SLK 345/08 (2009-01-14)
Nr. 345/08 (Preisvergleich Dienstleistung Telekommunikation pro Jahr)
Rubrum
2) Nr. 345/08 (Preisvergleich Dienstleistung Telekommunikation pro Jahr)
Die Dritte Kammer,
in Erwägung
– Der Beschwerdeführer erachtet die Aussage, dass Anbieterin 1 günstiger sei als Anbieterin 2, als unrichtig. Im Preisvergleich werde nicht berücksichtigt, dass noch eine CATV Grundgebühr für den Fernsehkabelanschluss (analog), die im Regelfall CHF 22.50 betrage, plus gesetzliche Abgaben zu leisten seien.
– Die Beschwerdegegnerin erläutert, dass die beanstandete Internetseite bereits geändert worden sei. Betreffend die vorangegangene Version begründet die Beschwerdegegnerin im Detail mit Hinweis auf die Verrechnungssysteme zur Anschlussgebühr, weshalb sie diese Anschlussgebühr im Vergleich nicht aufgeführt hatte. Sie macht insbesondere geltend, dass diese Grundgebühr in der Regel nicht vom Kunden selber bezahlt werden müsse.
– Unlauter handelt, wer seine Preise in unrichtiger oder irreführender Weise mit den Preisen seiner Konkurrenten vergleicht (Art. 3 lit. e UWG). Preise und Preisvergleiche sind demnach klar und transparent zu kommunizieren (vgl. auch die Preisspezifizierungspflicht gemäss Art. 13, sowie Art. 14 und 15 der Preisbekanntgabeverordnung, PBV). Gemäss Art. 14 Abs. 1 PBV sind Preise für Dienstleistungen in der Werbung ebenfalls genau zu spezifizieren, so dass der tatsächlich zu bezahlende Preis klar kommuniziert wird.
– Diesen Anforderungen entspricht die vorliegend beanstandete Preiskommunikation nicht. Es geht daraus nicht genügend klar hervor, ob zum kommunizierten Preis noch weitere Kabelanschlusskosten dazu kommen. Der Preis ist nur richtig, wenn der Adressat bereits Kunde von Anbieterin 1 ist. Auch bei Mietern beispielsweise fallen diese Kabelanschlusskosten in der Regel an, da sie über die Nebenkosten belastet werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
Dispositiv
beschliesst:
Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. e UWG und Art. 14 Abs. 1 PBV gehandelt, und sie wird aufgefordert, die tatsächlich zu bezahlenden Preise inskünftig klar zu kommunizieren.