SLK 184/25 (2025-11-19)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 184/25 (Keine unlautere Nachahmung/Anlehnung – Farbgebung bei Abbildungen von Uhren und Bändern)
Rubrum
Nr. 184/25 (Keine unlautere Nachahmung/Anlehnung – Farbgebung bei Abbildungen von Uhren und Bändern)
in Erwägung
1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, sie verwende Abbildungen von Uhren und Bändern mit irreführender und täuschender Farbgebung. Die Beschwerdegegnerin versuche, täuschende Ähnlichkeiten zwischen ihren schwarzen oder chromfarbenen Keramikbändern und den farbigen Diamantsaphirbändern – insbesondere den blauen – der Beschwerdeführerin herzustellen. Damit solle bei potenziellen Kunden suggeriert werden, es handle sich um Modelle, welche sie bei der Beschwerdeführerin gesehen haben. Die Beschwerdeführerin legt Bildmaterial der Beschwerdegegnerin vor, welches eine irreführende und täuschende Blaueinfärbung und Blauschimmer zeige.
2 Die Beschwerdegegnerin erwidert, die Abbildungen ihrer Uhren und Armbänder seien weder irreführend noch täuschend. Sie bestreitet die Behauptungen der Beschwerdeführerin entschieden. Die Beschwerdeführerin habe keinen alleinigen Anspruch auf die Farbe Blau in Bezug auf Uhrenteile und Ziffernblätter. Die Beschwerdegegnerin macht Ausführungen und legt Bildmaterial vor, wonach sie andersfarbige Materialelemente seit vielen Jahren in ihre Uhrenarmbänder integriere.
3 Das Lauterkeitsrecht enthält kein generelles Verbot, fremde Leistungen nachzuahmen. Es besteht im schweizerischen Recht daher grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das Bundesgericht hat in dieser Hinsicht mehrfach festgehalten, dass Leistungen oder Arbeitsergebnisse, die als solche keinen Immaterialgüterrechtsschutz (insbesondere Marken-, Design- oder Urheberrechtsschutz) geniessen, von jedermann genutzt und nachgeahmt werden dürfen, sofern nicht die Grenzen des lauteren Wettbewerbs überschritten werden (Bundesgericht, Urteil vom 2. Mai 2011, BGer 4A_78/2011, E. 4.1). Leistungen sind durch das Lauterkeitsrecht somit nicht als solche, sondern nur bei Vorliegen lauterkeitsrechtlich relevanter Umstände gegen Übernahme und Nachahmung geschützt. Unlauter handelt, wer Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen (Art. 3 Abs. 1 lit. d des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG). Eine unlautere Nachahmung in diesem Sinne setzt voraus, dass das Original in wesentlichen Teilen übernommen worden ist. Entsteht durch die Nachahmung eine Verwechslungsgefahr oder ist die Nachahmung unnötig anlehnend, so ist sie unlauter. Damit von einer Verwechslungsgefahr gesprochen werden kann, müssen Gestaltungselemente vorhanden sein, welche über Kennzeichenkraft verfügen.
4 Die Lauterkeitskommission vermag im vorliegenden Fall keine Unlauterkeit in den beanstandeten kommerziellen Kommunikationen zu erkennen. Die Beschwerdeführerin macht keinen Immaterialgüterrechtsschutz in Bezug auf die farbliche Ausgestaltung von Uhren oder Uhrenbestandteilen geltend. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission steht es beiden Parteien frei, die Farbe Blau in Produkten und in der kommerziellen Kommunikation einzusetzen.
5 Im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegen gemäss den Eingaben der Parteien auch keine besonderen lauterkeitsrechtlich relevanten Umstände vor, welche die Kommunikation der Beschwerdegegnerin als unlauter erscheinen lassen. Es ist keine unlautere Nachahmung oder Anlehnung erkennbar. Auch eine Verwechslungsgefahr oder eine Kundentäuschung ist nicht zu bejahen, zumal die Produkte in den eingereichten Werbemitteln immer deutlich die Marke der jeweiligen Herstellerin zeigen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
b) Konkurrentenbeschwerde