CASE OF T.A. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 2/2025-EGMR 1
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2025/2 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2025/2] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2025/2] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Ablehnung des Adoptionsantrages einer Schweizerin für ein Kind aus Äthiopien T. A. gg die Schweiz, Urteil vom 6.3.2025, Kammer V, 13437/22
Sachverhalt
Die Bf wurde 1967 in Äthiopien geboren und zog 1995 wurde. gemeinsam mit ihrem aus der Schweiz stammenden Am 29.5.2016 beantragte die Bf bei der Adoptions- Ehemann in die Schweiz, woraufhin sie die Schweizer behörde (Service d’autorisation et de surveillance des Staatsbürgerschaft annahm. Im selben Jahr adoptierte lieux de placement – SASLP) in Genf die Genehmigung, das Ehepaar den aus Äthiopien stammenden R. ein Pflegekind mit Aussicht auf Adoption aufzuneh- Seit 2005 lebte sie gemeinsam mit ihrem Sohn R. men. Aufgrund der unklaren Umstände des Verfahrens nach der Scheidung ihres Mannes in Genf und besuch- in Äthiopien ordnete die Behörde eine Untersuchung te regelmässig ihre Familie in Äthiopien. durch einen unabhängigen Sachverständigen an. Die Laut den Aussagen der Bf fand sie am 23.1.2016 ein Untersuchung brachte zahlreiche Unregelmässigkeiten neugeborenes Baby in Addis Abeba und brachte es zur ans Licht. So brachte die Bf das Baby nicht unmittel- Polizei. Da diese sich jedoch weigerte, den Jungen in ein bar nach dessen Fund zur Polizei, sondern erst einige Waisenhaus zu überstellen, brachte sie ihn zunächst in Tage später. Zudem räumte die lokale Verwaltungsstelein Krankenhaus und nahm ihn anschliessend bei sich le für Frauen und Kinder in Äthiopien, die die Adopzuhause auf. Nach Angaben der Regierung, die sich auf tion unterzeichnet hatte, Verfahrensfehler ein und Polizeiberichte stützte, wurde das Baby von Einheimi- besass nicht die erforderliche Befugnis, einen Adoptischen gefunden und zur Polizei gebracht. Diese über- onsvertrag abzuschliessen. Darüber hinaus gab die Bf gab das Kind dem Gericht in Legetafo, das ihm den gegenüber den äthiopischen Behörden an, äthiopische Namen E. verlieh und es in die Obhut der Bf gab. Im Feb- Staatsbürgerin zu sein, obwohl sie die Schweizer Staatsruar 2017 genehmigte das Bundesgericht erster Instanz bürgerschaft besass. von Äthiopien die Adoption von E. durch die Bf. Zudem Am 4.10.2016 verweigerte die SASLP der Bf die Bewilstellten die Behörden von Legetafo eine Geburtsurkun- ligung der Adoption, untersagte ihr die Pflege von E. im de aus, in der die Bf als Mutter des Kindes eingetragen Hinblick auf eine Adoption und verbot die Einreise des Kindes in die Schweiz zu diesem Zweck. Als Begründung
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führte die Behörde ihren schwachen Gesundheitszu- de auch im Namen ihres Sohnes R. eingereicht wurde. stand, ihr fortgeschrittenes Alter sowie ihre prekä- Die Regierung machte mit einer Einrede geltend, dass re finanzielle Situation an. Da die Bf keine Beschwer- die Beschwerde im Namen von R. zu spät eingereicht de gegen die Entscheidung einlegte, wurde das Urteil worden sei. rechtskräftig. (42) Der GH weist erneut darauf hin, dass die Frist Am 25.3.2017 kehrte die Bf mit E. in die Schweiz für die Einleitung eines Verfahrens gemäss Art 35 Abs 1 zurück und begab sich mit ihm zur SASLP in Genf, wo EMRK in Bezug auf die Bf erst dann unterbrochen ist, sie gestand, gegen das Gesetz verstossen zu haben. Dar- wenn die entsprechenden Beschwerden zum ersten aufhin ordnete die Behörde eine erneute Untersuchung Mal beim GH eingereicht werden. Im vorliegenden Fall ihrer Situation an und gelangte zu dem Schluss, dass erhielt die Bf am 16.9.2021 das rechtskräftige nationaes aufgrund der engen emotionalen Verbindung zwi- le Urteil vom 27.8.2021. Die sechsmonatige Frist für die schen E. und der Bf im besten Interesse des Kindes sei, Einreichung der Beschwerde endete daher am 18.3.2022, bei der Bf zu bleiben, da sie sich seit seiner Geburt um während die Beschwerde im Namen von R. am 21.4.2023 ihn gekümmert hatte. Ausserdem erklärte die Behör- eingereicht wurde. Der GH gibt daher der Einrede der de am 20.5.2019, dass die Bf die Voraussetzungen für Regierung statt und erklärt den Teil der Beschwerde eine Adoption erfülle, und erteilte ihr am selben Tag bezüglich R. für unzulässig (einstimmig). die Erlaubnis, E. im Hinblick auf eine Adoption zu pfle- (43) Die Regierung bestritt auch die Behauptung der gen. Das Gericht für Erwachsenen- und Kinderschutz in Bf, dass die Ablehnung der SASLP vom 4.10.2016 keine Genf stimmte der Adoption zu, erklärte sie als dem Kin- ausreichende gesetzliche Grundlage habe, und brachte deswohl entsprechend und leitete den Akt zur abschlie- vor, dass sie unzulässig sei, weil die Bf den innerstaat- ssenden Entscheidung an den Gerichtshof des Kan- lichen Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe. Aus dem tons Genf weiter. Am 18.6.2020 lehnte dieses Gericht die Akt geht hervor, dass die Bf keinen Rechtsbehelf gegen Adoption jedoch ab. Daraufhin legte die Bf am 18.3.2021 die angefochtene Entscheidung eingelegt hat. Der GH
Beschwerde beim Bundesgericht ein, das die Entschei- gibt daher der Einrede der Regierung bezüglich des Verdung bestätigte. Das Bundesgericht verwies auf die per- säumnisses, den innerstaatlichen Rechtsweg auszusönlichen Umstände der Bf sowie auf die zu Beginn feh- schöpfen, statt und erklärt diesen Teil der Beschwerde lende Genehmigung zur Pflege des Kindes. Es erklärte für unzulässig (einstimmig). zudem, dass die Ablehnung des Adoptionsantrags nicht (44) Der GH stellt fest, dass die übrige Beschwerzu einer erzwungenen Trennung zwischen der Bf und E. de weder offensichtlich unbegründet noch aus einem führen würde und daher nicht gegen ihr Recht auf Ach- anderen [...] Grund unzulässig ist. Sie muss daher für tung des Familienlebens verstosse. Darüber hinaus stell- zulässig erklärt werden (einstimmig). te das Gericht fest, dass die Bf das gesetzliche Verfahren nicht eingehalten hatte, indem sie E. unrechtmässig in
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In der Sache die Schweiz gebracht und die Behörden vor vollendete Tatsachen gestellt hatte. (56) Der GH weist erneut darauf hin, dass es nicht seine Im März 2022 erhielt E. eine unbefristete Aufenthalts- Aufgabe ist, die zuständigen nationalen Behörden bei genehmigung mit der Möglichkeit, mit Vollendung des der Bestimmung der geeignetsten Handlungsweise zur zwölften Lebensjahrs die Schweizer Staatsbürgerschaft Regelung der komplexen und sensiblen Fragen bezügzu beantragen. Am 2.5.2022 wurden die Bf und ihr Sohn lich der Beziehung zwischen den beabsichtigten Eltern R. als gesetzliche Vormunde bestätigt. und einem im Ausland geborenen Kind zu ersetzen. (57) Der GH stellt in Anwendung der Kriterien für die Anwendbarkeit von »Familienleben« gemäss Art 8 EMRK Rechtsausführungen fest, dass die Anforderungen an ein »Familienleben« unter den spezifischen Aspekten des vorliegenden Falls Die Bf behauptete, dass die Weigerung der nationa- erfüllt sind. [...] len Behörden, ihr die Erlaubnis zur Adoption von E. zu (58) Der GH ist der Auffassung, dass die Ablehnung erteilen, eine Verletzung von Art 8 EMRK (hier: Recht auf der Adoption einen Eingriff in das Recht der Bf auf Ach- Achtung des Familienlebens) darstellt. tung ihres Familienlebens darstellte, dass dieser Eingriff im Einklang mit dem Gesetz war und dass er den legitimen Zielen der Verhinderung von Straftaten und I. Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer diente. Bei der Beurteilung, ob dieser Eingriff »in einer demo-
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Zulässigkeit kratischen Gesellschaft notwendig« war, wird der GH (41) In ihrer Stellungnahme vom 21.4.2023 zur Zulässig- prüfen, ob die zur Rechtfertigung der Massnahme vorgekeit und zur Sache erwähnte die Bf, dass die Beschwer- brachten Gründe für die Zwecke von Art 8 Abs 2 EMRK
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im Hinblick auf den Fall insgesamt betrachtet relevant Familienlebens getroffen haben. und ausreichend waren. (63) Folglich liegt keine Verletzung von Art 8 EMRK in (59) Der GH stellt fest, dass im Fall Wagner und J. M. Bezug auf das Recht der Bf auf Achtung ihres Familien- W. L./LU, auf den sich die Bf stützte, unter anderem kein lebens vor (einstimmig). Verbot der Adoption aus dem betreffenden Land und kein Verfahrensfehler im Adoptionsverfahren festgestellt wurde. Ausserdem erkennt der GH, dass die luxemburgischen Gerichte [...], im Gegensatz zu den Schweizer Gerichten im vorliegenden Fall, nicht auf die wesentlichen Beschwerdepunkte der Bf gemäss Art 8 EMRK eingegangen sind. Die Berufung der Bf auf diesen Fall ist daher nicht angebracht. (60) [...] Es scheint nicht so, dass die Beziehung der Bf zu E. durch die Entscheidungen der nationalen Behörden infolge der beanstandeten Ablehnung [des Adoptionsantrags] getrennt wurde. Vielmehr wurde der Bf die gesetzliche Vormundschaft für E. übertragen und er könnte ab seinem zwölften Lebensjahr berechtigt sein, die Schweizer Staatsbürgerschaft zu beantragen. Es hat nicht den Anschein, dass die Bf dabei auf [...] praktische Schwierigkeiten gestossen ist, ihr Familienleben mit dem Kind zu geniessen. Die Befürchtungen der Bf bezüglich der Schwierigkeiten, denen E. im Falle ihres Todes oder eines Umzugs nach Äthiopien ausgesetzt sein könnte, sind jedenfalls unbegründet und beruhen auf blossen Vermutungen. (61) Im innerstaatlichen Verfahren hat das Bundesgericht [...] die finanzielle Lage der Bf, ihren Gesundheitszustand und die Ablehnung ihres Adoptionsantrages durch die Behörden bewertet und kam zu dem Schluss, dass diese Umstände nicht den gesetzlichen Anforderungen für eine Adoption entsprachen. Obwohl zwischen der Bf und dem Kind eine enge persönliche Verbindung bestand, stellte das Bundesgericht fest, dass die Ablehnung [des Adoptionsantrags] nicht zu einer erzwungenen Trennung führte [...]. Das Gericht betonte auch, dass die rechtswidrige Verbringung des Kindes durch die Bf in die Schweiz, um die gesetzlichen Verfahren zu umgehen, nicht mit dem Vorwand gerechtfertigt werden konnte, im besten Interesse von E. zu handeln. Dieser Schlussfolgerung stimmt der GH zu. (62) Das Bundesgericht war also der Auffassung, dass das Recht der Bf auf Achtung ihres Familienlebens [...]
im Hinblick auf die Ablehnung ihres Adoptionsantrags durch die auf dem Spiel stehenden öffentlichen Interessen übertroffen wurde. Der GH sieht keinen Grund, anders zu entscheiden. Demnach waren die Gründe für die bestrittene Ablehnung iSv Art 8 Abs 2 EMRK relevant und ausreichend. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraums, der dem verantwortlichen Staat zugestanden wurde, ist der GH der Ansicht, dass die Schlussfolgerungen der Schweizer Gerichte [...] einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen der Bf und denen des Staats bezüglich des Rechts der Bf auf Achtung ihres
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