Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 238/16 (2017-03-15)

Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende

Rubrum

d) Nr. 238/16 (Vergleichende Werbung – beschreibende Bezugnahme zu ENplus-Zertifizierung)

Dieser Entscheid ist noch nicht endgültig, es wurde dagegen Rekurs an das Plenum erhoben.

Die Erste Kammer,

in Erwägung

1 Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Werbeaussage «Erfüllt die technischen Standards (Grenzwerte für Pellets) analog ENplus A1 oder A2» des Beschwerdegegners unzulässig. Die Aussage sei irreführend, da die betreffenden Pellets nur eine einzelne Vorgabe aus einem 100 Seiten umfassenden Handbuch zur ENplus-Zertifizierung erfüllen würden. Zudem handle es sich bei einer ENplus-Zertifizierung um weit mehr als nur um eine Produktequalität. Darüber hinaus sei es ein grosser Unterschied, ob Pellets den ENplus A1- oder A2-Standard erfüllen würden. Es werde mit dieser Werbung des Weiteren auch in unzulässiger Weise vom guten Ruf einer ENplus-Zertifizierung profitiert. Daher dürfe generell nicht mit dem Begriff «ENplus» geworben werden.

2 Der Beschwerdegegner beantragt die Abweisung der Beschwerde. Er macht zusammenfassend geltend, dass die Vorgaben gemäss Grundsatz Nr. 3.5 der Lauterkeitskommission betreffend vergleichende Werbung eingehalten seien und alle Aussagen richtig seien. Darüber hinaus macht er geltend, dass die Vorgaben des Zertifikats ENplus sowieso schon gesetzlich vorgeschrieben seien. Er macht dazu weitere detaillierte Ausführungen.

3 Die Lauterkeitskommission vermag in der beanstandete Werbeaussage keine Unlauterkeit zu erkennen. Die Aussage beschränkt sich erkennbar nur auf die gesetzlichen Anforderungen an Holzpellets (gemäss Ziff. 32 lit. a von Anhang 5 der Luftreinhalteverordnung) und erweckt nicht den Eindruck, dass der Beschwerdegegner oder dessen Angebot ENplus-zertifiziert ist. Dies bringt das Wort «analog» klar zum Ausdruck. Überdies wird «ENplus» lediglich in rein beschreibender, untergeordneter Weise verwendet. Die Verwendung erfolgt im Lauftext, ohne werberische Hervorhebung und ohne besondere oder auffallende Positionierung (kein sogenannter «Eye-Catcher-Effekt»). Für den Durchschnittsadressaten ist aufgrund der Werbeaussage lediglich klar, dass die Holzpellets des Beschwerdegegners in Bezug auf die Grenzwerte für Pellets die gleichen Anforderungen erfüllen wie die ENplus-zertifizierten Pellets. Diese Aussage ist nicht falsch. Eine Rufausbeutung oder unnötige Anlehnung ist auch nicht zu erkennen. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.