Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

IPI 104920

IGE 104920: ARTE BROTTOBROTTO

Rubrum

Verfügung im Widerspruchsverfahren Nr. 104920 in Sachen

ARTE BROTTO MOBILI SRL Via Pigna, 36 I-36027 CUSINATI DI ROSÀ (VI) IT-Italien Widersprechende Partei

vertreten durch

WEINMANN ZIMMERLI Carmenstrasse 28 8032 Zürich

IR-Marke Nr. 1472854 - ARTE BROTTO

gegen

Zhejiang Dayou Wood Industry Co., Ltd. Tangnan Village, Jiuguan Town, 313000 Huzhou City CN-China Widerspruchsgegnerische Partei

vertreten durch

H.LI MSA - 41A route des Jeunes 1227 Carouge

CH-Marke Nr. 834394 - BROTTO

Gestützt auf Art. 31 ff. i.V.m. Art. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (MSchG, SR 232.11), Art. 20 ff. der Markenschutzverordnung (MSchV, SR 232.111), Art. 1 ff. der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE, SR 232.148) sowie auf Art. 1 ff. des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) hat das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (nachfolgend: IGE) in Erwägung gezogen:

I. Sachverhalt und Verfahrensablauf

1.

Die Eintragung der CH-Marke Nr. 834394 "BROTTO" (nachfolgend angefochtene Marke) wurde am 04.08.2025 in Swissreg veröffentlicht. Sie ist soweit hier interessierend für folgende Waren eingetragen: 19 Holzfussböden; Türen, nicht aus Metall; Holzbretter für Bauzwecke; Fussböden, nicht aus Metall; Treppen, nicht aus Metall; Mehrschichtpaneelen aus Kunststoff für Bauzwecke; Fenster, nicht aus Metall; Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Keramikfliesen. 20 Möbel; freistehende Raumteiler (Möbel); Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Stehleitern, nicht aus Metall; Ambroidplatten; Anschlagtafeln; Holzbänder; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelfächer aus Holz.

2.

Am 04.11.2025 erhob die widersprechende Partei gegen die Eintragung dieser Marke Widerspruch und beantragte deren teilweisen Widerruf im obgenannten Umfang.

3.

Die widersprechende Partei stützt sich auf ihre internationale Registrierung Nr. 1472854 "ARTE BROTTO" (nachfolgend Widerspruchsmarke), die für folgende Waren geschützt ist: 20 Meubles; miroirs [meubles]; tables; consoles; tables d'appoint; pupitres; bibliothèques; chaises; fauteuils; chaises longues; tabourets; buffets; vitrines [meubles]; lits.

4.

Mit Verfügung vom 17.11.2025 wurde die widerspruchsgegnerische Partei zur Einreichung einer Stellungnahme zum Widerspruch aufgefordert.

5.

Da innert Frist keine Stellungnahme eingereicht wurde, hat das IGE mit Verfügung vom 05.01.2026 die Verfahrensinstruktion abgeschlossen.

6.

Auf die einzelnen Ausführungen der widersprechenden Partei wird, soweit sie für den Entscheid rechtserheblich erscheinen, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

II. Sachentscheidvoraussetzungen

1.

Gemäss Art. 31 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 MSchG kann nur der Inhaber einer älteren Marke gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung beim IGE schriftlich mit Begründung einzureichen. Innerhalb dieser Frist ist auch die Widerspruchsgebühr zu bezahlen (Art. 31 Abs. 2 MSchG).

2.

Die Widerspruchsmarke wurde am 05.03.2019 im internationalen Register eingetragen, die angefochtene Marke wurde am 30.07.2025 hinterlegt. Die widersprechende Partei ist daher Inhaberin der älteren Marke und gemäss Art. 31 Abs. 1 MSchG zum Widerspruch legitimiert. Der Widerspruch wurde innert der vorgeschriebenen Frist und unter Einhaltung der notwendigen Formvorschriften (Art. 20 MSchV) eingereicht. Die Widerspruchsgebühr wurde rechtzeitig bezahlt. Auf den Widerspruch ist folglich einzutreten.

III. Materielle Beurteilung

A. Widerspruchsgründe Gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG sind vom Markenschutz jene Zeichen ausgeschlossen, die einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.

B. Vergleich der Waren

1.

Waren und/oder Dienstleistungen sind dann gleichartig, wenn die in Betracht zu ziehenden Verbraucherkreise und insbesondere die Letztabnehmer auf den Gedanken kommen können, die unter der

Verwendung ähnlicher Marken angepriesenen Waren und/oder Dienstleistungen würden angesichts ihrer üblichen Herstellungs- oder Vertriebsstätten aus ein und demselben Unternehmen stammen oder doch wenigstens unter der Kontrolle des gemeinsamen Markeninhabers von verbundenen Unternehmen hergestellt. Eine übereinstimmende Klasseneinteilung der beanspruchten Waren und/oder Dienstleistungen nach dem Nizza-Abkommen vermag für sich allein noch keine Gleichartigkeit zu begründen, weil diese Klasseneinteilung eine rein administrative Hilfsfunktion erfüllt. In der Markenpraxis haben sich gewisse Indizien herausgebildet, die erfahrungsgemäss als Argument für oder gegen die Gleichartigkeit gelten können (vgl. Richtlinien in Markensachen [nachfolgend: Richtlinien], Teil 6, Ziff. 6.1 ff. mit weiteren Hinweisen, auf www.ige.ch).

2.

Die angefochtene Marke ist soweit vorliegend interessierend für folgende Waren eingetragen: 19 Holzfussböden; Türen, nicht aus Metall; Holzbretter für Bauzwecke; Fussböden, nicht aus Metall; Treppen, nicht aus Metall; Mehrschichtpaneelen aus Kunststoff für Bauzwecke; Fenster, nicht aus Metall; Baumaterialien, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall; Keramikfliesen. 20 Möbel; freistehende Raumteiler (Möbel); Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Stehleitern, nicht aus Metall; Ambroidplatten; Anschlagtafeln; Holzbänder; Möbelbeschläge, nicht aus Metall; Möbelfächer aus Holz.

3.

Die Widerspruchsmarke ist für folgende Waren geschützt: 20 Meubles; miroirs [meubles]; tables; consoles; tables d'appoint; pupitres; bibliothèques; chaises; fauteuils; chaises longues; tabourets; buffets; vitrines [meubles]; lits. Angefochtene Waren in Klasse 19

4.

Unter die breite Formulierung meubles der Widerspruchsmarke fallen alle Arten von Möbel, so auch Küchenmöbel, Einbauschränke, speziell angefertigte Garderoben oder Gestelle. Schreinereien stellen diese Möbel, wenn sie aus Holz sind, her. Dies gilt auch hinsichtlich der angefochtenen Waren Holzfussböden; Türen, nicht aus Metall; Fussböden, nicht aus Metall; Treppen, nicht aus Metall; Fenster, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall der angefochtenen Marke. Diese Produkte der angefochtenen Marke werden regelmässig durch Schreinereien hergestellt (vgl. z.B. Schreinerei Muesmatt, 3052 Zollikofen, unter https://muesmatt.ch/, besucht am 23.04.2026). Deren Produktion erfordert ein ähnliches fachtechnisches Know-how und die konkurrierenden Waren richten sich an die gleichen Abnehmerkreise. Zumindest eine entfernte Gleichartigkeit ist somit zu bejahen.

5.

Keine Gleichartigkeit ist hingegen zwischen den angefochtenen Holzbretter für Bauzwecke; Mehrschichtpaneelen aus Kunststoff für Bauzwecke; Baumaterialien, nicht aus Metall in Klasse 19 und den Waren in Klasse 20 der Widerspruchsmarke auszumachen. Diese konkurrierenden Waren sind von klar anderer Art und Zweckbestimmung. Diese Baumaterialien werden weiter nicht von den gleichen Herstellern produziert (auch wenn sie aus Holz sind) und sie werden i.d.R. durch unterschiedliche Vertriebsstätten angeboten. Die alleinige Tatsache, dass Baufachmärkte neben Baumaterialien teilweise auch Möbel anbieten, genügt denn auch noch nicht für die Annahme einer markenrechtlich relevanten Gleichartigkeit, zumal Baumaterialien und z.B. Gartenmöbel in unterschiedlichen Bereichen dieser Fachmärkte angeboten werden.

6.

Ebenfalls keine Gleichartigkeit ist zwischen den angefochtenen Keramikfliesen in Klasse 19 und den verschiedenen Möbeln in Klasse 20 der Widerspruchsmarke auszumachen. Die Herstellung dieser konkurrierenden Produkte erfordert ein völlig verschiedenes technisches Know-how. Art und Zweck dieser Waren unterscheiden sich weiter klar. Ein Ergänzungsverhältnis, wie es von der widersprechenden Partei geltend gemacht wird, ist für das IGE nicht zu sehen. Angefochtene Waren in Klasse 20

7.

Meubles bzw. Möbel sind in beiden Warenverzeichnissen identisch enthalten. Es besteht somit Gleichheit.

8.

Die breite Formulierung meubles der älteren Marke umfasst auch freistehende Raumteiler (Möbel) der jüngeren Marke. Auch diesbezüglich ist somit von Gleichheit auszugehen.

9.

Ein Möbel ist ein Einrichtungsgegenstand, mit dem ein Raum ausgestattet ist, damit er benutzt und bewohnt werden kann, der zum Sitzen, Liegen, Aufbewahren von Kleidung, Wäsche, Hausrat dient (vgl. Duden Universalwörterbuch, auf www.online.munzinger.de, abgerufen am 15.04.2026). Unter diesen

Begriff fallen somit auch die angefochtenen Kästen, Kisten, nicht aus Metall, Möbelfächer aus Holz. Es besteht mithin Warenidentität.

10.

Mit bibliothèques beansprucht die Widerspruchsmarke in Klasse 20 ein meuble ou assemblage de tablettes permettant de ranger et de classer des livres (vgl. Wörterbuch Le Petit Robert de la langue française, auf https://petitrobert.lerobert.com, abgerufen am 15.04.2026). Hohe Büchergestelle verfügen regelmässig über speziell konzipierte Leitern, damit man an die Bücher im obersten Regal gelangen kann (z.B. Anstelleiter, Anhängeleiter oder Schiebeleiter, vgl. den Hersteller MWE, auf www.bibliotheksleitern.de, abgerufen am 15.04.2026). Die bibliothèques und die angefochtenen Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff sowie Stehleitern, nicht aus Metall stehen somit in einem klaren Ergänzungsverhältnis zueinander. Zudem richten sich diese konkurrierenden Waren an die gleichen Abnehmerkreise. Es ist mithin von Gleichartigkeit auszugehen.

11.

Ambroidplatten (Platten aus Pressbernstein), Holzbänder sowie Möbelbeschläge, nicht aus Metall der angefochtenen Marke können als Bestandteile von Möbeln dienen bzw. diese werden bei der Herstellung von Möbeln verwendet. Gemäss Praxis besteht zwischen Hauptware und Bestandteilen meistens keine Gleichartigkeit (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.1.1.2 mit Verweis auf BVGer B-7505/2006, E. 7 – Maxx (fig.) / max Maximum + value (fig.)). Die konkurrierenden Waren sind denn auch von anderer Art und werden von unterschiedlichen Abnehmerkreisen nachgefragt, nämlich Möbel von Endverbrauchern und die angefochtenen Waren durch Möbelhersteller. Die Gleichartigkeit ist somit zu verneinen.

12.

Unter die Formulierung Anschlagtafeln der angefochtenen Marke fallen sowohl Schaukästen wie auch Moderationstafeln bzw. Tafelschreibblöcke, wie sie regelmässig bei Präsentationen verwendet werden. Ein pupitre ist ein "Petit meuble en forme de plan incliné, monté ou non sur un pied, sur lequel on pose, à hauteur de vue, un livre, du papier", also ein Lesepult (vgl. Wörterbuch Le Petit Robert, a.a.O.). Zwar sind diese konkurrierenden Waren von unterschiedlicher Natur. Sie werden aber beide regelmässig bei Präsentation eingesetzt und stehen demnach in einem Ergänzungsverhältnis. Sie richten sich an die gleichen Abnehmerkreise und werden über die gleichen Vertriebsstätten, z.B. Bürobedarfsgeschäfte, vertrieben. Es ist somit zumindest von einer entfernten Gleichartigkeit auszugehen.

13.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Warengleichheit bzw. Gleichartigkeit teilweise bejaht wird. Weil die Verwechslungsgefahr gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. c MSchG kumulativ Produktegleichartigkeit und Zeichenähnlichkeit voraussetzt, ist der vorliegende Widerspruch in Zusammenhang mit den als nicht gleichartig beurteilten Waren Holzbretter für Bauzwecke; Mehrschichtpaneelen aus Kunststoff für Bauzwecke; Baumaterialien, nicht aus Metall; Keramikfliesen (Klasse 19) und den Ambroidplatten, Holzbänder, Möbelbeschläge, nicht aus Metall (Klasse 20) bereits wegen fehlender Gleichartigkeit abzuweisen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5). Für die übrigen Vergleichswaren ist von Gleichheit respektive Gleichartigkeit auszugehen und nachfolgend die Zeichenähnlichkeit zu prüfen.

C. Vergleich der Zeichen

1.

Nach bundesgerichtlicher Praxis ist die Frage, ob sich zwei Marken genügend unterscheiden, aufgrund des Gesamteindrucks zu beurteilen, den sie beim an den fraglichen Waren resp. Dienstleistungen interessierten Publikum hinterlassen. Dieses wird die Zeichen meist nicht gleichzeitig wahrnehmen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem direkt wahrgenommenen einen Zeichen bloss das mehr oder weniger verschwommene Erinnerungsbild des früher wahrgenommenen anderen Zeichens gegenübersteht. Beim Vergleich der Marken ist deshalb auf diejenigen Merkmale abzustellen, welche geeignet sind, auch in einem durchschnittlich unvollkommenen Gedächtnis haften zu bleiben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3).

2.

In casu stehen sich die reinen Wortmarken "ARTE BROTTO" (Widerspruchsmarke) und "BROTTO" (angefochtene Marke) gegenüber. Der Gesamteindruck von Wortzeichen wird durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimmt, wobei gemäss Rechtsprechung eine Ähnlichkeit auf einer dieser Ebenen in der Regel genügt, um eine Verwechselbarkeit der Vergleichszeichen anzunehmen (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1; BGer in sic! 2008, 295 – sergio rossi [fig.] et al., Miss Rossi / Rossi [fig.]). Gemäss Praxis kann bei Übernahme eines kennzeichnungskräftigen und im Gesamteindruck als selbstständiges Element wahrgenommenen Bestandteils der älteren Marke in ein jüngeres Zeichen eine Zeichenähnlichkeit nur dann verneint werden, wenn das übernommene Zeichenelement derart mit einer neuen Marke verschmolzen wird, dass es seine Individualität verliert, mithin im jüngeren Zeichen nicht mehr als selbstständiges Element erscheint (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3 mit Verweis u.a. auf BVGer B- 4612/2019, E. 6.1 – HANA / Hanalytics (fig.). In casu besteht die angefochtene Marke einzig aus dem Element "BROTTO" der Widerspruchsmarke. Die Übernahme dieses kennzeichnungskräftigen Elements der Widerspruchsmarke führt somit zu einer klaren Ähnlichkeit im Schriftbild und im Klang.

3.

Da der durchschnittliche Markenadressat unwillkürlich auch gedanklich verarbeitet, was er hört und liest, kann für den Gesamteindruck einer Marke auch deren Sinngehalt entscheidend sein. In Betracht fallen neben der eigentlichen Wortbedeutung auch Gedankenverbindungen, die das Zeichen unweigerlich hervorruft. Markante Sinngehalte, die sich beim Hören und beim Lesen dem Bewusstsein sogleich aufdrängen, dominieren regelmässig auch das Erinnerungsbild. Weist ein Wortzeichen einen derartigen Sinngehalt auf, der sich im anderen Zeichen nicht wiederfindet, so ist die Wahrscheinlichkeit geringer, dass sich das Publikum durch einen ähnlichen Klang oder ein ähnliches Schriftbild täuschen lässt (Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3.1 m.w.H.).

4.

"Arte" ist ein italienisches Wort mit der Bedeutung Kunst (vgl. Wörterbuch Pons, auf www.de.pons.com, abgerufen am 21.04.2026). "Brotto" kommt in den relevanten Prüfsprachen keine Bedeutung zu. Den im Konflikt stehenden Zeichen kommt somit kein klar unterschiedlicher Sinngehalt zu, der die festgestellten Ähnlichkeiten auf schriftbildlicher und klanglicher Ebene zu kompensieren vermöchte.

5.

Somit ist die Zeichenähnlichkeit klar zu bejahen und nachfolgend die Verwechslungsgefahr zu prüfen.

D. Verwechslungsgefahr

1.

Ob zwei Marken sich hinreichend deutlich unterscheiden oder im Gegenteil - im engeren oder im weiteren Sinne - verwechselbar sind, ist nicht aufgrund eines abstrakten Zeichenvergleichs, sondern stets vor dem Hintergrund der gesamten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Der Massstab, der an die Unterscheidbarkeit anzulegen ist, hängt einerseits vom Umfang des Ähnlichkeitsbereichs ab, dessen Schutz der Inhaber der älteren Marke beanspruchen kann. Andererseits ist zu berücksichtigen, für welche Waren und Dienstleistungsgattungen die sich gegenüberstehenden Marken hinterlegt sind (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.5).

2.

Im Weiteren ist von Bedeutung, an welche Abnehmerkreise sich die Waren und/oder Dienstleistungen richten und mit welcher Aufmerksamkeit die Waren gekauft bzw. die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. So geht die Rechtsprechung davon aus, dass bei "Massenartikeln des täglichen Bedarfs" mit einer geringeren Aufmerksamkeit und einem geringeren Unterscheidungsvermögen der Konsumenten zu rechnen ist als bei Spezialprodukten, deren Absatzmarkt auf einen mehr oder weniger geschlossenen Kreis von Berufsleuten beschränkt bleibt haben (vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.6). Die in casu noch massgebenden Waren, nämlich Möbel, Türen, Fenster und Fussböden der Klassen 19 und 20 sind keine Waren des täglichen Bedarfs. Diese Waren werden sowohl von Durchschnittskonsumenten wie auch von Fachkreisen erworben. Auch Durchschnittsabnehmer prüfen diese Waren vor dem Kauf und vergleichen i.d.R. Produkte verschiedener Anbieter, so dass auch bei billigeren Möbelstücken von einer zumindest durchschnittlichen bis leicht erhöhten Aufmerksamkeit auszugehen ist.

3.

Der Schutzumfang einer Marke bestimmt sich nach ihrer Kennzeichnungskraft. Für schwache Marken ist der geschützte Ähnlichkeitsbereich kleiner als für starke. Bei schwachen Marken genügen daher schon bescheidenere Abweichungen, um eine hinreichende Unterscheidbarkeit zu schaffen. Als schwach gelten insbesondere Marken, deren wesentliche Bestandteile sich eng an Sachbegriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs anlehnen (Richtlinien, Teil 6, Ziffer 6.7).

4.

Der Widerspruchsmarke "ARTE BROTTO" kann als Ganzes in Verbindung mit den strittigen Waren der Klasse 20 kein direkt beschreibender oder üblicher Sinngehalt entnommen werden. Die Widerspruchmarke ist daher durchschnittlich kennzeichnungskräftig und sie verfügt über einen normalen Schutzumfang.

5.

Die vollständige, unveränderte Übernahme einer älteren Marke resp. einer ihrer kennzeichnungskräftigen und im Gesamteindruck als selbstständiges Element wahrgenommenen Bestandteile, ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Eine solche Ausnahme setzt entweder voraus, dass der Sinngehalt des jüngeren Zeichens durch ein hinzugefügtes Element verändert wird oder dass das übernommene Element schwach ist und mit einem kennzeichnungskräftigen Bestandteil verbunden wird (vgl. diesbezüglich auch Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.3). Bei den zu vergleichenden Zeichen trifft keine der aufgezeigten Ausnahmekonstellationen zu. Die angefochtene Marke erschöpft sich in der Übernahme des selbständig kennzeichnenden Elements

"BROTTO" der Widerspruchsmarke. In Anbetracht der festgestellten Warengleichheit sowie der ausgeprägten Ähnlichkeit der Zeichen aufgrund des identischen Elements "BROTTO" besteht die Gefahr von Fehlzurechnungen. Das gilt auch bezüglich derjenigen Waren, für welche nur eine entfernte Warengleichartigkeit festgestellt wurde und unter Berücksichtigung, dass die strittigen Waren mit zumindest durchschnittlicher oder gar leicht erhöhter Aufmerksamkeit erworben werden, zumal die Anforderungen an das Differenzierungsvermögen der Verkehrskreise nicht überspannt werden dürfen, sondern auch insoweit auf das Erinnerungsbild abzustellen ist, welches oft verschwommen und unpräzise ist (vgl. Eugen MARBACH, Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht, Band III, Kennzeichenrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N. 957). Eine Verwechslungsgefahr ist daher ohne weiteres zu bejahen. Soweit das Publikum, aufgrund des in der älteren Marke zusätzlich enthaltenen Elements "ARTE" Unterschiede zwischen den Vergleichszeichen erkennt, besteht dennoch die Gefahr, dass es in Anbetracht der Warennähe falsche Zusammenhänge vermutet, sei dies im Sinne einer produktspezifischen Verwandtschaft oder aber hinsichtlich unternehmensspezifischer Allianzen und Verbindungen, oder im jüngeren Zeichen eine Variante der Widerspruchsmarke erkennt (sog. "mittelbare Verwechslungsgefahr"; vgl. Richtlinien, Teil 6, Ziff. 6.4.2).

6.

Der Widerspruch Nr. 104920 wird daher teilweise gutgeheissen und die angefochtene CH-Marke Nr. 834394 "BROTTO" für die als gleich respektive gleichartig beurteilten Waren, nämlich Holzfussböden; Türen, nicht aus Metall; Fussböden, nicht aus Metall; Treppen, nicht aus Metall; Fenster, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall (Klasse 19) und Möbel; freistehende Raumteiler (Möbel); Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Stehleitern, nicht aus Metall; Anschlagtafeln; Möbelfächer aus Holz (Klasse 20) widerrufen.

IV. Kostenverteilung

1.

Die Widerspruchsgebühr verbleibt dem IGE (Art. 31 MSchG i. V. m. Art. 1 ff GebV-IGE und Anhang zu Art. 3 Abs. 1 GebV-IGE).

2.

Mit dem Entscheid über den Widerspruch hat das IGE zu bestimmen, ob und in welchem Masse die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind (Art. 34 MSchG). Die Verfahrenskosten werden im Widerspruchsverfahren in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Auch wird der obsiegenden Partei in der Regel eine Parteientschädigung zugesprochen. Wird der Widerspruch lediglich teilweise gutgeheissen, wird die Widerspruchsgebühr den Parteien in der Regel je zur Hälfte auferlegt und die Parteikosten werden wettgeschlagen. Hat die widerspruchsgegnerische Partei hingegen keine Stellungnahme eingereicht und sich auch sonst nicht aktiv am Verfahren beteiligt, wird ihr auch im Falle des Obsiegens keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.3).

3.

Da das Widerspruchsverfahren einfach, rasch und kostengünstig sein soll, wird pro Schriftenwechsel praxisgemäss eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 zugesprochen (Richtlinien, Teil 1, Ziff. 7.3.2.2).

4.

Die widersprechende Partei ist mit ihrem Begehren lediglich teilweise durchgedrungen. Die widerspruchsgegnerische Partei hat keine Stellungnahme eingereicht. Vorliegend sind keine Gründe für eine Abweichung von der vorerwähnten Praxis ersichtlich. Somit ist der widersprechenden Partei im Rahmen ihres Obsiegens eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch BVGer B-1219/2025, E. 7.3 – Pretzel Pete / PRETZELIZED). Der Widerspruch wird zu rund zwei Drittel gutgeheissen; entsprechend sind der widersprechenden Partei CHF 800.00 (zwei Drittel von 1'200.00) zuzusprechen. Weiter wird die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 den Parteien je hälftig auferlegt. Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei insgesamt somit CHF 1'200.00 zu bezahlen.

Aus diesen Gründen wird

Dispositiv

verfügt:

1.

Der Widerspruch im Verfahren Nr. 104920 wird teilweise gutgeheissen.

2.

Die Eintragung der angefochtenen CH-Marke Nr. 834394 "BROTTO" wird für folgende Waren widerrufen:

19 Holzfussböden; Türen, nicht aus Metall; Fussböden, nicht aus Metall; Treppen, nicht aus Metall; Fenster, nicht aus Metall; Bauten, nicht aus Metall

20 Möbel; freistehende Raumteiler (Möbel); Kästen, Kisten, nicht aus Metall; Sprossenleitern aus Holz oder Kunststoff; Stehleitern, nicht aus Metall; Anschlagtafeln; Möbelfächer aus Holz.

3.

Die Widerspruchsgebühr von CHF 800.00 verbleibt dem IGE.

4.

Die widerspruchsgegnerische Partei hat der widersprechenden Partei eine Parteientschädigung von CHF 1'200.00 (einschliesslich Ersatz der Hälfte der Widerspruchsgebühr) zu bezahlen.

5.

Dieser Entscheid wird den Parteien schriftlich eröffnet.

Bern, 29. April 2026

Freundliche Grüsse

Marc Burki

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, Beschwerde geführt werden. Die Beschwerdefrist ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen der schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG]). Die Rechtsschrift ist in einer schweizerischen Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 52 Abs. 1 VwVG).