Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 345/08 (2009-01-14)

Nr. 345/08 (Preisvergleich Dienstleistung Telekommunikation pro Jahr)

Rubrum

2) Nr. 345/08 (Preisvergleich Dienstleistung Telekommunikation pro Jahr)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

– Der Beschwerdeführer erachtet die Aussage, dass Anbieterin 1 günstiger sei als Anbieterin 2, als unrichtig. Im Preisvergleich werde nicht berücksichtigt, dass noch eine CATV Grundgebühr für den Fernsehkabelanschluss (analog), die im Regelfall CHF 22.50 betrage, plus gesetzliche Abgaben zu leisten seien.

– Die Beschwerdegegnerin erläutert, dass die beanstandete Internetseite bereits geändert worden sei. Betreffend die vorangegangene Version begründet die Beschwerdegegnerin im Detail mit Hinweis auf die Verrechnungssysteme zur Anschlussgebühr, weshalb sie diese Anschlussgebühr im Vergleich nicht aufgeführt hatte. Sie macht insbesondere geltend, dass diese Grundgebühr in der Regel nicht vom Kunden selber bezahlt werden müsse.

– Unlauter handelt, wer seine Preise in unrichtiger oder irreführender Weise mit den Preisen seiner Konkurrenten vergleicht (Art. 3 lit. e UWG). Preise und Preisvergleiche sind demnach klar und transparent zu kommunizieren (vgl. auch die Preisspezifizierungspflicht gemäss Art. 13, sowie Art. 14 und 15 der Preisbekanntgabeverordnung, PBV). Gemäss Art. 14 Abs. 1 PBV sind Preise für Dienstleistungen in der Werbung ebenfalls genau zu spezifizieren, so dass der tatsächlich zu bezahlende Preis klar kommuniziert wird.

– Diesen Anforderungen entspricht die vorliegend beanstandete Preiskommunikation nicht. Es geht daraus nicht genügend klar hervor, ob zum kommunizierten Preis noch weitere Kabelanschlusskosten dazu kommen. Der Preis ist nur richtig, wenn der Adressat bereits Kunde von Anbieterin 1 ist. Auch bei Mietern beispielsweise fallen diese Kabelanschlusskosten in der Regel an, da sie über die Nebenkosten belastet werden. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerdegegnerin hat unlauter im Sinne von Art. 3 lit. e UWG und Art. 14 Abs. 1 PBV gehandelt, und sie wird aufgefordert, die tatsächlich zu bezahlenden Preise inskünftig klar zu kommunizieren.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Loi fédérale contre la concurrence déloyale, Art. 3 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2011, 1 avril 2012, 1 juillet 2012, 1 janvier 2013, 1 juillet 2014, 31 décembre 2015, 1 juillet 2016, 1 janvier 2021, 1 janvier 2022, 1 décembre 2022, 1 septembre 2023 et 1 janvier 2025.
  • Ordonnance sur l’indication des prix, Art. 14 — lu dans la version du 1 avril 2007; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2010, 1 juillet 2010, 1 avril 2012, 1 janvier 2013, 1 janvier 2015, 1 juillet 2015, 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 27 avril 2021, 1 juillet 2021, 1 juillet 2022 et 1 janvier 2025.