SLK 111/17 (2017-05-10)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 111/17 (Telekommunikation
Rubrum
Nr. 111/17 (Telekommunikation – Irreführende Aussagen zu Geräten bei Technologie-Umstellung)
in Erwägung
1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist ein Werbebrief der Beschwerdegegnerin unlauter, weil er einerseits bei den Konsumenten den unrichtigen Eindruck erwecke, dass das Notrufgerät der Beschwerdeführerin auf dem digitalen Netz nicht funktionieren könne und weil andererseits weder klar kommuniziert werde, wann die angesprochene Umstellung auf eine neue Technologie erfolge noch was diese neue Technologie überhaupt sei. Zudem werde eine geschützte Marke der Beschwerdeführerin ohne deren Einwilligung verwendet.
2 Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrer Stellungnahme, weshalb sie kein Markenrecht der Beschwerdeführerin verletzt habe, dass analoge Notrufgeräte für den Einsatz auf dem digitalen Netz nicht empfohlen würden, und dass die Adressaten des Briefes Mieter und nicht Eigentümer des Notrufgerätes seien, weshalb die Beschwerdegegnerin bestimmen könne, dass diese Geräte ausgetauscht werden müssten. Aus diesen Gründen sei die Beschwerde abzuweisen.
3 Unlauter handelt insbesondere, wer über seine Waren, Werke oder Leistungen unrichtige oder irreführende Angaben macht (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG) oder wer seine Waren, Werke oder Leistungen auf unrichtige oder irreführende Weise mit anderen oder deren Waren, Werke oder Leistungen vergleicht (Grundsatz Nr. 3.5 sowie Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG). Ob eine solche unlautere Täuschung oder Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe z.B. Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Gemäss Grundsatz Nr. 1.8 der Lauterkeitskommission liegt die Verantwortung für die Richtigkeit und Rechtmässigkeit der Werbeaussage beim Auftraggeber.
4 In ihrem Schreiben informiert die Beschwerdegegnerin die Inhaber von «xxxxxxxx»-Geräten darüber, dass die Geräte wegen der Umstellung auf eine neue Technologie ersetzt werden müssen, da die Geräte unter der neuen Technologie nicht mehr funktionieren würden. Das Schreiben enthält keinen Hinweis darauf, dass die «xxxxxxxx»-Geräte je nach «Upgrade der Hard- und Software» möglicherweise auch unter der neuen Technologie funktionieren könnten (wie dies in der Beschwerdeantwort auf S. 3 ausgeführt wird). Gemäss der Beschwerdeantwort ist es nicht ausgeschlossen, dass «xxxxxxxx»-Geräte, die an einen Router angeschlossen werden können, weiterhin genutzt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin sieht das Hauptproblem der «xxxxxxxx»-Geräte bei ihrer Abhängigkeit vom Stromnetz (vgl. Beschwerdeantwort S. 3). Davon ist jedoch in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation nirgends die Rede, womit bei den Durchschnittsadressaten der Eindruck erweckt wird, dass eine Weiterbenutzung der «xxxxxxxx»-Geräte unter der neuen Technologie nicht mehr möglich ist. Die Aussagen «Ihr Notrufgerät muss ersetzt werden» und «Aufgrund der schweizweiten Umstellung auf eine neue Technologie funktioniert ihr heutiges Gerät in Zukunft leider nicht mehr» sind unzutreffend, da bestimmte «xxxxxxxx»-Geräte auch unter der neuen Technologie benutzt werden können. Die Beschwerdegegnerin erbringt diesbezüglich auch nicht den Richtigkeitsbeweis. Da diese Aussagen über die Waren anderer demnach unrichtig sind, liegt ein täuschendes und somit unlauteres Verhalten vor.
5 Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
6 Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Insbesondere ist keine Markenverletzung erkennbar, da die Wort-/Bildmarke «xxxxxxxx» (fig.; Marke Nr. 2P-357 223) der Beschwerdegegnerin nicht in unzulässiger Weise verwendet wurde. Die Verwendung erfolgte nicht markenmässig sondern mit einem klaren sachlichen Bezug und damit in rein informativer Weise, was einem zulässigen, referierenden Markengebrauch entspricht.
Dispositiv
beschliesst:
1.
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, im Zusammenhang mit «xxxxxxxx» wahre und klare Aussagen zu kommunizieren und auf die erwähnten Aussagen inskünftig zu verzichten.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
c) Konkurrentenbeschwerde