Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 108/24 (2024-04-30)

Nr. 108/24 (Green Marketing – «Klimapositiv» als unzulässige Werbeaussage)

Rubrum

a) Nr. 108/24 (Green Marketing – «Klimapositiv» als unzulässige Werbeaussage)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet zwei Punkte auf der Webseite der Beschwerdegegnerin, einerseits die Verwendung des Ausdrucks «klimapositiv» und andererseits die Aussage «Egal ob du bei Tante Emma Bio-Rüebli kaufst oder Business Class nach Thailand fliegst, deine CO2-Emissionen steigen fortlaufend». Im Zusammenhang mit dem Versprechen, «klimapositiv» zu sein, behaupte die Beschwerdegegnerin, sie kompensiere 300kg CO2 pro Baum, den sie anpflanzen lasse. Dabei werde kein Zertifikatsnachweis für das Pflanzen von Bäumen in den versprochenen Zeiträumen geliefert, es werde nicht belegt oder begründet, dass die Bäume 25 Jahre bestehen würden und Zertifikate würden von einem externen Partner ausgestellt, ohne jegliche externe Überprüfung. Soweit sich die Beschwerde auf die beanstandete Werbeaussage bezieht, bringt der Beschwerdeführer vor, Bio-Rüebli könnten nicht mit einem Business-Class-Flug gleichgesetzt werden. Es sei hinlänglich belegt, dass verschiedene Konsumgüter unterschiedliche Klimawirkungen hätten.

2 In ihrer Stellungnahme begründet die Beschwerdegegnerin, weshalb der Ausdruck «klimapositiv» wahr und klar sei, räumt aber auch ein, dass sie Verbesserungen bei der zeitnahen Bereitstellung der Baumpflanzungszertifikate vornehmen wolle, und dass sie unter Berücksichtigung der Richtlinie der SLK «Kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug / mit Umweltargumenten» den Begriff «klimapositiv» ersetzen werde. In Bezug auf die beanstandete Aussage ist die Beschwerdegegnerin der Ansicht, die Kommunikation enthalte keine Behauptung, wonach das Konsumverhalten keine Klimawirkung erziele. Vielmehr bringe sie zum Ausdruck, dass jeder Konsum von Produkten CO2 erzeuge und dass jede Konsumentscheidung den CO2-Fussabruck verändere. Gleichwohl prüfe sie, ob der beanstandete Absatz noch klarer formuliert werden könne.

3 Gemäss Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission ist kommerzielle Kommunikation unlauter, wenn ein Unternehmen sich durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen auch Darstellungen, Aussagen und Angaben mit Umweltbezug wahr und klar sein. Dies verlangt auch Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie Artikel 5 des ICC-Kodex. Ob eine unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe Grundsatz Nr. A.1 Ziff. 3 der Lauterkeitskommission). Werbende müssen die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können (Grundsatz Nr. A.5 der Lauterkeitskommission, Art. 13 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission sowie Art. 13a UWG).

4 Werbung und Marketing mit Umweltbezug, d.h. jedwede ex- oder implizite Bezugnahme auf Umwelt- oder ökologische Aspekte, muss sodann den Anforderungen des Kapitels D des ICC-Kodex genügen. Gemäss Artikel D1 des ICC-Kodex darf Marketingkommunikation keine Aussagen oder visuellen Darstellungen enthalten, die Konsumentinnen und Konsumenten in irgendeiner Weise irreführen können bezüglich der Umweltaspekte oder Vorzüge von Produkten (d.h. Ware, Werk oder Dienstleistung) oder Aktivitäten, die der Werbungtreibende zugunsten der Umwelt unternommen hat. Umweltbezogene Aussagen sollten aktuell sein und gegebenenfalls neu bewertet werden im Hinblick auf bedeutsame Entwicklungen.

5 Vage oder ungenaue umweltbezogene Aussagen, die für Konsumentinnen und Konsumenten verschiedene Bedeutungen haben können, dürfen nur getätigt werden, wenn sie, ohne Einschränkung, bei jeder vernünftigerweise vorhersehbaren Sachlage gelten. Wenn das nicht der Fall ist, sollten allgemeine umweltbezogene Aussagen entweder begründet oder vermieden werden. Insbesondere dürfen Aussagen wie «umweltfreundlich» oder «ökologisch sicher», «grün», «nachhaltig», «CO2-freundlich» und alle weiteren Aussagen, die implizieren, dass ein Produkt oder eine Aktivität keinen — oder lediglich einen positiven — CO2-Einfluss auf die Umwelt hat, nur dann ohne Einschränkung gemacht werden, wenn sie hohen Beweisanforderungen genügen. Solange keine definitiven, allgemein akzeptierten Methoden zur Messung der Nachhaltigkeit oder Sicherung ihrer Durchführung vorliegen, darf nicht behauptet werden,

Nachhaltigkeitsziele seien erreicht worden (Artikel D1, 4. Absatz des ICC-Kodex). Der Schweizerischen Lauterkeitskommission müssen plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommene Berechnungen vorgelegt werden. Die Kompensationsmassnahmen sind zudem hinsichtlich ihrer Effektivität glaubhaft zu machen. Allfällige Zertifikate sind vorzulegen. Es liegt am Werbenden, alle Umstände und Hintergründe des Inhalts der umwelt-/klima-bezogenen Darstellungen, Aussagen und Angaben zu beweisen (vgl. Richtlinie zur Kommerziellen Kommunikation mit Umweltbezug / mit Umweltargumenten der Schweizerischen Lauterkeitskommission vom 22. November 2023).

6 Nach Ansicht der Schweizerischen Lauterkeitskommission erfüllt die Beschwerdegegnerin diese Anforderungen an eine lautere kommerzielle Kommunikation mit Umweltbezug nicht.

7 Die Aussage «klimapositiv» bezieht sich nicht nur auf Massnahmen zur vollständigen Emissionsvermeidung oder vollständigen Kompensation sämtlicher Treibhausgase, sondern auch auf Massnahmen zur Neutralisierung sämtlicher negativer Einflüsse eines Produkts auf den Klimawandel. Im vorliegenden Fall versteht man unter «klimapositiv», dass das konkrete Produkt keine negativen Auswirkungen auf das Klima habe und, im Gegenteil, sogar positiven Einfluss in Bezug auf den Klimawandel aufweise. Das heisst, dass nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten das beworbene Produkt hilft, den Klimawandel zu verlangsamen. Bei der Aussage «klimapositiv» müssten der Schweizerischen Lauterkeitskommission plausible und nachvollziehbare, nach allgemein akzeptierten und anerkannten Methoden vorgenommene Berechnungen aller klimaschädlichen Effekte vorgelegt werden sowie ein Nachweis entsprechender Über-Kompensationsmassnahmen erbracht werden.

8 Diesen hohen Beweisanforderungen, wie oben umschrieben, ist die Beschwerdegegnerin nicht nachgekommen. Die Beschwerdegegnerin bezieht sich in ihrer Stellungnahme lediglich auf CO2-Emissionen und setzt «CO2-positiv» mit «klimapositiv» gleich. Auf weitere klima-relevante Einflüsse geht die Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme gar nicht ein.

9 In Bezug auf die Aussage «klimapositiv» ist die Beschwerde somit gutzuheissen.

10 In Bezug auf die Aussage «Egal ob du bei Tante Emma Bio-Rüebli kaufst oder Business Class nach Thailand fliegst, deine CO2-Emissionen steigen fortlaufend» ist die Beschwerde abzuweisen. Die Schweizerische Lauterkeitskommission ist der Ansicht, dass mit dieser Aussage klar zum Ausdruck gebracht wird, dass jedes Produkt und jedes Konsumverhalten CO2 erzeugt. Bei der Aussage handelt es sich nach dem Verständnis der Durchschnittsadressaten weder um einen Vergleich noch um eine Gleichsetzung der erwähnten Produkte.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die beanstandete Aussage «klimapositiv» zu verzichten, es sei denn, sie kann zum Zeitpunkt der Kommunikation einerseits den vollständigen Nachweis der nach allgemein akzeptierten Methoden vorgenommenen Berechnung aller mit dem Produkt verbundenen, klimarelevanten Auswirkungen sowie andererseits den unzweifelhaften Nachweis der vollständigen Über-Kompensation der klimaschädlichen Auswirkungen erbringen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale contre la concurrence déloyale, Art. 3, Art. 5 et Art. 13a — lu dans la version du 1 septembre 2023; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2025.