Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 163/26 (2026-06-17)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 163/26 (Irreführung – Werbeaussagen zu Herkunft, Verwendung von Begriffen, Logos und Zertifikaten, Gesundheitsversprechen)

Rubrum

Nr. 163/26 (Irreführung – Werbeaussagen zu Herkunft, Verwendung von Begriffen, Logos und Zertifikaten, Gesundheitsversprechen)

in Erwägung

1 Die Beschwerdeführerin richtet ihre Beschwerde gegen folgende Darstellungen, Aussagen oder Angaben der Beschwerdegegnerin: 1. Swiss Made/Produziert in der Schweiz/Swiss Label-Logo: Die Verwendung des Swiss Label-Logos sowie die Bezeichnung «Produziert in der Schweiz» ohne nachgewiesene Mitgliedschaft bei Swiss Label und ohne Erfüllung der gesetzlichen Swissness-Kriterien, sei irreführend;

2.

«Kassensturz Selbsttest»: Die Verwendung des Begriffs «Kassensturz» wecke beim Durchschnittskonsumenten den Eindruck, die Matratze sei Gegenstand eines unabhängigen Tests der bekannten SRF- Konsumentensendung «Kassensturz» gewesen. Tatsächlich handle es sich jedoch um einen von der Beschwerdegegnerin durchgeführten und bewerteten Eigentest. Die dadurch erzeugte Verwechslungsgefahr mit einer unabhängigen Testinstanz sei irreführend; 3. «Die Medien sind sich einig, auf xxxxxxxx schläft es sich am besten» – mit Logos von 20 Minuten, Blick, Handelsblatt, NRJ, BZ, Schweizer Familie, Coop Zeitung, Wirtschaftswoche und SBB: in sämtlichen aufgeführten Medien sei jedoch kein einziger redaktioneller Bericht über die Beschwerdegegnerin oder deren Produkte zu finden. Die Verwendung der Medienlogos erwecke beim Konsumenten den falschen Eindruck einer unabhängigen, redaktionellen Bestätigung; 4. «Bis zu 27 Minuten mehr REM-Schlaf»/ «93% mehr Energie» / «2x so schnell einschlafen»: diese wissenschaftlichen Gesundheitsversprechen seien nicht durch validierte wissenschaftliche Studien erhoben worden, weshalb die Aussagen irreführend seien und gegen das Verbot unzulässiger Gesundheitsversprechen verstossen würden; 5. OEKO-TEX®-Zertifikat: der Verweis auf ein fremdes und abgelaufenes Zertifikat stelle eine schwerwiegende Irreführung dar.

2 Die Beschwerdegegnerin führt in ihrer Stellungnahme aus was folgt: 1. Sie erfülle die Swissness- Voraussetzungen und sei Mitglied bei Swiss Label; 2. Ihr Ziel sei es nicht gewesen, die Unabhängigkeit des SRF-Formats zu suggerieren, sondern dessen hohe Teststandards als Benchmark für die eigene Qualitätssicherung zu nutzen. Es habe ein Selbsttest basierend auf Kriterien des Kassensturzes stattgefunden. Die Kennzeichnung als Selbsttest sei an prominenten Stellen angebracht worden; 3. Bezüglich der vielen Berichte in grossen Medienhäusern handle es sich um moderne Formate der Markterschliessung. Die werblichen Inhalte würden gekennzeichnet; 4. Die Aussagen seien das Ergebnis einer Datenerhebung unter 105 Kunden. Die Daten seien dynamisch. Die Werbebotschaften seien präzisiert worden, basierend auf dem aktuellen Stand; 5. In Bezug auf die Oeko-Tex-Zertifizierung sei der Beschwerdegegnerin ein Fehler unterlaufen. Das Logo sei von allen Webseiten entfernt worden. Es laufe nun ein offizieller Zertifizierungsprozess.

3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Unternehmen sich oder andere durch die Kommunikation unrichtiger oder irreführender Darstellungen, Aussagen oder Angaben vorteilhafter darstellt. Insbesondere müssen Darstellungen, Aussagen und Angaben über die angebotenen Produkte (z.B. Inhaltsangaben, Leistungsfähigkeit, Art und Zweck einer Dienstleistung, Herkunft etc.) wahr und klar sein (Grundsatz Nr. B.2 Abs. 1 und Abs. 2 Ziff. 2 der Lauterkeitskommission). Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe sowie den Gesamteindruck und den Charakter des Mediums (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 der Lauterkeitskommission). Die Beweislast liegt bei den Werbenden. Sie müssen die Richtigkeit ihrer Werbeaussagen beweisen können (siehe Grundsatz Nr. A.5 der Lauterkeitskommission).

4 Zu 1.: Gegenüber der Lauterkeitskommission hat die Beschwerdegegnerin unter Vorlage des Mitgliedszertifikats den Nachweis erbracht, dass sie Mitglied von Swiss Label ist. Darüber hinaus hat sie mit ihren Angaben und der Vorlage weiterer Nachweise glaubhaft gemacht, dass sie die Swissness- Kriterien erfüllt. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen.

5 Zu 2.: Für die Durchschnittsadressaten weckt die Verwendung des Begriffs «Kassensturz» den Eindruck, das beworbene Produkt sei Gegenstand eines unabhängigen Tests bei der Konsumentensendung «Kassensturz» gewesen und sei nach objektiven Gesichtspunkten mit anderen Matratzen verglichen worden. Dass dies nicht der Fall ist und die Beschwerdegegnerin bloss ihr eigenes Produkt basierend auf Kriterien des «Kassensturzes» «selbst getestet» haben will, versucht die Beschwerdegegnerin in der kommerziellen Kommunikation mit Hinweisen auf einen «Kassensturz Selbsttest» aufzuklären. Unter Berücksichtigung des Gesamteindrucks der beanstandeten kommerziellen Kommunikation gelingt ihr dies aber nicht und es verbleibt ein falscher Anschein für die Durchschnittsadressaten. Die Verwendung des Begriffs «Kassensturz» ist im vorliegenden Fall daher irreführend. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

6 Zu 3.: Die Beschwerdegegnerin legt keinerlei Nachweise vor, dass die erwähnten Medien in redaktionellen Inhalten über das beworbene Produkt berichtet und dieses als positiv bewertet hätten. Die Aussage «Die Medien sind sich einig» unter Verwendung von Medienlogos ist vor diesem Hintergrund irreführend sowie inhaltlich unrichtig und damit unlauter. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.

7 Zu 4.: Die von der Beschwerdegegnerin vorgelegte «Kundenumfrage & Schlafstudie» ist für die Lauterkeitskommission ungenügend, um die Richtigkeit der kommunizierten Zahlen nachweisen zu können. Die Aussage «Bis zu 27 Minuten mehr REM-Schlaf» leitet die Beschwerdegegnerin zum Beispiel davon ab, dass von 105 befragten Kunden 31 ein Schlaf-Tracking-Device tragen, von welchem wiederum 16 angeben, mehr als 25 Minuten REM-Schlaf zu haben. Von 16 (aus 105) befragten Personen eine derartige Tatsachenbehauptung abzuleiten, ist klar irreführend. Zur Aussage «93% mehr Energie» legt die Beschwerdegegnerin gar keine Belege vor. Auch zu «2x so schnell einschlafen» ist die Beweislage ungenügend, zumal die Beschwerdegegnerin nach ihrer Kundenumfrage zum Schluss kommt, dass die Kunden im Schnitt 40 Prozent schneller einschlafen würden. Weiter weckt die Beschwerdegegnerin mit Begriffen wie «Studien» und «belegt» bei den Durchschnittsadressaten den falschen Anschein, die Zahlen würden auf wissenschaftlich fundierter Basis erhoben werden. In Bezug auf diese Aussagen ist die Beschwerde daher gutzuheissen.

8 Zu 5.: Diesbezüglich hat die Beschwerde einen Fehler eingeräumt und hat entsprechende Massnahmen ergriffen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde gutzuheissen.

9 Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerde in vier von fünf Punkten gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, auf die Verwendung des Begriffs «Kassensturz», die Aussage ««Die Medien sind sich einig, auf xxxxxxxx schläft es sich am besten» unter Verwendung von Medienlogos sowie auf die Aussagen «Bis zu 27 Minuten mehr REM-Schlaf», «93% mehr Energie» sowie «2x so schnell einschlafen» zu verzichten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.