Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 193/08 (2008-06-11)

Nr. 193/08 (Sexismus – TV-Spot

Rubrum

3) Nr. 193/08 (Sexismus – TV-Spot mit halb nackter Frau im Bett)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist der TV-Spot der Beschwerdegegnerin geschlechterdiskriminierend, da die Frau halb nackt gezeigt werde. Dies sei zur Bewerbung einer Alarmanlage nicht notwendig. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Der Spot zeige eine reale Situation.

– Unabhängig davon, ob der TV-Spot eine mögliche reale Situation zeigt, ist zu beurteilen, ob die konkrete Darstellung nicht geschlechterdiskriminierend im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.11 ist. Tatsächlich scheint die Inszenierung der Frau in Unterwäsche, die sich im Bett räkelt, in wenig natürlicher Art und Weise aufsteht und die Türe öffnet, darauf abzuzielen, die Frau in einer allenfalls realen Situation im TV-Spot in rein dekorativer Form als Blickfang im Sinne von Grundsatz Nr. 3.11 Ziff. 2 zu präsentieren. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne des Grundsatzes Nr. 3.11 gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig auf diese Art der Werbung zu verzichten.