SLK 263/10 (2010-11-03)
Nr. 263/10 (Werbung mit Ware – Zusendung von Ware ohne erfolgte Bestellung)
Rubrum
1) Nr. 263/10 (Werbung mit Ware – Zusendung von Ware ohne erfolgte Bestellung)
Die Zweite Kammer,
in Erwägung
– Die Beschwerdeführerin beschwert sich, dass sie ohne Bestellung bereits zum zweiten Mal Waren von der Beschwerdegegnerin erhalten habe. Der Lieferung lag jeweils eine Rechnung bei.
– Die Zusendung der Aufforderung zur Stellungnahme an xxxxxxx direkt war nicht möglich, da bei beiden Adressen das Couvert mit dem Vermerk «Annahme verweigert» (auch bei A-Post) von der Post retourniert wurde. Das unter der Telefonnummer (Fax existiert nicht) beim BAKOM angegebene Unternehmen xxxxxxxxxxxxxx (hat aus Österreich geantwortet) sieht sich nicht zuständig und verweist auf xxxxxxx. Unsere Bitte um Angabe der Korrespondenzadresse von xxxxxxx blieb ohne Echo.
– Die Zusendung von unbestellten Waren stellt kein unlauteres Verhalten dar. Der Gesetzgeber hat diese Thematik im Vertragsrecht abgehandelt, indem er mit Art. 6a des Obligationenrechts festhält, dass eine solche Zustellung kein verbindliches Angebot darstellt. Das heisst, dass der Empfänger nicht verpflichtet ist, die Rechnung zu bezahlen (und damit ein Vertragsverhältnis einzugehen), die Sache zurückzusenden oder diese aufzubewahren. Die Beschwerdeführerin hat also die Rechnung nicht zu bezahlen und kann frei über die zugesandten Waren verfügen.
– Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin offenbar über keine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz verfügt. Gemäss Grundsatz Nr. 3.1 der Schweizerischen Lauterkeitskommission sind aber sämtliche Unternehmen gehalten, im Geschäftsverkehr die im Handelsregister eingetragene Firmenbezeichnung vollständig und unverändert zu benutzen und das Publikum über wesentliche, tatsächliche oder rechtliche Verhältnisse des Anbieters, seiner Firma, seiner Geschäftsbezeichnung, seines Wohnsitzes oder Sitzes sowie seiner Herkunft nicht irrezuführen oder zu täuschen. Wer diese Firmengebrauchspflicht verletzt, handelt unlauter. Diesbezüglich ist die Beschwerde gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
1.
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Grundsatz Nr. 3.1 der Lauterkeitskommission gehandelt und sie wird aufgefordert, inskünftig die Firmengebrauchspflicht zu beachten.
2.
Das BAKOM wird durch das Sekretariat der Lauterkeitskommission über die Verletzung der Firmengebrauchspflicht orientiert. Zudem wird ein Antrag auf Nummernwiderruf gestellt.