Portée: Le traitement de cette décision par les juridictions ultérieures n’a pas été analysé.

VFG-12-2017

Verfügung 12/2017 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots

Eidgenössische Postkommission PostCom

PostCom, Monbijoustrasse 51 A, CH-3003 Bern

Einschreiben Die Schweizerische Post AG Corporate Center Wankdorfallee 4 3030 Bern

Bern, 4. Mai 2017

Verfügung 12 / 2017 betreffend Überprüfung der Einhaltung des Quersubventionierungsverbots

Sehr geehrter Herr ____

Nach Art. 55 Abs. 3 VPG ordnet die Post die Kosten und Umsatzerlöse basierend auf der Zuweisung nach Art. 55 Abs. 1 VPG den einzelnen Dienstleistungen zu und weist jährlich bis 31. März für das vergangene Jahr nach, dass die Differenz zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten mindestens so hoch ist, wie die Summe der Differenzen zwischen den Umsatzerlösen und den Kosten der Verpflichtung zur Grundversorgung mit Postdiensten und Dienstleistungen des Zahlungsverkehrs. Die PostCom prüft und genehmigt nach Art. 55 Abs. 3 letzter Satz VPG den Nachweis innerhalb von drei Monaten.

Die Post reichte der PostCom den Bericht vom 6. März 2017 des vom Verwaltungsrat der Schweizerischen Post AG beauftragen unabhängigen Wirtschaftsprüfers (KPMG) an die Eidgenössische Postkommission ein. Nach der Beurteilung des beauftragten Revisionsunternehmens wurde in allen wesentlichen Belangen der jährliche Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2016 in Übereinstimmung mit Art. 55 Abs. 3 VPG erstellt. Die PostCom hat die relevanten Angaben überprüft und an ihrer Sitzung vom 4. Mai 2017 den Nachweis über die Einhaltung des Quersubventionierungsverbots für das Jahr 2016 genehmigt.

Für den zur Vorbereitung dieser Verfügung verursachten Arbeitsaufwand wird eine Gebühr in Höhe von Fr. ____ festgelegt.

Freundliche Grüsse

Eidgenössische Postkommission PostCom

Dr. Hans Hollenstein Dr. Michel Noguet Präsident Leiter Fachsekretariat

Mitteilung an KPMG AG, Hofgut, Postfach 112, 3000 Bern 15

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 9023 St. Gallen, einzureichen. Die Frist steht still: Vom 7. Tag vor Ostern bis und mit dem 7. Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August; vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Die angefochtene Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.

Dispositions modifiées depuis

Cette décision interprète des dispositions dont l’acte a depuis fait l’objet d’une nouvelle consolidation. Si l’article lui-même a changé n’est pas consigné.

  • Ordonnance sur la poste, Art. 55 — lu dans la version du 28 juillet 2015; l’acte a été consolidé à nouveau le 1 janvier 2019, 1 janvier 2021, 1 décembre 2021 et 1 avril 2026.