Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 175/26 (2026-06-17)

Nr. 175/26 (Keine Herabwürdigung – Plakat «Das wahre Leben ist Velo-Tour

Rubrum

b) Nr. 175/26 (Keine Herabwürdigung – Plakat «Das wahre Leben ist Velo-Tour statt Reha-Kur.»)

in Erwägung

1 Der Beschwerdeführer beanstandet die Aussage «Das wahre Leben ist Velo-Tour statt Reha-Kur.», weil diese implizit vermittle, dass Menschen in einer Reha nicht Teil des «wahren Lebens» seien bzw. dass Reha etwas Minderwertiges oder Negatives darstelle. Dies sei unsensibel und respektlos gegenüber Menschen, die nach Unfällen oder Krankheiten eine Rehabilitation durchlaufen müssten. Die Werbung verletze grundlegende Prinzipien von Respekt und gesellschaftlicher Sensibilität gegenüber Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen oder Rehabilitationserfahrungen.

2 Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass sie in der Kampagne keine Herabsetzung oder unsensible Darstellung von Personen, welche sich in einer Rehabilitation befinden oder befanden, erkennen könne. Sie wolle mit der Aussage potenziell stark gefährdete Personen daran erinnern, dass vorsichtiges Verhalten vor einem langen Leidensweg schützen kann. Damit werde eben gerade implizit anerkannt, dass dieser Weg der Rehabilitation lange und beschwerlich sein könne und dieser Weg nicht erstrebenswert sei. Die Beschwerde sei abzuweisen.

3 Gemäss Art. 2 des ICC-Kodex soll Marketingkommunikation die Würde des Menschen respektieren. Ob eine kommerzielle Kommunikation herabwürdigende oder diskriminierende Inhalte aufweist, wird u.a. nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten, nach dem Gesamteindruck, nach der Grundaussage, nach dem Vergleich zur dargestellten Wirklichkeit und nach der aktuellen und tatsächlich herrschenden Auffassung über Ethik, Sitte und Moral in der Gesellschaft beurteilt (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3 der Lauterkeitskommission).

4 Die Lauterkeitskommission vermag keine Unlauterkeit in der beanstandeten kommerziellen Kommunikation zu erkennen. Die beanstandete kommerzielle Kommunikation verstösst insbesondere nicht gegen Art. 2 der ICC-Rules. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5 Die Durchschnittsadressaten der beanstandeten Werbung verstehen die Aussage dahingehend, dass es erstrebenswerter ist, eine Velo-Tour zu machen, als sich in der Rehabilitation zu befinden. Es ist allgemein bekannt, dass eine Rehabilitation beschwerlich ist, lange dauern kann und eine ausserordentliche Lebenssituation darstellt, welche niemand erleben möchte. Die Absicht der Beschwerdegegnerin, zur Vorsicht beim Velofahren zu mahnen, damit nach einem Unfall keine Rehabilitation erfolgen muss, ist klar erkennbar. Eine Herabwürdigung oder Diskriminierung von Reha-Betroffenen ist nicht erkennbar.

6 Abschliessend ist jedoch zu bemerken, dass die Formulierung «Das wahre Leben» etwas unglücklich gewählt wurde, was aber am Resultat nichts zu ändern vermag.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.