Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

SLK 351/08 (2009-01-14)

Nr. 351/08 (Leistungen Krankenpflegezusatzversicherung)

Rubrum

3) Nr. 351/08 (Leistungen Krankenpflegezusatzversicherung)

Die Dritte Kammer,

in Erwägung

– Nach Ansicht der Beschwerdeführerin sind die Angaben zu den Leistungspflichten der Beschwerdegegnerin in ihrem Prospekt unrichtig und irreführend (Kostenübernahme bei Brillengläsern und Kontaktlinsen sowie Hilfsmitteln). Für den Konsumenten sei nicht ersichtlich, dass die Leistungen aus der Krankenpflegezusatzversicherung erst zum Zuge kommen, wenn die Leistungen gemäss KVG ausgeschöpft sind.

– Die Beschwerdegegnerin macht geltend, dass dieses Subsidiaritätsprinzip (Rückerstattungen erst nach Ausschöpfung der Franchise, vorliegend CHF 2'500.-) branchenweit gelte. Sie erläutert zudem, weshalb ihrer Ansicht nach die Ausführungen im fraglichen Prospekt korrekt sind. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 1997 und 2002 Leistungen für Sehhilfen geltend gemacht. Auch dort sei dieses Subsidiaritätsprinzip bereits zur Anwendung gelangt.

– Das Subsidiaritätsprinzip ist im Krankenkassenwesen gesetzlich verankert. Und es kann allgemein davon ausgegangen werden, dass den Versicherten klar ist, dass eine Vergütungspflicht erst nach Ausschöpfung der jeweiligen Franchise zum Tragen kommt. Das scheint in der Vergangenheit auch der Beschwerdeführerin klar gewesen zu sein, wurden doch frühere Abrechnungen nach dem gleichen Prinzip offenbar anstandslos akzeptiert. Darüber hinaus spricht auch die behördliche Bewilligung der vorliegenden Versicherungsbedingungen gegen eine unlautere Irreführung oder Täuschung. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Dispositiv

beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen.