Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 215/15 (2016-01-20)

Nr. 215/15 (Direktmarketing – Angebotsrechnung

Rubrum

c) Nr. 215/15 (Direktmarketing – Angebotsrechnung an Nicht-Abonnenten einer Zeitung)

in Erwägung

1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers vermittle das Schreiben «Angebotsrechnung» der Beschwerdegegnerin den irreführenden Eindruck, dass ein bestehendes Zeitungsabonnement weitergeführt werde. Zudem beanstandet er das telefonische Nachfassen an einem Abend um 20:30 Uhr als Verletzung seiner Privatsphäre. Darüber hinaus seien Adressen von Verstorbenen benutzt worden, was ethisch fragwürdig sei.

2 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerde nicht hinreichend begründet sei. Es gehe daraus nicht hervor, weshalb das Verhalten der Beschwerdegegnerin unrechtmässig sei. Darüber hinaus handle es sich nicht um eine Sache von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb auf die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten sei. Falls auf die Beschwerde doch eingetreten werde, beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer habe die Tatsache unterschlagen, dass er vor dem beanstandeten Schreiben die Zeitung der Beschwerdegegnerin während zwei Wochen kostenlos zugestellt erhalten habe. Vor der Zeitungszustellung habe der Beschwerdeführer zudem ein detailliertes Informationsschreiben zu diesem kostenlosen und unverbindlichen Probeabo erhalten. Zudem sei auch die «Angebotsrechnung» mit einem Schreiben begleitet gewesen, welches der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde unterschlagen habe. Auch daraus habe sich klarerweise die Unverbindlichkeit der beigelegten Angebotsrechnung ergeben.

3 Auch der Telefonanruf sei gemäss Beschwerdegegnerin rechtmässig gewesen. Die Telefon nummer des Beschwerdeführers sei nicht mit einem Stern im Register versehen und die Adresse des Beschwerdeführers befinde sich aufgrund eines früheren Abonnements im System der Beschwerdegegnerin.

4 Bei der Zustellung des Briefes an eine verstorbene Person habe es sich um einen einmaligen Verarbeitungsfehler gehandelt.

5 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass die Beschwerde nicht genügend begründet sei, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Das Beschwerdeverfahren vor der Lauterkeitskommission soll jedermann ermöglichen, kommerzielle Kommunikation durch die Kommission prüfen zu lassen. In diesem Sinne dient eine Beschwerde als Anlass zur Durchführung eines Verfahrens und wird auch als «Popularbeschwerde» bezeichnet (M. SENN, «Das Verfahren vor der Lauterkeitskommission», in: sic! 6/1999, S. 699). Sie ist genügend erhoben, soweit das beanstandete Werbemittel und der darin beanstandete Inhalt nachvollziehbar benannt sind. Die Begründung der Beschwerde dient ebenfalls einzig der Nachvollziehbarkeit der Frage, weshalb der Beschwerdeführer die Beschwerde eingereicht hat. Diesen geringen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerde, weshalb auf sie einzutreten ist.

6 Der von der Beschwerdegegnerin ebenfalls angerufene Art. 10 Abs. 1 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission verhindert das Eintreten ebenfalls nicht. Die dort festgehaltene Bedingung der grundlegenden Bedeutung einer Streitsache ist nach neuerer ständiger Praxis der Lauterkeitskommission nur dann Eintretensvoraussetzung, wenn ansonsten eigentlich ein Grund zur Nichtanhandnahme im Sinne von Art. 9 Abs. 1 vorliegt, zum Beispiel bei Einstellung der fraglichen kommerziellen Kommunikation durch die beschwerdegegnerische Partei (Art. 9 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements der SLK).

7 Aus folgenden Gründen ist die Beschwerde aber abzuweisen. Wie sich aus der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin ergibt, erfolgte der Versand der beanstandeten Angebotsrechnung nach einem ersten Schreiben an den Beschwerdeführer, in welchem diesem das Probeabo vorgestellt wurde (Beilage 3 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin). Vor dem Ablauf des Probeabos wurde dann die fragliche «Angebotsrechnung» zusammen mit einem zweiten Informationsschreiben versandt (Beilage 4 zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin).

8 Gemäss Grundsatz Nr. 4.6 der Lauterkeitskommission ist der Gebrauch von als Rechnungen gestalteten Formularen zu Bestellzwecken unlauter, sofern im Text oder in begleitenden Schriftstücken nicht unmissverständlich hervorgehoben wird, dass eine blosse Einladung zur Bestellung vorliegt. Diesen Anforderungen der Unmissverständlichkeit genügen die von der Beschwerdegegnerin eingereichten Begleitschreiben. So wird darin beispielweise klar und offensichtlich darauf hingewiesen, dass das Probeabo unverbindlich erfolgte und an keine Verpflichtungen geknüpft ist. In diesem Sinne ist der Beschwerdegegnerin aber doch zu empfehlen, auf die in diesem Zusammenhang unklare Formulierung «Wir freuen uns, Sie auch weiterhin zu unseren treuen Abonnenten zählen zu dürfen» zu verzichten, auch wenn damit im vorliegenden Fall aus den obgenannten Gründen keine unlautere Irreführung begründet wird.

9 Ebenfalls nicht zu beanstanden ist der vom Beschwerdeführer behauptete Telefonanruf um 20:30 Uhr. Eine Widerrechtlichkeit ergäbe sich bei Missachtung eines Sterneintrages im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit u des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Andernfalls sind Telefonanrufe zu Werbezwecken grundsätzlich zulässig (siehe dazu die weiteren Erläuterungen im Informationsblatt «Auslegung von Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG betreffend Sterneintrag» der Lauterkeitskommission vom 7. November 2012, abrufbar auf der Webseite der SLK). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass seine Telefonnummer in den Verzeichnissen mit einem solchen Sterneintrag versehen ist und gemäss Ausführungen der Beschwerdegegnerin besteht auch kein solcher. Auch die Anrufzeit um 20:30 Uhr liegt innerhalb einer angemessenen Berücksichtigung der Nachtruhe von Nummerninhabern.

10 Aus der Beschwerde ergibt sich zudem nicht, dass die Beschwerdegegnerin regelmässig die Adressen von Verstorbenen zu Werbezwecken anschreibt. Der Beschwerde liegt nur ein einzelnes, solches Schreiben bei. Im Rahmen der Abwicklung von Massenkommunikation kann es auch bei gebotener Sorgfalt zu einem solchen Fehler kommen. Sollte dies vorliegend tatsächlich der Fall sein, so ist dies für alle involvierten Parteien unangenehm. Eine Unlauterkeit ist bei einem solchen Versehen aber nicht zu bejahen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale contre la concurrence déloyale, Art. 3 — lu dans la version du 31 décembre 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 juillet 2016, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 décembre 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2025.