SLK 208/16 (2017-03-15)
Konkurrentenbeschwerde Nr. 208/16 (Superlativaussagen von Hotelfachschulen)
Rubrum
Nr. 208/16 (Superlativaussagen von Hotelfachschulen)
Die Erste Kammer,
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen verschiedene Werbebehauptungen der Beschwerdegegnerin wie «Ein weltweit führendes Unternehmen im Hospitality-Management-Ausbildung», «Ein Netzwerk führender Hotelfachschulen etc.». Nach Auffassung der Beschwerdeführerin sind diese Aussagen nicht richtig resp. hat die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission den Richtigkeitsnachweis für ihre Werbebehauptungen zu erbringen.
2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass sie nicht verantwortlich für die beanstandeten Werbeaussagen sei. Materiell beurteilt die Beschwerdegegnerin die Werbeaussagen als lauterkeitsrechtlich unbedenklich.
3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren als passivlegitimiert erachtet wird. Die Beschwerdegegnerin vermag mit ihrer Argumentation nicht zu überzeugen, dass sie keine Verantwortung für Werbeaussagen der «xxxxxxxx» trage. Wie bereits in früheren Entscheiden festgehalten wurde (z.B. im Verfahren Nr. 262/13), darf von einem Konzern erwartet werden, sich bei Rechtsfragen intern so zu organisieren, dass Abklärungen getroffen werden, welche Stelle konzernintern zuständig ist, und dass die Aufforderung zur materiellen Stellungnahme an diese Stelle weitergeleitet wird. Da von aussen nicht mit Sicherheit bestimmt werden kann, welche Konzerngesellschaft für welche Werbeaussage verantwortlich ist, ist die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren für die Werbeaussagen der «xxxxxxxx» passivlegitimiert. Nicht zuletzt ist die Passivlegitimation der Beschwerdegegnerin auch zu bejahen, da ihre Aktivlegitimation in einer früheren Konkurrenzbeschwerde betreffend vergleichender Werbung gegen die Beschwerdeführerschaft ebenfalls nicht in Frage gestellt wurde. Es ist abschliessend einerseits zu erwähnen, dass die Verantwortung für den Inhalt einer Website nicht beim Dritthalter einer Domain liegt, wenn offensichtlich ist, dass dieser den Inhalt nicht erstellt und bearbeitet. Andererseits ist festzuhalten, dass der in einer Suchmaschine bei einem Suchergebnis angezeigte Text (Meta Tag) unter der Verantwortung derjenigen Person steht, welche auch für den Inhalt einer Website verantwortlich ist.
4 Die fraglichen Werbeaussagen werden nach dem Verständnis der angesprochenen Durchschnittsadressaten beurteilt (Grundsatz Nr. 1.2 Ziff. 2 der Schweizerischen Lauterkeitskommission). Bis auf die Aussage «The finest Hotel management schools» erachtet die Lauterkeitskommission sämtliche beanstandeten Werbeaussagen im fraglichen Kontext als zulässig, da diese Aussagen nicht als objektive Alleinstellungsbehauptungen verstanden werden, deren Richtigkeit zu beweisen wäre. Es macht für den Durchschnittsadressaten einen Unterschied, ob sich ein Unternehmen als «ein führendes» oder als «das führende» bzw. «zählt zu den drei besten» etc. bezeichnet.
5 Bei der Aussage «The finest Hotel management schools» liegt jedoch eine Superlativbehauptung vor, welche als objektive Alleinststellungsbehauptung nach Art. 3 Abs. 1 lit. e UWG richtig sein muss. «The finest» wird durch den Durchschnittsadressaten mit «the best» gleichgesetzt. Diesbezüglich kann auf das frühere Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien verwiesen werden (Nr. 166/2016). Den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Werbebehauptungen hat die Werbetreibende zu erbringen (Grundsatz Nr. 1.9 der Lauterkeitskommission und Art. 13a UWG). Diesen hat die Beschwerdegegnerin vorliegend nicht erbracht, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist.
Dispositiv
beschliesst:
Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig auf die Werbeaussage «The finest Hotel management schools» zu verzichten, so lange sie nicht den Beweis erbringen kann, dass diese Aussage objektiv richtig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
c) Konkurrentenbeschwerde