Abs. 2 ERV). Angaben zur Wesentlichkeit ihrer Auswirkungen auf die risikogewichteten Aktiven und das Gesamtengagement.
[Weitere Erleichterungen]
Angaben zur Wesentlichkeit der Gesamtauswirkungen auf die Quote des harten Kernkapitals sowie des Gesamtkapitals zu den risikogewichteten Aktiven und dem Gesamtengagement.
Anhang 5 Corporate Governance
Die Steuerung, die Kontrollen und das Risikomanagement des Instituts sind offenzulegen und angemessen zu erläutern.
Folgende Informationen sind zu publizieren:
– Die Zusammensetzung sowie der berufliche Hintergrund und die Ausbildung der einzel- nen Mitglieder des Oberleitungsorgans. Die unabhängigen Mitglieder gemäss Rz 17 ff. des FINMA-RS 17/1 „Corporate Governance – Banken“ sind auszuweisen.
– Die Organisation des Oberleitungsorgans, insbesondere die Besetzung des Präsidiums sowie die allfällige Konstituierung und Zusammensetzung von Ausschüssen gemäss Rz 31 ff. des FINMA-RS 17/1.
– Die Zusammensetzung sowie der berufliche Hintergrund und die Ausbildung der einzel- nen Mitglieder der Geschäftsleitung.
– Die risikostrategische Ausrichtung und das Risikoprofil des Instituts sowie die Einschät- zung der Risikolage durch die Geschäftsleitung bei systemrelevanten Instituten.
Folgende Informationen der „Richtlinie der SIX Exchange betreffend Informationen zur Corporate Governance“ sind von Instituten der Aufsichtskategorien 1–3 zu publizieren:
– Die Konzernstruktur (gemeint Finanzgruppe) sowie bedeutende Aktionäre und allfällige Kreuzbeteiligungen. (Ziff 1. der SIX-Richtlinie)
– Die weiteren Tätigkeiten und Interessenbindungen der Mitglieder des Oberleitungsor- gans. (Ziff. 3.2)
– Die interne Organisation und die Kompetenzregelung des Oberleitungsorgans sowie die Informations- und Kontrollinstrumente gegenüber der Geschäftsleitung. (Ziff. 3.5–3.7)
– Die weiteren Tätigkeiten und Interessenbindungen der Mitglieder der Geschäftsleitung. (Ziff. 4.2)
– Die Grundlagen und die Elemente der Entschädigungen und der Beteiligungsprogramme für die Mitglieder des Oberleitungsorgans und der Geschäftsleitung sowie die Zuständigkeit und das Verfahren zu deren Festsetzung. (Ziff. 5.1)
– Bezüglich der Revisionsstelle und der aufsichtsrechtlichen Prüfgesellschaft die Dauer des Revisions- bzw. des Prüfmandats, die Amtsdauer des leitenden Revisors und des leitenden Prüfers, das Revisions- und das Prüfhonorar für das vergangene Berichtsjahr, die zusätzlichen Honorare sowie die Informationsinstrumente des Revisionsunternehmens gegenüber dem Oberleitungsorgan. (Ziff. 8.1–8.4)
Verzeichnis der Änderungen
Das Rundschreiben wird wie folgt geändert: Diese Änderungen wurden am 7.12.2016 beschlossen und treten am 1.1.2017 in Kraft
Neu eingefügte Rz 7.1, 14.1, 37.1, 41.1, 64,
Geänderte Rz 1, 2, 9, 11, 12, 13, 14, 20, 42, 49,
Aufgehobene Rz 43, 44, 45, 46, 47, 50, 51, Diese Änderung wurde am 21.9.2017 beschlossen und tritt sofort in Kraft
Geänderte Rz 59, Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft
Neu eingefügte Rz 7.2, 14.2, 14.3, 14.4, 14.5,
Geänderte Rz 1, 5, 6, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 14.1, 15, 20, 25, 32, 40, 59, 60, 63, 64,
Aufgehobene Rz 3, 4, 7, 16, 17, 18, 27, 37.1, 42, 48, 49, 53,
Übrige Änderungen Neuer Titel vor Rz 14.2, 42,
Die Anhänge des Rundschreibens werden wie folgt geändert: Diese Änderungen wurden am 7.12.2016 beschlossen und treten am 1.1.2017 in Kraft
Der bisherige Anhang 4 wird zu Anhang 6.
Neu Anhänge 4, 5 und
Geändert Anhang 1, Nummer Anhang 2: Tabelle 7, Zweck
Anhang 2: Tabelle 24, Ziff. 1 und
Anhang 2: Tabelle 48, Fussnote Diese Änderungen wurden am 20.6.2018 beschlossen und treten am 1.1.2019 in Kraft
Neu Anhang 2 „Fixe und flexible Tabellen“: Tabellen KM1, KM2, PV1,
Geändert Anhang 1 „Schematische Darstellung der Offenlegungspflichten“ Anhang 2 „Fixe und flexible Tabellen“: OVA, OV1, LI1, LI2, LIA,
Verzeichnis der Änderungen
IRRBBA
Aufgehoben Anhang 3 „Beziehungen zwischen den Tabellen“ Anhang 4 „Mindestoffenlegung“
Übrige Änderungen Anhang 5 „Offenlegung systemrelevanter Banken“ wird neu zum Anhang 3, Anhang 6 „Muster der jährlichen Darstellung der Erleichterungen auf Stufe Einzelinstitut“ wird neu zum Anhang 4, Anhang 7 „Corporate Governance“ wird neu zum Anhang 5.