IPI 103641
IGE 103641: ALEXA
Rubrum
Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 103641 in Sachen
Amazon Technologies, Inc. 410 Terry Ave. N. 98109 Seattle, Washington US-Vereinigte Staaten von Amerika Widersprechende Partei
vertreten durch
Walder Wyss AG Seefeldstrasse 123 Postfach 8034 Zürich
CH-Marke Nr. 770067 - ALEXA
gegen
Olivier Carry Rue de la Servette, 96 1202 Genève
Widerspruchsgegnerische Partei VertreterPartei2 CH-Marke Nr. 800110 - A ALEXNA ((fig.))
Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: Institut) in Erwägung gezogen:
I. Sachverhalt und Verfahrensablauf
1.
Die Eintragung der CH-Marke Nr. 800110 - "A ALEXNA ((fig.))" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 10.07.2023 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: 36 Services financiers, monétaires et bancaires; services d'assurance; services de biens immobiliers.
2.
Am 10.10.2023 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke vollumfänglich Widerspruch und beantragte deren Widerruf.
3.
Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre CH-Marke Nr. 770067 - "ALEXA" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die u.a. für folgende Dienstleistungen eingetragen ist: 36 Bereitstellung von Informationen im Bereich Immobilien- und Finanzwesen; Unternehmensinkubationsdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Finanzmitteln für Neugründungen (Start-Ups) und bestehende Unternehmen; Investitions- und Finanzierungsdienstleistungen; Vergabe von Geldern zur Unterstützung von und im Bereich technologischer Innovation.
4.
Mit Verfügung vom 16.10.2023 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.
5.
Da die widerspruchsgegnerische Partei innert Frist keine Stellungnahme einreichte, schloss das Institut mit Verfügung vom 27.11.2023 das Instruktionsverfahren ab.
6.
Am 08.12.2023 erhielt das Institut von der Schweizerischen Post die Mitteilung, wonach die Instruktionsverfügung vom 16.10.2023 vom Empfänger nicht abgeholt worden sei. In der Folge stellte das Institut die Instruktionsverfügung noch einmal mit normaler Post zu.
7.
Am 21.12.2023 machte die widerspruchsgegnerische Partei eine Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht.
8.
Nach Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde die Beschwerde zurückgezogen und diese mit Entscheid vom 11.01.2024 als gegenstandslos abgeschrieben.
9.
Mit Schreiben vom 18.01.2024 reichte die widerspruchsgegnerische Partei nach Instruktionsabschluss unaufgefordert eine Stellungnahme ein.
10.
Mit Schreiben vom 19.01.2024 hat das Institut die unaufgefordert eingereichte Stellungnahme vom 18.01.2024 der widersprechenden Partei zur Kenntnisnahme zugestellt.
11.
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
II. Sachentscheidvoraussetzungen
1.
Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim Institut schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).
2.
Die Widerspruchsmarke wurde am 20.04.2021, die angefochtene Marke am 05.07.2023 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten. Unaufgefordert eingereichte Stellungnahme
3.
Verspätete Eingaben respektive ergänzende Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann das Institut gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG trotz der Verspätung berücksichtigen. Nachdem das Institut die Verfahrensinstruktion mit Verfügung vom 27.11.2023 abgeschlossen hatte, reichte die widersprechende Partei mit Schreiben vom 18.01.2024 unaufgefordert eine nachträgliche Stellungnahme zur
Widerspruchsschrift vom 10.10.2023 ein. Diese Eingabe wurde vom Institut gestützt auf Art. 32 Abs. 2 VwVG als verspätete Vorbingen zu den Akten genommen und der Gegenpartei zur Kenntnisnahme zugestellt. Die in der unaufgefordert nachgereichten Eingabe der widerspruchsgegnerischen Partei enthaltenen Ausführungen beschränken sich auf Ausführungen zu Warengleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit und somit zu Rechtsfragen (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 942). Da das Institut ohnehin das Recht von Amtes wegen anzuwenden hat, sind die entsprechenden Ausführungen nicht ausschlaggebend und damit gemäss Art. 32 Abs. 2 VwVG nicht zu berücksichtigen.
III. Materielle Beurteilung
A. Widerspruchsgründe
Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
B. Vergleich der Dienstleistungen
1.
Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, auf www.ige.ch).
2.
Die angefochtene Marke ist für folgende Dienstleistungen eingetragen: 36 Services financiers, monétaires et bancaires; services d'assurance; services de biens immobiliers
3.
Die Widerspruchsmarke ist soweit vorliegend interessierend für folgende Dienstleistungen eingetragen: 36 Bereitstellung von Informationen im Bereich Immobilien- und Finanzwesen; Unternehmensinkubationsdienstleistungen, nämlich Bereitstellung von Finanzmitteln für Neugründungen (Start-Ups) und bestehende Unternehmen; Investitions- und Finanzierungsdienstleistungen; Vergabe von Geldern zur Unterstützung von und im Bereich technologischer Innovation.
4.
Die von der älteren Marke beanspruchten Investitions- und Finanzierungsdienstleistungen sind identisch oder zumindest hochgradig gleichartig zu den angefochtenen Services financiers, monétaires et bancaires. Insoweit als die services financiers auch Investitions- und Finanzierungsdienstleistungen umfassen, besteht Dienstleistungsidentität, betreffend darüberhinausgehende Finanz- und Bankdienstleistungen herrscht aufgrund des zur Erbringung der konkurrierenden Dienstleistungen sehr ähnlichen fachspezifischen Know-hows, der gleichen Abnehmerkreise und der gleichen Anbieter eine hochgradige Gleichartigkeit. Dies gilt auch betreffend die services monétaires.
5.
Zwischen der angefochtenen Dienstleistung services d'assurance und den Investitions- und Finanzierungsdienstleistungen der Widerspruchsmarke kann keine klare Grenze gezogen werden, was insbesondere dadurch bestätigt wird, dass etliche Unternehmen der Versicherungsbranche sowohl Versicherungs- als auch Finanzdienstleistungen anbieten resp. etliche ihrer Produkte (z.B. im Vorsorgebereich) sowohl Elemente von Finanz- als auch von Versicherungsdienstleistungen umfassen.
Auch das Hypothekargeschäft wird heute in bedeutendem Umfang von Unternehmen der Versicherungsbranche wahrgenommen (vgl. z.B www.mobiliar.ch, abgerufen am 26.04.2024). Die Dienstleistungen Investitions- und Finanzierungsdienstleistungen und services d'assurance sind daher als gleichartig einzustufen (vgl. auch RKGE in sic! 2004, 232 ff. - Caixa Geral de Depositos [fig.]).
6.
Schliesslich ist die Gleichartigkeit auch zwischen den Investitions- und Finanzierungsdienstleistungen der Widerspruchsmarke und den services de biens immobiliers der angefochtenen Marke zu bejahen. Diese konkurrierenden Dienstleistungen weisen klare markenrechtlich relevante Berührungspunkte auf. Im Immobiliengeschäft ist es offensichtlich, dass die finanzielle Komponente wesentlich ist und dass Banken Dienstleistungen und Beratung im Zusammenhang mit Immobilien anbieten (vgl. z.B. die Rubrik "Immobilienmarkt" bei der Valiant Bank, auf www.valiant.ch, abgerufen am 26.04.2024) und dass auf der anderen Seite auch auf Immobilien spezialisierte Institute Dienstleistungen und Beratung im Zusammenhang mit der Finanzierung des Immobilienerwerbs anbieten (vgl. Liba & Partner Immobilien AG, auf www.liba-immobilien.ch, abgerufen am 26.04.2024: vgl. auch den Entscheid des Instituts W 14821, III. B. 3 – POSTFINANCE (fig.) / NCLS (fig.), auf https://ph.ige.ch).
7.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Gleichheit beziehungsweise teils hochgradige Gleichartigkeit zu bejahen ist. Nachfolgend ist somit die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.
C. Vergleich der Zeichen
1.
Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).
2.
In casu stehen sich die Wortmarke "ALEXA" (Widerspruchsmarke) und die kombinierte Wort-/Bildmarke "A ALEXNA ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenüber. Die Frage, ob bei aus Wort- und Bildelementen kombinierten Marken der Wort- oder der Bildbestandteil dominierend oder ausschlaggebend ist, muss von Fall zu Fall entschieden werden. Letztlich ausschlaggebend für die Beurteilung ist der Gesamteindruck. Schematische Regeln sind abzulehnen, und weder dem Wort- noch dem Bildelement kommt vermutungsweise ein Vorrang zu. Ausschlaggebend ist vielmehr immer die Kennzeichnungskraft der einzelnen Elemente. Besteht der Bildbestandteil allerdings bloss aus untergeordnetem, figurativem Beiwerk, so kann er vernachlässigt werden (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.3). Die figurativen Elemente der angefochtenen Marke bestehen aus einer minimalen grafischen Schriftgestaltung des Einzelbuchstabens A, zwei unterschiedlichen Schriftgrössen und der Einbettung der Zeichenelemente A und Alexna in einen quadratischen Rahmen. Letzterer ist praxisgemäss nicht kennzeichnungskräftig und vermag somit den Gesamteindruck des angefochtenen Zeichens nicht wesentlich zu beeinflussen. Die unterschiedlichen Schriftgrössen und die Anordnung der beiden Zeichenelemente vermögen hingegen dem jüngeren Zeichen durchaus ein eigenes Gepräge zu verleihen, so dass die figurative Gestaltung im nachfolgenden Zeichenvergleich nicht vernachlässigt werden darf.
3.
In casu stehen sich die Wortelemente "ALEXA" (Widerspruchsmarke) und "A ALEXNA ((fig.))" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]). Das jüngere Zeichen übernimmt die Widerspruchsmarke vollständig und ergänzt dieses mit einem X an zweitletzter Stelle. Dem Wortelement Alexna vor- bzw. übergestellt ist ein grosser A. Die Übernahme der Widerspruchsmarke hat trotz des in grosser Schrift gehaltenen A und des zusätzlichen N eine Ähnlichkeit im Schriftbild zur Folge.
4.
Die Widerspruchsmarke setzt sich aus drei Silben zusammen (A-LE-XA), währenddem die angefochtene Marke vier Silben aufweist (A-A-LE-XNA). Die zweite und dritte Silbe der angefochtenen Markes sind somit identisch zur ersten und zweiten Silbe der älteren Marke. Die Unterschiede in den letzten Silben sind dabei minim und können von den Abnehmern leicht überhört werden. Die Wiederholung der ersten Silbe und der Einschub des Buchstabens N verhindern somit nicht, dass die Konfliktzeichen klanglich als klar ähnlich zu qualifizieren sind.
5.
Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).
6.
"Alexa" ist ein in der Schweiz gängiger Frauenvorname (vgl. Einträge auf https://search.ch, abgerufen am 29.04.2024). "Alexna" kommt in den Prüfungssprachen keine Bedeutung zu. Aufgrund der Nähe von Alexna und zu Alexa ist es gut möglich, dass ein Teil der angesprochenen Abnehmerkreise im jüngeren Zeichen ebenfalls den Vornamen erkennt. Auf jeden Fall liegen keine klar unterschiedlichen Sinngehalte vor, welche die festgestellten Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene zu kompensieren vermöchten.
7.
Somit ist die Zeichenähnlichkeit zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.
D. Verwechslungsgefahr
1.
Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).
2.
Die strittigen Dienstleistungen der Klasse 36 werden praxisgemäss mit erhöhter Aufmerksamkeit in Anspruch genommen, weil die Abnehmer in diesem Bereich Kosten und Nutzen des Vertragsverhältnisses regelmässig überprüfen und dem Abschluss entsprechender Verträge i.d.R. eine aufmerksame Abklärung unterschiedlicher Kriterien vorausgeht (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6, BGer in sic! 2022, 34, E. 6.6.1 – Tellco Holding / Tell et al.).
3.
Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).
4.
Der Widerspruchsmarke "Alexa" kann in der Bedeutung als weiblicher Vorname in Verbindung mit den strittigen Dienstleistungen der Klasse 36 kein direkt beschreibender oder üblicher Sinngehalt entnommen werden. Der Widerspruchmarke kommt daher originär zumindest durchschnittliche Kennzeichnungskraft und ein normaler Schutzumfang zu.
5.
Die Vergleichszeichen werden für gleiche respektive teils ausgeprägt gleichartige Dienstleistungen beansprucht, weshalb bei der Beurteilung der Zeichenverschiedenheit aufgrund des Wechselspiels zwischen Markenähnlichkeit und Warengleichartigkeit ein besonders strenger Massstab anzulegen ist und sich die angefochtene Marke umso stärker vom Widerspruchszeichen abheben muss (vgl. auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Dies ist vorliegend nicht der Fall: die vollständige Übernahme der älteren Marke durch die angefochtene Marke und deren Ergänzung mit zwei Buchstaben bewirkt keinen genügenden Zeichenabstand. Das Hinzufügen zusätzlicher Bestandteile zum kennzeichnenden Hauptelement einer bestehenden Marke ist denn auch immer dann ungenügend, wenn die neuen Elemente nicht geeignet sind, den Gesamteindruck des neu geschaffenen Zeichens wesentlich zu bestimmen, wenn somit die Marken in ihrem wesentlichen Bestandteil übereinstimmen. Daran ändert auch nichts, wenn die Marke durch ein eigenes Kennzeichen ergänzt wird. Zur Schaffung einer neuen Marke darf nicht einfach eine ältere Marke übernommen und mit dem eigenen Kennzeichen ergänzt werden. Wird eine ältere Marke oder einer ihrer kennzeichnungskräftigen und im Gesamteindruck als selbstständiges Element wahrgenommenen Bestandteile in ein jüngeres Zeichen übernommen, kann eine Zeichenähnlichkeit nur dann verneint werden, wenn das übernommene Zeichen derart mit der neuen Marke verschmolzen wird, dass es seine Individualität verliert, mithin im jüngeren Zeichen nicht mehr als selbstständiges Element erscheint (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3 mit Verweis u.a. auf BVGer B-4612/2019, E. 6.1 – HANA / Hanalytics (fig.)). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die im Konflikt stehenden Zeichenelemente sind vom Schriftbild und insbesondere vom Klang her klar ähnlich. Zudem ist "Alexna" ohne Zweifel als selbstständiges Element der angefochtenen Marke erkennbar.
6.
Unter Berücksichtigung des normalen Schutzumfanges der Widerspruchsmarke, der klaren Zeichenähnlichkeit sowie der Dienstleistungsgleichheit bzw. starken Gleichartigkeit ist die Verwechslungsgefahr auch bei Annahme einer erhöhten Aufmerksamkeit der Abnehmer zu bejahen. Der Widerspruch Nr. 103641 wird daher gutgeheissen und die angefochtene CH-Marke widerrufen.
7.
Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung der von der widersprechenden Partei geltend gemachten erhöhten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.
IV. Kostenverteilung
1.
Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem Institut (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).
2.
Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das Institut zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).
3.
Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).
4.
Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren vollständig durchgedrungen. Es hat ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Das Institut erachtet daher in Anwendung der obgenannten Kriterien eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 als angemessen. Zudem hat die widerspruchsgegnerische Partei der widersprechenden Partei die Widerspruchgebühr zu ersetzen.
Aus diesen Gründen wird
Dispositiv
verfügt:
1.
Der Widerspruch im Verfahren Nr. 103641 wird gutgeheissen.
2.
Die Eintragung der angefochtenen Schweizer Marke Nr. 800110 - "A ALEXNA ((fig.))" wird widerrufen.
3.
Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem Institut.
4.
Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (einschliesslich Ersatz der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.
5.
Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.
Bern, 29. April 2024
Freundliche Grüsse
Marc Burki
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).