Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 101/09 (2009-03-11)

Nr. 101/09 (Sexismus – Frau als Lustobjekt)

Rubrum

2) Nr. 101/09 (Sexismus – Frau als Lustobjekt)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

– Der Beschwerdeführer erachtet die Frontseite eines Werbemagazins für Schmuck der Beschwerdegegnerin als geschlechterdiskriminierend. Das Bild zeigt eine Frau mit Kaviar auf der Fingerhaube. Zudem verstosse die Abbildung von Schmuck in einer abgetrennten Schere eines Hummers gegen den guten Geschmack.

– Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme, dass der Luxus von Schmuck mit dem kulinarischen Genuss habe in Verbindung gebracht werden sollen. Zwischen kulinarischem Luxus und Diamanten bestehe eine enge Verbindung. Bei Werten wie Schönheit, Ästhetik und Geschmack handle es sich um subjektive Wertungen. Entsprechend beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

– Aufgrund der Darstellung mit der Frau, die den Kaviar geniesst und Schmuck trägt, ist klar, dass die Aussage «Objet du Désir» nicht auf die Frau als Objekt bezogen wird, sondern auf die im Magazin beschriebenen Luxusgegenstände. Eine Geschlechterdiskriminierung ist daher nicht erkennbar.

– Die Schweizerische Lauterkeitskommission hat Werbung nur auf ihre Lauterkeit hin zu überprüfen (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Ob Werbung ethisch oder unethisch ist, hat sie nicht zu beurteilen. Mit Bezug auf die abgetrennte Schere eines Hummers ist aber doch anzumerken, dass in jedem Feinschmeckergeschäft Gleiches gesehen werden kann.

– Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.