Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 182/08 (2008-06-11)

Nr. 182/08 (Sexismus – Kampagne «Love Live Stop Aids»)

Rubrum

1) Nr. 182/08 (Sexismus – Kampagne «Love Live Stop Aids»)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerde richtet sich gegen die aktuelle Präventionskampagne «Love Live Stop Aids» der Beschwerdegegnerin. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass es sich vorliegend nicht um kommerzielle Kommunikation im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.1 handelt, weshalb die Schweizerische Lauterkeitskommission zur Beurteilung der Beschwerde nicht zuständig sei.

– Die Lauterkeitskommission hat die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Massnahmen der kommerziellen Kommunikation auf ihre Lauterkeit zu überprüfen (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission). Unter kommerzieller Kommunikation ist jede Massnahme von Konkurrenten oder Dritten zu verstehen, die eine Mehrheit von Personen systematisch in ihrer Einstellung zu bestimmten Waren, Werken, Leistungen oder Geschäftsverhältnissen zum Zweck des Abschlusses eines Rechtsgeschäftes oder seiner Verhinderung beeinflussen.

– Der vorliegend zu beurteilenden Kampagne fehlt dieser kommerzielle Charakter. Es geht vielmehr um eine Aufklärungskampagne im Auftrag des Bundesamtes für Gesundheit zum Zwecke der öffentlichen Gesundheit. Es handelt sich daher um keine Massnahme der kommerziellen Kommunikation, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

– Um die Kampagne überprüfen zu lassen, müsste der verwaltungsrechtliche Weg mittels Beschwerde an das Bundesamt für Gesundheit BAG eingeschlagen werden. Eine entsprechende Verfügung könnte dann an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden. Diese Instanzen hätten zu beurteilen, ob diese plakative Art der Darstellung von Sexualität, z.B. auch im Umfeld von Schulen und Kindergärten, korrekt und gerechtfertigt ist.

Dispositiv

beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.