Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

CASE OF Y AND OTHERS v. SWITZERLAND - [German Translation] summary by the Austrian Institute for Human Rights (ÖIM)

Rubrum

NLMR 5/2024-EGMR 1

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Übersetzung wurde bereits in Newsletter Menschenrechte 2024/5 veröffentlicht] Die erneute Veröffentlichung wurde allein für die Aufnahme in die HUDOC-Datenbank des EGMR gestattet. Diese Übersetzung bindet den EGMR nicht.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Translation already published in Newsletter Menschenrechte 2024/5] Permission to republish this translation has been granted for the sole purpose of its inclusion in the Court's database HUDOC. This translation does not bind the Court.

© Jan Sramek Verlag (http://www.jan-sramek-verlag.at). [Traduction déjà publiée dans Newsletter Menschenrechte 2024/5] L’autorisation de republier cette traduction a été accordée dans le seul but de son inclusion dans la base de données HUDOC de la Cour. La présente traduction ne lie pas la Cour.

Staatlicher Schutz eines Aktivisten, der Verbrechen des kommunistischen Regimes Albaniens untersucht Y. ua gg die Schweiz, Urteil vom 22.10.2024, Kammer III, 9577/21

Sachverhalt

Die Bf sind eine siebenköpfige Familie albanischer Her- anderem verwiesen sie auf zahlreiche Medienberichkunft, die am 26.11.2019 einen Asylantrag in der Schweiz te über die Aktivitäten des ErstBf, in denen gegen ihn stellten. Der Vater und ErstBf war Direktor des Insti- schwere Vorwürfe erhoben und Drohungen ausgesprotuts für das Studium kommunistischer Verbrechen chen wurden. Bei ihren Befragungen boten die Bf wei- und ihrer Folgen. Dieses Institut befasst sich mit der tere Unterlagen an, doch wurde ihnen von den Beam- Untersuchung der Straftaten, die das kommunistische ten der SEM erklärt, diese seien nicht mehr notwendig, Regime in Albanien verübt hatte, sowie mit der Identifi- sofern es sich nicht um Gerichtsurteile handle. zierung der Täter, die teilweise immer noch in den staat- Am 12.10.2020 wies die Behörde den Asylantrag der lichen Institutionen arbeiten. Aufgrund seiner berufli- Bf ab und ordnete ihre Abschiebung nach Albanien an. chen Aktivitäten wurde der ErstBf wiederholt öffentlich Die Migrationsbehörde begründete dies unter anderem attackiert und erhielt auch Drohungen, vorwiegend aus damit, dass die Angriffe gegen den ErstBf zwar von Perpolitischen Kreisen. Im September 2019 erreichten die sonen innerhalb staatlicher Institutionen ausgegangen Angriffe ihren Höhepunkt, als Morddrohungen gegen waren, es sich jedoch um Einzelinitiativen gehandelt ihn und seine Familie ausgesprochen wurden. Darauf- habe, mit denen der Staat nichts zu tun habe. hin entschloss sich die Familie, in die Schweiz zu flüch- Daraufhin legte der Vertreter der Bf am 15.10.2020 ten. Der ErstBf gab in den albanischen Medien zwar Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesbekannt, dass er mit seiner Familie Albanien verlassen verwaltungsgericht (BVGer) ein, ohne die Bf unverzüghatte, verschwieg jedoch bewusst das Zielland. lich darüber zu konsultieren. Diese Beschwerde wurde vom BVGer am 29.12.2020 abgewiesen, unter anderem Der ErstBf und die ZweitBf legten dem Schweizer mit der Begründung, dass Albanien als sicheres Her- Staatssekretariat für Migration (SEM) zahlreiche Doku- kunftsland gelte. Zwar sei glaubhaft, dass die Aufarbeimente vor, die die Gefahren belegen sollten, denen sie tung von Straftaten während der kommunistischen Ära durch die albanischen Behörden ausgesetzt seien. Unter in manchen

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2 Y. ua gg die Schweiz NLMR 5/2024-EGMR

Kreisen auf wenig Gegenliebe stosse, doch bestehe In der Sache kein Grund zur Annahme, dass der Staat dem Bf unter (52) Die Bf machten geltend, dass eine Abschiebung der gegenwärtigen Regierung keinen Schutz gewähre. nach Albanien ihr Leben gefährden würde. Sie kritisier- Am 10.11.2021 beantragten die Bf eine Revision ten, dass die Schweizer Behörden ihre Entscheidung im sowohl der Entscheidung der SEM als auch des Urteils Wesentlichen auf die Annahme gestützt hätten, dass des BVGer, wobei sie sich auf neue Beweise stützten, die Albanien ein sicherer Staat sei [...], ohne genau zu prüdas Gericht in seinem ersten Urteil nicht berücksichtigt fen, ob tatsächlich die Gefahr einer Behandlung bestehatte. Ihr Antrag auf Revision wurde jedoch von einem he, die gegen Art 2 und Art 3 EMRK verstösst. [...] Einzelrichter am 3.2.2022 für unzulässig erklärt. (58) Nach Ansicht der Bf haben die Schweizer Behörden das Asylverfahren nicht mit der erforderlichen Sorgfalt durchgeführt, da sie im Falle einer Abschie- Rechtsausführungen bung nach Albanien in Lebensgefahr wären. [...] (70) Der GH weist insb erneut darauf hin, dass die Ver- Die Bf brachten vor, dass ihre Abschiebung nach Alba- tragsstaaten nach gefestigtem Völkerrecht und vorbenien gegen Art 2 (Recht auf Leben) und Art 3 EMRK (hier: haltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen, einschliess- Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behand- lich der Konvention, das Recht haben, die Einreise, den lung) verstosse. Aufenthalt und die Abschiebung [...] von Ausländern zu kontrollieren. Die Abschiebung [...] eines Ausländers durch einen Vertragsstaat kann jedoch eine Frage nach I. Zur behaupteten Verletzung von Art 2 und Art 3 Art 3 EMRK aufwerfen [...], wenn stichhaltige Gründe für EMRK die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall einer Abschiebung [...] tatsächlich Gefahr läuft, im

1.

Zulässigkeit Zielland einer gegen Art 3 EMRK verstossenden Behand- (48) Die Regierung machte geltend, dass die Bf den inner- lung ausgesetzt zu sein. Unter diesen Umständen ergibt staatlichen Rechtsweg insofern nicht ausgeschöpft hät- sich aus Art 3 EMRK die Verpflichtung, die betreffende ten, als sie sich auf neue Tatsachen und Beweise beru- Person nicht in dieses Land abzuschieben [...]. fen, die sich zum Teil auf die Zeit vor dem Urteil des (71) Der GH weist weiters darauf hin, dass in Anbe- BVGer vom 29.12.2020 und zum Teil auf die Zeit danach tracht der Tatsache, dass Art 3 EMRK [...] Folter und beziehen. [...] unmenschliche oder erniedrigende Behandlung absolut (49) Die Bf erwiderten, dass sie bei ihren Anhörungen verbietet, die von den nationalen Behörden vorzunehzahlreiche Dokumente und Beweismittel vorgelegt hät- mende Bewertung des Vorliegens eines tatsächlichen ten, der Beamte des SEM sich jedoch geweigert habe, Risikos unbedingt streng sein muss. Die nationalen einige davon in den Akt aufzunehmen [...]. [...] Behörden sind verpflichtet, nicht nur die vom Bf vorge- (50) Der GH stellt fest, dass die Beschwerden der Bf legten Beweise zu berücksichtigen, sondern auch alle darauf abzielen, dass sie wegen der Recherchen und anderen Tatsachen, die für den zu prüfenden Fall von Veröffentlichungen des ErstBf über die Aktivitäten alba- Bedeutung sind. [...] nischer politischer Akteure unter der früheren kommu- (76) [...] Die Behörden stellten fest, dass es sich bei nistischen Regierung von Verletzungen der Konvention den Angriffen auf den ErstBf um Einzelinitiativen hanbedroht sind. Er stellt fest, dass die Bf dieselben Argu- delte und diese nicht vom albanischen Staat ausgingen; mente beim BVGer vorgebracht haben [...]. [...]. Die Bf dass es keine Beweise dafür gab, dass die derzeitigen beantragten auch eine Überprüfung des Urteils vom Behörden beabsichtigten, ihm aus Gründen, die mit 29.12.2020 und eine erneute Prüfung ihres Asylantrags, seiner Arbeit in Verbindung stehen, Schaden zuzufühatten jedoch keinen Erfolg. gen; dass die Anfeindungen, die der ErstBf erfuhr, nicht (51) Der GH ist daher der Auffassung, dass die oben ein Ausmass erreicht hatten, das einen Schutz gemäss genannten Beschwerden bei den innerstaatlichen Art 3 EMRK erforderlich machen würde; und dass der

Behörden vorgebracht wurden, und weist daher die albanische Staat bereit wäre, ihn vor Angriffen Dritter Einrede der Regierung zurück, dass der innerstaatli- zu schützen. che Rechtsweg nicht ausgeschöpft worden sei. Da der (77) Der GH stellt fest, dass die von den Schweizer GH feststellt, dass die Beschwerden nicht offensichtlich Migrationsbehörden und dem BVGer durchgeführte unbegründet oder aus einem anderen in Art 35 EMRK Prüfung des Asylantrags der Bf nicht als Verstoss gegen genannten Grund unzulässig sind, erklärt er sie für den Standard einer »strengen Bewertung« angesehen zulässig (einstimmig). werden kann. (78) [...] Das BVGer kam bezüglich der Angriffe auf den ErstBf zu dem Schluss, dass diese ausschliesslich

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auf individuelle Initiativen zurückzuführen waren und den albanischen Staat in keiner Weise betrafen, da die albanischen Behörden in der Lage waren, den Bf angemessenen Schutz zu gewähren. [...] (80) Bezüglich der verfahrensrechtlichen Anfechtungen der Bf findet der GH keine Anhaltspunkte für ihre Behauptung, dass wichtige Teile ihres Asylantrags übersehen oder falsch ausgelegt worden seien. [...] (82) Der GH stellt schliesslich fest, dass sich die Schweizer Behörden auf [...] zuverlässige Quellen über die Lage in Albanien stützen. Aus den von ihnen berücksichtigen Berichten ging hervor, [...], dass die Gesamtsituation nicht darauf hindeutete, dass die Behörden nicht in der Lage sein würden, [...] jemanden mit dem hohen Bekanntheitsgrad des ErstBf zu schützen. [...] Es gab keine Berichte über die Verfolgung der Kollegen und des Nachfolgers des ErstBf [...]. [...] (83) Der GH weist erneut darauf hin, dass die nationalen Behörden am besten in der Lage sind, den Sachverhalt zu beurteilen, wenn sie eine Risikobewertung vornehmen. Er ist davon überzeugt, dass im vorliegenden Fall die Annahme, dass Albanien ein sicheres Land ist, durch eine angemessene Beurteilung der individuellen Situation der Bf hinreichend gestützt wurde [...]. (84) Unter diesen Umständen stellt der GH im Falle der Abschiebung der Bf nach Albanien keine Verletzung von Art 2 und Art 3 EMRK fest.

II. Zur behaupteten Verletzung von Art 13 EMRK iVm Art 2 und Art 3 EMRK (85) Die Bf brachten vor, dass sie keine wirksamen Rechtsbehelfe gegen die oben genannten Verstösse gemäss Art 13 EMRK hätten. (86) In Anbetracht seiner vorherigen Feststellungen zu Art 2 und Art 3 EMRK ist der GH der Auffassung, dass diese Beschwerde der Bf gemäss Art 13 EMRK auf eine Wiederholung ihres Vorbringens gemäss diesen Artikeln hinausläuft. Selbst wenn diese Beschwerde für zulässig erklärt würde, ist es nicht erforderlich, darüber gesondert zu entscheiden (einstimmig).

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Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance 1 sur l’asile relative à la procédure, Art. 6a — lu dans la version du 21 juin 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025, 4 mars 2025, 1 avril 2025, 1 janvier 2026, 1 juin 2026 et 12 juin 2026.
  • Loi sur l’asile, Art. 3, Art. 26d, Art. 29, Art. 40, Art. 102 et Art. 108 — lu dans la version du 1 juin 2024; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025, 1 avril 2025, 1 juin 2026 et 12 juin 2026.