SLK 180/23 (2024-04-30)
Nr. 180/23 (Keine Irreführung – Bewerbung Aktionsangebote)
Rubrum
a) Nr. 180/23 (Keine Irreführung – Bewerbung Aktionsangebote)
Die Schweizerische Lauterkeitskommission,
in Erwägung
Im vorinstanzlichen Verfahren hat sich das Folgende ergeben:
1 Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind Darstellung und inhaltliche Angaben zur Angebotsgültigkeit eines Spezialangebots in einem Flyer irreführend. Der Flyer «Aktionswoche – 31.7.-6.8.2023» enthalte vier Spezialangebote, welche nur für vier von sieben Tage gelten würden. Konkret sei die Angabe «Wochenend Knaller» und die in kleinerer Schrift gehaltene, oberhalb von rohem Fleisch positionierte und entfernt von der (für den Beschwerdeführer interessante) Preisreduktion von 50% für ein Getränk angegebene zeitliche Einschränkung «Nur Freitag bis Sonntag, 4. bis 6. August 2023» ungenügend, um den zeitlichen Ausnahmecharakter des für den Beschwerdeführer relevanten Spezialangebotes zu erkennen.
2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das Angebot sei durch einen gelben Rahmen umrandet und mit dem Titel «Wochenend Knaller» beschriftet. Hinzu komme der klare und deutliche Hinweis «Nur Freitag bis Sonntag, 4. bis 6. August 2023». Es sei unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer das Angebot als irreführend bezeichne. Die Beschwerde sei abzuweisen.
3 Angaben zum eigenen Angebot müssen für den Durchschnittsadressaten klar und richtig sein (Art. 3 Abs. 1 lit. b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG, sowie Grundsatz Nr. B.2 der Lauterkeitskommission). Beim fraglichen Angebot wird mit einer deutlichen, gelben Umrandung, dem Titel «Wochenend Knaller» sowie dem Hinweis «Nur Freitag bis Sonntag, 4. bis 6. August 2023» für den Durchschnittsadressaten klar erkennbar darauf hingewiesen, dass dieses Angebot zusammen mit drei weiteren Angeboten (im Gegensatz zu den anderen Angeboten im sonstigen Prospekt) nur für den Wochenend-Zeitraum von «Freitag bis Sonntag, 4. bis 6. August 2023» gilt. Gestaltung und Text sind klar und deutlich. Ein Verstoss gegen das lauterkeitsrechtliche Klarheitsgebot und Irreführungsverbot ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
4 Der Beschluss der Zweiten Kammer lautete wie folgt:
«Die Beschwerde wird abgewiesen.»
Basierend darauf hält das Plenum das Folgende fest:
1 Der Beschwerdeführer hat innert Frist am 15. Dezember 2023 Rekurs eingereicht. Er ist der Ansicht, dass der Kernpunkt seiner Beschwerde übersehen worden sei und bringt, unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin, verschiedene Argumente vor, warum der Entscheid zu überdenken sei.
2 Die Rekursgegnerin führt in ihrer Stellungnahme vom 11. Januar 2024 aus, dass der Rekurrent in keiner Weise geltend mache, weshalb der Entscheid der Lauterkeitskommission willkürlich sein soll. Die vom Rekurrenten eingereichten Bilder seien zudem unvollständig und abgeschnitten wiedergegeben, sodass die klare und transparente Auslobung der «Wochenend Knaller-Angebote» nicht mehr ersichtlich sei. Die Rekursgegnerin beantragt die Abweisung des Rekurses.
3 Nach Art. 18 Abs. 1 Ziff. 2 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission ist ein Rekurs nur in Fällen von Willkür möglich. Nach herrschender Rechtsprechung und Praxis der Lauterkeitskommission liegt Willkür dann vor, wenn die Erwägungen der Vorinstanz offenbar unhaltbar sind, zur tatsächlichen Situation im Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (siehe SLKE «Superlativwerbung Hotelfachschule» v. 23.11.2016, E.3, sic! 2017, 248). Wie im Tätigkeitsbericht 2002 (Seite 8) ausgeführt, wurde der Rekurs nicht dazu geschaffen, die Lauterkeitskommission zu einer Wiedererwägung anzuhalten.
4 Der rekursführende Beschwerdeführer macht keine Willkürgründe geltend. Seine Eingabe zielt offensichtlich darauf ab, dass das Plenum die Beschwerde im Sinne einer Wiedererwägung nochmals beurteilen soll. Für diesen Zweck wurde das Rekursrecht nicht geschaffen. Vor diesem Hintergrund ist der Rekurs abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Der Rekurs wird abgewiesen.