CASE OF I.B.A. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 6/2024-EGMR 1
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2024/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2024/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2024/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Ausweisung eines Tunesiers aus der Schweiz nach Sozialleistungsbetrug I. B. A. gg die Schweiz, Urteil vom 26.11.2024, Kammer III, 28995/20
Sachverhalt
Der Bf, ein gebürtiger Tunesier, kam 1999 nach seiner Frau wurde vorgeworfen, Dokumente gefälscht und Heirat mit M. E., einer Schweizer Staatsbürgerin, in die die Leistung der Unfallversicherung sowie weitere Ein- Schweiz. 2005 liessen sie sich scheiden. Im gleichen Jahr künfte verschwiegen zu haben, um Sozialleistungen zu heiratete er M. B. B., ebenfalls eine gebürtige Tunesie- erschleichen, wodurch der öffentlichen Hand ein Scharin. Die beiden haben drei gemeinsame Kinder. den iHv CHF 186.960,– entstanden sei. Nach einem Arbeitsunfall 2003 und einem weiteren Daraufhin legte der Bf gegen seine Ausweisung und Unfall 2013 erhielt er von der Schweizer Unfallversiche- Verurteilung beim Obergericht des Kantons Zürich rungsanstalt von April 2005 bis April 2017 eine monat- Berufung ein. Das Obergericht bestätigte am 25.6.2019 liche Leistung iHv CHF 370,–. In dieser Zeit war der Bf jedoch das vorherige Urteil und erhöhte seine Freiheitsteilweise erwerbstätig. strafe auf 30 Monate. Daraufhin wandte sich der Bf an Am 8.4.2013 wurde er von der Staatsanwaltschaft Win- das Schweizerische Bundesgericht (BGer). Er machterthur/Unterland wegen Diebstahls eines Fahrzeu- te geltend, dass die Dauer seines Aufenthalts in der ges sowie Fahrens in fahruntüchtigem Zustand ohne Schweiz sowie die Interessen seiner Kinder, die in der Führerschein zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen á Schweiz geboren wurden, nicht ausreichend berücksich- CHF 70,– verurteilt. Am 16.5.2018 verurteilte das Bezirks- tigt worden seien. Am 4.12.2019 bestätigte das BGer die gericht Winterthur den Bf wegen Betrugs, unrechtmässi- Ausweisung des Bf. Zur Begründung führte es an, dass ger Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen in der diese angesichts der Schwere der begangenen Strafta- Zeit vom 1.5.2005 bis zum 30.4.2017 sowie Urkundenfäl- ten, der geringen Integration des Bf sowie seiner guten schung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zu Beziehungen zu Tunesien, die ihm eine unkomplizierte einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen á CHF 30,–. Darüber Wiedereingliederung ermöglichen würden, gerechtferhinaus wurde seine Ausweisung aus der Schweiz für die tigt sei. Zudem könne auch die an ADHS leidende ältes- Dauer von fünf Jahren angeordnet. Dem Bf und seiner te Tochter in Tunesien eine angemessene medizinische Versorgung erhalten.
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2 I. B. A. gg die Schweiz NLMR 6/2024-EGMR
Die Ehefrau des Bf wurde ebenfalls verurteilt und für Elternteil ausgewiesen werden soll, konfrontiert sein fünf Jahre aus der Schweiz ausgewiesen. Seit März 2020 können [...]. lebt sie in Frankreich. Am 29.3.2021 wurde die Ex-Frau (47) Der GH stellt fest, dass die Straftaten, für die der des Bf, M. E., zur Pflegemutter der drei Kinder an ihrem Bf eine fünfjährige Ausweisungsverfügung erhalten hat, Wohnort in der Schweiz bestimmt. nicht gewalttätig waren und sich über einen Zeitraum von zwölf Jahren erstreckten. [...] (48) Vor der massgeblichen Verurteilung war der Rechtsausführungen Bf 2013 wegen Autodiebstahls verurteilt worden [...]. Obwohl das BGer feststellte, dass die Ausweisungsver- Der Bf brachte vor, dass die Anordnung seiner Auswei- fügung durch die letzten sieben Monate der Straftaten sung sein Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss des Bf ausgelöst wurde (weil Sozialbetrug erst seit Okto- Art 8 EMRK verletze. ber 2013 mit einer Ausweisung bestraft werden kann), betonte er auch, dass die Gesamtdauer der Straftaten sowie das frühere Verhalten des Bf berücksichtigt wer- I. Zur behaupteten Verletzung von Art 8 EMRK den sollten. [...] (49) Der Bf kam im Alter von 19 Jahren in die Schweiz
1.
Zulässigkeit [...] und hatte im Zeitpunkt seiner Verurteilung 20 Jahre (34) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde weder lang dort gelebt. Das innerstaatliche Gericht stelloffensichtlich unbegründet noch aus einem anderen te jedoch fest, dass der Bf nicht gut in die Schweizer [...] Grund unzulässig ist. Sie ist daher für zulässig zu Gesellschaft integriert war und nur begrenzte Verbinerklären (einstimmig). dungen zur örtlichen Gemeinschaft unterhielt. [...] In der Zwischenzeit hatte er seine Verbindungen zu Tunesien durch jährliche Besuche und den Besitz eines Hau-
2.
In der Sache ses dort aufrechterhalten. [...] (44) Die Staaten haben unbeschadet ihrer vertragli- (50) Die innerstaatlichen Gerichte haben die Art und chen Verpflichtungen das Recht, die Einreise von Aus- die Nähe der Beziehungen des Bf zu seinen Kindern ländern in ihr Hoheitsgebiet zu kontrollieren und die nicht in Frage gestellt. Sie kamen zu dem Schluss, dass Befugnis, wegen Straftaten verurteilte Personen, die in die älteste Tochter und der älteste Sohn [...] zwar mögliihr Hoheitsgebiet eingereist sind und sich dort regelmä- che Probleme haben könnten, wenn sie die Schweiz ver- ssig aufhalten, auszuweisen. Ihre diesbezüglichen Ent- lassen und mit ihren Eltern nach Tunesien ziehen, dass scheidungen müssen jedoch in einer demokratischen die Kinder aber damit zurechtkommen würden. [...]. Gesellschaft notwendig sein, dh durch ein dringendes [...] Das BGer kam zu dem Schluss, dass der Umzug der soziales Bedürfnis gerechtfertigt sein und insb in einem ältesten Tochter und der anderen Kinder nach Tunesiangemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen en keine so negativen Auswirkungen auf das Familien- Ziel stehen. Der GH hat zu prüfen, ob die fraglichen leben mit dem Bf haben würde, dass seine Ausweisung Massnahmen einen gerechten Ausgleich zwischen den undurchführbar wäre. auf dem Spiel stehenden Interessen [...] herstellen. (51) Der GH stellt fest, dass die innerstaatlichen (45) Die innerstaatlichen Gerichte müssen ihre Ent- Gerichte im vorliegenden Fall die einschlägigen Kritescheidungen hinreichend ausführlich begründen, rien sowie die Gefahr, dass Eltern die Situation ihrer damit der GH die ihm übertragene europäische Kont- Kinder ausnutzen, um eine Abschiebung zu vermeiden, rolle ausüben kann. Eine unzureichende Begründung berücksichtigt haben. Die innerstaatlichen Behörden durch die innerstaatlichen Gerichte ohne eine ange- berücksichtigten das Wohl der Kinder und ermöglichmessene Abwägung der auf dem Spiel stehenden Inte- ten ihnen den Verbleib in der Schweiz. ressen steht im Widerspruch zu den Anforderungen (52) [...] Das GH kommt zu dem Schluss, dass der Einvon Art 8 EMRK. Dies ist der Fall, wenn die innerstaat- griff in das Familienleben des Bf durch sachgerechte
lichen Behörden nicht überzeugend darlegen können, und ausreichende Gründe gestützt wurde. Die innerdass der Eingriff in ein durch die Konvention geschütz- staatlichen Gerichte haben den Sachverhalt sorgfältig tes Recht in einem angemessenen Verhältnis zu den ver- geprüft, die einschlägigen Menschenrechtsstandards folgten Zielen steht und somit einem »dringenden sozi- im Einklang mit der EMRK und ihrer Rsp angewendet alen Bedürfnis« [...] entspricht. [...] und die persönlichen Interessen des Bf in angemes- (46) Bei der Abwägung der Interessen im Zusammen- sener Weise gegen das allgemeine öffentliche Intereshang mit der Ausweisung eines Elternteils ist das Wohl se [...] abgewogen. Es ist daher nicht Sache des GH, die der minderjährigen Kinder zu berücksichtigen. Dabei Beurteilung des vorliegenden Falls in der Sache durch ist insb der Grad der Schwierigkeiten zu berücksich- die nationalen Behörden durch seine eigene zu ersettigen, mit denen die Kinder in dem Land, in das der zen [...].
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(53) Der GH ist daher der Ansicht, dass keine Verletzung von Art 8 EMRK vorliegt (einstimmig).
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