SLK 217/25 (2026-01-21)
Nr. 217/25 (Keine Irreführung/Herabsetzung – Youtube-Video zu Pflanzendrinks)
Rubrum
b) Nr. 217/25 (Keine Irreführung/Herabsetzung – Youtube-Video zu Pflanzendrinks)
in Erwägung
1 Die Beschwerde richtet sich gegen die Werbeaussage «Pflanzendrinks gelten oft als Alternative zu Milch – sind es aber nicht.» in einem Youtube-Video der Beschwerdegegnerin. Die Aussage sei pauschal und lasse keinerlei Differenzierung zwischen verschiedenen Pflanzendrinks oder Inhaltsstoffen erkennen. Dadurch entstehe beim Publikum der Eindruck, dass Pflanzendrinks grundsätzlich minderwertig oder ungeeignet seien. Zudem werde Kuhmilch als natürlich überlegen dargestellt, während ausgeblendet werde, dass auch Kuhmilch ein verarbeitetes Produkt sei. Die Werbung werte Kuhmilch gezielt auf und stelle Pflanzendrinks pauschal als minderwertig dar. Insgesamt könne dies eine Irreführung und ein herabsetzender Vergleich im Sinne des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen.
2 Die Beschwerdegegnerin erwidert, dass sämtliche Tatsachenbehauptungen im beanstandeten Beitrag zutreffend seien. Sie macht nähere Ausführungen zu den einzelnen Aussagen. Es bestehe kein Risiko einer Irreführung. Zudem liege kein Fall von Herabsetzung vor. Die Beschwerde sei abzuweisen.
3 Kommerzielle Kommunikation ist unlauter, wenn ein Produkt in unnötiger und übermässiger Weise verunglimpft, herabgesetzt oder gezielt öffentlicher Geringschätzung oder Spott ausgesetzt wird (Grundsatz Nr. B.1 der Lauterkeitskommission). Vergleichende Werbung, bei der erkennbar Bezug auf einen oder mehrere Mitbewerber oder Produkte von einem oder mehreren Marktteilnehmern genommen wird, ist unlauter, sofern sie mittels unrichtiger, irreführender oder unnötig verletzender Äusserungen oder in unnötig anlehnender Weise mit anderen, ihren Produkten oder deren Preisen vergleicht. Irreführend ist eine Äusserung, wenn die Angabe Tatsachen unterdrückt, die nach den Erwartungen der massgebenden Zielgruppe im Zusammenhang mit der Äusserung ebenfalls gesagt werden müssten, die Bezugnahme dem durchschnittlichen Verständnis der massgebenden Zielgruppe nicht Rechnung trägt, lediglich einzelne Vor- und Nachteile miteinander verglichen werden und die übrigen Elemente nicht identisch sind oder wenn die Bezugnahme bei der massgebenden Zielgruppe Verwirrung stiftet über die Verhältnisse zwischen den Marktteilnehmern oder über deren Marken, andere Kennzeichen oder deren Produkte. Unnötig verletzend ist eine Äusserung, wenn ihr Inhalt mehr als für die sachliche Aufklärung der massgebenden Zielgruppe nötig in die Persönlichkeit von Marktteilnehmern eingreift, ihr Zweck mehr als für die Erstellung der Markttransparenz nötig in die Persönlichkeit von Marktteilnehmern eingreift oder wenn sie statt das beworbene Produkt zu rühmen, das verglichene Produkt in direkter Weise herabsetzt (Grundsatz Nr. B.3 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Lauterkeitskommission und Art. 3 Abs. 1 lit. e des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Für die Beurteilung einer Massnahme der kommerziellen Kommunikation berücksichtigt die Lauterkeitskommission insbesondere das Verständnis der massgebenden Zielgruppe, den Gesamteindruck und den Charakter des Mediums (Grundsatz Nr. A.1 Abs. 3).
4 Nach eingehender Prüfung des eingereichten Videos kommt die Lauterkeitskommission zum Schluss, dass die beanstandete kommerzielle Kommunikation nach den obgenannten Grundsätzen weder irreführend noch herabsetzend ist. Das Werbemittel enthält zwar zugespitzte und scharfe Formulierungen, aber die Grenzen zur Verunglimpfung, zur Herabsetzung oder zur unnötigen Verletzung werden nicht überschritten. Es wird weder in die Persönlichkeit von Marktteilnehmern eingegriffen noch wird die Produktgruppe der Pflanzendrinks in direkter Weise herabgesetzt. Die eigenen Produkte zu rühmen und dabei sachlich die Vorteile gegenüber Alternativprodukten hervorzuheben, ist zulässig. Dies ist vorliegend der Fall.
5 Soweit die Beschwerdegegnerin inhaltliche Aussagen zu den Produkten macht, ist keine Irreführung des Publikums festzustellen. Die Informationen zu den Pflanzendrinks sind zwar teilweise etwas pauschal, werden aber im Video regelmässig relativiert, sodass die Durchschnittsadressaten erkennen, dass die Aussagen nicht auf jede Art von Pflanzendrinks stets zutreffend sind. Inhaltlich sind die Aussagen zu beiden Produktgruppen nicht zu beanstanden.
6 Insgesamt ist die Beschwerde daher abzuweisen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.