Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 232/16 (2017-03-15)

Konkurrentenbeschwerde Nr. 232/16 (Anerkennung – Heilanpreisung für Lebensmittel)

Rubrum

Nr. 232/16 (Anerkennung – Heilanpreisung für Lebensmittel)

Die Erste Kammer,

in Erwägung

1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Bezeichnung «Probiotika» für ein Lebensmittel unzulässig. Darüber hinaus erachtet sie verschiedene Beschriebe auf der Website der Beschwerdegegnerin als unzulässige Heilanpreisungen (z.B. «La prise en charge du bien être digestif, de l’immunité, des allergies saisonnières et deintolérances alimentaires»).

2 Die Beschwerdegegnerin bezeichnet sich als Start-up-Unternehmen. Daher könne es vorkommen, dass einzelne gesetzliche Vorschriften verletzt worden seien. Die von der Beschwerdeführerin beanstandeten Punkte würden schnellstmöglich korrigiert. Im Weiteren erläutert die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort, wie die Korrekturen in der Kommunikation umgesetzt werden sollen.

3 Die Beschwerdegegnerin hat sich der Beschwerde mit ihrer Stellungnahme unterzogen und die Vorwürfe für den konkreten Fall anerkannt. Sie hat insbesondere gegen den Grundsatz 5.7 Ziff. 1 der Lauterkeitskommission verstossen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen. Die Beschwerdegegnerin wird auf ihre Zusage behaftet, die erforderlichen Korrekturen umgehend umzusetzen.

Dispositiv

beschliesst:

Der Beschwerdegegnerin wird empfohlen, inskünftig, wie selber ausgeführt, auf die beanstandeten Werbeaussagen zu verzichten.