Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 326/08 (2008-10-29)

Nr. 326/08 (Prävention – Werbekampagne «Auch Passiv-Rauchen tötet.»)

Rubrum

1) Nr. 326/08 (Prävention – Werbekampagne «Auch Passiv-Rauchen tötet.»)

Die Zweite Kammer,

in Erwägung

– Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass mit dem Tod und Leid eines Menschen Werbung gemacht wird und empfindet die in der Kampagne verwendeten Sujets als schockierend und ungeeignet, insbesondere für Kinder und Jugendliche. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sei kein direkter Zusammenhang zwischen den Motiven und der mit der Werbung thematisierten Krankheit COPD erkennbar.

– Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass diese Werbekampagne keine wirtschaftliche Wettbewerbshandlung, sondern gemeinnützige Propaganda im Sinne des Grundsatzes Nr. 1.5 darstelle.

– Gemäss Grundsatz Nr. 1.4 der Schweizerischen Lauterkeitskommission ist jede Art von politischer Werbung, selbst wenn sie wirtschaftliche Fragen beinhaltet, keine kommerzielle Kommunikation, wenn der Inhalt der fraglichen Werbung Gegenstand einer politischen Abstimmung ist. Vorliegend erfolgte die zu beurteilende Anti-Raucherkampagne im Vorfeld der Abstimmung über rauchfreie Restaurants im Kanton Zürich. Der fragliche Zusammenhang zu einer Abstimmung besteht zweifelsohne, weshalb vorliegend keine kommerzielle Kommunikation gegeben ist. Da die Lauterkeitskommission nur kommerzielle Kommunikation, nicht aber politische Werbung beurteilen darf (Art. 1 Abs. 3 des Geschäftsreglements der Lauterkeitskommission), kann auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.

Dispositiv

beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.