CASE OF M.I. v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)
Rubrum
NLMR 6/2024-EGMR 1
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2024/6 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2024/6] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.
© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2024/6] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.
Verfolgungsgefahr für einen homosexuellen Mann nach Abschiebung in den Iran M. I. gg die Schweiz, Urteil vom 12.11.2024, Kammer III, 56390/21
Sachverhalt
Der Bf ist ein 34-jähriger Mann, der in der iranischen Pro- ihre Beziehung und er erfuhr, dass seine Brüder und vinz Pars in einer streng religiösen Familie aufgewach- sein Vater planten, ihn in der Türkei zu suchen. Aus sen ist. Als Teenager stellte er fest, dass er homosexuell Angst vor dieser Bedrohung flüchtete er schliesslich in ist, verschwieg dies jedoch aus Respekt vor seiner Fami- die Schweiz und stellte dort am 28.3.2019 einen Asyllie und aus Furcht vor strafrechtlichen Folgen. Während antrag. Dieser wurde vom Schweizer Staatssekretariat seines Militärdienstes lernte er seinen späteren Partner für Migration am 8.10.2019 abgelehnt, unter anderem kennen, mit dem er gemeinsam nach Bandar Abba zog, mit der Begründung, dass die Angaben des Bf zu den wo er in einem Handyshop zu arbeiten begann. Durch Geschehnissen im Iran widersprüchlich seien und kein seinen Freund lernte der Bf andere homosexuelle Män- Grund zur Annahme bestehe, er würde im Iran verfolgt ner kennen und im Juli 2017 machten die beiden ihre oder misshandelt. Daraufhin legte der Bf Beschwerde Beziehung durch eine kleine Feier im Freundeskreis gegen diese Entscheidung beim Bundesverwaltungsgeöffentlich. Einige der Anwesenden machten Fotos, auf richt (BVGer) ein. Das Gericht erklärte in seinem Urteil denen das Paar sich küsste. Nach einer Auseinanderset- vom 2.6.2021, dass der Bf nicht dem Risiko einer Verfolzung mit dem Partner des Bf sendete einer der Freunde, gung ausgesetzt sei, wenn er sein Privatleben wie zuvor der Fotos gemacht hatte, einige dieser Aufnahmen an diskret halte. Ausserdem stimmte das BVGer der Auffasden Bruder des Bf. Am 17.4.2018 tauchten dann zwei sei- sung der Migrationsbehörde zu, dass es Unstimmigkeiner Brüder und sein Vater an seinem Arbeitsplatz auf, ten in den Aussagen des Bf bezüglich der Konfrontation konfrontierten ihn mit den Bildern und begannen, den mit seinen Familienmitgliedern gab. Bf zu beschimpfen und zu schlagen. Am 14.7.2021 beantragte der Bf eine Überprüfung des Angesichts der Verfolgung durch seine Familie, die Urteils des BVGer mit der Begründung, dass bestimmweitere Fotos der Feier entdeckt hatte, flohen der Bf te Tatsachen übersehen worden seien. Daraufhin erliess und sein Partner in die Türkei. Dort zerbrach jedoch das BVGer am 15.7.2021 eine vorläufige Massnahme, die die Abschiebung des Bf in den Iran aussetzte, hob
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diese jedoch am 16.8.2021 wieder auf. Am 1.12.2022 wies gestützt sind, wenn Informationen über dieses Risiko das BVGer schliesslich den Antrag auf Überprüfung des aus einer Vielzahl von Quellen frei verfügbar sind, Sache Urteils vom 2.6.2021 zurück, unter anderem mit der der Behörden ist, von sich aus eine Bewertung dieses Begründung, dass seine Beweise bezüglich des Streits Risikos vorzunehmen, um der Verpflichtung aus Art 3 mit seiner Familie nach wie vor nicht glaubwürdig seien EMRK nachzukommen. und dass der Antrag keine neuen Informationen ent- (45) Bezüglich des Standards der Überprüfung von halten würde. Von einer Abschiebung wurde aufgrund Misshandlungsvorwürfen auf innerstaatlicher Ebene einer entsprechenden Empfehlung des GH gemäss sollte die von den innerstaatlichen Behörden vorgenom- Art 39 VerfO abgesehen. mene Bewertung angemessen und durch innerstaatliches Material sowie Material aus anderen zuverlässigen und objektiven Quellen hinreichend belegt sein. Rechtsausführungen (50) [...] Der GH ist der Ansicht, dass die sexuelle Ausrichtung des Bf, unabhängig davon, ob sie den irani- Der Bf brachte unter Bezugnahme auf Art 2 (Recht auf schen Behörden, Familienangehörigen oder der Bevöl- Leben) und Art 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen kerung gegenwärtig bekannt ist oder nicht, im Fall oder erniedrigenden Behandlung) vor, dass er im Fall sei- seiner Abschiebung in den Iran nachträglich aufgener Abschiebung in den Iran einem realen und unmit- deckt werden könnte. Der GH kann daher der Einschättelbaren Risiko der Verhaftung, Misshandlung oder des zung der Schweizer Behörden nicht zustimmen, dass Todes durch staatliche Agenten ausgesetzt wäre und/ es unwahrscheinlich ist, dass die sexuelle Ausrichtung oder dass er Opfer eines sogenannten »Ehrenmordes« des Bf den iranischen Behörden oder der Bevölkerung oder einer Misshandlung durch seine Familie oder die bekannt wird. Gesellschaft werden würde und dass er ohne staatli- (51) Soweit der Bf die Gefahr einer Misshandlung chen Schutz wäre. Die Behörden hätten es versäumt, durch die Behörden geltend macht, stellt der GH fest, dieses Risiko ordnungsgemäss zu bewerten. dass homosexuelle Handlungen nach iranischem Recht nach wie vor kriminalisiert und schwer bestraft werden. [...] Entscheidend ist, ob ein reales Risiko besteht,
I. Zur behaupteten Verletzung von Art 3 EMRK dass diese Gesetze in der Praxis angewendet werden. In Bezug auf den Iran geht aus Berichten [...] hervor, dass
1.
Zulässigkeit LGBTI-Personen in der Praxis nach diesen Gesetzen ver- (29) Der GH stellt fest, dass diese Beschwerde weder folgt werden. offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen in (53) Die Schweizer Behörden wiesen die Behauptung Art 35 EMRK angeführten Grund unzulässig ist. Sie ist des Bf, dass er von seinen Familienangehörigen verfolgt daher für zulässig zu erklären (einstimmig). werde, als unglaubwürdig zurück. Der GH sieht keinen Grund, von dieser Beurteilung abzuweichen [...]. [...] (54) Misshandlungen können jedoch auch von nicht-
2.
In der Sache staatlichen Akteuren, die keine Familienmitglieder (30) Der Bf machte geltend, dass er die Ereignisse rund sind, begangen werden. Internationale Berichte, die um die Entdeckung seiner Homosexualität durch seine die aktuellsten Informationen zur Situation der LGBTI- Familie und die anschliessende Konfrontation ausführ- Rechte im Iran widerspiegeln, weisen auf weitverbreitelich und schlüssig geschildert habe. [...] te Homophobie und Diskriminierung gegen LGBTI-Per- (32) Der Bf wies weiters darauf hin, dass das BVGer es sonen hin [...]. [...] versäumt habe, eine umfassende Bewertung des poten- (55) [...]. Da die innerstaatlichen Behörden [...] der ziellen Risikos für ihn vorzunehmen, bei einer Rück- Ansicht waren, dass es unwahrscheinlich sei, dass seine kehr in den Iran ernsthaft geschädigt oder getötet zu sexuelle Orientierung den iranischen Behörden oder werden. [...] der Bevölkerung bekannt würde und er daher nicht (43) Der GH hat insb bekräftigt, dass Asylwerber zwar wirklich Gefahr laufe, misshandelt zu werden, nahmen Beweise vorlegen sollten, die belegen, dass es stichhalti- sie keine Bewertung der Verfügbarkeit von staatlichem ge Gründe für die Annahme gibt, dass die Rückführung Schutz vor Schaden durch nichtstaatliche Akteure vor ein reales und konkretes Risiko einer gegen Art 3 EMRK [...]. Die Schweizer Behörden haben es daher versäumt, verstossenden Behandlung mit sich bringen würde, die erforderliche Prüfung vorzunehmen, und die Frage, dass es aber häufig notwendig ist, bei der Beurteilung die den Forderungen des Bf zugrunde liege, ignoriert. der Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen im Zweifel zu ihren (56) Internationale Quellen deuten darauf hin, dass Gunsten zu entscheiden. [...] die iranischen Behörden nicht bereit wären, dem Bf wirk- (44) Der GH hat entschieden, dass es im Rahmen von samen Schutz vor Misshandlungen durch nichtstaatli- Asylanträgen, die auf ein bekanntes allgemeines Risiko che Akteure zu gewähren [...]. Ebenso ist der UNHCR
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der Ansicht, dass Gesetze, die gleichgeschlechtliche Beziehungen kriminalisieren, in der Regel ein Anzeichen dafür sind, dass LGBTI-Personen kein staatlicher Schutz gewährt wird. (57) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt der GH zu dem Schluss, dass die nationalen Gerichte das Risiko des Bf, als homosexueller Mann im Iran misshandelt zu werden, oder die Frage, ob ein staatlicher Schutz vor Misshandlungen durch nichtstaatliche Akteure besteht, nicht ausreichend geprüft haben. Folglich [...] würde die Abschiebung des Bf in den Iran ohne eine erneute Beurteilung dieser Fragen zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen (einstimmig).
II. Sonstige Beschwerdepunkte (58) Der Bf brachte gemäss Art 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) vor, dass die innerstaatlichen Behörden seine Rechtsmittel gegen die Ausweisungsverfügung nicht ordnungsgemäss geprüft hätten und dass es an innerstaatlichen Rechtsmitteln fehlen würde. In Anbetracht der Erwägungen, die ihn zu dem Schluss geführt haben, dass im vorliegenden Fall eine Verletzung von Art 3 EMRK stattgefunden hat, sieht der GH keinen Anlass, denselben Sachverhalt unter dem Gesichtspunkt von Art 13 EMRK gesondert zu prüfen. Er hält es daher für nicht erforderlich, gesondert über die Zulässigkeit oder die Begründetheit der Beschwerde des Bf unter dieser Bestimmung zu entscheiden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides). (59) Unter Berufung auf Art 14 (Diskriminierungsverbot) iVm Art 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) brachte der Bf vor, dass bei einer Rückkehr in den Iran sein Privatleben nicht mehr existieren würde, weil er seine sexuelle Identität verleugnen müsste. (60) In Anbetracht des Sachverhalts und seiner Feststellungen zu Art 3 EMRK sowie der Tatsache, dass der Bf während des Verfahrens vor dem GH in der Schweiz bleiben durfte [...], ist der GH der Ansicht, dass es nicht erforderlich ist, über die verbleibende Beschwerde gesondert zu entscheiden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richter Serghides).
III. Entschädigung nach Art 41 EMRK € 7.000,– für Kosten und Auslagen (einstimmig).
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