SLK 102/17 (2017-03-15)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 102/17 (Telekommunikation – Superlativwerbung)
Rubrum
Nr. 102/17 (Telekommunikation – Superlativwerbung)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Werbeaussage «Bestes Digital-TV der Schweiz» der Beschwerdegegnerin unrichtig und damit unlauter. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass diese Aussage in den fraglichen Werbemitteln nicht weiter spezifiziert wird. Soweit ein Ranking der Zeitschrift «Bilanz» als Basis für die beanstandete Aussage angerufen werde, macht die Beschwerdeführerin geltend, dass dieser Test der Zeitschrift nicht den Vorgaben der Testrichtlinien der Lauterkeitskommission entspreche. Sie erläutert das in der Beschwerde im Detail.
2 Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Betreffend der Vorwürfe an den Test der «Bilanz» macht sie geltend, dass sich die Beschwerde gegen die Zeitschrift richten müsste. Darüber hinaus erläutert die Beschwerdegegnerin die folgenden Gründe, welche nach ihrer Auffassung zu einer Abweisung der Beschwerde führen müssen: Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist widersprüchlich, da sie in der Vergangenheit selber schon Bezug genommen habe auf die Bilanz- Ratings; die Aussage sei ein richtiger Verweis auf die Aussage eines redaktionellen Mediums; die Testrichtlinien der Lauterkeitskommission finden auf reine Kundenumfragen keine Anwendung; jeder Telekomanbieter konnte frei entscheiden, ob er an den Erhebungen für diese Kundenumfrage mitmachen wollte; die Methodik der Umfrage war allen Anbietern klar; ein Fehlertoleranzkriterium gibt es entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin bei Kundenumfragen nicht; zudem sei die Aussage «das Beste» nicht eine Tatsachenbehauptung, sondern eine lauterkeitsrechtlich unbedenkliche subjektive Aussage.
3 Die Richtlinien für Tests der Schweizerischen Lauterkeitskommission halten klar fest, dass reine Verbraucherumfragen ohne neutrale Testanlage nicht als Tests im Sinne dieser Richtlinien zu qualifizieren sind (Ziff. II, Geltungsbereich). Vorliegend ist keine neutrale Testanlage zu erkennen, womit kein «Test» im lauterkeitsrechtlichen Sinne vorliegt und die erwähnten Richtlinien nicht zur Anwendung gelangen.
4 Das Werben mit Umfrageergebnissen hat aber gleichwohl dem lauterkeitsrechtlichen Richtigkeitsgebot und Irreführungsverbot im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b und e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu entsprechen. Soweit wie vorliegend eine Meinungsumfrage als Nachweis der Richtigkeit einer Alleinstellungsbehauptung wie «Bestes Digital-TV der Schweiz» gelten soll, sind daher die analogen Anforderungen an eine solche Meinungsumfrage zu stellen wie sie sich aus dem Grundsatz Nr. 3.3 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission für die Durchführung und Kommunikation von Tests ergeben. Dies insbesondere dann, wenn die werberische Aussage nicht als Meinungsäusserung sondern, wie vorliegend, als absolute, objektive Sachbehauptung formuliert ist.
5 Nach dem Verständnis der massgebenden Zielgruppe (Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der SLK) fehlt es bei der zu beurteilenden kommerziellen Kommunikation an der erforderlichen Transparenz, um erkennen zu können, auf welcher Basis und aufgrund welcher Kriterien die Beschwerdegegnerin das «beste Digital-TV der Schweiz» hat. Es fehlt ein klarstellender Hinweis, beispielsweise durch einen offensichtlichen Verweis mit einem Stern (*), welcher insbesondere darüber aufklärt, dass es sich nicht um einen eigentlichen Test handelt, sondern bloss um eine Kundenumfrage einer Zeitschrift. Die Verwendung des Begriffs «Testsieger» ist daher klar irreführend. Darüber hinaus ist die entsprechende Ausgabe der Zeitschrift und/oder die Webseite der Zeitschrift als Quelle anzugeben. Zudem sind die abgefragten Kriterien aufzuführen. Für die Durchschnittsadressaten muss direkt erkennbar sein, was mit das «Beste» gemeint ist. Es soll klar hervorgehen, dass es sich nicht um ein neutrales, objektives Ranking handelt, sondern um das Resultat der Abfrage der subjektiven Meinung von Privatpersonen und Unternehmungen. Da dies vorliegend nicht der Fall ist, ist die Beschwerde gutzuheissen.
6 Der Einwand, dass die Beschwerdeführerin widersprüchlich handle, da sie das fragliche Ranking ja selber schon in ihrer kommerziellen Kommunikation benutzt habe, ist nicht begründet. Aus der Dreidimensionalität des Lauterkeitsrechts und dem damit einhergehenden Schutz der Interessen der Öffentlichkeit und der Konsumentinnen und Konsumenten ist der Einwand der sogenannten «unclean hands» auch nach unbestrittener Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu hören (BGE 129 III 431 ff.).
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig bei der kommerziellen Kommunikation von Rankings, welche auf Kundenumfragen basieren, klar und transparent darüber aufzuklären, dass es sich um eine Kundenumfrage handelt, wer diese durchgeführt hat, welches die abgefragten Kriterien waren und wo die Einzelheiten zur Umfrage nachgelesen werden können (Quellenangabe). Auf den Begriff «Testsieger» ist zu verzichten, wenn kein Test im lauterkeitsrechtlichen Sinne vorliegt.
b) Konkurrentenbeschwerde