Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 163/15 (2015-09-16)

Nr. 163/15 (Irreführung – Werbeaussagen zu einem alkoholischen Apfel

Rubrum

c) Nr. 163/15 (Irreführung – Werbeaussagen zu einem alkoholischen Apfel Drink)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Werbeaussage «Apple Original» sowie das Pflücken eines Apfels und die Aussage «Das wird ein vorzüglicher alkoholischer Apfel Drink» als irreführend. Es werde der falsche Eindruck erweckt, der Alkohol werde aus Äpfeln gewonnen. Tatsächlich stamme dieser aber aus Kiwis. Entsprechend seien auch die restlichen Darstellungen im Spot irreführend resp. anlehnend, da ein Bezug zur Apfelweinproduktion dargestellt werde, der gar nicht bestehe.

2 Die Beschwerdegegnerin erläutert in ihrer Stellungnahme die Zusammensetzung des Produktes und leitet daraus die Rechtmässigkeit der Werbeaussagen resp. der entsprechenden Darstellungen ab.

3 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV hat auf eine unverbindliche Anfrage hin bestätigt, dass die Produkteaufmachung mit den Bezeichnungen «alkoholischer Apfel Drink» resp. «Apple Original» lebensmittelrechtlich wohl nicht zu beanstanden sind. In diesem Sinne dürfen diese Bezeichnung auch in der kommerziellen Kommunikation verwendet werden.

4 Nebst den lebensmittelrechtlichen Bestimmungen muss die Werbung auch den Grundsätzen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb entsprechen. Damit dürfen beispielsweise über die eigenen Waren keine unrichtige oder irreführenden Angaben gemacht werden (Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG).

5 Ob eine solche unlautere Irreführung stattfindet, beurteilt sich im Gesamteindruck eines Werbemittels nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten (siehe z.B. Grundsatz Nr. 1.1 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission).

6 Der beanstandete TV-Spot bewirbt das Produkt der Beschwerdegegnerin mit einer erkennbaren werberischen Überzeichnung. So wird die im Spot dargestellte historische Entstehungsgeschichte des Drinks (ein Lord erfindet einen Apfeldrink, dieser wird zum ganzen Stolz Europas und auf den Partys des Lords feiern Lincoln, Napoleon und Kleopatra etc.) vom Durchschnittsadressaten offensichtlich als humorvolle Übertreibung und erfundene Geschichte wahrgenommen.

7 Aber auch Werbemittel mit offensichtlichen Übertreibungen können eine Kernbotschaft vermitteln, welche einen sachlichen Bezug zum beworbenen Produkt hat. Im vorliegenden Fall wird konstant und prägnant das Sujet des Apfels in den Vordergrund gestellt. Das fragliche Produkt wird im Gesamteindruck als Getränk dargestellt, welches aus Äpfeln hergestellt wird.

8 Während die Entstehungsgeschichte des Produktes von den Durchschnittsadressaten somit nicht als tatsächliche Sachbehauptung wahrgenommen wird, ist dies für die Frage der Zusammensetzung und des Inhalts des Produktes nach Auffassung der urteilenden Kammer hingegen der Fall. Den Durchschnittsadressaten wird mit dem vorliegenden TV-Spot der unrichtige Eindruck vermittelt, der beworbene Drink der Beschwerdegegnerin bestehe mit Blick auf das verwendete Obst ausschliesslich aus Äpfeln. Tatsächlich beinhaltet das Produkt gemäss Stellungnahme der Beschwerdegegnerin aber bloss 7% Apfelsaft, hingegen 27% Fruchtwein, welcher wiederum 33% Kiwisaft in konzentrierter Form beinhaltet.

9 Zusammenfassend muss der vorliegende TV-Spot als irreführend bezüglich der Inhaltsstoffe resp. Produktionsgrundlagen des beworbenen Produktes beurteilt werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf den beanstandeten TV-Spot in der Form gemäss https://www.youtube.com/watch?v=S6OW42Ro-10 inskünftig zu verzichten.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale contre la concurrence déloyale, Art. 3 — lu dans la version du 1 juillet 2014; l’acte a été consolidé à nouveau le 31 décembre 2015, 1 juillet 2016, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 décembre 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2025.