Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 146/09 (2009-05-13)

Nr. 146/09 (Schutz der menschlichen Würde – Inserat «Gepflegte Adressdaten erhöhen den

Rubrum

2) Nr. 146/09 (Schutz der menschlichen Würde – Inserat «Gepflegte Adressdaten erhöhen den Umsatz»)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt das vorliegende Sujet die Ehre und das Ansehen fettleibiger Männer. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie weist darauf hin, dass in überspitzter Art und Weise auf die Wichtigkeit richtiger Adressdaten hingewiesen worden sei. Dieses Mittel der Überzeichnung sei in der gesamten Kampagne verwendet worden.

– Gemäss Art. 4 und Art. 12 der ICC Richtlinien für die Werbepraxis und Marketing hat kommerzielle Kommunikation die Grundsätze der menschlichen Würde zu beachten und Personengruppen nicht zu diskriminieren.

– Das vorliegende Inserat verletzt diese Richtlinien zum Schutz der menschlichen Würde nicht, da die werberische Überzeichnung für den Durchschnittsadressaten klar erkennbar ist und durch die fragliche Kommunikation nicht der Eindruck erweckt wird, der Werbetreibende sei der Ansicht, Übergewichtige seien generell minderwertig und ungepflegt. Die abgebildete Person im Trägerhemd soll bloss versinnbildlichen, dass sie für Kosmetika nicht die richtige Adressatin ist und der Verkäufer erfolglos bleiben wird, unabhängig davon, wie viel Mühe er sich beim Anpreisen seiner Produkte gibt.

– Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.